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Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen (Regelstudienzeitverordnung)

Regelstudienzeitverordnung

Veröffentlichungsdatum:24.03.2021 Inkrafttreten01.04.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 160)
Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 287

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juris-Abkürzung: CoronaVRegStudZV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CoronaVRegStudZV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung zur weiteren Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit
nach § 55 Absatz 3a Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes und zur
prüfungsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen
(Regelstudienzeitverordnung)
Vom 22. März 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2021 bis 30.09.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 160)

Aufgrund des § 55 Absatz 3a Satz 4 und des § 62 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 - 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (Brem.GBl. S. 216) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021

Die in § 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach § 40 des Bremischen Hochschulgesetzes beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

§ 2
Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen

Die nach § 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

Bremen, den 22. März 2021

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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