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Aufgrund des § 33 Absatz 1, des § 40 Absatz 8 und des § 49 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation der Ausbildung |
§ 4 | Unterrichtsfächer und Stundentafel |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Verfahren zum Nachweis deutscher Sprachkenntnisse für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und. Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 12 | Berücksichtigung besonderer Belange von Menschen mit Behinderung |
§ 13 | Zulassung zur Prüfung |
§ 14 | Festlegungen zur schriftlichen Prüfung |
§ 15 | Vornoten der Prüfungsfächer |
§ 16 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 17 | Schriftliche Prüfung |
§ 18 | Prüfungsaufgaben für die Zentrale Prüfung und die Gemeinsame Prüfung |
§ 19 | Projektprüfung |
§ 20 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 21 | Mündliche Prüfung |
§ 22 | Noten |
§ 23 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 24 | Wiederholung der Prüfung |
§ 25 | Täuschung und Behinderung |
§ 26 | Versäumnis |
§ 27 | Niederschriften |
Teil 3 Schlussbestimmungen | |
§ 28 | Übergangsbestimmung |
§ 29 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Die Zweijährige Höhere Handelsschule hat das Ziel, auf die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen des Berufsbereichs Wirtschaft und Verwaltung vorzubereiten. Ausgehend, von den Zulassungsvoraussetzungen sollen in handlungsorientierten Unterrichtssituationen Fachkompetenzen, Methoden-, Human- und Sozialkompetenzen gefördert werden. Der erfolgreiche Abschluss des Bildungsganges schließt den schulischen Teil der Fachhochschulreife ein. Der Unterricht soll daher die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Fach- und Methodenkompetenzen auf der Basis beruflicher Erfahrungen und Erkenntnisse vermitteln.
Zielsetzung der Zweijährigen Höheren Handelsschule ist es, junge Menschen zum selbstständigen Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben zu befähigen. Die für den Unterricht, zu formulierenden Ziele aller Lernbereiche sind im. Hinblick auf den Berufsbezug der Theoriefächer und auf die Ganzheitlichkeit des Unterrichts aufeinander zu beziehen. Die Unterrichtsgestaltung soll von arbeitsprozessrelevanten Bezügen ausgehen. Es geht nicht; um Vollständigkeit im Sinne fachwissenschaftlicher Traditionen, sondern um exemplarische Auswahl sowie um Vermittlung von Überblick und Systematik als Voraussetzung für eigenständiges Lernen und das Denken in Zusammenhängen. Dabei werden zentrale Elemente wissenschaftspropädeutischen Arbeitens vermittelt. Besondere Beachtung gilt ganzheitlichen, handlungsorientierten Unterrichtsformen in Form fächerübergreifender Projekte, in die Fächer des beruflichen Lernbereichs und des Wahlpflichtbereichs einbezogen werden.
(1) Die Unterrichtsfächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Lernbereich ergeben sich aus der Stundentafel der Anlage.
(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im berechtigenden Zeugnis einer deutschen Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluss nach § 5 Absatz 1 verfügen, können anstelle der Fremdsprache Englisch die Herkunftssprache wählen. Bei der Bewerbung um Zulassung zum Bildungsgang muss die Schülerin oder der Schüler sich entscheiden, in welcher Sprache sie oder er die Prüfung ablegen will. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem Bildungsgang nicht: so unterrichtet werden, dass der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Absatz 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern der Senatorin für Bildung und Wissenschaft hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Die Prüfung findet zum Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Bei nicht ausreichenden Leistungen kann diese Prüfung einmal wiederholt, werden. Die Wiederholung findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht des Bildungsgangs teilnehmen. Diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand, der Abschlussprüfung. Im Abschlusszeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.
(3) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der ausgewiesenen Gesamtstundenzahl für einen bestimmten Zeitraum verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) angeboten werden. Darüber hinaus sind zusätzliche Fördermaßnahmen im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel durchzuführen.
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
der Mittlere Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von. mindestens 3,3. In den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache und Mathematik müssen die Noten mindestens „ausreichend“ lauten oder
der im Gymnasium erworbene Mittlere Schulabschluss oder
der an der Gesamtschule erworbene Mittlere Schulabschluss (Realschulabschluss), der in den differenzierten Fächern ohne Notenunterschreitung erworben sein muss. Auf dem E-Niveau muss je Fach mindestens die Note „ausreichend“, auf dem G-Niveau je Fach mindestens die Note „befriedigend“ erreicht worden sein. In den integriert unterrichteten Fächern muss mindestens eine Durchschnittsnote von 3,3 vorliegen.
(2) In besonderen Fällen kann die Senatorin für Bildung und Wissenschaft eine Bewerberin oder einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einen Abschluss besitzen, der in diesem Bildungsgang vermittelt wird, oder die die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(4) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache, die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluss nach Absatz 1 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht.
(1) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt, an welchen Schulen ein Zulassungsverfahren für Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuss ein. Der Zulassungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrerinnen oder Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Absatz 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vor dem Zulassungsausschuss geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Nacherzählung und. das Gespräch müssen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht, in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur eine oder einer der beiden Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu der Überzeugung, dass mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuss fest, ob die Bewerberin oder der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn sie oder er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag gestatten, dass die Bewerberin oder der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, dass sie oder er die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängende Vorgänge sind Niederschriften anzufertigen.
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Schule bis zum 1. März eines jeden Jahres einzureichen. Mit dem Antrag ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 4 nachzuweisen sowie eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein Ablehnungsgrund nach § 5 Absatz 3 vorliegt.
(2) Über die Zulassung entscheidet, die Schule. Wenn die nach Absatz 1 erforderlichen Nachweise und die Erklärung noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, dass diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorgelegt werden.
(3) Bewerberinnen und Bewerber nicht deutscher Herkunftssprache sind auf die Wahlmöglichkeit nach § 4 Absatz 2 hinzuweisen. Wollen sie von der Wahlmöglichkeit Gebrauch machen, teilen sie im Antrag auf Zulassung mit, in welcher Sprache sie die Prüfung ablegen wollen. Die Schule stellt vor der Zulassung zum Bildungsgang fest, ob Unterricht in der Herkunftssprache angeboten werden kann und ob im Falle einer Prüfung eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.
(1) Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; eine Projektprüfung kann Teil der Prüfung sein.
(2) Die schriftliche Prüfung wird als Prüfung mit zentral vorgegebenen Prüfungsaufgaben (Zentrale Prüfung) oder mit gemeinsam erstellten. Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) gestaltet. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(1) Zur Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
die Schulleiterin oder der Schulleiter,
die für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiterin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Abteilungsleiter oder die für den Bildungsgang verantwortliche Lehrerin oder der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
die Fachlehrerinnen oder die Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
Den Vorsitz hat die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm benannte Vertreterin oder ein von ihr oder ihm benannter Vertreter.
(2) Zur Durchführung der Prüfung in den Fächern der mündlichen Prüfung können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Teilprüfungsausschüsse können außerdem zur Durchführung der Kolloquien nach § 19 Absatz 6 gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,
eine Fachlehrerin oder ein Fachlehrer, die oder der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
eine weitere Fachlehrerin oder ein. weiterer Fachlehrer.
Den Vorsitz hat das Mitglied nach Nummer 1 oder eine von ihm ernannte Vertreterin oder ein von ihm ernannter Vertreter. Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das Gleiche gilt für die Vertreterinnen oder Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den die Senatorin für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuss und die Teil Prüfungsausschüsse verabreden vor Beginn der Prüfung einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuss die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort, Datum und Uhrzeit für alle Teile der Prüfung verbindlich fest und teilt allen Beteiligten unverzüglich Prüfungsort und Termine in geeigneter Form mit. Die Zentrale Prüfung und. die Gemeinsame Prüfung finden an den Schulen am selben Tag und zur selben Zeit statt; der Termin für die jeweilige Prüfung wird von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft festgelegt.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 25 und 26 bekannt zu geben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Menschen mit. Behinderung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuss legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Menschen mit Behinderung in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen, kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
(1) Spätestens zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft fest,
welches den Bildungsgang kennzeichnende Unterrichtsfach schriftliches Prüfungsfach nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 werden soll,
ob an die Stelle der schriftlichen Prüfung in den Unterrichtsfächern nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 19 treten soll.
(2) Die Entscheidungen über die Festlegungen zur Prüfung werden den Prüflingen zu Beginn des letzten Ausbildungshalbjahres zur Kenntnis gegeben.
Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen im Bildungsgang unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr. Bei Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache wird bei der Bildung der Vornoten nur die Sprache berücksichtigt, in der sie nach § 4 Absatz 2 geprüft werden.
(1) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils (schriftliche Prüfung) tritt der Prüfungsausschuss zur Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben, die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung.
(3) Spätestens am zweiten Unterrichtstag vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfling die Vornoten der Fächer der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
Deutsch,
Englisch,
Mathematik,
Betriebswirtschaftslehre,
Rechnungswesen oder Informationsverarbeitung.
In den Fächern nach Nummer 1 bis 3 wird eine Zentrale Prüfung durchgeführt. In den Fächern nach Nummer 4 und 5 findet die Prüfung mit gemeinsam erstellten Prüfungsaufgaben (Gemeinsame Prüfung) statt.
(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Unterrichtsfach des beruflichen Lernbereichs kann für alle Prüflinge einer Lerngruppe eine Projektprüfung nach § 19 treten.
(3) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik beträgt jeweils mindestens 180 Minuten, höchstens jedoch 240 Minuten. In den übrigen Fächern beträgt die Zeit jeweils 240 Minuten.
(4) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, dass die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekanntwerden.
(5) Die Zeit für die Bearbeitung der Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekannt gegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(6) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(7) Die Prüfungsarbeiten werden vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) als Referentin oder Referent beurteilt und benotet. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach eine weitere Fachlehrerin oder einen weiteren Fachlehrer als Korreferentin oder Korreferenten. Diese oder dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(1) Die von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft beauftragten Gremien für die Vorbereitung der zentralen Aufgabenstellungen legen der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für jedes Fach zwei gleichwertige Aufgabenvorschläge vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehören die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Aufgabenvorschlägen wählt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft jeweils eine Prüfungsaufgabe aus.
(2) Die Prüfungsaufgabe im Fach Deutsch enthält jeweils zwei Aufgaben zur Auswahl durch den Prüfling.
(3) Die Prüfungsaufgabe im Fach Englisch enthält einen Bezug zum Bildungsgang („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Alle Aufgaben sind in Anlehnung an das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu gestalten.
(4) Die Prüfungsaufgabe im Fach Mathematik beinhaltet Aufgaben aus den Lerninhalten des Pflichtbereichs und der Wahlpflichtthemen („Berufliches Fenster“). Dieses „Berufliche Fenster“ wird von Vertreterinnen und Vertretern des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet. Die Schule wählt die Aufgaben zur Bearbeitung durch die Prüflinge aus.
(5) Die Prüfungsaufgabe für das den Bildungsgang kennzeichnende Fach nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird von Vertreterinnen und Vertretern, des Bildungsgangs gestaltet und verantwortet.
(1) Die Projektprüfung findet in einem den Bildungsgang kennzeichnenden Unterrichtsfach statt. In der Projektprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Projektprüfung kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, muss die individuelle Prüfungsleistung nachweisbar und bewertbar sein.
(3) Das Thema der Projektprüfung ergibt sich aus dem Unterricht in einem den Bildungsgang kennzeichnenden Fach. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern festgelegt und von der Schulleiterin oder dem. Schulleiter genehmigt.
(4) Die Projektprüfung besteht aus zwei aufeinander bezogenen Teilen:
Schriftliche Prüfungsarbeit
Die schriftliche Prüfungsarbeit hat in der Regel einen Umfang von 10 bis 20 Seiten je Prüfling. In begründeten Fällen kann von diesen Mindest- bzw. Maximumangaben abgewichen werden.
Kolloquium
Das Kolloquium hat eine mündliche Präsentation der schriftlichen Prüfungsarbeit zur Grundlage. An die Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an. Die Dauer der Präsentation und des Fachgesprächs betragen in der Regel 10 bis 20 Minuten je Prüfling. Bei einer Einzelprüfung sollen in der Regel 25 Minuten nicht überschritten werden.
(5) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt. Nach einer auf zwei Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Prüfungsarbeit vorgelegt. Für die Dauer der Bearbeitungszeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Projektprüfung vom Unterricht befreit. Die schriftliche Prüfungsarbeit wird vom Mitglied des Prüfungsausschusses nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) beurteilt und benotet. § 17 Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Das Kolloquium findet vor dem Teilprüfungsausschuss statt, der auf Vorschlag des Mitglieds nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 (Fachlehrerin oder Fachlehrer) die Note für das Kolloquium für jeden Prüfling festsetzt.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektprüfung fest; die Noten für die schriftliche Prüfungsarbeit und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
(1) Spätestens am vierten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuss zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In. dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Fachlehrerinnen und Fachlehrer die Vornoten der übrigen Fächer der Stundentafel, die Gegenstand der mündlichen Prüfung sein können, sowie aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung
bei welchen Prüflingen er nach § 8 Absatz 2 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
welche Prüflinge von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden müssen, weil sie die Prüfung nicht mehr bestehen können,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden.
(3) Für den Fall, dass ein Prüfling in drei oder vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muss der Prüfungsausschuss gleichzeitig beschließen, auf welches Fach oder auf welche Fächer verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl von bis zu zwei Fächern Gebrauch macht und diese Fächer nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss beschlossenen Fächern gehören.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Vornoten der Fächer der mündlichen Prüfung,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der Projektprüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
gegebenenfalls, dass er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können mit Ausnahme des Faches Sport alle Unterrichtsfächer des letzten Ausbildungsjahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüferin oder Prüfer ist die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei deren oder dessen Verhinderung, eine von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmende Vertreterin oder ein zu bestimmender Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschussmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am Tag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse nach § 20 Absatz 5 schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schülerinnen oder Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Schülerinnen und Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Sie kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, dass er seine Vorbereitungen abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass dem Prüfling zunächst die selbstständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbstständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im Übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert, für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in. der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind, oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note in. den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung in geeigneter Form bekannt. Auf Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuss oder der Teilprüfungsausschuss zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekannt zu geben.
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnote ergibt sich jeweils aus der Vornote, der Note der schriftlichen Prüfung oder der Note der Projektprüfung und der Note der mündlichen Prüfung. Bei Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung durchgeführt wurde, sind die Vornoten die Endnoten.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet: oder
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet oder
die Endnote in einem Fach „mangelhaft“ lautet und ein Ausgleich nicht gegeben ist.
Ein Ausgleich ist nur gegeben, wenn die Endnote in einem anderen Fach mindestens „befriedigend“ lautet. Zum Ausgleich können nur solche Fächer herangezogen werden, die laut Stundentafel mindestens den gleichen Stundenumfang wie das jeweils auszugleichende Fach haben. Dabei sind alle Fächer gleichgestellt, für die laut Stundentafel 120 oder mehr Jahresunterrichtsstunden vorgesehen sind.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluss an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit einem Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit der Angabe der errechneten Durchschnittsnote. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verlässt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis. Form und Inhalt der Zeugnisse legt die Senatorin für Bildung und Wissenschaft fest.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Bildung und Wissenschaft. Bis zum Prüfungstermin nimmt die Schülerin oder der Schüler am Unterricht des letzten Schuljahres teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfungsleistung zu wiederholen.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig von der aufsichtführenden Lehrerin oder von dem aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Wird der vorläufige Ausschluss bestätigt, ist die Prüfung damit für nicht bestanden erklärt. Wird der vorläufige Ausschluss nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer und von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder des Teilprüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtführende Lehrerin oder der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrerinnen und Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind, mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 21 Absatz 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, ist dies auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Zweijährige Höhere Handelsschule in der Verordnung über die kaufmännische Berufsfachschule vom 5. September 1994 (Brem.GBl. S. 261, 1996 S. 79 - 223-k-7), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 412), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft.
Bremen, den 31. August 2009
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft
zu § 4 Absatz 1
Stundentafel für die Zweijährige Höhere Handelsschule
Fächer | Unterrichtsstunden pro Jahr | |||||||||
1. | 2. | |||||||||
Ausbildungsjahr | ||||||||||
Pflichtbereich |
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| |||||||
Allgemeinbildender Lernbereich |
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| |||||||
Deutsch | 120 |
| 120 |
| ||||||
Politik | 80 |
| 80 |
| ||||||
Englisch | 120 |
| 120 |
| ||||||
Mathematik | 120 |
| 160 |
| ||||||
Naturwissenschaft | 80 |
| 40 |
| ||||||
Sport | 80 |
| 80 |
| ||||||
| 600 | 600 | ||||||||
Beruflicher Lernbereich |
|
|
| |||||||
Betriebswirtschaftslehre | 120 |
| 120 |
| ||||||
Rechnungswesen | 120 |
| 120 |
| ||||||
Bürowirtschaft / Lernbüro | 120 |
| 120 |
| ||||||
Informationsverarbeitung | 160 |
| 80 |
| ||||||
|
| 520 |
|
| 440 | |||||
Wahlpflichtbereich |
|
|
|
| ||||||
Zweite Fremdsprache und andere schulische Angebote | 120 |
| 200 |
| ||||||
|
| 120 |
|
| 200 | |||||
Gesamtstunden Schülerinnen und Schüler |
| 1240 |
|
| 1240 | |||||
Gesamtstunden Lehrerinnen und Lehrer |
| 1240 |
|
| 1240 | |||||
Teilung |
| 120 |
|
| 120 |