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Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen
Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften
im Land Bremen
30. April 2025
Auf der Grundlage von § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 248), in der jeweils geltenden Fassung werden bei den nachfolgend aufgeführten Gerichten und Staatsanwaltschaften die Akten in den nachstehend bezeichneten Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren ab dem angegebenen Datum elektronisch geführt:
Dienststelle | Verfahren | Datum | |
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen | Alle unter den Registerzeichen OGs, St, ORs, Ws, ORbs, OWi OLG, ONSV, OVSV, Vs, AR neu einzutragenden Verfahren werden | 12.05.2025 | |
a) | im Ganzen elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften oder den Amts- oder Landgerichten elektronisch geführte Akten in elektronischer Form vorgelegt werden, | ||
b) | nach Maßgabe von § 1a Abs. 4 Brem. eAktVO elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften oder den Amts- oder Landgerichten geführte Akten in Papierform vorgelegt werden. | ||
Dies gilt nicht für Rechtshilfeverfahren. | |||
Amtsgericht Bremen: | Alle unter dem Registerzeichen Owi, bei denen es sich um Js- | 10.06.2025 | |
Abteilungen 86, 81a und 74 | |||
a) | im Ganzen elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften elektronisch geführte Akten in elektronischer Form vorgelegt werden, | ||
b) | nach Maßgabe von § 1a Abs. 4 Brem. eAktVO elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften geführte Akten in Papierform vorgelegt werden. | ||
Ausgenommen von der Bearbeitung nach a) und b) sind e- |
Bremen, 30. April 2025
Die Senatorin für Justiz und Verfassung