Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung vom 19. April 2021

Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung

Veröffentlichungsdatum:21.04.2021 Inkrafttreten01.04.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 30.03.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 379

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: JAPGRegStudZV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:JAPGRegStudZV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 2 Absatz 3 Satz 6
des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Staatsprüfung
Vom 19. April 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 30.03.2022

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2022 (BremGBl. S. 223)

Einzelansicht Seitenanfang

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 6 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251 - 301-b-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. März 2021 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
für das Sommersemester 2021

Die in § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bremischen Gesetzes über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierende, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Bremen, den 19. April 2021

Die Senatorin für Justiz und Verfassung

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.