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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.1995 Inkrafttreten01.01.1996
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 489
Gliederungsnummer:45-c-119
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 5. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 489)"

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juris-Abkürzung: TierKBOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-119
juris-Abkürzung:TierKBOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.12.1995
Gültig ab:01.01.1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 489
Gliederungs-Nr:45-c-119
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz
Vom 5. Dezember 1995
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313, 2610) ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

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§ 2

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat

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