Zum 22.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Am 31. Dezember 1988 vorhandenen freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung mit Sachleistungsanspruch, denen nach bisherigem Recht ein Beitragszuschuß nach § 14 Abs. 7 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung gewährt worden wäre, wird dieser Zuschuß zur Wahrung des Besitzstandes unter unveränderten Voraussetzungen solange weiter gewährt, wie das zugrundeliegende Versicherungsverhältnis besteht. Entsprechendes gilt für solche freiwilligen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die lediglich wegen ihres Anspruchs auf freie Heilfürsorge keinen Sachleistungsanspruch haben.
(2) Der nach Absatz 1 zustehende Betrag ist kein Zuschuß im Sinne des § 12 Abs. 4 (Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b).
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Bedienstete, deren regelmäßige Arbeitszeit geringer als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ist und denen nach bisherigen Recht Beihilfe zustand, gehören zur Wahrung des Besitzstandes in Abweichung von § 1a Abs. 3 Nr. 3 (Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe a) unter unveränderten Voraussetzungen auch weiterhin zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis.
Einzelansicht Seitenanfang