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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:24.02.2014 Inkrafttreten25.02.2014
Fundstelle Brem.GBl. 2014, S. 171
Gliederungsnummer:45-c-39
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz vom 11. Februar 2014 (Brem.GBl. 2014, S. 171)"

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juris-Abkürzung: ProdSGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-39
juris-Abkürzung:ProdSGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:11.02.2014
Gültig ab:25.02.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2014, 171
Gliederungs-Nr:45-c-39
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Produktsicherheitsgesetz
Vom 11. Februar 2014
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 soweit Belange des § 26 Produktsicherheitsgesetzes berührt werden, und Nummer 9 bis 17 des Produktsicherheitsgesetzes soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik ist die sachlich zuständige Behörde hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 Absatz 1 Nummer 8 soweit Belange der §§ 11 und 37 des Produktsicherheitsgesetzes berührt werden.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeit nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 31. August 2004 (Brem.GBl. S. 454 45-c-39) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014

Der Senat

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