Das Verwaltungsgericht Bremen hat den vom BUND angefochtenen Planfeststellungsbeschluss im Hauptsacheverfahren entgegen dem Hauptantrag des Klägers nicht aufgehoben. Dabei hat die Kammer bestätigt, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zeitpunkt des Erlasses ist (30.11.2015).