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Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV)

Veröffentlichungsdatum:11.08.2026 Inkrafttreten16.08.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 569
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BremSÜGDV) vom 11. August 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 569)"

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juris-Abkürzung: BremSÜGDV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremSÜGDV
Ausfertigungsdatum:11.08.2026
Gültig ab:16.08.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 569
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(BremSÜGDV)
Vom 11. August 2026
Zum 11.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verordnet auf Grund des § 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Satz 2 bis 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 30. Juni 1998 (Brem.GBl. S. 185), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 437) geändert worden ist:

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§ 1
Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik

Sicherheitsempfindliche Bereiche der Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 4 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der für das Gemeinwesen unerlässlichen Rechenzentren oder der damit verbundenen informationstechnischen Strukturen ist.

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§ 2
Lebenswichtige Einrichtungen

Lebenswichtige öffentliche Einrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nummer 5, Satz 4 und 5 des Bremischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind die Organisationseinheiten

1.

der Bürgerschaftskanzlei, die für die Funktionsfähigkeit der parlamentarischen Abläufe der Bürgerschaft von erheblicher Bedeutung sind,

2.

der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinden, deren Beeinträchtigung die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes oder die Gewährleistung der zivilen Verteidigung erheblich gefährden würde,

3.

der Senatskanzlei, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der senatsleitenden Tätigkeiten ist,

5.

die für die Wasserversorgung zuständig sind und deren Beeinträchtigung die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser gefährden würde.


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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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