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Aufgrund des § 23 Absatz 4 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 399 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Ganztagsschulen verwirklichen die Bildungs- und Erziehungsziele des Bremischen Schulgesetzes unter den Bedingungen ganztägigen Lernens und Lebens in der Schule.
(2) Ganztagsschulen verbinden nach § 23 Absatz 2 des Bremischen Schulgesetzes Unterricht und unterrichtsergänzende Angebote in einer anregenden Lernumgebung zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit (Lernzeit) an Vor- und Nachmittagen. Ganztagsschulen halten zusätzliche verpflichtende sowie nicht verpflichtende Betreuungsangebote vor und leisten damit einen Beitrag zur Erhöhung der Bildungschancen der Schülerinnen und Schüler.
(3) Entwicklungsschritte zur gebundenen Form der Ganztagsschule können Ganztagsschulen in der offenen oder teilgebundenen Form sein.
(1) Ganztagsschulen sind Schulen, die den Bildungs- und Erziehungsauftrag an drei bis fünf Wochentagen am Vor- und Nachmittag mit täglich sieben bis höchstens acht Zeitstunden verwirklichen. Sie sind in folgenden Formen organisiert:
In der gebundenen Form besuchen alle Schülerinnen und Schüler einer Schule für mindestens 35 Zeitstunden pro Woche die Schule.
In der teilgebundenen Form besucht ein Teil der Schülerinnen und Schüler (einzelne Klassen, Jahrgangsstufen oder jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen) an mindestens drei Wochentagen für mindestens sieben Zeitstunden die Schule.
In der offenen Form nehmen einzelne Schülerinnen und Schüler an zusätzlichen Bildungs- und Betreuungsangeboten am Nachmittag in der Schule teil, die nicht Unterricht oder unterrichtsergänzende Angebote sind.
(2) Zur Lernzeit an einer Ganztagsschule gehören neben dem Unterricht nach Stundentafeln unterrichtsergänzende Angebote, insbesondere erweiterte Lerngelegenheiten im sprachlichen, musisch-künstlerischen, mathematisch-naturwissenschaftlichen, sozialen und sportlichen Bereich, Übungszeiten sowie fächerübergreifende Projekte.
(3) Die Ganztagsschule bietet ein gemeinsames Mittagessen an, an dem die Schülerinnen und Schüler der Ganztagsgrundschule verpflichtend teilnehmen. Entspannungs- und Bewegungsangebote sind zusätzliche verpflichtende Bildungs- und Betreuungsangebote.
(4) Weitere zusätzliche verpflichtende Betreuungsangebote sowie Förderangebote legt die Schule ergänzend zum Gesamtkonzept für Unterricht im Ganztagsschulkonzept fest. Diese finden ausschließlich in den Zeiten nach § 3 Absatz 1 statt und sind kostenfrei.
(1) Die Ganztagsschule hat ein Ganztagsschulkonzept. Dieses gestaltet die lern- und schülerorientierte Rhythmisierung (Tag, Woche, Schuljahr, Schulzeit), die Zusammenarbeit der Verantwortlichen für den Unterricht, für unterrichtsergänzende und zusätzliche Bildungs- und Betreuungsangebote sowie die Umsetzung der Inklusion.
(2) Das Ganztagsschulkonzept ist Teil des Schulprogramms und enthält folgende Teile: pädagogisches Konzept der Schule, Lern- und Förderkonzept, Konzept zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, dem Jugendamt und freien Trägern der Jugendhilfe, Ernährungskonzept, Personaleinsatzkonzept, Konzept zur besonderen Beteiligung der Eltern und Schülerschaft sowie ein Raumkonzept.
(3) Die Ganztagsschule ist schrittweise aufzubauen und ständig weiterzuentwickeln. Die an der Schule Beteiligten übernehmen entsprechend ihrer Qualifikation Verantwortung für die Schulentwicklung. Schulen nutzen für den Schulentwicklungsprozess Beratung durch externe Unterstützungssysteme sowie regionale Kooperationsnetzwerke und evaluieren ihre Arbeit.
(4) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Teams zusammen, in die die sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte entsprechend ihrer Qualifikation einbezogen sind.
(5) Ganztagsschulen sollen nach Maßgabe ihrer Organisationsform nach § 3 eine Raumausstattung haben, die verschiedene qualitative Funktionen (Lernen, Verpflegung, Freizeit, Sozialerfahrung und Personalräume) erfüllt. Im Raumkonzept ist eine multifunktionale Nutzung von Räumen vorzusehen.
(6) Das gemeinsame kostenpflichtige Mittagessen ist Bestandteil des Ganztagschulbetriebes, die Mittagspause für Schülerinnen und Schüler beträgt mindestens 45 Minuten.
(7) Ganztagsschulen kooperieren mit regionalen außerschulischen Partnern und sollen diese Kooperationen als Teil einer Bildungslandschaft in der Region ausbauen.
(1) Die Ganztagsschule in der gebundenen Form ist für alle Schülerinnen und Schüler lerngerecht und schülerorientiert rhythmisiert.
(2) Die Ganztagsgrundschule wird in der Stadtgemeinde Bremen verbindlich an fünf Wochentagen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder an drei Wochentagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr und an zwei Wochentagen von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr organisiert. In der verbleibenden Zeit bis 16.00 Uhr finden an fünf Wochentagen nicht verpflichtende Bildungs- und Betreuungsangebote statt.
(3) In der Ganztagsgrundschule können in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven eine Früh- und Spätbetreuung von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie eine Ferienbetreuung kostenpflichtig angeboten werden. Die Ferienbetreuung kann standort- oder ortsteilbezogen organisiert werden.
(4) Die Zuweisung eines Ganztagsschulplatzes berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme am Ganztagsschulbetrieb während des Besuchs dieser Schule.
(1) Die Ganztagsschule in der teilgebundenen Form ist für einzelne Klassen, Jahrgänge oder jahrgangsstufenübergreifende Lerngruppen lern- und schülerorientiert rhythmisiert.
(2) Die Ganztagsoberschule und das Ganztagsgymnasium werden in den Jahrgängen 5 bis 7 an vier Wochentagen von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr oder an drei Wochentagen von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr organisiert.
(3) Die Ganztagsoberschule kann in den Jahrgängen 8 bis 10, das Ganztagsgymnasium in den Jahrgängen 8 bis 9 weitere Bildungs- und Betreuungsangebote vorhalten. Nicht verpflichtende Betreuungsangebote können kostenpflichtig sein.
(4) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) In der offenen Ganztagsgrundschule werden zusätzliche Bildungs- und Betreuungsangebote für angemeldete Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Kapazität einen Platz erhalten haben, in der Zeit von frühestens 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr gemacht.
(2) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Zu den Bildungs- und Betreuungsangeboten einer offenen Ganztagsschule gehören Übungszeiten, zusätzliche Lerngelegenheiten insbesondere im sprachlichen sowie mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich, Entspannungs-, Bewegungs- und Freizeitangebote sowie ein gemeinsames Mittagessen.
(4) In der Ganztagsgrundschule können in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven eine Früh- und Spätbetreuung von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 17.00 Uhr kostenpflichtig angeboten werden.
(5) Die Anmeldung ist freiwillig. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich mit der Anmeldung für mindestens ein Schuljahr zu einer verbindlichen Teilnahme ihrer Kinder.
(1) In der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven über die Umwandlung einer Schule zur Ganztagsschule. Dieser Entscheidung soll ein Antrag der Schule auf Umwandlung zur Ganztagsschule vorausgehen.
(2) Vor Beginn des Ganztagsschulbetriebs erarbeitet die Schule ein Ganztagsschulkonzept entsprechend § 4 Absatz 1 und 2. Das Ganztagsschulkonzept ist in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven zu genehmigen.