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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:06.05.2015 Inkrafttreten01.06.2015
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 295
Gliederungsnummer:7100-c-9
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung vom 28. April 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 295)"

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juris-Abkürzung: BetrSichVOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7100-c-9
juris-Abkürzung:BetrSichVOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:28.04.2015
Gültig ab:01.06.2015
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2015, 295
Gliederungs-Nr:7100-c-9
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach der Betriebssicherheitsverordnung
Vom 28. April 2015
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Zuständige Verwaltungsbehörde

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung und nach § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. April 2015

Der Senat

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