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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Handelsklassengesetz

Veröffentlichungsdatum:25.01.1974 Inkrafttreten26.01.1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.01.1974 bis 31.03.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 3
Gliederungsnummer:45-c-63

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juris-Abkürzung: HdlKlGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-63
juris-Abkürzung:HdlKlGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-63
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Handelsklassengesetz
Vom 15. Januar 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 26.01.1974 bis 31.03.2017

V aufgeh. durch Artikel 9 Satz 2 der Verordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 21. November 1973 (BGBl. I S. 1725), verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 15. Januar 1974

Der Senat

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