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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz

Veröffentlichungsdatum:19.12.1995 Inkrafttreten01.01.1996
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 489
Gliederungsnummer:45-c-57
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz vom 5. Dezember 1995 (Brem.GBl. 1995, S. 489)"

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juris-Abkürzung: TierSGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-57
juris-Abkürzung:TierSGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:05.12.1995
Gültig ab:01.01.1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1995, 489
Gliederungs-Nr:45-c-57
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz
Vom 5. Dezember 1995
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 76 und 77 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch Artikel 7 § 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst.

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§ 2

Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremen ist für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebietes Bremerhaven örtlich zuständig.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 76 und 77 des Viehseuchengesetzes vom 24. April 1973 (Brem.GBl. S. 79 - 45-c-57) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 5. Dezember 1995

Der Senat

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