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Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV)

Veröffentlichungsdatum:17.12.2024 Inkrafttreten21.12.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 1139
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV) vom 17. Dezember 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 1139)"

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juris-Abkürzung: BremWPGV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremWPGV
Ausfertigungsdatum:17.12.2024
Gültig ab:21.12.2024
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 1139
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen
(BremWPGV)
Vom 17. Dezember 2024
Zum 13.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 33 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) verordnet der Senat:

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§ 1
Planungsverantwortliche Stellen

(1) Die Pflicht zur Erstellung eines Wärmeplans nach § 4 Absatz 1 und zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes wird auf die Stadtgemeinde Bremen und die Stadtgemeinde Bremerhaven als planungsverantwortliche Stellen übertragen. Die Stadtgemeinden nehmen die Pflicht und die Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht entgegensteht.

(2) Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, Wärmepläne nach Maßgabe des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.

(3) Der Wärmeplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben.

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§ 2
Bestandsschutz

Von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz sind die Stadtgemeinden ausgenommen, soweit die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsgesetzes erfüllt sind. Dies gilt nicht für die Pflicht nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung. Sind die Stadtgemeinden nach Satz 1 von der Pflicht zur Durchführung einer Wärmeplanung ausgenommen, gelten Teil 2 Abschnitt 3 sowie Anlage 1 zu § 15 des Wärmeplanungsgesetzes für sie entsprechend.

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§ 3
Anzeigepflicht

Die planungsverantwortlichen Stellen müssen den jeweiligen Wärmeplan sowie die Fortschreibung des Wärmplans der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzeigen.

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§ 4
Zuständigkeit

(1) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Stelle für die Überprüfung der nach § 28 Absatz 5 des Wärmeplanungsgesetzes übermittelten Bedarfe.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes.

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§ 5
Finanzierung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung erfolgt ein finanzieller Ausgleich der planungsverantwortlichen Stellen nach § 1 Absatz 1.

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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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