Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434) |
Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 3 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) verordnet der Senat:
§ 1
Für Verfahren nach dem Transsexuellengesetz ist im Bezirk des Landgerichts Bremen das Amtsgericht Bremen zuständig.
§ 2
Zum Vertreter des öffentlichen Interesses nach § 3 Abs. 2 des Transsexuellengesetzes wird der Senator für Inneres bestimmt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 22. Dezember 1980
Der Senat