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Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte

Veröffentlichungsdatum:06.07.2021 Inkrafttreten06.07.2021 Bezug (Rechtsnorm)LPartG § 5, SGB 12 § 19, SGB 12 § 20, SGB 12 § 27a, SGB 12 § 93, SGB 12 § 94, SGB 5 § 264
Zitiervorschlag: "Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport
Erlassdatum:06.07.2021
Fassung vom:06.07.2021
Gültig ab:06.07.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 LPartG, § 19 SGB 12, § 20 SGB 12, § 27a SGB 12, § 93 SGB 12, § 94 SGB 12, § 264 SGB 5
Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII Leistungsberechtigte

Verwaltungsanweisung zu § 19 SGB XII

Änderungen im Vergleich zur Fassung vom 24.04.2008 sind farblich hinterlegt

1
Anspruchsberechtigung
2
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Ehegatt:innen und Lebenspartner:innen
3
Ausnahmen
4
Ersatz von Aufwendungen
5
Leistungserbringung nach dem Tode
1

§ 19 benennt in den Absätzen 1 bis 3 neben den Berechtigten auch die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Grundsatz der Leistungsberechtigung ist in jedem Fall, dass der notwendige Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus vorhandenem Einkommen und Vermögen sichergestellt werden kann.

Die Leistungen sind Ist-Leistungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind sie daher zu erbringen.

Zu beachten ist, dass Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel vorgehen.

2

Für die Leistungen ist auch das Einkommen und Vermögen der Ehegatt:innen oder der Lebenspartner:innen zu berücksichtigen. Als Lebenspartner sind dabei Personen anzusehen, die eine Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründet haben. Zur eheähnlichen Gemeinschaft siehe § 20 SGB XII.

Nach Abs. 1 ist bei der Gewährung von Leistungen nach dem III. Kapitel (HLU) eine gemeinsame Bedarfsberechnung vorzunehmen. Mit dieser Regelung wird bewirkt, dass die Leistungsberechnung in der Regel gemeinsam erfolgt und die Leistungsberechnung nur dann für einzelne Familienmitglieder durchgeführt wird, wenn z. B. minderjährigen Kindern ausreichendes Einkommen und Vermögen zur Verfügung steht. Auch Lebenspartner:innen, die nicht getrennt leben, werden in die Bedürftigkeitsprüfung mit einbezogen. Damit wird dem § 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Rechnung getragen, wonach Lebenspartner:innen einander Fürsorge und Unterstützung sowie insbesondere angemessenen Unterhalt zu leisten haben. Der Nachrang der Sozialhilfe erfordert es, auch von Lebenspartner:innen, die eine solche Unterhaltspflicht kraft Gesetzes trifft, zu verlangen, dass sie wie nicht getrenntlebende Ehegatten füreinander vorrangig ihr Einkommen und Vermögen einsetzen.

Demgegenüber erfolgt nach Abs. 23 für Leistungen nach dem IV. Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) eine getrennte Berechnung des Leistungsanspruchs. Dabei sind jedoch Einkommen und Vermögen der/des nicht getrenntlebenden Ehegatt:in oder Lebenspartner:in sowie der/des Partner:in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, soweit sie dessen/deren notwendigen Bedarf Lebensunterhalt (§ 27a SGB XII) übersteigen, auf den Leistungsanspruch anzurechnen.

3

Nach Abs. 4 wird bei einer Person, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil lebt und schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut, das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

4

Die Leistungen der Absätze 1 bis 3 können in begründeten Fällen auch als Vorleistung erbracht werden. Sinn ist hierbei, schnell und wirksam Leistungen erbringen zu können, obwohl die Aufbringung der Mittel möglich bzw. zuzumuten ist.

Dieses ergibt sich zwar nicht konkret aus dem Gesetzestext, aber aus dem Regelungszusammenhang des § 19 Abs. 5.

Vom Vorliegen eines begründeten Falles kann insbesondere ausgegangen werden, wenn

vor Abschluss der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich Leistungen erbracht werden müssen oder
der Träger einer Einrichtung die Aufnahme von der vollen Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger abhängig macht oder
die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen ihren Verpflichtungen gegenüber dem/der Leistungssuchenden nicht unverzüglich oder nicht ohne Zwang nachkommen oder
eine Übernahme der Kosten aus sonstigen Gründen notwendig ist.

Werden die Leistungen als Vorleistung erbracht, so sind die Bewilligungen zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist erneut zu prüfen, ob der Grund für die Vorleistung weiterhin besteht.

Die Leistung darf nur mit Einverständnis der in den Absätzen 1 bis 3 benannten Personen gewährt werden. Das Einverständnis ist vor der Bewilligung schriftlich zu erklären, wenn Aufwendungsersatz in Betracht kommt.

Die Aufwendungsersatzforderung ist als öffentlich-rechtliche Forderung unverzüglich mit Bescheid geltend zu machen. Mit dem Bescheid sind der/die Leistungssuchende und die übrigen Personen darauf hinzuweisen und zu unterrichten, in welcher Höhe voraussichtlich Aufwendungen zu ersetzen sind.

Ansprüche gegen Dritte können nach § 93 SGB XII übergeleitet werden. Von dieser Möglichkeit soll unverzüglich zur Anspruchswahrung Gebrauch gemacht werden.

Unterhaltsansprüche gehen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 SGB XII).

Steht fest, dass nicht geschütztes Vermögen vorliegt, welches aber nicht sofort zu verbrauchen, bzw. zu verwerten ist, kommt keine Leistungsgewährung als Vorleistung im Rahmen von § 19 Abs. 5 in Frage. In diesen Fällen ist eine darlehensweise Hilfegewährung nach § 91 zu prüfen.

Hinweis auf eine weitere Regelung zu § 19 Abs. 5:

Hinsichtlich der Regelungen im Zusammenhang mit Aufwendungsersatzbescheiden nach § 19 Abs. 5 SGB XII im Rahmen der Betreuung nach § 264 SGB V aufgrund übersteigenden Einkommens in der Krankenhilfe wird auf die dazu erlassene gesonderte Weisung verwiesen.

5

Nach Abs. 6 steht der Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld nach dem Tode des/der Anspruchsberechtigten dem-/derjenigen zu, der/die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. Dieses gilt für noch nicht bewilligte oder ausgezahlte Leistungen. Voraussetzung ist, dass die Leistung dem/der Berechtigten erbracht worden wäre. Über den Zeitpunkt des Todes hinaus werden keine weiteren Leistungen erbracht.


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