Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen zu gewährleisten. Das Versor-gungsvermögen besteht aus bereits laufenden Versorgungen (z. B. Renten oder Versor-gungsbezüge) und Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung). Jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbe-ne Anrecht wird dabei für sich betrachtet und gleichmäßig, hälftig zwischen den geschiedenen Eheleuten geteilt.