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Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:17.03.1975 Inkrafttreten18.03.1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.03.1975 bis 23.12.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 134
Gliederungsnummer:45-c-67

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juris-Abkürzung: BliwaG§11OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-67
juris-Abkürzung:BliwaG§11OWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-67
Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes
Vom 4. März 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.03.1975 bis 23.12.2011

V aufgeh. durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 8. November 2011 (BremGBl. S. 475, 476)

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Aufgrund § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), geändert durch Artikel 68 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Behörden, die für die Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz über den Vertrieb von Blindenwaren zuständig sind, vom 9. Februar 1954 (SaBremR 45-c-7) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 4. März 1975

Der Senat

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