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Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente - BremBDV)

Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente

Veröffentlichungsdatum:27.04.2020 Inkrafttreten28.04.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 228, 236
Gliederungsnummer:86-e-3
Zitiervorschlag: "Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente - BremBDV) vom 14. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 228, 236)"

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juris-Abkürzung: BremBDV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-e-3
Amtliche Abkürzung:BremBDV
Ausfertigungsdatum:14.04.2020
Gültig ab:28.04.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 228, 236
Gliederungs-Nr:86-e-3
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen
im Verwaltungsverfahren nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente - BremBDV)
Vom 14. April 2020*)
Zum 06.05.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 3 der Verordnung zum Bremischen Behindertengleichstellungsrecht vom 14. April 2020 (Brem.GBl. S. 228, 236)
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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle blinden Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen nach Maßgabe des § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gegenüber jedem Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 2 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes geltend machen.

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§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst schriftliche Hinweise, Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge, Vordrucke und für die Allgemeinheit bestimmte Informationen, einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.

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§ 3
Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Bremischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung maßgebend. Fehlt es an einer Rechtsverordnung nach Satz 1 oder enthält diese keine Regelungen, sind die Standards der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung des Bundes maßgebend. Soweit auch die Rechtsverordnung nach Satz 2 keine Vorgaben enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

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§ 4
Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Vorschriften über die Bekanntgabe nach dem Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetz bleiben davon unberührt.

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§ 5
Umfang des Anspruchs

(1) Berechtigte haben zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren einen Anspruch darauf, dass ihnen Dokumente und sonstige Inhalte in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Berechtigten haben nach Maßgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen, in denen Dokumente und sonstige Inhalte zugänglich gemacht werden können. Die Berechtigten haben dazu dem Träger öffentlicher Gewalt rechtzeitig mitzuteilen, in welcher Form und mit welchen Maßgaben die Dokumente zugänglich gemacht werden sollen. Der Träger öffentlicher Gewalt kann die ausgewählte Form, in der Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, zurückweisen, wenn sie ungeeignet ist. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger öffentlicher Gewalt Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente und sonstige Inhalte in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden und auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen.

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§ 6
Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger öffentlicher Gewalt selbst, durch einen anderen Träger öffentlicher Gewalt oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Für die Berechtigten entstehen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes keine zusätzlichen Kosten.

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