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Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern (aLa)

Veröffentlichungsdatum:01.04.2021 Inkrafttreten01.04.2021 Bezug (Rechtsnorm)SGB 12 § 42b, SGB 2 § 8, SGB 6 § 2, SGB 6 § 43, SGB 9 § 19, SGB 9 § 21, SGB 9 § 57, SGB 9 § 58, SGB 9 § 60, SGB 9 § 99, SGB 9 § 100, SGB 9 § 111, SGB 9 § 117, SGB 9 § 121, SGB 9 § 125, SGB 9 § 138, SGB 9 § 140, SGB 9 § 164, SGB 9 § 219, SGB 9 § 221, SchwbWV § 9, TzBfG § 8
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern (aLa)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:30.03.2021
Fassung vom:30.03.2021
Gültig ab:01.04.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 42b SGB 12, § 8 SGB 2, § 2 SGB 6, § 43 SGB 6, § 19 SGB 9, § 21 SGB 9, § 57 SGB 9, § 58 SGB 9, § 60 SGB 9, § 99 SGB 9, § 100 SGB 9, § 111 SGB 9, § 117 SGB 9, § 121 SGB 9, § 125 SGB 9, § 138 SGB 9, § 140 SGB 9, § 164 SGB 9, § 219 SGB 9, § 221 SGB 9, § 9 SchwbWV, § 8 TzBfG
Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern (aLa)

Verwaltungsanweisung gem. § 1 Abs. 1 BremAG SGB IX zu
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
hier:
Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern (aLa)

1.
Andere Leistungsanbieter (aLA) bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 60 SGB IX als personenzentrierte, arbeitsmarktnahe und sozialräumlich orientierte Maßnahme an. Sie stellen eine Angebotsalternative für Menschen mit Behinderungen zur Leistung im Arbeitsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) dar.
Die Leistungserbringung erfolgt in den eigenen Räumlichkeiten und/oder schwerpunktmäßig auf ausgelagerten Einzel- bzw. Gruppenarbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarkes.
Für andere Leistungsanbieter besteht keine Aufnahmeverpflichtung im Einzelfall.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 219, 221 i. V. m. § 60 Abs. 2 und 4 SGB IX
Werkstättenverordnung (WVO)
Werkstättenmitwirkungsverordnung (WMVO)
2.
Der leistungsberechtigte Personenkreis bestimmt sich gem. § 99 SGB IX in der jeweils gültigen Fassung.
Leistungen im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsanbieters können nur Personen nach § 99 SGB IX in Anspruch nehmen, die auch die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 60 Abs. 1 SGB IX erfüllen, also grundsätzlich leistungsberechtigt für eine Beschäftigung in einer WfbM sind.
Zur Zielgruppe eines anderen Leistungsanbieters zählen Menschen mit einer wesentlichen geistigen und/oder mehrfachen sowie mit einer wesentlichen seelischen Behinderung, bei denen wegen Art und Schwere der Behinderung eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb oder eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
Das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit ist gegeben, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich zu erbringen (einschließlich der Pausen).
Die Zielgruppe umfasst Menschen mit Behinderung, die voll erwerbsgemindert i. S. d. § 43 Abs. 2 SGB VI bzw. nicht erwerbsfähig i. S. d. § 8 Abs. 2 SGB II sind.
Menschen mit Behinderung, die eine Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter aufnehmen wollen, haben ausschließlich einen allgemeinen Hilfebedarf nach § 9 Abs. 3 Werkstättenverordnung (WVO) im Umfang von 1 zu 12 (Anzahl Fachkraft zu Menschen mit Behinderung) und keinen Pflegebedarf. Sofern ein höherer Unterstützungsbedarf oder pflegerische Unterstützungsbedarfe bestehen ist eine Aufnahme im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter ausgeschlossen.
Eine Differenzierung beim Personenkreis und/oder bestimmte Schwerpunktsetzungen sind bei den anderen Leistungsanbietern ausdrücklich fachlich gewünscht. Etwaige Besonderheiten sind im trägerindividuellen Fachkonzept und in der Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung nach § 125 SGB IX hinterlegt.
3.
Als Leistungsangebot zur Teilhabe und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben hat der andere Leistungsanbieter den gesetzlichen Auftrag, diejenigen Menschen mit Behinderung, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
-
eine angemessene Beschäftigung zu einem der Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten,
-
die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei die Persönlichkeit weiterzuentwickeln,
-
den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch entsprechende Maßnahmen zu fördern.
4.
Neben der Fachleistung wird ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem anderen Leistungsanbieter und dem Menschen mit Behinderung begründet. Neben der Zahlung eines Arbeitsentgeltes werden vom anderen Leistungsanbieter auch die rentenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sichergestellt.
4.1
Die Regelungen des vertraglich abgestimmten Leistungstyps sind bei der personenbezogenen Ausgestaltung der Leistung zu berücksichtigen.
Die direkten und indirekten personenbezogenen Fachleistungen sind im Leistungstyp beschrieben. Weitere Fachleistungen sind dort konkretisiert.
Die Regelungen zu den betriebsbedingten Grundleistungen des Leistungsangebotes sind ebenfalls der Leistungstypbeschreibung zu entnehmen.
Die Anforderungen aus der Rechtsstellung und Wirtschaftsführung sind dort konkretisiert.
4.2
In der Fachleistung ist der allgemeine Unterstützungsbedarf mit einem Fachkräfteschlüssel in Höhe von 1 zu 12, einem angemessenen Anteil für die psychologische Betreuung und dem Personalschlüssel für den sozialpädagogischen begleitenden Dienst im Umfang von 1 zu 120 hinterlegt. Hierrüber hinaus ist kein weiteres Fachpersonal erforderlich.
In der Fachleistung sind nicht die Kosten für die Beiträge zur Sozialversicherung enthalten. Die Kosten werden dem anderen Leistungsanbieter neben der Gewährung der Fachleistung erstattet.
4.3
Der andere Leistungsanbieter stellt sicher, dass die Menschen mit Behinderung als Vollzeitbeschäftigung wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Dies gilt gleichermaßen für eine betriebsinterne Beschäftigung, als auch für extern ausgelagerte Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Die Mindestbeschäftigungszeit beträgt 17,5 Stunden in der Woche. Diese Zeit setzt sich zusammen aus 3 Stunden tägliche wirtschaftlich verwertbare Arbeitszeit (inklusive Pausen), sowie die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen.
4.4
Im Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter kann eine Arbeitszeitreduzierung aus unterschiedlichen Gründen anerkannt werden. Die Arbeitsreduzierung ist möglich,
wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung die Reduzierung erforderlich ist
wenn der/die Beschäftigte es nach dem Teilzeitbefristungsgesetz beantragt und keine betrieblichen Gründe dagegenstehen (Vgl. § 8 TzBfG)
zur Erfüllung des Erziehungsauftrages oder zur Pflege eines Angehörigen.
Eine Beschäftigungszeit von 26 Stunden in der Woche und weniger führt zu einer Reduzierung der vereinbarten Vergütung.
Für die Genehmigung der Arbeitszeitreduzierungen gelten unterschiedliche Regelungen:
4.4.1
Der Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ergibt sich aus § 164 Abs. 5 SGB IX, wonach schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben, wenn die kürzere Arbeitszeit aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
Dem Antrag auf Arbeitszeitreduzierung ist ein ärztliches Attest und eine Stellungnahme des Anderen Leistungsanbieters beizufügen. In der Stellungnahme sind Angaben zum Umfang und zur Verteilung der neu zu vereinbarenden Arbeitszeit aufzunehmen. Bei der Bewertung ist festzustellen, ob die Arbeitszeitreduzierung notwendig ist und im Zusammenhang mit der Art oder Schwere der Behinderung steht.
Ferner hat der andere Leistungsanbieter in der Stellungnahme glaubhaft darzustellen, dass auch mit einem anderen Arbeitsangebot die Notwendigkeit einer Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund der Art und Schwere der Behinderung gegeben ist. Die alternativen Beschäftigungsangebote, die dem oder der Betroffenen zur Vermeidung der Arbeitszeitreduzierung angeboten wurden, sind ebenfalls zu benennen.
4.4.2
Im Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) sind die Regelungen für eine Arbeitszeitreduzierung enthalten. Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit, sofern betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Gemäß § 8 TzBfG ist die Reduzierung zeitlich unbefristet. Der Arbeitnehmer muss keine Begründung angeben, warum er die Arbeitszeit reduzieren will.
Im Antrag müssen Angaben zum Umfang und zur Verteilung der neu zu vereinbarenden Arbeitszeit enthalten sein. Der andere Leistungsanbieter muss erklären, ob er damit einverstanden ist.
4.4.3
Zur Erfüllung des Erziehungsauftrages oder zur Pflege eines Angehörigen kann die Arbeitszeit reduziert werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob gegebenenfalls der SD Junge Menschen zu beteiligen ist.
Im Antrag müssen Angaben zum Umfang und zur Verteilung der neu zu vereinbarenden Arbeitszeit enthalten sein.
4.5
Zur Fachleistung gehört lediglich die sächliche und personelle Ausstattung sowie die betriebsnotwendigen Anlagen, die zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung erforderlich sind. Das Mittagessen ist nicht Bestandteil der Leistung bei einem anderen Leistungsanbieter und muss von den Leistungsberechtigten selbst bezahlt werden.
Im Einzelfall besteht ggf. unter den Voraussetzungen der VerwAnW zu § 42 b SGB XII ein Mehrbedarfsanspruch für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.
4.6
Die Organisation und Durchführung der Beförderung anspruchsberechtigter mobilitätsgeminderter Menschen mit Behinderung kann grundsätzlich auch zur Leistung des anderen Leistungsanbieters gehören, wenn dies konzeptionell und fachlich hinterlegt und in der Zielgruppe begründet ist.
Die Einzelheiten sind einzelvertraglich geregelt und den Verträgen zu entnehmen.
5.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsanbieters sind im Rahmen des Gesamtplanverfahrens festzustellen. Das Gesamtplanverfahren ist nach den Bestimmungen der §§ 117 – 121 SGB IX durchzuführen.
Bewilligungen für Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sollen in der Regel für 2 Jahre erfolgen. Dann ist der Bedarf erneut zu prüfen.
Werden noch andere Eingliederungshilfeleistungen zeitgleich erbracht, sind die Bewilligungszeiträume aufeinander abzustimmen. Der Gesamtbewilligungszeitraum darf 2 Jahren nicht übersteigen. In diesen Fällen ist ein Teilhabeplanverfahren nach den Bestimmungen der §§ 19 – 21 SGB IX durchzuführen.
6.
Leistungen, für die andere Leistungsträger vorrangig zuständig sind, gehören nicht zu den Leistungen anderer Leistungsanbieter.
Von den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsanbieters sind ausgeschlossen:
lernbehinderte Menschen, die nicht wesentlich teilhabeeingeschränkt sind und ihnen anderweitige berufsfördernde Instrumente zur Teilhabe am Arbeitsleben ggf. unter Einschaltung von Integrationsfachdiensten und durch Beschäftigung und Qualifizierung in Inklusionsbetrieben zur Verfügung stehen,
erwerbsfähige schwerbehinderte Menschen, da diese dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und für diesen Personenkreis besondere Qualifizierungs-, Förder- und Integrationsmöglichkeiten bestehen,
erwerbsfähige Menschen mit Behinderung, für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II und III erbracht werden können,
Personen, bei denen ausschließlich wegen besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe geboten ist,
Bezieher von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, da sie nur für bestimmte Bereiche des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht verfügbar sind und anderweitige Maßnahmen (z.B. Umschulung) vom zuständigen Rehabilitationsträger zu erbringen sind,
Bezieher einer so genannten Arbeitsmarktrente (Rente wegen voller Erwerbsminderung auch an Personen, deren Leistungsvermögen noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwischen drei und sechs Stunden täglich zulässt, denen aber binnen eines Jahres kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird),
Menschen mit Behinderung, die zum Zeitpunkt des Aufnahmebegehrens das 60. Lebensjahr vollendet haben, weil in diesem Lebensalter eine Eingliederung in das Arbeitsleben nicht mehr erreicht werden kann,
Menschen mit Behinderung mit einer wesentlichen Teilhabeeinschränkung, die das Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich nach den für die Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsbestimmungen für Ausländer*innen durchlaufen haben, bei denen nach Ermessen des Trägers der Eingliederungshilfe das Asylverfahren nicht abgeschlossen und der Status/Bleibeperspektive ungeklärt ist. Gemäß § 100 SGB IX besteht für diesen Personenkreis kein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
7.
Das Teilhabeplanverfahren Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) – beschrieben in der Fachlichen Mitteilung vom 16. 11. 2020 ist für den Zugang zu anderen Leistungsanbieter vollständig anzuwenden.
Die fachliche Mitteilung ist hier zu finden:
G:\Mitarbeiter_Ressort\AfSD Weisungen Soziales\01 Eingliederungshilfe SGB XII\03._Teilhabe am Arbeitsleben\03.1_Werkstätten\WfbM - Teilhabeplanverfahren
Es ist dabei zu beachten, ob der andere Leistungsanbieter Leistungsvereinbarungen für Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich abgeschlossen hat.
Voraussetzung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsanbieters ist ein entsprechender Antrag des leistungsberechtigen Menschen beim Fachdienst Teilhabe.
Vor Aufnahme in den Arbeitsbereich des anderen Leistungsanbieters haben die anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung als Rehabilitanden das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter zu durchlaufen. Das Teilhabeplanverfahren mit der Agentur für Arbeit oder der Deutschen Rentenversicherung für das Eingangs- und Berufsbildungsverfahren ist vor der Übernahme in den Arbeitsbereich immer zu durchlaufen.
7.1.
Eine Ausnahme vom vorherigen Durchlaufen des Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches ist im Sinne des § 58 Abs. 1, Nr. 2, S. 2, 2. Halbsatz SGB IX ist nur dann möglich, wenn der Mensch mit Behinderung grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich einer WfbM hat und voll erwerbsgemindert i. S. d. § 2 SGB VI ist.
Gleichzeitig muss der Mensch mit Behinderung durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über die notwendige Leistungsfähigkeit verfügen, die für die in Aussicht stehende Beschäftigung notwendig ist. Nur dann kann der für das Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich zuständige Rehabilitationsträger auf die vorgeschalteten Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 57 SGB IX verzichten. Eine Entscheidung durch den vorrangig zuständigen Rehabilitationsträger ist erforderlich, andernfalls ist auf die Durchführung eines Eingangsverfahrens und Berufsbildungsbereiches zu bestehen.
Die zur Entscheidung durch den Träger der Eingliederungshilfe notwendigen Unterlagen und Nachweise hat der jeweils vorrangig zuständige Rehabilitationsträger beizubringen.
Die Entscheidung über die direkte Aufnahme in den Arbeitsbereich bei einem anderen Leistungsanbieter ist eine Ermessensentscheidung durch den Träger der Eingliederungshilfe. Für die Ermessensentscheidung sind alle nachfolgend aufgeführten Nachweise vorzulegen:
ein nachgewiesener Berufsausbildungsabschluss in den von der Handels- und Handwerkskammer anerkannten Berufen,
die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt liegt nicht länger als drei Jahre zurück,
das Beschäftigungsangebot im Arbeitsbereich des aLA der bisherigen Qualifikation und Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll und ganz entspricht und
eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt (Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung).
8.
Die Beschäftigung im Arbeitsbereich eines anderen Leistungsanbieters endet
mit dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze oder
mit dem grundsätzlichen Verlust des Leistungsanspruchs auf Teilhabe am Arbeitsleben im Arbeitsbereich des anderen Leistungsanbieters, weil die Mindestbeschäftigungszeit von 17,5 Stunden in der Woche nicht mehr erbracht werden kann.
8.1
Für Menschen ab 60 Jahren erfolgt die Vorbereitung auf den Ruhestand. Mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben infolge der Verrentung kann im Anschluss eine Überführung in das Seniorenmodul erfolgen. Die Leistungsvoraussetzungen und das Zugangsverfahren sind der speziellen Rahmenrichtlinie zum Seniorenmodul zu entnehmen:
G:\Mitarbeiter_Ressort\AfSD Weisungen Soziales\01 Eingliederungshilfe SGB XII\05._Soziale Teilhabe\05.2_Assistenzleistungen (Wohnen und Freizeit)\Freizeit\Erwachsene\2_1_Rahmenrichtlinie Seniorenmodul __ab 2020 0101.pdf
Für jüngere Menschen mit Behinderung, die aufgrund des Verlustes des Mindestmaßes an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit aus dem Arbeitsbereich des anderen Leistungsanbieters ausgesteuert wurden, sind im Einzelfall der Bedarf auf Leistungen zur Soziale Teilhabe im Rahmen der „Beschäftigungsorientierten Sozialen Teilhabe (BOT)“ zu prüfen.
Die Verwaltungsanweisung BOT ist hier zu finden:
G:\Mitarbeiter_Ressort\AfSD Weisungen Soziales\01 Eingliederungshilfe SGB XII\05._Soziale Teilhabe\05.5_praktische Kenntnisse und Fähigkeiten (incl. Tagesstätten)
9.
Für die Abwesenheiten und Fehlzeiten von Beschäftigten bei einem anderen Leistungsanbieter gilt § 19 der Anlage 1 „Rahmenregelungen für anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen“ zum BremLRV SGB IX analog.
Hier ist auch der Ablauf beschrieben und die weiteren Informationspflichten zwischen dem Leistungserbringer und dem Leistungsträger festgelegt.
Im Übrigen wird auf die einzelvertraglichen Regelungen verwiesen.
10.
Die Leistungen der Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sind gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX beitragsfrei. Ein Einsatz des Vermögens erfolgt gemäß § 140 Abs. 3 SGB IX nicht.
11.
Folgende Haushaltsstellen sind in Open Prosoz hinterlegt, werden durch Festlegung des Personenkreises in OPEN PROSOZ angesteuert und werden bei der Zahlbarmachung über OP automatisch berücksichtigt:
3419.681 17-1
Leistungen bei Anderen Leistungsanbietern gemäß § 60 SGB IX für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen
3419.681 38-4
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit psychischer Beeinträchtigung
3419.681 39-2
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit Suchterkrankung - legale Stoffe
3419.681 40-6
Teilhabe am Arbeitsleben (aLa) für Menschen mit Suchterkrankung - illegale Stoffe
12.
Die Leistungen der Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sind hier einzugeben:
Titel: Abbildung - Beschreibung: Abbildung
In der Auswahlliste sind die vertraglich vereinbarten monatlichen Sätze der verschiedenen Anbieter hinterlegt.
13.
Diese Verwaltungsanweisung tritt mit Wirkung vom 01. April 2021 in Kraft.

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