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Verwaltungsanweisung (VAnw) zu § 3 AsylbLG
Grundleistungen
Verwaltungsanweisung zu § 3 – Grundleistungen - AsylbLG
Inhalt
Grundleistungen nach dem AsylbLG werden ausschließlich zur Behebung einer gegenwärtigen konkreten Notlage gewährt. Hieraus folgt, dass Hilfeleistungen für die Vergangenheit grundsätzlich abzulehnen sind.
Die Grundleistungen nach § 3 stellen den notwendigen Bedarf der Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 sicher. Dabei wird von einem Bedarf ausgegangen, wie er bei einem in der Regel nur vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet entsteht.
Zu den Grundleistungen zählen:
Es gilt der Vorrang des Sachleistungsprinzips für die Deckung des notwendigen Bedarfs für Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung gem. § 44 AsylG (Erstaufnahmeeinrichtung/Landesaufnahmestelle (LASt)) untergebracht sind.
Bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung gem. § 44 Abs. 1 AsylG sind vorrangig Geld- oder Sachleistungen oder in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen unbaren Abrechnungen gemäß Abs. 3 Satz 1 zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zu gewähren. Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt des Abs. 3 Satz 3.
Sofern Geldleistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, ist die Leistung nach Abs. 5 anteilig zu erbringen. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen sind längstens einen Monat im Voraus zu erbringen.
Die Zusammensetzung der Bedarfssätze und der Zuordnung der einzelnen Personenkreise sind mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG zu den Bedarfssätzen verändert worden.
Die jeweils gültigen Bedarfssätze werden in der tabellarischen Übersicht bekannt gegeben.
Die Ermittlung des notwendigen persönlichen Bedarfs und der notwendigen Bedarfe für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG wird nach Abs. 4 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28 a SGB XII i. V. m. § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortgeschrieben. Es wird unterschieden nach dem notwendigen Bedarf und dem notwendigen persönlichen Bedarf, wie nachfolgend dargestellt:
Notwendiger Bedarf (§ 3a Abs. 2) | ||
Abteilung 1 | Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke | |
Abteilung 3 | Bekleidung und Schuhe | |
Abteilung 6 | Gesundheitspflege |
Es werden zum notwendigen Bedarf nach § 3a Abs. 2 nicht die
im monatlichen Bedarfssatz berücksichtigt, sondern sind bei erlaubter Anmietung von eigenem Wohnraum im angemessenen Umfang zu gewähren. Die Beträge der Abtlg. 4 werden in der tabellarischen Übersicht bekannt gegeben, die Abtlg. 5 orientiert sich an den Beträgen des SGB XII.
Notwendiger persönlicher Bedarf (§ 3a Abs. 1) | |
Abteilung 7 | Verkehr |
Abteilung 8 | Nachrichtenübermittlung |
Abteilung 9 | Freizeit, Unterhaltung, Kultur |
Abteilung 11 | Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen |
Abteilung 12 | Andere Waren und Dienstleistungen |
Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (Abteilung 10) sind nach Abs. 4 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII gesondert zu berücksichtigen. Auf die Verwaltungsanweisung zu Bildung und Teilhabe wird verwiesen.
Bei der Entscheidung über die Anmietung von privatem Wohnraum ist zu beachten, ob bei den Leistungsberechtigten keine gesetzliche Verpflichtung zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 47 AsylG besteht oder mehr besteht und eine kommunale Zuweisung nach § 50 AsylG durch die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und ausländische Flüchtlingen (ZASt) in die Stadtgemeinde Bremen erfolgt ist und Anspruchseinschränkungen nach § 1a gegeben sind (siehe VAnw zu § 1a)oder ob ggf. eine Ausreise oder Abschiebung in absehbarer Zeit erfolgen soll.
Für Asylantragsteller (§ 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und aus dem Ausland eingereiste Folgeantragsteller (§ 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG) besteht eine Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung längstens bis zu 18 Monaten.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 -4 AsylG geht die Wohnverpflichtung auch über 18 Monate hinaus, wenn Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4- 7 AsylG, ohne genügende Entschuldigung verletzt wurden, oder die Person vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt über Identität und Staatsangehörigkeit täuscht, fortgesetzt falsche Angaben macht oder vollziehbar ausreisepflichtig ist und fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, insbesondere hinsichtlich der Identifizierung, der Vorlage eines Reisedokuments oder der Passersatzbeschaffung, nicht erfüllt.
Generell gilt bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen längstens bis zu sechs Monate Dies gilt auch für den Personenkreis aus sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG).
Diesem Personenkreis kann nach 6 Monaten die Anmietung eigenen Wohnraums ermöglicht werden, sofern zu diesem Zeitpunkt eine landesinterne Zuweisung nach § 50 AsylG in die Stadtgemeinde Bremen vorliegt und zu diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Ausländerbehörde beabsichtigt sind.
Bei übrigen Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, die keiner asylgesetzlichen Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung unterliegen, kann der Anmietung eigenen Wohnraums ebenfalls zugestimmt werden, sofern keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen der Ausländerbehörde beabsichtigt sind. In Fällen mit Duldungen von mindestens sechs Monaten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht geplant sind. Das Migrationsamt ist bestrebt, bei Fällen mit längeren Duldungen eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu ermöglichen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für die Mietkostenübernahme gelten analog die Regelungen für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII.
Ausgenommen sind gemäß § 47 Abs. 1a AsylG Personen aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylG), die einen Asylantrag gestellt haben. Sie sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Dies gilt nicht bei minderjährigen Kindern und ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten sowie ihren volljährigen, ledigen Geschwistern. Dieser Personenkreis ist gemäß § 47 Absatz 1a S. 2 AsylG nach 6 Monaten aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und landesintern auf die Kommunen zu verteilen.
Dies gilt ebenfalls nicht für aus dem Ausland eingereiste Folgeantragsteller/innen, deren Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummern 2 – 5 AsylG abgelehnt wurde. Dieser Personenkreis ist nach der in § 47 Absatz 1 AsylG genannten Frist zu entlassen.
Die Entscheidung über eine Beendigung der Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§§ 48 - 50 AsylG) trifft die ZASt. Der Fachdienst Flüchtlinge und Integration (F9) erhält eine Kopie des Zuweisungsbescheides in die Stadtgemeinde Bremen. Sofern nach Ende der Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung noch kein eigener Wohnraum angemietet werden konnte, erfolgt die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft durch die Fachstelle Flüchtlinge mit einem separaten Bescheid über die Zuweisung eines Unterbringungsplatzes durch die ZASt.
Gegebenenfalls erfolgt eine Weitergabe an das Jobcenter Bremen.
Der zuvor beschriebene Verfahrensablauf gilt nicht für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA). Sie werden nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen. Über ihre Inobhutnahme und über die Durchführung des Verfahrens zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher nach dem SGB VIII entscheidet die wirtschaftliche Jugendhilfe.
In der Aufnahmeeinrichtung werden die Grundleistungen in Form von Sachmitteln (Vollverpflegung) gewährt.
Geldleistungen werden neben dem Betrag für persönliche Bedürfnisse nach Abs. 2 grundsätzlich nicht gewährt. Der Betrag für den persönlichen Bedarf wird in Form von Bezahlkarten gewährt. Bei der Leistungsgewährung ist besonders zu beachten, dass die Bewilligungspraxis für alle Leistungsberechtigten einheitlich erfolgt, um Spannungen innerhalb der Einrichtung zu vermeiden.
Leistungen für Bekleidung werden in der Aufnahmeeinrichtung in der Regel erst dann bewilligt, wenn feststeht, dass der Asylantrag nicht unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und sich der/die Antragsteller/in voraussichtlich längerfristig in Bremen aufhalten wird. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn ein unabweisbarer Bedarf festzustellen ist.
Der Bedarf an Bekleidung im Einzelfall ist durch Ausstellen eines Kostenübernahmescheines zu gewähren. Die Höhe der Leistung hat sich an dem für Bekleidung vorgesehenen Leistungsumfang nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zu orientieren. Geldleistungen sind nicht zu gewähren.
In Krankheits-, Schwangerschafts- und Geburtsfällen (§ 4), im Zusammenhang mit Arbeitsgelegenheiten (§ 5, oder in besonderen Fällen (§ 6) können entsprechend der dazu erlassenen Weisungen zusätzliche Leistungen gewährt werden, soweit es sich nicht um Grundleistungen handelt oder entsprechende Leistungen bereits durch den Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse abgedeckt sind.
Der notwendige Bedarf für Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften wird überwiegend in Form von Sachleistungen sichergestellt. Neben den Kosten für die Unterkunft gilt dies insbesondere für Einrichtungsgegenstände, Heizung, Strom, Bettwäsche, Handtücher sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, hierzu zählen auch Geschirr und alle notwendigen Kücheneinrichtungen. Der notwendige Bedarf an Ernährung, Gesundheitspflege, kleineren Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes als auch Bekleidung ist durch Geld- oder Sachleistung oder in Form von Bezahlkarten, zu erbringen.
Bei Gemeinschaftsunterkünften mit Vollverpflegung sind von den Grundleistungen nach § 3 Abs. 3 die Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke) abzuziehen sowie die Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung) nicht zu gewähren (sh. tabellarische Übersicht).
Bei Gemeinschaftsunterkünften ohne Vollverpflegung ist die Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung nach § 3 Abs. 3 nicht zu gewähren.
Der Bargeldbedarf nach § 3a Abs. 1 ist in beiden Gemeinschaftsunterkunftsarten zu gewähren in Form von Bezahlkarten, Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen zu erbringen (sh. tabellarische Übersicht).
Die mit der Unterbringung im kommunalen Unterbringungssystem entstehenden Kosten werden entweder zentral von der Senatorin für Soziales, Jugend Frauen, Integration und Sport abgerechnet oder sind bei einer Unterbringung in sog. Übergangswohnheimen im Rahmen der Nutzungs- und Gebührenordnung unter dem Link Transparenzportal Bremen - Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen vom 15. Oktober 2024 aus den Einzelfallakten anzuweisen.
Unterbringungskosten werden generell als Sachleistung gewährt. Auch bei der Anmietung von privatem Wohnraum sind notwendige Unterkunftskosten und Heizkosten nicht an die Leistungsberechtigten, sondern direkt an den Vermieter bzw. den Heizlieferanten/Energiedienstleister zu zahlen. Sofern Leistungsberechtigte ihr Heizmaterial selbst beschaffen, sind dafür Beträge per Kostenübernahmeschein zu bewilligen.
Auf die Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der LASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht) wird verwiesen, es gelten die dortigen Vorgaben.
Es ist hier entsprechend der Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der LASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht) zu verfahren. Auch diese Aufwendungen sind aus der Akte direkt anzuweisen (Vermieter bzw. Wasserlieferant).
Leistungen für Strom sind stets als Sachleistungen zu gewähren. Die Sachleistungen für Strom sind nur bei Bedarf zu gewähren, wenn z.B. eine Wohnung angemietet ist und Stromkosten tatsächlich anfallen. Der Bedarf ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (Anmeldung Energieversorger, Mietvertrag oder Nutzungsgebührenbescheid). Die Stromkosten sollen, sofern sie von den Leistungsberechtigten an den Energiedienstleister zu zahlen sind, in tatsächlicher Höhe direkt an den Energiedienstleister zu überweisen. Sofern Stromkosten in den Unterkunftskosten bereits enthalten sind, erfolgt die Zahlung mit der Miete an den Vermieter.
In den Regelbedarfsstufen sind keine Anteile für die dezentrale Warmwasseraufbereitung enthalten, daher werden die Energiekosten für alle hierfür verwendeten Energieformen (z.B. Gas oder Strom) über einen Mehrbedarf abgedeckt.
Die Verwaltungsanweisung zu § 30 SGB XII ist entsprechend anzuwenden.
Können Nachforderungen zu a) oder b) nicht oder nur teilweise übernommen werden und führt die Mietschuld zu einer Kündigungsklage, ist eine Übernahme dieser Kosten aus wirtschaftlichen Gründen dennoch regelmäßig geboten, wenn die Kosten, die durch eine Wohnungsräumung ausgelöst werden (z.B. für höhere Unterkunftskosten durch die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft, für Wohnraumbeschaffungskosten, für Kosten von Möbeleinlagerungen) voraussichtlich höher sind. Dabei scheidet im Falle einer Übernahme eine darlehensweise Leistungsgewährung aus.
Ist einem Umzug vom Sozialhilfeträger ausdrücklich zugestimmt worden, sind entsprechende Kosten im angemessenen Umfang zu übernehmen. In jedem anderen Fall ist eine Übernahme der Kosten abzulehnen.
Die Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der LASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht) ist zu beachten, es gelten die dortigen Vorgaben.
Sofern der Anmietung von privatem Wohnraum zuzustimmen ist, kann, sofern erforderlich, eine Mietgarantieerklärung ausgestellt werden.
Mietdeponate und Maklercourtagen können nur in begründeten Einzelfällen als Ausnahme übernommen werden.
Die Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der LASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht) ist zu beachten, es gelten die dortigen Vorgaben.
Der notwendige Bedarf an Bekleidung wird durch die Grundleistungen abgedeckt. Darüber hinaus ist die zusätzliche Bewilligung von Bekleidung (z. B. für Schuhe oder anlässlich der Einschulung oder für den Sportunterricht im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht) grundsätzlich nicht vorgesehen. Zu den Ausnahmen wird auf die VAnw zu § 6 verwiesen.
Der Bekleidungsanteil ist wie folgt zu gewähren:
Die Auszahlung des Bekleidungsanteils erfolgt längstens für ein halbes Jahr. Besteht die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltspapiere zum Zeitpunkt der Auszahlung nur noch für einen kürzeren Zeitraum, so ist längstens bis zum Monat des Gültigkeitsdatums zu zahlen.
In der Aufnahmeeinrichtung (LASt) ist wegen der Bereitstellung von Sachleistungen keine Pauschale für Hausrat erforderlich.
Ist die Anmietung von eigenem Wohnraum nach § 3 zugelassen, kann nachgewiesener Bedarf an notwendigen Hausrats- und Einrichtungsgegenständen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 gewährt werden.
Die Wertbemessung ist den Vorgaben der Verwaltungsanweisung § 31 SGB XII zu entnehmen, auf den Gebrauchtwarenmarkt ist zu verweisen.
Bereits im Übergangswohnheim erhaltene Sachleistungen sind von der Wohneinrichtungspauschale in Abzug zu bringen. Über Art und Umfang der dort gewährten Sachleistungen unterrichtet das Übergangswohnheim die örtlich zuständigen Sozialzentren mittels Vordruck. Darüber hinaus erfolgen von dort keine anrechenbaren Sachleistungen.
Hinsichtlich des Bedarfs an notwendigem Bodenbelag wird auf die Arbeitshilfe Kosten der Unterkunft zur Verwaltungsanweisung Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft und zur Behebung einer vergleichbaren Notlage (SGB II, SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der LASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht) verwiesen.
Es haben alle vom AsylbLG erfassten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von Anfang an Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen entsprechend den §§ 34, 34a und 34b SGB XII.
Auf die entsprechende Verwaltungsanweisung wird verwiesen, es gelten die dortigen Vorgaben.
Das AsylbLG sieht eine dem § 22 SGB XII vergleichbare Ausschlussvorschrift nicht vor. Mithin ist Auszubildenden und Studenten, die nach § 1 Abs. 1 leistungsberechtigt sind, auch dann Hilfe zu gewähren, wenn die durchgeführte Ausbildung nach BAföG oder SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Durch den Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedürfnisse sind notwendige Ausgaben, z.B. für öffentliche Verkehrsmittel, Telefon, Porto, Schreibmittel, Lesestoff oder Genussmittel abgedeckt.
Ungeachtet der jeweiligen Wohnform ist dieser Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedürfnisse allen Leistungsberechtigten zu gewähren. Er wird grundsätzlich auch bei einer stationären Krankenversorgung gewährt.
Leistungsberechtigte mit Wohnsitz in der Aufnahmeeinrichtung (LAST) erhalten ihren Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs über den Fachdienst Flüchtlinge und Integration
Diese Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft.
Die Verwaltungsanweisung mit Stand vom 24.07.2017 ist nicht mehr anzuwenden.