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Verordnung zur Durchführung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes (Bremische Betreuungsrechtsdurchführungsverordnung , BremBtrDVO)

Bremische Betreuungsrechtsdurchführungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:25.01.2023 Inkrafttreten04.02.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 50
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes (Bremische Betreuungsrechtsdurchführungsverordnung , BremBtrDVO) vom 25. Januar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 50)"

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juris-Abkürzung: BremBtrDVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremBtrDVO
Ausfertigungsdatum:25.01.2023
Gültig ab:04.02.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 50
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Durchführung des Betreuungsrechtsausführungsgesetzes
(Bremische Betreuungsrechtsdurchführungsverordnung, BremBtrDVO)
Vom 25. Januar 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 7 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896) wird verordnet:

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Teil 1
Anerkennung und Finanzierung von Betreuungsvereinen

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§ 1
Antrag

Die Anerkennung ist durch den Verein schriftlich bei der überörtlichen Betreuungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Anerkennung sind einzureichen:

1.

ein aktueller Auszug aus dem Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts,

2.

die Vereinssatzung,

3.

die Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes,

4.

der Nachweis des Vorliegens einer Versicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

5.

der Nachweis über Anzahl, Ausbildung, Berufsweg und sonstige Befähigungen der hauptamtlich Mitarbeitenden, soweit mit ihnen bereits Verträge bestehen oder ihre Einstellung beabsichtigt ist,

6.

die Benennung der Leitungskraft,

7.

Nachweise nach § 24 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes oder entsprechende Bescheide über die Registrierung als berufliche Betreuerin oder beruflicher Betreuer,

8.

eine Erklärung über das Vorliegen einer mindestens fünfjährigen Erfahrung in der beruflichen Führung von Betreuungen oder in der beruflichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

9.

eine Erklärung zu Abhängigkeitsverhältnissen und vergleichbaren Beziehungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes,

10.

ein Konzept zur Fortbildung der Mitarbeitenden,

11.

ein Konzept zur Umsetzung der Aufgabenerfüllung.


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§ 2
Anerkennungsbescheid

(1) Die Anerkennung eines Betreuungsvereins erfolgt durch den Bescheid. Die Anerkennung ist widerruflich und soll unter Auflagen erteilt werden. In der Regel wird der Bescheid mit folgenden Auflagen verbunden:

1.

Der Betreuungsverein hat der überörtlichen Betreuungsbehörde kalenderjährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Tätigkeitsbericht vorzulegen; der Tätigkeitsbericht soll es der überörtlichen Betreuungsbehörde ermöglichen, den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Vertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes überprüfen zu können; insbesondere muss eine ordnungsgemäße Kassen-, Wirtschafts- und Vermögensverwaltung sichergestellt sein; der Tätigkeitsbericht soll geschlechterdifferenziert gefasst werden und Erkenntnisse geschlechterdifferenziert und gleichstellungsorientiert darstellen (Gender- Mainstreaming-Prinzip); der Tätigkeitsbericht soll die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 des Betreuungsorganisationsgesetzes darlegen, eine eigene Bewertung der Entwicklung und der Entwicklungspotentiale beinhalten und zumindest folgende weitere Angaben enthalten:

a)

Namen und Qualifikationen der hauptamtlich Mitarbeitenden,

b)

Betreuungszahlen zum 31. Dezember des Berichtsjahres,

c)

Anzahl ehrenamtlich Betreuender, mit denen eine Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes abgeschlossen wurde, unterteilt nach den jeweiligen Personenkreisen des § 22 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

d)

Anzahl der nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches geführten Verhinderungsbetreuungen,

e)

Maßnahmen zur Gewinnung ehrenamtlich Betreuender und Anzahl der geworbenen ehrenamtlich Betreuenden,

f)

Maßnahmen zur Einführung ehrenamtlich Betreuender und Anzahl der Einführungsveranstaltungen,

g)

Maßnahmen zur Fortbildung ehrenamtlich Betreuender und Anzahl der Fortbildungsveranstaltungen,

h)

Angabe der regelmäßigen Sprechzeiten,

i)

Anzahl der durchgeführten Beratungen,

j)

Art und Anzahl von Veranstaltungen zur Information über Vorsorgevollmachten und zu sonstigen Vorsorgemöglichkeiten,

k)

Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit,

l)

Darlegung der Aufsichtsführung nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes,

m)

Darlegung der Strukturen zum Erfahrungsaustausch,

n)

Darlegung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Mitarbeitenden des Vereins;

2.

der Betreuungsverein hat jede Veränderung in den Anerkennungsvoraussetzungen unverzüglich der überörtlichen Betreuungsbehörde mitzuteilen; er hat auf Verlangen der überörtlichen Betreuungsbehörde das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen jederzeit nachzuweisen;

3.

der Betreuungsverein hat an Dokumentationen und Evaluationen zur Umsetzung des Betreuungsrechts, die von der überörtlichen Betreuungsbehörde veranlasst werden, nach ihrer Maßgabe mitzuwirken;

4.

der Betreuungsverein hat an den regionalen und überregionalen Gremien für Betreuungsangelegenheiten mitzuwirken und sich mit anderen Betreuungsvereinen sowie mit der örtlichen Betreuungsbehörde regelmäßig über Werbungs-, Fortbildungs- und Beratungskonzepte abzustimmen; dies gilt insbesondere für die regelmäßige Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 2 des Bremischen Betreuungsrechtausführungsgesetzes.

(2) Der örtlichen Betreuungsbehörde ist vor der Anerkennung eines Vereins Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die überörtliche Betreuungsbehörde gibt den Tätigkeitsbericht des Betreuungsvereins der örtlichen Betreuungsbehörde zur Stellungnahme.

(3) Ein Widerruf der Anerkennung kann erfolgen, wenn

a)

der Betreuungsverein seine Tätigkeit einstellt,

b)

das Vermögen des Betreuungsvereins verfällt beziehungsweise der Betreuungsverein eine sachgerechte und wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht mehr gewährleisten kann,

c)

der Betreuungsverein sich nicht an die Rechtsvorschriften oder die vertraglichen Bestimmungen hält,

d)

die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen bei dem Betreuungsverein ganz oder teilweise entfallen oder

e)

der Betreuungsverein gegen Auflagen, mit denen sein Anerkennungsbescheid versehen ist, verstößt.

§ 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

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§ 3
Finanzierungsanspruch

Die Finanzierung anerkannter Betreuungsvereine bezweckt, diese in die Lage zu versetzen, die ihnen nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Die Finanzierung beschränkt sich auf den durch Vertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 des Bremischen Betreuungsrechtsausführungsgesetzes festgelegten Personalumfang und umfasst sämtliche Aufwendungen aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 15 Absatz 1 und 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes einschließlich der dafür notwendigen Kooperation mit anderen Betreuungsvereinen und den Betreuungsbehörden. Die Finanzierung ist ausschließlich zu den vertraglich vereinbarten Zwecken zu verwenden; sie darf nicht eingesetzt werden zur Finanzierung sonstiger Tätigkeiten des Betreuungsvereins, das heißt insbesondere nicht zur Finanzierung der Durchführung von Betreuungen einschließlich Verhinderungsbetreuungen nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit die vertraglich vereinbarten Personal- und Sachleistungen nicht erbracht werden, hat die überörtliche Betreuungsbehörde eine entsprechende Kürzung beziehungsweise im Fall der Vorauszahlung eine Rückforderung oder eine Verrechnung mit einem Finanzierungsanspruch für künftige Leistungen vorzunehmen.

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Teil 2
Ausgleich von Mehrbelastungen

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§ 4
Mehrbelastung

(1) Das Land erstattet die tatsächlich angefallenen Mehrkosten. In den ersten drei Jahren erfolgt dies nachträglich auf Nachweis, der jeweils zum 31. März der überörtlichen Betreuungsbehörde vorzulegen ist. In dieser Zeit gewährt das Land auf Anforderung und Vorlage einer konkreten Mehrkostenprognose eine Vorschusszahlung, soweit die Kostenanforderung die im Verzeichnis nach Absatz 1 aufgeführten Prognosen nicht überschreitet.

(2) Land und Stadtgemeinde können weitere Einzelheiten des Mehrkostenausgleichs vertraglich regeln.

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