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Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen

30. April 2025

Veröffentlichungsdatum:03.05.2025 Inkrafttreten01.05.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 464
Bezug (Rechtsnorm)OWiG 1968 § 62, OWiG 1968 § 96, OWiG 1968 § 98
Zitiervorschlag: "Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (Brem.ABl. 2025, S. 464)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:30.04.2025
Fassung vom:30.04.2025
Gültig ab:01.05.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 62 OWiG 1968, § 96 OWiG 1968, § 98 OWiG 1968
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 464
Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen

Verwaltungsvorschrift zu § 1a der Verordnung zur elektronischen
Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften
im Land Bremen

30. April 2025

Auf der Grundlage von § 1a der Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) vom 2. Mai 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 248), in der jeweils geltenden Fassung werden bei den nachfolgend aufgeführten Gerichten und Staatsanwaltschaften die Akten in den nachstehend bezeichneten Ermittlungs-, Straf- und Bußgeldverfahren ab dem angegebenen Datum elektronisch geführt:

Dienststelle

Verfahren

Datum

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Alle unter den Registerzeichen OGs, St, ORs, Ws, ORbs, OWi OLG, ONSV, OVSV, Vs, AR neu einzutragenden Verfahren werden

12.05.2025


a)

im Ganzen elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften oder den Amts- oder Landgerichten elektronisch geführte Akten in elektronischer Form vorgelegt werden,

b)

nach Maßgabe von § 1a Abs. 4 Brem. eAktVO elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften oder den Amts- oder Landgerichten geführte Akten in Papierform vorgelegt werden.


Dies gilt nicht für Rechtshilfeverfahren.

Amtsgericht Bremen:

Alle unter dem Registerzeichen Owi, bei denen es sich um Js-Sachen handelt, neu einzutragenden Bußgeldsachen werden

10.06.2025

Abteilungen 86, 81a und 74


a)

im Ganzen elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften elektronisch geführte Akten in elektronischer Form vorgelegt werden,

b)

nach Maßgabe von § 1a Abs. 4 Brem. eAktVO elektronisch geführt, soweit von den Staatsanwaltschaften geführte Akten in Papierform vorgelegt werden.


Ausgenommen von der Bearbeitung nach a) und b) sind e-Haft-Sachen und Anträge auf gerichtliche Entscheidung, §§ 62, 96, 98 OWiG

Bremen, 30. April 2025

Die Senatorin für Justiz und Verfassung


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