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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV) vom 19. Oktober 201725.10.2017
Eingangsformel25.10.2017
Abschnitt 1 - Allgemeines25.10.2017
§ 1 - Grundsätze25.10.2017
§ 2 - Verfahren25.10.2017
§ 3 - Sicherungsmaßnahmen25.10.2017
Abschnitt 2 - Regelmäßige Datenübermittlungen25.10.2017
§ 4 - Allgemeines25.10.2017
§ 5 - Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen25.10.2017
§ 6 - Datenübermittlungen an die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken25.10.2017
§ 7 - Datenübermittlungen an die Führerscheinstellen25.10.2017
§ 8 - Datenübermittlungen an die Wahlämter25.10.2017
§ 9 - Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter25.10.2017
§ 10 - Datenübermittlungen zum Zweck der Schulverwaltung25.10.2017
§ 11 - Datenübermittlungen zum Zweck der Organisation der Kindertagesbetreuung25.10.2017
§ 12 - Datenübermittlungen an die Sozialverwaltung25.10.2017
§ 13 - Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter31.03.2023
§ 14 - Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters25.10.2017
§ 15 - Datenübermittlungen an den Bremer Mortalitätsindex25.10.2017
§ 16 - Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr25.10.2017
§ 17 - Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und den Magistrat Bremerhaven für den Bereich Wohnungswesen25.10.2017
§ 18 - Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen25.10.2017
§ 19 - Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde25.10.2017
§ 20 - Datenübermittlungen an Radio Bremen25.10.2017
§ 21 - Datenübermittlungen an die Standesämter31.03.2023
§ 22 - Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen zur Durchführung des Projektes ,FamilienCard‘31.03.2023
Abschnitt 3 - Automatisierte Abrufe25.10.2017
§ 23 - Allgemeines31.03.2023
§ 24 - Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden31.03.2023
§ 25 - Abruf von Daten durch die Passbehörden31.03.2023
§ 26 - Abruf von Daten durch die Standesämter31.03.2023
§ 27 - Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen31.03.2023
§ 28 - Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden31.03.2023
§ 29 - Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden31.03.2023
§ 30 - Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden31.03.2023
§ 31 - Abruf von Daten durch die Fundämter31.03.2023
§ 32 - Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt31.03.2023
§ 33 - Abruf von Daten durch die Wahlämter31.03.2023
§ 34 - Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz31.03.2023
§ 35 - Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters31.03.2023
§ 36 - Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven31.03.2023
§ 37 - Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren31.03.2023
§ 38 - Abruf von Daten durch die Meldebehörden31.03.2023
§ 39 - Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen31.03.2023
Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen25.10.2017
§ 40 - Inkrafttreten31.03.2023

Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV)

Veröffentlichungsdatum:24.10.2017 Inkrafttreten31.03.2023 Zuletzt geändert durch:§ 13 geändert, § 20a wird zu § 21, neuer § 22 eingefügt, Abschnitt 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 425
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (MeldDÜV) vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 425), zuletzt § 13 geändert, § 20a wird zu § 21, neuer § 22 eingefügt, Abschnitt 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217)"

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juris-Abkürzung: MeldDÜV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:MeldDÜV
Ausfertigungsdatum:19.10.2017
Gültig ab:25.10.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 425
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten
(MeldDÜV)
Vom 19. Oktober 2017
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 13 geändert, § 20a wird zu § 21, neuer § 22 eingefügt, Abschnitt 3 neu gefasst durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217)

Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 - 210-a-1a), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Grundsätze

(1) Daten aus den Melderegistern der Meldebehörden Bremen und Bremerhaven und aus dem zentralen Meldedatenbestand, Landesmelderegister, dürfen nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden. Datenübermittlungen nach anderen Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt.

(2) Bei Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist der Datensatz für das Meldewesen (Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - DSMeld) zugrunde zu legen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Datenübermittlungen in den folgenden Bestimmungen Personen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung im Lande Bremen.

§ 2
Verfahren

Die Übermittlung von Daten nach dieser Verordnung erfolgt durch regelmäßige Datenübermittlungen, in Form automatisierter Abrufverfahren oder durch automatisierten Datenabgleich.

§ 3
Sicherungsmaßnahmen

(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der abrufenden Stelle aus Anlass eines Einzelfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. Beim automatisierten Abrufverfahren hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten Personen abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Abrufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

(2) Wird die Datenübermittlung in der Form des automatisierten Datenabgleichs zugelassen, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass durch den Vergleich der Datenbestände des Empfängers und der Meldebehörde dem Empfänger nur personenbezogene Daten derjenigen Personen zur Kenntnis gebracht oder sonst wahrnehmbar gemacht werden können, die in dem Datenbestand, der beim Empfänger zu dem in der Übermittlungsvorschrift genannten Zweck geführt wird, bereits vorhanden sind.

Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 4
Allgemeines

(1) Die regelmäßigen Datenübermittlungen richten sich nach § 36 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung.

(2) Bei regelmäßigen Datenübermittlungen nach dieser Verordnung ist sowohl auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes, sofern nicht eine Übermittlung in diesen Fällen durch gesonderte Vorschriften ausgeschlossen ist, als auch eines bedingten Sperrvermerkes nach § 52 des Bundesmeldegesetzes hinzuweisen.

§ 5
Datenübermittlungen zur Ehrung von Alters- und Ehejubiläen

Der Senatskanzlei und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen für die Ehrung aus Anlass von Ehejubiläen zum 50., 60., 65., 70. und jeden weiteren Hochzeitstag und von Altersjubiläen zum 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Geburtstag regelmäßig folgende Daten übermittelt werden, sofern die Betroffenen einer Übermittlung nicht widersprochen haben:

1.

für Ehejubiläen

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Doktorgrad,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige Anschrift (einschließlich Stadtteilbezeichnung),

g)

Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

2.

für Altersjubiläen

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Doktorgrad,

e)

Geburtsdatum,

f)

Geschlecht,

g)

derzeitige Anschrift (einschl. Stadtteilbezeichnung).


§ 6
Datenübermittlungen an die Polizei Bremen
und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven zu polizeilichen Zwecken

(1) Der Polizei Bremen - Direktion Kriminalpolizei, polizeiliche IT-Fachverfahren - und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Amt 90/15, Datenstation - dürfen zur Gefahrenabwehr, für die Strafverfolgung und zur Bereinigung der Kriminalakten, regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

aus Anlass des Bekanntwerdens, dass der Geburtsname von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern mit dem Familiennamen nicht übereinstimmt:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Geburtsdatum,

e)

derzeitige Anschrift,

f)

Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft,

2.

aus Anlass eines Sterbefalls von über 14jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

gebräuchlicher Vorname,

d)

Geburtsdatum und -ort, bei Geburt im Ausland auch den Staat,

e)

Sterbedatum und -ort,

f)

Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.

(2) Der Polizei Bremen und der Ortspolizeibehörde Bremerhaven - Vollzugspolizei - dürfen aus Anlass des Zuzugs von über 14-jährigen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten zum Zweck der Fahndung nach Personen, die bundesweit zur Festnahme gesucht werden, in der Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

derzeitige und frühere Anschriften,

7.

Daten gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes.

Sind Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird, übermittelt worden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 7
Datenübermittlungen an die Führerscheinstellen

Den Führerscheinstellen des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven - dürfen zum Zweck der Bereinigung der Führerscheinkartei regelmäßig folgende Daten von über 16jährigen - auch mit Nebenwohnung - gemeldeten Einwohnern aus Anlass eines Sterbefalls übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum und -ort,

5.

Sterbedatum.


§ 8
Datenübermittlungen an die Wahlämter

Den Wahlämtern des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen sowie von Volksbegehren und Volksentscheiden zum Zweck der Führung des Wählerverzeichnisses regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

derzeitige und letzte frühere Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.

Ein- und Auszugsdatum,

9.

Wegzugsdatum und -anschrift,

10.

Sterbedatum,

11.

Tatsache des Ausschlusses vom Wahlrecht.


§ 9
Datenübermittlungen an die Statistischen Ämter

(1) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen

1.

für die Zwecke der Untersuchung und Darstellung der innerstädtischen Bevölkerungsentwicklung zwischen den Ortsteilen der Stadtgemeinde aus Anlass von Geburt, Tod und Wohnungswechsel innerhalb der Stadtgemeinde und

2.

für die Zwecke der Untersuchung und Darstellung der Bevölkerungsentwicklung aus Anlass von Aus- oder Einzügen

regelmäßig folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt werden:

a)

Geburtsdatum (nur Jahr),

b)

Geschlecht,

c)

Staatsangehörigkeiten,

d)

Ein- und Auszugsdatum,

e)

derzeitige und frühere Anschriften (nur Ortsteilnummer),

f)

Sterbedatum (nur Jahr).

(2) Dem Statistischen Landesamt und der Statistischen Dienststelle der Stadt Bremerhaven dürfen zum Zweck statistischer Auswertungen der regionalen Bevölkerungsstruktur regelmäßig folgende Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - übermittelt werden:

1.

Geburtsdatum und -ort (nur Jahr),

2.

Geschlecht,

3.

Staatsangehörigkeiten,

4.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

5.

derzeitige und frühere Anschriften,

6.

Einzugsdatum,

7.

Anmeldedatum,

8.

Familienstand,

9.

minderjährige Kinder (nur Anzahl),

10.

Sterbedatum und -ort,

11.

Religionszugehörigkeit des Ehegatten,

12.

Lohnsteuerklasse (Lohnsteuerabzugsmerkmale).


§ 10
Datenübermittlungen zum Zweck der Schulverwaltung

(1) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen aus Anlass der Vorbereitung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen für den von diesen Behörden aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - regelmäßig folgende Daten in Form des automatisierten Datenabgleichs übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Geburtsdatum und -ort,

4.

Geschlecht,

5.

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

6.

Staatsangehörigkeiten,

7.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

8.

Wohnungsstatus,

9.

Ordnungsmerkmal.

(2) Der Senatorin für Kinder und Bildung und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen

1.

aus Anlass der Einschulung die folgenden Daten von 4- bis 5-jährigen Personen - auch mit Nebenwohnung - und

2.

aus Anlass der Überwachung der Schulpflicht die folgenden Daten von 5- bis 25-jährigen Personen regelmäßig übermittelt werden:

a)

Familienname,

b)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

c)

Geburtsdatum und -ort,

d)

Geschlecht,

e)

Familienname und Vornamen des gesetzlichen Vertreters,

f)

Staatsangehörigkeiten,

g)

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

h)

Wohnungsstatus,

i)

Ordnungsmerkmal.


§ 11
Datenübermittlungen zum Zweck der Organisation der Kindertagesbetreuung

Der Senatorin für Kinder und Bildung - Abteilung frühkindliche Bildung, Förderung von Kindern und Fachkräfteentwicklung - und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven - Amt für Jugend, Familie und Frauen - dürfen aus Anlass

1.

der Elterninformation nach dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen,

2.

der Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf eine Kindertagesbetreuung nach § 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe - sowie

3.

der Steuerung der Vergabe von Plätzen der Kindertagesbetreuung in Krippe, Kindergarten, Kindertagespflege

von Einwohnern vom 1. Lebensmonat bis zum vollendeten 7. Lebensjahr regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

a)

Familienname,

b)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

c)

Geburtsdatum,

d)

Geschlecht,

e)

Familienname, Vorname und Geschlecht des gesetzlichen Vertreters,

f)

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

g)

derzeitige Anschrift, einschließlich Ortsteilnummer,

h)

Ordnungsmerkmal.


§ 12
Datenübermittlungen an die Sozialverwaltung

Dem Amt für Soziale Dienste der Stadtgemeinde Bremen - Sozialdienst Wirtschaftliche Hilfen - und dem Sozialamt Bremerhaven darf, unabhängig vom Wohnungsstatus, zur Aktualisierung der Daten im Rahmen des § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - in der Form des automatisierten Datenabgleichs über die dort genannten Daten hinaus regelmäßig der Geburtsname übermittelt werden.

§ 13
Datenübermittlungen an die Gesundheitsämter

(1) Den Gesundheitsämtern dürfen für die Aktenbereinigung sowie zur Ermittlung bestattungspflichtiger Angehöriger aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

gebräuchlicher Vorname,

4.

Geburtsdatum,

5.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

6.

Sterbedatum und -ort,

7.

Familienstand,

8.

Familienname, Vorname und derzeitige Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners,

9.

Hinweise zur Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.

(2) Zum Zweck der Einladung zur Durchführung des Mammographie-Screening-Programms und zum Zweck des Abgleichs mit dem Krebsregister dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Zentrale Stelle Mammographie-Screening, regelmäßig folgende Daten derjenigen Frauen, die das 50. Lebensjahr erreicht und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Doktorgrad,

5.

Geburtsdatum und -ort,

6.

derzeitige Anschriften (einschließlich Ortsteilbezeichnung mit Ortsteilnummer und Straßenschlüssel),

7.

Zuzugsanschrift,

8.

Einzugsdatum.

Sollte der Zeitpunkt der Datenübermittlung im letzten Quartal eines Jahres liegen, dürfen auch die Daten derjenigen Frauen übermittelt werden, die erst im Folgejahr das 50. Lebensjahr vollenden werden.

(3) Zum Zweck der Einladung zur Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern, aus Anlass der Früherkennungsuntersuchungen U4 bis U9, übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Geburtsdatum und -ort,

4.

Geschlecht,

5.

Familienname, Vorname und Geschlecht des gesetzlichen Vertreters,

6.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

7.

derzeitige Anschriften (einschließlich Ortsteilbezeichnung mit Ortsteilnummer),

8.

Ordnungsmerkmal.

(4) Zum Zweck des aufsuchenden Beratungsprogramms TippTapp gemäß des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen, Teil 4, Abschnitt 1, in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz, dürfen dem Gesundheitsamt Bremen, Einladende Stelle Früherkennung und Frühberatung (Kindeswohl), regelmäßig folgende Daten von Kindern im ersten Lebensjahr übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift mit Ortsteilnummer,

6.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters mit Ortsteilnummer,

7.

Ordnungsmerkmal.


§ 14
Datenübermittlungen an die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Zum Zweck des Abgleichs der dem Krebsregister der Freien Hansestadt Bremen vorliegenden Identitätsdaten mit den entsprechenden Daten der Meldebehörden dürfen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen, der nach § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259) die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, regelmäßig folgende Daten von Personen, die verzogen sind, innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Meldebehörden umgezogen sind, ihren Namen geändert haben oder zugezogen sind, übermittelt werden:

1.

aus Anlass des Wegzugs aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

letzte frühere Anschrift,

g)

Wegzugsanschrift,

h)

Auszugsdatum,

2.

aus Anlass des Umzugs innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

g)

Einzugsdatum,

3.

aus Anlass von Namensänderungen:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige Anschrift,

4.

aus Anlass des Zuzugs in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde:

a)

Familienname,

b)

frühere Namen,

c)

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

d)

Geburtsdatum,

e)

Geschlecht,

f)

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

g)

Zuzugsdatum.


§ 15
Datenübermittlungen an den Bremer Mortalitätsindex

Zum Zweck der Aktualisierung des Bremer Mortalitätsindex dürfen dem Leibniz- Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS, das mit der Führung des Bremer Mortalitätsindex beauftragt ist, aus Anlass des Versterbens regelmäßig folgende Daten der verstorbenen Person übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

letzte Anschrift,

7.

Sterbedatum und -ort,

8.

Standesamt und Nummer des Sterbeeintrages.


§ 16
Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Zum Zweck der Mobilitätsberatung aus Anlass des Zuzugs von Neubürgern dürfen dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

3.

Doktorgrad,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift.


§ 17
Datenübermittlungen an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
und den Magistrat Bremerhaven für den Bereich Wohnungswesen

(1) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Referat Wohnungswesen - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen nach den Bestimmungen des Bremischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Wohnraum, insbesondere zur Vermeidung zweckwidriger Zahlungen öffentlicher Mittel, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Ein- und Auszugsdatum,

6.

Sterbedatum.

(2) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Referat Wohngeld - und dem Magistrat Bremerhaven - Sozialamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohngeldgesetzes für den von dieser Behörde aufgegebenen Personenkreis - auch mit Nebenwohnung - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten auch in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Auszugsdatum,

6.

Familienstand,

7.

Sterbedatum.

(3) Dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und dem Magistrat Bremerhaven - Bauordnungsamt - dürfen zum Zweck des Vollzugs des Wohnungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zu der für die Anordnungen zur Beseitigung von Missständen und Überbelegungen notwendigen Sachverhaltsermittlungen, aus Anlass der An- oder Abmeldung von Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - für von dieser Behörde aufgegebene Anschriften regelmäßig folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

5.

Auszugsdatum,

6.

Familienstand,

7.

Sterbedatum.


§ 18
Datenübermittlungen an das Amt für Versorgung und Integration Bremen

Dem Amt für Versorgung und Integration Bremen dürfen zum Zweck der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht - aus Anlass der Aktualisierung des dortigen Datenbestandes regelmäßig folgende Daten in der Form eines automatisierten Datenabgleichs zur Verfügung gestellt werden:

1.

Familienname,

2.

gebräuchlicher Vorname,

3.

Geburtsdatum,

4.

Geschlecht,

5.

derzeitige Anschrift,

6.

Ein- und Auszugsdatum,

7.

Familienstand,

8.

Sterbedatum und -ort,

9.

Ordnungsmerkmal.


§ 19
Datenübermittlungen an die für die Festsetzung und Erhebung
der Zweitwohnungssteuer zuständige Finanzbehörde

Für die Festsetzung und Erhebung einer Zweitwohnungsteuer dürfen der zuständigen Finanzbehörde einmal jährlich von Einwohnern mit Nebenwohnung folgende Daten aus dem Melderegister übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Name und Vorname des gesetzlichen Vertreters,

7.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

8.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung,

9.

Ein- und Auszugsdatum,

10.

Sterbedatum,

11.

Ordnungsmerkmal.


§ 20
Datenübermittlungen an Radio Bremen

Zur Durchführung des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Ermittlung von Beitragsschuldnern dürfen die Meldebehörden Radio Bremen oder beauftragten Dritten im Falle der Anmeldung, Abmeldung und des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:

1.

Familienname,

2.

Geburtsname,

3.

frühere Namen,

4.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

5.

Doktorgrad,

6.

Geburtsdatum,

7.

derzeitige und letzte frühere Anschrift,

8.

Ein- und Auszugsdatum,

9.

Familienstand,

10.

Sterbedatum.


§ 21
Datenübermittlungen an die Standesämter

Den Standesämtern dürfen zum Zweck der Antragstellung an das Familiengericht auf Aufhebung einer Minderjährigenehe aus Anlass des Bekanntwerdens einer Eheschließung unter Beteiligung eines oder einer Minderjährigen aus dem Melderegister regelmäßig folgende Daten übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Geburtsdatum,

5.

Geschlecht,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

derzeitige Anschrift,

8.

Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Ort und Datum der Eheschließung,

9.

Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Ehegatten,

10.

derzeitige Anschrift des Ehegatten,

11.

Staatsangehörigkeit des Ehegatten,

12.

Familienname und Vorname des gesetzlichen Vertreters,

13.

derzeitige Anschrift des gesetzlichen Vertreters.


§ 22
Datenübermittlung an die Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen
zur Durchführung des Projektes ,FamilienCard‘

Der Senatskanzlei der Freien Hansestadt Bremen dürfen zur Durchführung des Projektes „FamilienCard“ aus Anlass des Zuzugs oder der Geburt regelmäßig folgende Daten minderjähriger Einwohner übermittelt werden:

1.

Familienname,

2.

Vornamen,

3.

Geburtsdatum,

4.

derzeitige Anschrift,

5.

Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde.


Abschnitt 3
Automatisierte Abrufe

§ 23
Allgemeines

(1) Die Übermittlung von Daten im automatisierten Abrufverfahren richtet sich nach den §§ 38, 34 und 34a des Bundesmeldegesetzes. Darüber hinaus dürfen zum Abruf im automatisierten Verfahren unter Beachtung des § 3 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes für die in diesem Abschnitt aufgeführten Behörden Daten von allen Einwohnern - auch mit Nebenwohnung - aus dem Melderegister nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bereitgehalten werden.

(2) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht.

§ 24
Abruf von Daten durch die Personalausweisbehörden

An die Personalausweisbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Personalausweisgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2.

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.


§ 25
Abruf von Daten durch die Passbehörden

An die Passbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Passgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2.

die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist.


§ 26
Abruf von Daten durch die Standesämter

An die Standesämter dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Standesamt und Registernummer der Geburt,

2.

rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,

3.

Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.


§ 27
Abruf von Daten für öffentlich-rechtliche Namensänderungen

An die Namensänderungsbehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 28
Abruf von Daten durch die Ausländerbehörden

An die Ausländerbehörden des Migrationsamtes Bremen, des Senators für Inneres und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz, folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Staatsangehörigkeiten des Ehegatten,

2.

Staatsangehörigkeiten der minderjährigen Kinder,

3.

Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft.


§ 29
Abruf von Daten durch die Staatsangehörigkeitsbehörden

An die Staatsangehörigkeitsbehörden des Migrationsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz der Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft Datum und Grund der Beendigung der Ehe oder Lebenspartnerschaft bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 30
Abruf von Daten durch die Waffenerlaubnisbehörden

An die Waffenerlaubnisbehörden des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über das Nationale Waffenregister sowie auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 31
Abruf von Daten durch die Fundämter

An die Fundämter des Ordnungsamtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen für die Bearbeitung der kommunalen Aufgaben bezüglich der Wiederaushändigung von Fundsachen folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises,

2.

Art, Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Passes.


§ 32
Abruf von Daten durch das Statistische Landesamt

An das Statistische Landesamt dürfen für die Vorbereitung und der Durchführung der Zensen und zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit den Zensen sowie zur Durchführung von Bundesstatistiken und damit im Zusammenhang stehender Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren das Zuzugsdatum und die Zuzugsanschrift mit dem Wohnungsstatus bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 33
Abruf von Daten durch die Wahlämter

An die Wahlämter des Statistischen Landesamtes Bremen und des Magistrats der Stadt Bremerhaven dürfen zur Durchführung von Parlaments- und Kommunalwahlen vom sechzigsten Tage vor der Wahl bis zum Wahltag, für die Durchführung von Volksentscheiden vom sechzigsten Tage vor der Abstimmung bis zum Abstimmungstag und für die Erteilung von Bescheinigungen über das aktive und passive Wahlrecht Wahlrechtsausschlussgründe gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies nach den wahlrechtlichen Vorschriften erforderlich ist.

§ 34
Abruf von Daten durch die Gerichte und die Sozialen Dienste der Justiz

(1) An die Gerichte der Freien Hansestadt Bremen und die Sozialen Dienste der Justiz dürfen für die Ermittlung von Amts wegen das An- und Abmeldedatum bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die Amtsgerichte Bremen, Bremen-Blumenthal und Bremerhaven dürfen im Rahmen des Erbschein- und Testamentseröffnungsverfahrens und im Rahmen der Nachlasssicherung neben den Daten nach Absatz 1 folgende weitere Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Standesamt des Geburtseintrags,

2.

Standesamt des Sterbeeintrags.


§ 35
Abruf von Daten durch die Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

An die Kassenärztliche Vereinigung Bremen, der die Wahrnehmung der Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters übertragen wurde, dürfen zum Zweck der Qualitätssicherung folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Zuzugsdatum,

2.

Wegzugsdatum.


§ 36
Abruf von Daten durch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven

An die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven darf für die Veranlagung von Abfallentsorgungsgebühren und von Kanalbenutzungsgebühren die Anzahl der pro Anschrift gemeldeten Personen bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 37
Abruf von Daten durch Finanzbehörden für Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

An die zuständigen Finanzämter und die Landeshauptkasse Bremen in ihrer steuerlichen Funktion dürfen im Rahmen des Besteuerungs- und Steuerstrafverfahrens das Standesamt und die Nummer des Sterbeeintrags bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

§ 38
Abruf von Daten durch die Meldebehörden

An die Meldebehörden des Bürgeramtes Bremen und des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven dürfen zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz aus Anlass der Aktualisierung des Melderegisters folgende Daten bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden:

1.

Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,

2.

An- und Abmeldedatum.


§ 39
Abruf von Daten durch das Ordnungsamt Bremen

(1) An den kommunalen Ordnungsdienst des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr Daten für waffenrechtliche Verfahren gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(2) An die mit Aufgaben des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten für waffenrechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

(3) An die mit Aufgaben des bremischen Wohnungsaufsichtsgesetzes befassten Stellen des Ordnungsamtes Bremen dürfen zum Zweck der Erledigung dieser Aufgaben Daten zum Wohnungsgeber nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesmeldegesetzes bereitgehalten und im automatisierten Verfahren übermittelt werden.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 40
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Oktober 2017

Der Senator für Inneres


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