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Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport verordnet:
(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.
(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.
(3) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein für die Stadtgemeinde Bremen oder Teile der Stadtgemeinde Bremen die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten festsetzen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven steht diese Befugnis bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen dem Magistrat zu.
(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit festsetzen.
(3) § 1 bleibt von einer Regelung nach Absatz 1 oder Absatz 2 unberührt.
(1) Soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Gaststättenbetreiber verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, ggf. auch der Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.
(2) Der Gaststättenbetreiber hat die Personen, die er mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung des Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises vorher zu melden. Der Gaststättenbetreiber hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigt werden sollen, hat die Person unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskunft von Amts wegen einzuholen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 14 des Bremischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer Auflage nach § 1 Absatz 3 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.