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Verordnung zur Tätigkeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Patientenfürsprecherverordnung - PatFürsprVO)

Patientenfürsprecherverordnung

Veröffentlichungsdatum:06.04.2021 Inkrafttreten07.04.2021
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 295
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Tätigkeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz (Patientenfürsprecherverordnung - PatFürsprVO) vom 31. März 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 295)"

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juris-Abkürzung: PatFürsprVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:PatFürsprVO
Ausfertigungsdatum:31.03.2021
Gültig ab:07.04.2021
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2021, 295
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Tätigkeit der Patientenfürsprecherinnen
und Patientenfürsprecher im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz
(Patientenfürsprecherverordnung - PatFürsprVO)
Vom 31. März 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 30 Absatz 3 Satz 3 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444) wird verordnet:

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§ 1
Wahrnehmung der Tätigkeit

(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Die Organisation und die Ausgestaltung der Sprechstunden obliegt der jeweiligen Patientenfürsprecherin oder dem jeweiligen Patientenfürsprecher.

(2) Das Krankenhaus hat die Patientinnen und Patienten in geeigneter Form über den Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zu informieren.

(3) Das Krankenhaus und sein Träger sind zur Unterstützung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers verpflichtet. Insbesondere hat das Krankenhaus der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher geeignete Räumlichkeiten im Krankenhaus für ihre oder seine Sprechstunden zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die technischen Voraussetzungen für eine Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers auf telefonischem und elektronischem Weg zu gewährleisten.

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§ 2
Aufwandsentschädigung und Fortbildung

(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für ihre bzw. seine Tätigkeit gegenüber dem Krankenhausträger.

(2) Der Krankenhausträger hat die Kosten für erforderliche Fortbildungen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers in angemessener Höhe zu übernehmen.

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§ 3
Ausschreibung

(1) Die Besetzung des Amtes der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers sowie deren oder dessen Vertretung erfolgt durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach durchgeführter Ausschreibung durch den jeweiligen Krankenhausträger.

(2) Lehnt ein Krankenhausträger die Bewerberin oder den Bewerber im Rahmen des herzustellenden Benehmens ab, so sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mitzuteilen.

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 31. März 2021

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz

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