Für Beamtinnen und Beamte bildet die Vollendung des 67. Lebensjahres die Altersgrenze (siehe hierzu § 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz). Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für nach diesem Zeitraum Geborene wird die Altersgrenze wie folgt angehoben (siehe hierzu § 35 Abs. 2 Bremisches Beamtengesetz)...