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Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen (Lehrnachweisverordnung - LNV)

Lehrnachweisverordnung

Veröffentlichungsdatum:05.08.2002 Inkrafttreten06.08.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2002 bis 31.08.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 325
Gliederungsnummer:2040-m-2

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juris-Abkürzung: LNV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-m-2
Amtliche Abkürzung:LNV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-m-2
Verordnung zum Nachweis der Erfüllung der Lehrverpflichtung der Lehrenden an den Hochschulen
(Lehrnachweisverordnung - LNV)
Vom 22. Juli 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.08.2002 bis 31.08.2004

V aufgeh. durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441)

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Aufgrund des § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1999 (Brem.GBl. S. 183 - 221-a-1) wird verordnet:

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§ 1

Diese Verordnung gilt für die Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an den staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.

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§ 2

(1) Die Lehrenden nach § 1 haben zum Ablauf des Sommersemesters eine schriftliche Erklärung über Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit in den beiden vorangegangenen Semestern abzugeben, Die Erklärung ist dem Dekan oder der Dekanin vorzulegen, der oder die sie im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtung überprüft. Der Dekan oder die Dekanin fasst die Ergebnisse zusammen, weist dabei auf Abweichungen hin und legt die Erklärung mit einer Stellungnahme dem Rektor oder der Rektorin vor.

(2) Der Rektor oder die Rektorin legt die Form der Erklärung fest. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

Angaben über die geplanten und durchgeführten Veranstaltungen des oder der Lehrenden:

a)

Bezeichnung, Art und Anrechnungsfaktor der einzelnen Veranstaltungen;

b)

Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden und der Wochen oder Tage, an denen die einzelnen Veranstaltungen abgehalten werden sollten und tatsächlich abgehalten wurden;

c)

Angaben zu den Mitveranstaltern im Falle der Beteiligung von mehreren Lehrenden an einer Veranstaltung.

2.

Angaben über den Umfang der Lehrverpflichtung des oder der Lehrenden:

a)

Regellehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden;

b)

Reduzierung der Regellehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden unter Angabe der Gründe, der Rechtsgrundlage und der Genehmigungsentscheidung;

c)

Übertrag aus dem vorangegangenen und auf das kommende Studienjahr.

Die bereits feststehenden Angaben für die Erklärung sollen vom Fachbereich vorbereitet werden; der oder die Lehrende überprüft die Angaben des Fachbereichs, korrigiert diese bei Bedarf oder macht eigene Angaben und gibt eine Erklärung über die Richtigkeit der Angaben ab.

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§ 3

Der Rektor oder die Rektorin hat dem Senator für Bildung und Wissenschaft jeweils bis zum 30. November eines Jahres darüber zu berichten, in welchem Umfang die individuellen Lehrverpflichtungen in der Hochschule in den beiden vorangegangenen Semestern erfüllt worden sind. Der Bericht schließt auch Abweichungen nach § 2 Abs. 3 der Lehrverpflichtungsverordnung ein.

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§ 4

Für Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen und Oberingenieure und Oberingenieurinnen gelten die Regelungen dieser Verordnung bis zu ihrem Ausscheiden oder bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand.

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§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 18. September 1984 (Brem.GBl. S. 243 - 2040-m-2), geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1986 (Brem.GBl. S. 57), außer Kraft.

Bremen, den 22. Juli 2002
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

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