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Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII

Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.02.2024 Inkrafttreten15.02.2024 Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 3, SGB § 7, SGB 12 § 21, SGB 12 § 36, SGB 12 § 41, SGB 12 § 45, SGB 2 § 5, SGB 2 § 7, SGB 2 § 9, SGB 2 § 19, SGB 2 § 27, SGB 2 § 44a, SGB 6 § 43
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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration
Erlassdatum:15.02.2024
Fassung vom:15.02.2024
Gültig ab:15.02.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3 AsylbLG, § 7 SGB, § 21 SGB 12, § 36 SGB 12, § 41 SGB 12, § 45 SGB 12, § 5 SGB 2, § 7 SGB 2, § 9 SGB 2, § 19 SGB 2, § 27 SGB 2, § 44a SGB 2, § 43 SGB 6
Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII

Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII

Sonderregelungen für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

Gesetzestext

21.0
Inhalt und Ziel
21.1
Grundsätzlicher Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach dem SGB II
21.1.1
Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft (BG)
21.1.2
Sonderfall: Zuordnung eines behinderten Erwachsenen unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern mit bedarfsdeckendem Einkommen
21.1.3
Zuordnung bei Gewährung einer Altersrente vor Erreichen des Regelrentenalters
21.2
Sonderregelung in Bezug auf Schuldenübernahme
21.3
Bindende Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger und der Agentur für Arbeit

Inkrafttreten

Gesetzestext

§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch

1Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt.

2Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten.

3Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

21.0

Diese Vorschrift dient der Abgrenzung der strukturell und inhaltlich vergleichbaren Leistungssysteme des SGB XII einerseits und des SGB II andererseits.

Der Inhalt der Norm korrespondiert mit § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 4 und § 44a SGB II.

21.1

Der Leistungsausschluss betrifft Personen, die als Erwerbsfähige dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB II beanspruchen können. Dies gilt auch für deren Angehörige.

Ein tatsächlicher Leistungsbezug nach dortigen Vorschriften ist nicht Voraussetzung.

Der Ausschluss von Leistungen bezieht sich ausschließlich auf die Leistungen nach dem 3. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) und gilt auch für die Angehörigen, es sei denn, diese haben einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel (vgl. § 5 Abs. 2 SGB II).

In der Rechtsprechung des BSG sowie in den einschlägigen Kommentierungen wird für die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II „dem Grunde nach“ explizit an den Begriff „Erwerbsfähigkeit“ angeknüpft. Ausschlaggebend ist grundsätzlich, ob der Hilfesuchende nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig zu sein. Somit sind folgende Personenkreise von der Berechtigung auf Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen:

-
bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung (§ 7 Abs. 4 SGB II)
-
bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung (§ 7 Abs. 4 SGB II)
-
bei Anspruchsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 SGB II)
-
bei Bezug einer Rente wegen Alters oder einer Knappschaftsleistung (§ 7 Abs. 4 SGB II)
21.1.1

Das Bundessozialgericht hat im Jahr 2010 mit diversen Urteilen (z.B. Urteil vom 23.03.2010, B 8 SO 17/09 R und Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 51/09 R) konkrete Festlegungen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft getroffen. Dies betrifft unverheiratete Kinder im elterlichen Haushalt, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB II gehören Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, zur BG (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II gehören die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und der Partner/die Partnerin des Elternteils zur BG.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gehört der Partner/die Partnerin der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zur BG.

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören unter 25-jährige, unverheiratete Kinder, die im Haushalt ihrer Eltern leben, zu deren BG.

Dabei ist es unerheblich, ob für die Mitglieder dieser BG dem Grunde nach Ansprüche nach dem SGB II oder SGB XII bestehen. So bildet ein Kind eine eigene BG im Sinne des SGB II, wenn ein Elternteil/ die Eltern erwerbsunfähig und dem Personenkreis nach dem SGB XII zuzuordnen ist/sind, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 SGB II erfüllt werden.

Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist nicht abhängig davon, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.

Sobald in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB XII ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, erlischt der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII und es sind vorrangige SGB II-Leistungen zu beanspruchen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob durch das Begründen einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II neben dem 15-jährigen Kind auch andere Familienangehörige – außer Familienangehörige, die nach dem 4. Kapitel SGB XII leistungsberechtigt sind- in das Leistungssystem des SGB II zu überführen sind, weil die sonstigen Voraussetzungen des § 7 Absatz 3, Ziffer 1 bis 4 SGB II erfüllt werden.

Nachfolgend werden mögliche Fallkonstellationen aufgeführt:

Beispiel 1:

Eine alleinerziehende Mutter ist auf Dauer erwerbsunfähig. Im Haushalt leben 2 Kinder, 10 und 15 Jahre alt.

Das 15-jährige Kind begründet als erwerbsfähige Person eine eigene Bedarfsgemeinschaft im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
Die Mutter gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zur BG, sie ist jedoch aufgrund der dauerhaften vollen Erwerbsminderung von Leistungen ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II).
Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II wird deshalb das 10-jährige Geschwisterkind in diese Bedarfsgemeinschaft aufgenommen werden, so dass beide Kinder leistungsberechtigt nach dem SGB II sind. Das 10-jährige Kind ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II (über die Mutter) Mitglied der BG, sodass beide Kinder leistungsberechtigt nach dem SGB II sind.

Beispiel 2:

Im Haushalt der Eltern lebt eine 19-jährige Tochter, die studiert. Der Vater hat die Regelaltersgrenze erreicht und die Mutter ist voll erwerbsunfähig auf Zeit.

Der Vater hat einen Leistungsanspruch nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung). Er gehört zur BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 2), ist jedoch von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
Die 19-jährige erwerbsfähige Tochter kann eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II begründen, auch wenn aufgrund des Studiums ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 5 SGB II besteht. Dabei handelt es sich nur um einen teilweisen Ausschluss, denn es könnten dennoch Ansprüche nach § 27 SGB II (Leistungen für Auszubildende) bestehen.
Die Tochter bildet mit ihrer auf Zeit nicht erwerbsfähigen Mutter eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II

Beispiel 3:

Aufgrund einer Duldung erhalten die Eltern Leistungen gemäß § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Im Haushalt leben 4 Kinder (8, 10, 12 und 15 Jahre alt). Die Kinder verfügen über eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Die Eltern sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II aufgrund des vorrangigen Anspruches nach dem AsylbLG ausgeschlossen und können deshalb keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II begründen.
Das 15-jährige Kind ist die einzige erwerbsfähige Person und kann deshalb eine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II begründen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II).
Um die weiteren Mitglieder des Haushaltes in die Leistungsberechtigung nach den SGB II aufnehmen zu können, muss zunächst die Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit zumindest einem Elternteil erfolgen können. Eine über ein Kind begründete Bedarfsgemeinschaft ist eine Sonderregelung und sie tritt nur ein, wenn die Eltern bzw. ein Elternteil wegen Erwerbsunfähigkeit keine Bedarfsgemeinschaft begründen können/kann. In diesem Beispiel sind die Eltern jedoch erwerbsfähig. Sie könnten selbst der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II sein oder eine Bedarfsgemeinschaft begründen, wenn sie nicht wegen des Aufenthaltstitels ausgeschlossen wären. Ihr Leistungsausschluss besteht aufgrund des Aufenthaltstitels. Deshalb kann in diesem Beispiel keine Bedarfsgemeinschaft über die Eltern für die Geschwister begründet werden. Die 8, 10 und 12 Jahre alten Kinder verbleiben im Leistungssystem des SGB XII.
Lediglich für das 15-jährige Kind bestehen Ansprüche nach dem SGB II.
21.1.2

Diese Regelung stellt einen Sonderfall dar da es vorkommen kann, dass sich weder das SGB XII noch das SGB II für zuständig erklären.

Beispiel:

Die erwerbstätigen Eltern beantragen für ihr volljähriges behindertes Kind Leistungen nach dem SGB XII. Der SGB XII-Träger verweist auf die Ansprüche nach dem SGB II, da die Erwerbsunfähigkeit durch den Rententräger bisher noch nicht festgestellt wurde und grundsätzliche Ansprüche nach dem SGB II im Rahmen der BG vorliegen (Ausschusstatbestand des § 21 SGB XII). Als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person gilt man, wenn man die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfüllt hat. Hier ist der Begriff legal definiert.

Die behinderte unter 25-jährige Person zählt zur Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern, wobei die Bedarfsgemeinschaft durch das hohe Einkommen nicht hilfebedürftig wird und nach dem SGB II somit keine Leistungen erhalten kann. Eine Überprüfung der Erwerbsfähigkeit scheidet durch den SGB II-Träger somit aus.

Eine direkte Inanspruchnahme der Deutschen Rentenversicherung zur Begutachtung hat diese ausgeschlossen.

Unter Einbeziehung des BMAS wird der Umgang wie folgt geregelt:

Antragstellung auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII
umgehend Ersuchen nach § 45 SGB XII beim Rententräger einleiten und auf die Besonderheit des Einzelfalles und die Dringlichkeit des Feststellungsverfahrens hinweisen
ggf. in regelmäßigen Abständen an die Begutachtung erinnern
sobald das Gutachten des Rententrägers vorliegt und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung bescheinigt wird, sind Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII auch rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren. ACHTUNG: dies gilt jedoch nur dann, wenn zwischenzeitlich weder Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII oder dem SGB II geleistet wurden

Die Regelung findet auf Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, keine Anwendung.

21.1.3

In der Regel werden Leistungsbeziehende, die eine Altersrente beziehen in das 4. Kapitel des SGB XII überführt, weil sie das Regelrentenalter erreicht haben.

Bei Bewilligung einer (vorgezogenen) Altersrente vor Erreichen der gesetzlichen Altersrente (vgl. § 41 SGB XII) ist eine Zuordnung zum 4. Kapitel jedoch ausgeschlossen.

Es sind die Anspruchsvoraussetzungen nach dem 3. Kapitel zu prüfen.

Dies gilt auch, wenn die rentenbeziehende Person in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer hilfebedürftigen Person mit Ansprüchen nach dem SGB II lebt. Die Gewährung von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt hier nicht in Betracht, denn gemäß § 7 Abs. 4 SGB II gilt ein Ausschlusstatbestand für Personen, die eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung beziehen (s. auch BSG v. 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/11 R). Für das BSG ist der entscheidende Faktor, dass Personen mit einer Altersrente endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind.

Beispiel 1:

Die ledige leistungsberechtigte Person ist 63 Jahre alt und bezieht eine vorgezogene Altersrente, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht. Da Ansprüche auf die gesetzliche Altersrente erst ab Vollendung des Regelrentenalters bestehen, ist eine Zuordnung zum 4. Kapitel SGB XII nicht möglich. Hier sind die Leistungsansprüche nach dem 3. Kapitel zu prüfen.

Beispiel 2:

Eheleute beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II. Die befristet voll erwerbsgeminderte Ehefrau ist 63 Jahre alt und konnte Ansprüche auf eine vorgezogene Altersrente durchsetzen. Der Ehemann ist 55 Jahre alt.

In der Regel besteht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II für einen nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Anspruch auf Bürgergeld.

Durch die Bewilligung der vorgezogenen Altersrente fällt die Ehefrau nunmehr unter den Ausschlusstatbestand gemäß § 7 Abs. 4 SGB II, der einen Leistungsanspruch nach dem SGB II bei einem Rentenbezug wegen Alters verneint. Damit ist ein Bezug von Bürgergeld nach dem SGB II ausgeschlossen und bei der Überführung in das Leistungssystem des SGB XII sind die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem 3. Kapitel zu prüfen.

21.2

Satz 2 stellt für den praxisrelevanten Fall, dass Bedarfe zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (Mietschulden sowie Energie- und/oder Wasserschulden) nach § 36 Abs. 1 SGB XII beantragt werden, eine Ausnahme des Satzes 1 dar. Er gilt für Personen, die zwar dem Grunde nach leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind, tatsächlich aber keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, da der laufende Bedarf durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen regelmäßig gedeckt ist.

21.3

Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.

Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 15.02.2024 in Kraft und setzt die bisherige Verwaltungsanweisung zu § 21 SGB XII außer Kraft.


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