Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen

Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen

Vom 1. Juli 2024

Veröffentlichungsdatum:05.07.2024 Inkrafttreten06.07.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 792
Bezug (Rechtsnorm)BGB § 1688, BGB § 1773, BGB § 1896, BremVwVfG § 37, SGB 9 § 2
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Juli 2024 (Brem.ABl. 2024, S. 792)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:01.07.2024
Fassung vom:01.07.2024
Gültig ab:06.07.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1688 BGB, § 1773 BGB, § 1896 BGB, § 37 BremVwVfG, § 2 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 792
Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen

Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von landesrechtlich
geregelten Fortbildungsprüfungen bei der Freien Hansestadt Bremen

Vom 1. Juli 2024

Der Senator für Finanzen erlässt folgende Verwaltungsvorschrift für die Abnahme von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift ist bei der Durchführung von landesrechtlich geregelten Fortbildungsprüfungen im Bereich des öffentlichen Dienstes der Freien Hansestadt Bremen anzuwenden, soweit diese nicht auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes geregelt sind.

§ 2
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Für die Durchführung von Prüfungen errichtet der Senator für Finanzen Prüfungsausschüsse.

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind hinsichtlich der Beurteilung der Prüfungsleistungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

-
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Senators für Finanzen oder einer anderen senatorischen Dienststelle;
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates für das Land und die Stadtgemeinde Bremen. An dieser Stelle kann auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beschäftigten einer Fachbehörde berufen werden;
-
eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der als Lehrkraft im beruflichen Schul- oder Fortbildungswesen tätig ist.

(3) Die Mitglieder werden vom Senator für Finanzen für einen definierten Zeitraum, längstens für fünf Jahre berufen.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Senator für Finanzen festgesetzt wird.

§ 4
Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer

1.
Angehörige oder Angehöriger einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person ist,
2.
Vormund einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person im Sinne des § 1773 BGB oder
3.
Betreuerin oder Betreuer einer sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person im Sinne des § 1896 BGB ist.

(2) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 sind

1.
Verlobte,
2.
die Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
oder Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und –kinder, § 1688 BGB).

(3) Angehörige im Sinne des Absatzes 2 sind Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist oder
3.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Prüfungsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, so ist dies vor Beginn der Prüfung der für die Prüfung zuständigen Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen mitzuteilen oder während der Prüfung dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die zuständige Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen oder wird von einer zu prüfenden Person das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Wenn infolge eines Ausschlusses oder der Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss der gleichen Fachrichtung übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 5
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss benennt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die Mitglieder rechtzeitig einzuladen.

(3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 7
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss.

§ 8
Prüfungstermine

(1) Die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen legt die Prüfungstermine je nach Bedarf fest. Die Termine sollen nach Möglichkeit mit den betroffenen Fortbildungseinrichtungen abgestimmt werden.

(2) Die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen die Annahme des Antrags verweigern.

§ 9
Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch nach den von der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen bestimmten Fristen und Formularen zu stellen.

(2) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Fortbildungsprüfung erfüllt.

§ 10
Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

(1) Die zu prüfende Person ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen zu befreien, wenn sie eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.

(2) Anträge auf Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind zusammen mit dem Zulassungsantrag schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen zu stellen. Die Nachweise über Befreiungsgründe im Sinne von Absatz 1 sind beizufügen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung und über Befreiungsanträge

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung sowie über die Befreiung von Prüfungsbestandteilen entscheidet die Geschäftsstelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen oder die Befreiungsgründe für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person, die Elternzeit in Anspruch genommen hat, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.

(3) Die Entscheidungen über die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen sind der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(4) Die Zulassung und die Befreiung von Prüfungsbestandteilen können von der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben ausgesprochen wurde.

(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind der sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbenden Person beziehungsweise der zu prüfenden Person schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

§ 12
Prüfungsgegenstand, Prüfungssprache

(1) Der Senator für Finanzen regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 13
Gliederung der Prüfung

Die Gliederung der Prüfung ergibt sich aus der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Fortbildungsprüfung.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der in der jeweiligen Regelung über die Fortbildungsprüfung genannten Prüfungsanforderungen die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss kann Personen, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, mit der Erstellung von Vorschlägen für die Prüfungsaufgaben beauftragen.

§ 15
Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

(1) Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder anderweitigen gesundheitlichen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Prüfung sind auf Antrag angemessene Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den betroffenen Personen zu erörtern.

(2) Die Beeinträchtigung sollte soweit wie möglich mit der Anmeldung zur Prüfung bekanntgegeben und durch entsprechende Nachweise, wie fachärztliche oder ärztliche Atteste oder Schwerbehindertenausweise, belegt werden.

§ 16
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Personen, die die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen vertreten können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen andere Personen als Gäste zulassen, sofern keine der zu prüfenden Personen widerspricht.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses, sowie zur Protokollführung eine Person, die die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen vertritt, anwesend sein.

§ 17
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses abgenommen.

(2) Die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der Prüfung, die sicherstellen soll, dass die zu prüfenden Personen selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln arbeiten.

(3) Störungen durch äußere Einflüsse müssen von zu prüfenden Personen ausdrücklich gegenüber der Aufsicht oder dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gerügt werden. Entstehen durch die Störungen erhebliche Beeinträchtigungen, entscheidet der Prüfungsausschuss über Art und Umfang von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen. Bei der Durchführung von schriftlichen Prüfungen kann die Aufsicht führende Person über die Gewährung einer Zeitverlängerung entscheiden.

(4) Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sollen nicht mit den Namen der zu prüfenden Personen, sondern mit Kennziffern versehen werden. Die Kennziffer erhalten die zu prüfenden Personen mit der Zulassung zur Prüfung von der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen.

§ 18
Ausweispflicht und Belehrung

Die zu prüfenden Personen haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

§ 19
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht eine zu prüfende Person während der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben oder versucht sie zu täuschen, protokolliert die aufsichtführende Person dies in der anzufertigenden Niederschrift und teilt dies im Anschluss an die Prüfung dem Prüfungsausschuss mit. Die zu prüfende Person darf jedoch an dem Prüfungsabschnitt unter Vorbehalt weiterhin teilnehmen.

(2) Eine Täuschungshandlung liegt insbesondere vor, wenn das Prüfungsergebnis beeinflusst oder zu beeinflussen versucht wird, indem nicht zugelassene Arbeits- oder Hilfsmittel verwendet werden oder einer anderen zu prüfenden Person bei einer Täuschungshandlung oder einem Täuschungsversuch Hilfe geleistet wird. Das Beisichführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel während der Prüfung steht der Benutzung gleich. Eine Täuschungshandlung liegt ebenfalls vor, wenn sich bei der Ausfertigung einer nicht unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit fremder Hilfe bedient (Ghostwriting) oder fremdes geistiges Eigentum ohne Kenntlichmachung (Plagiat) übernommen wird.

(3) Begeht eine zu prüfende Person einen Ordnungsverstoß und stört damit den Prüfungsablauf erheblich, kann die aufsichtführende Person sie vorläufig von der Prüfung ausschließen. Die aufsichtführende Person berichtet hierüber unverzüglich dem Prüfungsausschuss und protokolliert dies in der Niederschrift.

(4) Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der zu prüfenden Person. Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung von Prüfungsleistungen anordnen oder Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend bewerten.

(5) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung als nicht bestanden erklären und die Wiederholung der gesamten Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen anordnen. Die geprüfte Person ist vor der Entscheidung anzuhören. Die Jahresfrist gilt nicht in den Fällen, in denen die geprüfte Person über ihre Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung getäuscht oder unrichtige Angaben zu ihrer Person gemacht hat.

§ 20
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die zu prüfende Person kann vor Beginn der Prüfung durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen oder dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Die Prüfung beginnt mit der erstmaligen Aushändigung der Prüfungsaufgaben.

(3) Tritt die zu prüfende Person nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt an der Prüfung nicht teil, können bereits erbrachte, selbstständige Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden. Will die zu prüfende Person einen wichtigen Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme geltend machen, muss dieser Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich in einer rechtsgültigen Form angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sollte eine zu prüfende Person erkrankt sein, ist dies durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Bei Bedarf ist der zu prüfenden Person die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Liegt für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, kann der Prüfungsausschuss bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.

(5) Liegt kein wichtiger Grund für den Rücktritt oder die Nichtteilnahme vor, werden die vom Rücktritt oder Nichtteilnahme betroffenen Prüfungsleistungen mit der Note ungenügend bewertet.

§ 21
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

-
100 bis 92 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung, Note 1 (sehr gut);
-
Unter 92 bis 81 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, Note 2 (gut);
-
Unter 81 bis 67 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, Note 3 (befriedigend);
-
Unter 67 bis 50 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, Note 4 (ausreichend);
-
Unter 50 bis 30 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse vorhanden sind, Note 5 (mangelhaft);
-
Unter 30 bis 0 Prozent der erreichbaren Gesamtpunktzahl -
Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, Note 6 (ungenügend).

(2) Zur Ermittlung einer durchschnittlichen Punktzahl wird bis zu der zweiten Stelle nach dem Komma gerechnet. Die dritte Stelle nach dem Komma bleibt unberücksichtigt.

(3) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu zehn Prozent von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

§ 22
Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat, die Noten zu Bewertung der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.

(2) Bei der Feststellung von Prüfungsergebnissen bleiben Prüfungsleistungen, von denen eine Befreiung erteilt worden ist, außer Betracht.

§ 23
Ergebnisniederschrift, Mitteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen

(1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den Formularen der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

(2) Ob die Prüfung bestanden ist, richtet sich nach der jeweiligen Regelung über die Fortbildungsprüfung.

(3) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag eine Person, die die Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen vertritt, teilt der geprüften Person unverzüglich nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mit, ob sie die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Dabei ist als der Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung einzusetzen.

§ 24
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen ein Prüfungszeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ und die Angabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Fortbildungsprüfung,
2.
Namen, Vornamen und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
die Bezeichnung der Fortbildungsprüfung mit Datum,
4.
das Gesamtergebnis der Prüfung, soweit von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Fortbildungsprüfung vorgesehen,
5.
die Ergebnisse der Fortbildungsprüfung nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Fortbildungsprüfung sowie Angaben zu Befreiungen von Prüfungsbestandteilen,
6.
das Datum des Bestehens der Prüfung,
7.
die Namenswiedergabe (Faksimile) oder die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
8.
die Unterschrift der beauftragten Person der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen und das Dienstsiegel des Senators für Finanzen.

§ 25
Bescheid über nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die geprüfte Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid. In diesem ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und gegebenenfalls welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht erneut erbracht werden müssen.

(2) Auf die Bestimmungen der Wiederholungsprüfung nach § 26 ist hinzuweisen.

§ 26
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Fortbildungsprüfung kann zwei Mal wiederholt werden.

(2) Auf Antrag der zu prüfenden Person ist sie in der Wiederholungsprüfung von selbstständigen Prüfungsleistungen oder von Prüfungsbestandteilen zu befreien, in denen mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht wurden. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Zulassung gelten sinngemäß. Außerdem sind bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

§ 27
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der Geschäftsstelle beim Senator für Finanzen sind bei ihrer schriftlichen oder elektronischen Bekanntgabe an die sich um die Zulassung zur Prüfung bewerbende Person beziehungsweise an die zu prüfende oder bereits geprüfte Person mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 37 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

§ 28
Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist der geprüften Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen anderer Prüfungsteilnehmenden ist nicht gestattet.

(2) Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten sowie die schriftlichen Ausfertigungen, die nicht unter Aufsicht angefertigt wurden, sind ein Jahr aufzubewahren. Die Niederschriften gemäß § 23 Absatz 1 werden für einen Zeitraum von 30 Jahren aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 24 Absatz 1 beziehungsweise § 25 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 1. Juli 2024

Der Senator für Finanzen


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.