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Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes sind Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere
Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,
Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,
Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes sowie
Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger.
Unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 sind von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, soweit sie die Einrichtung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages betreten.