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  • Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven als örtliche Träger der Sozialhilfe (Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII - FQuotenVO SGB XII) vom 15. Dezember 2020

Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven als örtliche Träger der Sozialhilfe (Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII - FQuotenVO SGB XII)

Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII

Veröffentlichungsdatum:28.12.2020 Inkrafttreten29.12.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2021 bis 31.12.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 geändert, §§ 3 und 4 aufgehoben, § 5 wird zu § 3 durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (Brem.GBl. S. 942, 943)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1689

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juris-Abkürzung: FQuotenVO SGB XII
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:FQuotenVO SGB XII
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Festsetzung der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung der Freien Hansestadt Bremen
als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der Stadtgemeinde Bremen
und der Stadtgemeinde Bremerhaven als örtliche Träger der Sozialhilfe
(Finanzierungsquotenverordnung Sozialhilfe SGB XII - FQuotenVO SGB XII)
Vom 15. Dezember 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2021 bis 31.12.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert, §§ 3 und 4 aufgehoben, § 5 wird zu § 3 durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. November 2021 (Brem.GBl. S. 942, 943)

Auf Grund des § 7 Absatz 3a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 - 2161-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 45) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Umfang der Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Nettosozialhilfekosten der in § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen der örtlichen Sozialhilfeträger.

§ 2
Umfang der Finanzierungsquote

Die Finanzierungsquote zur Kostenbeteiligung nach § 7 Absatz 1 und 1a des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beträgt gegenüber der Stadtgemeinde Bremen und gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven jeweils 85,3 Prozent.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 15. Dezember 2020

Der Senat


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