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(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.
Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Hinweise, Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und für die Allgemeinheit bestimmte Informationen, einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.
(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend. Fehlt es an einer Rechtsverordnung nach Satz 1 oder enthält diese keine Regelungen, sind die Standards der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes maßgebend. Soweit auch die Rechtsverordnung nach Satz 2 keine Vorgaben enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(1) Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente und sonstige Inhalte in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.
(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente und sonstige Inhalte zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.
(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente und sonstige Inhalte in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.
(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch einen anderen Träger öffentlicher Gewalt oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.
(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Für die Berechtigten entstehen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes keine zusätzlichen Kosten.