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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten01.01.1999
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 381
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen vom 14. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 381)"

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juris-Abkürzung: RAKBRAufgÜtrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:RAKBRAufgÜtrV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.1998
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 381
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
auf die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Vom 14. Dezember 1998
Zum 01.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 17. November 1998 (Brem.GBl. S. 333) wird verordnet:

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§ 1

Die der Landesjustizverwaltung nach dem Zweiten und Dritten Teil sowie nach § 161 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse werden der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen übertragen.

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§ 2

Die Befugnis zur Aushändigung der Urkunde über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 12 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung) und die in § 24 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichnete Befugnis bleiben der Landesjustizverwaltung vorbehalten. Zuständige Stelle im Sinne von § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen.

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§ 3

Bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt es

1.

für Anträge, die vor dem 1. Januar 1999 bei der Landesjustizverwaltung gestellt worden sind,

2.

für Verfahren über Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder bei einem Gericht, die von der Landesjustizverwaltung vor dem 1. Januar 1999 eingeleitet worden sind.


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§4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 14. Dezember 1998

Der Senator für Justiz und Verfassung

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