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(1) Hebammen, die im Lande Bremen auf Grund einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 10 des Hebammengesetzes ihren Beruf ausüben, wird ein jährliches Mindesteinkommen in Höhe von DM 2400,-- gewährleistet.
(2) Auf Grund der Gewährleistung erhalten die Hebammen einen Zuschuß, der dem Betrag entspricht, um den ihr jährliches Einkommen aus der Berufstätigkeit hinter dem gewährleisteten jährlichen Mindesteinkommen zurückbleibt.
(1) Die Gewährleistung des Mindesteinkommens entfällt grundsätzlich bei:
verheirateten Hebammen, wenn das Familieneinkommen ohne das Berufseinkommen der Hebamme den Betrag von DM 6000,- überschreitet;
unverheirateten Hebammen, wenn sie ohne ihr Berufseinkommen ein Einkommen haben, das den Betrag von DM 3600,- überschreitet.
(2) Das Familieneinkommen, bei dem die Gewährleistung entfällt, erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Einkommen um DM 720,- jährlich, wenn der Familienangehörige aus dem Familieneinkommen unterhalten werden muß.
(3) Über Ausnahmen in besonders gelagerten Einzelfällen entscheidet der für das Gesundheitswesen zuständige Senator.
(1) Der Zuschuß wird auf Antrag jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt. Im Falle der Bedürftigkeit können Vorschüsse auf den zu erwartenden Zuschuß gewährt werden.
(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses sind spätestens bis zum 31. Januar jeden Jahres über das zuständige Gesundheitsamt an den für das Gesundheitswesen zuständigen Senator zu richten.
(3) Dem Antrag ist eine schriftliche Aufstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben (gem. § 3 Ziff. 2 und 3) beizufügen. Es sind ferner alle Unterlagen beizubringen, die für eine Beurteilung nach § 5 erforderlich sind.
(4) Die Angaben über das Berufseinkommen müssen mit den Eintragungen des Rechnungsbuches und des Hebammentagebuches übereinstimmen. Diese Übereinstimmung sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über das Berufs- und sonstige Einkommen sind auf dem Antrag schriftlich zu versichern.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung des Hebammengesetzes vom 30. April 1940 (Brem. Ges.-Bl. S. 116) in der Fassung der Verordnung vom 14. Februar 1950 (Brem. Ges.-Bl. S. 19) außer Kraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 21. und bekanntgemacht am 29. Dezember 1957.