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Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Veröffentlichungsdatum:06.10.1959 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle SaBremR 113-d-1
Gliederungsnummer:113-d-1
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 6. Oktober 1959 (SaBremR 113-d-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: OrdenGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 113-d-1
juris-Abkürzung:OrdenGDV BR
Ausfertigungsdatum:06.10.1959
Gültig ab:16.10.1959
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 113-d-1, ,
SaBremR 113-d-1
Gliederungs-Nr:113-d-1
Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes
über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Vom 6. Oktober 1959
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 4 und 14 Abs. 1 und 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) sowie des § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Der Senator für Inneres ist zuständig für

a)

die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 des Gesetzes;

b)

die Zulassung von Verkaufsstellen für Orden, Ehrenzeichen und Ordensbänder nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes;

c)

die Erteilung von Genehmigungen zum Erwerb von Orden und Ehrenzeichen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes.

(2) (aufgehoben)

§ 2

Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständig für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach § 13 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen.

Über die Beschwerde entscheidet das Landesversorgungsamt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Bundesgesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 22. Oktober 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 147) außer Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 6. und bekanntgemacht am 15. Oktober 1959.


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