Zum 20.06.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Aufgrund des § 47 Absatz 4 Satz 2, des § 47 Absatz 5 Satz 2 und des § 54 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen und Fortbildungsprüfungsregelungen
Der Senator für Finanzen als zuständige Stelle im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 73 Absatz 2 und im Bereich der Hauswirtschaft nach § 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes wird ermächtigt, Prüfungsordnungen nach § 47 Absatz 1 und Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes als Rechtsverordnungen zu erlassen.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. August 2020
Der Senat
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