Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV) vom 13. März 2009

Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)

Bremische Gaststättenverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.03.2009 Inkrafttreten16.12.2022 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (Brem.GBl. S. 878)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 64
Gliederungsnummer:711-b-2
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes (Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV) vom 13. März 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 878)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremGastV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 711-b-2
Amtliche Abkürzung:BremGastV
Ausfertigungsdatum:13.03.2009
Gültig ab:01.05.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 64
Gliederungs-Nr:711-b-2
Verordnung zur Ausführung des Bremischen Gaststättengesetzes
(Bremische Gaststättenverordnung - BremGastV)
Vom 13. März 2009
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.12.2022 (Brem.GBl. S. 878)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Bremischen Gaststättengesetzes vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45 - 711-b-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und Sport verordnet:

§ 1
Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen und für Wettvermittlungsstellen beginnt um 2.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses die Sperrzeit für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben.

(3) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 10 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

§ 2
Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten

(1) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa kann im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein für die Stadtgemeinde Bremen oder Teile der Stadtgemeinde Bremen die Sperrzeit für Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten festsetzen. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven steht diese Befugnis bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen dem Magistrat zu.

(2) Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Gaststättenbetriebe und öffentliche Vergnügungsstätten eine Sperrzeit festsetzen.

(3) § 1 bleibt von einer Regelung nach Absatz 1 oder Absatz 2 unberührt.

§ 3
Beschäftigte Personen und Anzeigepflicht

(1) Soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit erforderlich ist, kann der Gaststättenbetreiber verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche nach Beginn der Beschäftigung Anzeige bei der zuständigen Behörde zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, ggf. auch der Geburtsname, sowie Geburtsort und Geburtsdatum, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Der Gaststättenbetreiber hat die Personen, die er mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigen will, der zuständigen Behörde unter Übersendung des Unterrichtungs- oder Sachkundenachweises vorher zu melden. Der Gaststättenbetreiber hat der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr Namen und Vornamen der bei ihm ausgeschiedenen Wachpersonen unter Angabe des Beschäftigungsbeginns bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres zu melden.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die mit Aufgaben nach § 5 Absatz 2 des Bremischen Gaststättengesetzes beschäftigt werden sollen, hat die Person unverzüglich ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde diese Auskunft von Amts wegen einzuholen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 14 des Bremischen Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

einer Auflage nach § 1 Absatz 3 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa als Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde sachlich zuständig.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Bremen, den 13. März 2009

Der Senator für
Wirtschaft und Häfen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.