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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.06.2017 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 326
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 326), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: ProstSchGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstSchGZustV BR
Ausfertigungsdatum:27.06.2017
Gültig ab:01.07.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 326
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Vom 27. Juni 2017
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I 2372) sind

1.

in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. Juni 2017

Der Senat


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