Zum 18.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (Brem.GBl. S. 160) |
§ 1
Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit um das Sommersemester 2021
Die in § 55 Absatz 3a Satz 1 und 2 des Bremischen Hochschulgesetzes jeweils vorgesehene Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit wird für alle Studierenden, die im Sommersemester 2021 immatrikuliert oder nach § 40 des Bremischen Hochschulgesetzes beurlaubt sind, um jeweils ein weiteres Semester verlängert. Für Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2021 gilt eine um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Wintersemester 2021/2022.
§ 2
Prüfungsrechtliche Berücksichtigung von Studienzeit unter Corona-Bedingungen
Die nach § 62 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes vorgesehene Berechnung der Semesteranzahl ohne das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 wird auf das Sommersemester 2021 erweitert.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Bremen, den 22. März 2021
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen