Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.
§ 2
Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.