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Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Veröffentlichungsdatum:11.06.2021 Inkrafttreten12.06.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 478
Gliederungsnummer:223-k-30
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz vom 25. Mai 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 478)"

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juris-Abkürzung: BKrFaGZustV BR 2021
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-30
juris-Abkürzung:BKrFaGZustV BR 2021
Ausfertigungsdatum:25.05.2021
Gültig ab:12.06.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 478
Gliederungs-Nr:223-k-30
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Vom 25. Mai 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 27 Absatz 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) verordnet der Senat:

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§ 1

Die Senatorin oder der Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau ist zuständig für:

1.

die Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 9 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

2.

den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

3.

die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Absatz 4 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und

4.

die Überwachung der Tätigkeit einer Ausbildungsstätte nach § 11 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.


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§ 2

Für die Stadtgemeinde Bremen ist das Bürgeramt Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig für:

1.

die Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

2.

die Datenübermittlung an den Hersteller eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und

3.

die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.


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§ 3

Zuständige Behörde für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammer über das Prüfverfahren nach § 27 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung.

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§ 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 3 am Tage nach Ihrer Verkündung In Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 4. August 2009 (Brem.GBl. S. 289 - 223-k-30), die durch die Verordnung vom 10. April 2018 (Brem.GBl. S. 87) geändert worden ist, außer Kraft. § 2 dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2021 in Kraft.

Bremen, den 25. Mai 2021

Der Senat

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