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Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung

Veröffentlichungsdatum:14.02.2023 Inkrafttreten04.03.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 101
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung vom 14. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 101)"

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juris-Abkürzung: TestPflAusnV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TestPflAusnV BR
Ausfertigungsdatum:14.02.2023
Gültig ab:04.03.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 101
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Ausnahme bestimmter Personengruppen von der Testpflicht
in Einrichtungen der medizinischen oder pflegerischen Versorgung
Vom 14. Februar 2023
Zum 29.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 28b Absatz 1 Satz 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Von der Testpflicht in Einrichtungen der medizinischen oder
pflegerischen Versorgung ausgenommene Personengruppen

Ausgenommen von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes sind Personen, die sich lediglich über einen unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten oder die keinen oder nur geringfügigen Kontakt zu Personen haben, die in der Einrichtung gepflegt, behandelt oder betreut werden. Dazu zählen insbesondere

1.

Postbotinnen und Postboten sowie Lieferantinnen und Lieferanten,

2.

Handwerkerinnen und Handwerker, Technikerinnen und Techniker sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister,

3.

Personal des Rettungsdienstes und Krankentransportes sowie

4.

Richterinnen und Richter sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Rahmen von Anhörungen, Rechtsbeistände, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger.

Unabhängig von den Voraussetzungen des Satzes 1 sind von der Nachweispflicht eines Tests nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, soweit sie die Einrichtung zur Erfüllung eines Einsatzauftrages betreten.

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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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