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Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Veröffentlichungsdatum:15.03.1982 Inkrafttreten01.01.1981
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 05.12.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1981, S. 59

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juris-Abkürzung: FamNamÄndGAV BR 1981n
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:FamNamÄndGAV BR 1981n
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Vom 22. Dezember 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1981 bis 05.12.2001

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 20. November 2001 (Brem.GBl. S. 370)

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Aufgrund von § 5 Abs. 1, §§ 6, 8, 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), und des Artikels I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 7. Januar 1938 (RGBl. I S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967), sowie aufgrund von § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 1976 (Brem.GBl. S. 243), verordnet der Senat:

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§ 1

(1) Zuständige Behörde nach § 8 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Senator für Inneres.

(2) Höhere Verwaltungsbehörde nach § 6 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen und nach Artikel I § 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist der Senator für Inneres.

(3) Untere Verwaltungsbehörde nach § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. Dezember 1980
Der Senat

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