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  • Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen vom 14. Juni 1950

Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen

Veröffentlichungsdatum:30.06.1950 Inkrafttreten30.06.1950
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.1950 bis 31.03.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1950, S. 53

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juris-Abkürzung: NatDenkmSichV BR 1950
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NatDenkmSichV BR 1950
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Sicherung von Naturdenkmalen
Vom 14. Juni 1950
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.1950 bis 31.03.2005

V aufgeh. durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 91)

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Auf Grund der §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 und 16 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821 sowie der §§ 7 Abs. 1 bis 4 und 9 der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird verordnet:

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§ 1

Das in der nachfolgend abgedruckten Liste aufgeführte Naturdenkmal wird mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung in das Naturdenkmalbuch eingetragen und erhält damit den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes.

Liste der Naturdenkmale.

Lfd. Nr.
im Natur-
denkmalbuch

Bezeichnung,
Anzahl, Art,
Name der Natur-
denkmale

Angaben über die Lage der Naturdenkmale

Stadt-, Land-
gemeinde
(Ortsbezirk,
Gemarkung,
(Forstamt)

Meßtischblatt
1:25 000;
Jagen-Nummer;
Flur-, Parzellen-
Nummer
Eigentümer

Lagebezeichnung
nach festen
Geländepunkten
(Himmelsrichtung,
Entfernung
und dergleichen)

1

Baumgruppe
„Richtstuhl“
(3 Eichen,
2 Robinien)

Stadtgemeinde
Bremen
Ortsamt
Oberneuland-
Rockwinkel

Gemarkung
Rockwinkel Flur 3;
Flurstück Nr. 486 A
E: Stadtgemeinde
Bremen

Oberneulander
Heerstraße
gegenüber der-Ein-
mündung der Straße
„Am Rüten“

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§ 2

Die Entfernung, Zerstörung oder sonstige Veränderung des Naturdenkmals ist verboten. Unter dieses Verbot fallen alle Maßnahmen, die geeignet sind, das Naturdenkmal oder seine Umgebung zu schädigen oder zu beeinträchtigen, z. B. durch Anbringen von Aufschriften, Errichtung von Verkaufsbuden, Bänken oder Zelten, Abladen, von Schutt oder dergleichen. Als Veränderung gilt auch das Ausästen, das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen des Wurzelwerks oder jede sonstige Störung des Wachstums, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Pflege des Naturdenkmals handelt. Der Besitzer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden oder Mängel an dem Naturdenkmal mir als unterer Naturschutzbehörde zu melden.

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§ 3

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

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§ 4

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes den §§ 15 und 16 der Durchführungsverordnung bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen, anzuwenden sind.

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§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Bremen, den 14. Juni 1950.

Der Senator für die innere Verwaltung.

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