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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Veröffentlichungsdatum:03.04.1996 Inkrafttreten04.04.1996
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 77
Gliederungsnummer:830-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 12. März 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 77)"

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juris-Abkürzung: KOFVÄndV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 830-a-2
juris-Abkürzung:KOFVÄndV BR
Ausfertigungsdatum:12.03.1996
Gültig ab:04.04.1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 77
Gliederungs-Nr:830-a-2
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge
Vom 12. März 1996
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 5 und 10 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), verordnet der Senat:

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Artikel 1

[Änderungsanweisung zu § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 17. April 1962 (SaBremR 830-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 1986 (Brem.GBl. S. 291) geändert worden ist.]

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Artikel 2

Für die gruppenspezifische Vertretung der Kriegsbeschädigten und der sozial erfahrenen Personen gilt bis zur Erreichung der in Artikel 1 bestimmten Mitgliederzahl folgende Übergangsregelung

1.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung berufenen Mitglieder und ihre Stellvertreter verbleiben längstens bis zum Ablauf ihres Berufungszeitraums im Amt. Ausscheidende Mitglieder werden durch ihre Stellvertreter ersetzt; eine Nachberufung von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt unbeschadet der Regelung nach Nummer 2 nicht

2.

Neuberufungen für ausgeschiedene Mitglieder und Stellvertreter sind abweichend von Nummer 1 vorzunehmen, soweit dies zur Erhaltung der ordnungsgemäßen gruppenspezifischen Vertretung im Beirat erforderlich ist. Hierbei ist auch ein kürzerer als der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmte Berufungszeitraum zulässig.


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Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. März 1996

Der Senat

 

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