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Aufgrund des § 16 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 15. September 1988 (Brem.GBl. S. 241 - 2129-e-1), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 1. Oktober 1996 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Zuständige Behörde für den Vollzug von Notifizierungsverfahren nach der Verordnung (EWG) 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl.EG.Nr. L 30 S. 1), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes und des bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz, soweit in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zuständige Behörde für die Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ist die für die Genehmigung der Anlage zuständige Behörde, sofern es sich um eine Anlage im Sinne der Nummer 1.3 und 8 des Anhanges der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder eine Deponie handelt.
(3) In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat zuständig für
Aufforderungen nach § 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
Anordnungen nach den §§ 19 bis 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
die Auskunfterteilung nach § 38 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
die Abfallüberwachung nach den §§ 40 bis 51 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die sich hieraus ergebenden Rechtsverordnungen,
die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 53 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
Anordnungen nach § 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, sofern in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
den Vollzug des § 5b des Abfallgesetzes in Verbindung mit § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,
den Vollzug der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 8 Satz I der Bioabfallverordnung,
den Vollzug der Batterieverordnung mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 und § 10 Batterieverordnung,
die Anordnung nach § 1 Abs. 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Genehmigungen nach § 14 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz,
Maßnahmen zur Durchsetzung der sich aus § 15 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ergebenden Pflichten,
für den Vollzug des § 15d des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.