|
|
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1975 (Brem.GBl. S. 385 - 36-b-5) wird verordnet:
(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten zur Abgeltung des ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.
(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
(1) Als Entschädigung erhält der Gerichtsvollzieher die von ihm erhobenen Schreibauslagen und einen Anteil der von ihm für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil).
(2) Der Gebührenanteil wird jeweils jährlich festgesetzt. Solange für ein Kalenderjahr noch kein Gebührenanteil festgesetzt ist, gilt vorläufig der Gebührenanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesem Fall wird der endgültige Gebührenanteil rückwirkend zum 1. Januar neu festgesetzt.
(3) Der Gebührenanteil wird für das Jahr 2014 auf 51,8 v.H. festgesetzt.
(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(2) Der Höchstbetrag, der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 2014 Euro 20 000. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 50 v. H. des Mehrbetrages.
(3) Wird ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, so ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle
für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel
des Höchstbetrages nach Absatz 2.
(4) Die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieher sind die in Satz 1 genannten Höchstbeträge anteilig zu berücksichtigen.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 entsprechend § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.
(6) Wird der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, so können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn der Gerichtsvollzieher es beantragt. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen mit Zustimmung des Senators für Justiz und Verfassung abgewichen werden.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat die Gebührenanteile bei den Abrechnungen mit der Landeshauptkasse vorläufig zu errechnen und einzubehalten. Er darf darüber nach der Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügen.
(2) Die Gebührenanteile werden nach den besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.
(3) Es steht dem Gerichtsvollzieher frei, die Beträge, die er nach § 3 Abs. 2 bis 5 erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern hat, schon vorher bei einer Abrechnung mit der Landeshauptkasse abzuliefern.
Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 v. H. als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.
(1) Einem Gerichtsvollzieher der länger als zwei Wochen an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist, insbesondere wegen Krankheit, kann für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewährt werden, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung einer Bürokraft können dem Gerichtsvollzieher erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung des Dienstaufwandes des Gerichtsvollziehers bestimmten Diensteinnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(3) Über die Gewährung einer Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 2. März 1976 (Brem.GBl. S. 99 - 36-b-6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1998 (Brem.GBl. S. 92), außer Kraft.
Bremen, den 16. September 1998
Der Senator für Justiz
und Verfassung