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Auf Grund des § 7 Absatz 3a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 - 2161-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:
Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der in § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der örtlichen Sozialhilfeträger.
Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 85 Prozent.
Die Ausgaben und Einnahmen bei den in § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen eines Kalenderjahres werden jeweils im ersten Quartal des Folgejahres evaluiert. Die Evaluation erfolgt erstmalig im ersten Quartal 2021 für das Jahr 2020.
Die Neufestsetzung der Finanzierungsquote nach § 2 erfolgt, sofern im Rahmen der Evaluation
die Nettosozialhilfekosten der in § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zu Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eines Jahres den Wert der Nettosozialhilfekosten des Jahres 2019 zuzüglich einer jährlichen Steigerung dieses Betrages um 5 Prozent und zuzüglich 3 Prozent Mehrkosten in Bezug auf die Nettosozialhilfekosten des Vorjahres übersteigen und
der kommunale Finanzierungs-IST-Betrag eines Jahres den kommunalen Finanzierungs-IST-Betrag aus 2019 übersteigt.