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Auf Grund des § 30 Absatz 3 Satz 3 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1444) wird verordnet:
(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher richtet regelmäßige Sprechstunden im Krankenhaus ein und stellt auch im Übrigen in geeigneter Form eine Erreichbarkeit für die Betroffenen sicher. Die Organisation und die Ausgestaltung der Sprechstunden obliegt der jeweiligen Patientenfürsprecherin oder dem jeweiligen Patientenfürsprecher.
(2) Das Krankenhaus hat die Patientinnen und Patienten in geeigneter Form über den Namen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers zu informieren.
(3) Das Krankenhaus und sein Träger sind zur Unterstützung der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers verpflichtet. Insbesondere hat das Krankenhaus der Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher geeignete Räumlichkeiten im Krankenhaus für ihre oder seine Sprechstunden zur Verfügung zu stellen. Zudem sind die technischen Voraussetzungen für eine Erreichbarkeit der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers auf telefonischem und elektronischem Weg zu gewährleisten.
(1) Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für ihre bzw. seine Tätigkeit gegenüber dem Krankenhausträger.
(2) Der Krankenhausträger hat die Kosten für erforderliche Fortbildungen der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers in angemessener Höhe zu übernehmen.
(1) Die Besetzung des Amtes der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers sowie deren oder dessen Vertretung erfolgt durch die Senatorin oder den Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz nach durchgeführter Ausschreibung durch den jeweiligen Krankenhausträger.
(2) Lehnt ein Krankenhausträger die Bewerberin oder den Bewerber im Rahmen des herzustellenden Benehmens ab, so sind die tragenden Gründe zu dokumentieren und der Senatorin oder dem Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mitzuteilen.