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Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten

Veröffentlichungsdatum:23.07.1985 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 139
Gliederungsnummer:2121-b-4
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 9. Juli 1985 (Brem.GBl. 1985, S. 139), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: PTAGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2121-b-4
juris-Abkürzung:PTAGZustV BR
Ausfertigungsdatum:09.07.1985
Gültig ab:24.07.1985
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1985, 139
Gliederungs-Nr:2121-b-4
Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz
über den Beruf des pharmazeutisch-technischen
Assistenten und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für pharmazeutisch-technische Assistenten
Vom 9. Juli 1985
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), geändert durch das Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813), verordnet der Senat:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228), geändert durch das Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter vom 4. Dezember 1973) BGBl. I S. 1813), ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für pharmazeutisch-technische Assistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 25. Februar 1969 (Brem.ABl. S. 150 2121-b-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 9. Juli 1985

Der Senat


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