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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters

Veröffentlichungsdatum:30.04.2015 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 259
Gliederungsnummer:2127-a-4

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juris-Abkürzung: KrebsRegVtrStAÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2127-a-4
juris-Abkürzung:KrebsRegVtrStAÜV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2127-a-4
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben
der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters
Vom 7. April 2015*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Krebsregisterrechts vom 7. April 2015 (Brem.GBl. S. 259)

§ 1

Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen nimmt die Aufgaben der Vertrauensstelle des Bremer Krebsregisters nach dem Krebsregistergesetz wahr. Sie trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben.

§ 2

Vertragliche Nebenabsprachen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sind zulässig, sofern sie nicht gegen geltendes Recht oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.


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