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Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 12. Juni 2008 - 423-34-13/2 -

Veröffentlichungsdatum:01.07.2008 Inkrafttreten01.07.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2008 bis 29.04.2009Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 33, SGB 8 § 35a, SGB8AG § 13, VVG § 165

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Aktenzeichen:423-34-13/2
Erlassdatum:12.06.2008
Fassung vom:12.06.2008
Gültig ab:01.07.2008
Gültig bis:29.04.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 33 SGB 8, § 35a SGB 8, § 13 SGB8AG, § 165 VVG
Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege

Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von
Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege1

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales vom 12. Juni 2008 – 423-34-13/2 –
Zuletzt geändert durch VwV Beitragsübernahme vom 30. 4. 2009 (Brem.ABl. S. 495)

Lfd. Nr.

Änderndes Gesetz

Datum

Fundstelle

Betroffen

Hinweis

1.

VwV Beitragsübernahme

30. 4. 2009

Brem.ABl. S. 495

gesamte Vorschrift aufgeh.

mWv 30. 4. 2009

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeit- und bei Tagespflege. Diese Leistungen umfassen seit dem 01. 01. 2005 auch Beiträge zu einer Unfallversicherung der Pflegepersonen und seit dem 01. 10. 2005 Zuschüsse zu einer Alterssicherung der Pflegepersonen.

Unfallversicherung

1Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung der Pflegeperson werden in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) übernommen. 2Die Übernahme erfolgt auf Antrag für beide Pflegeeltern.

1Nicht ausdrücklich benannt sind die Wochen- und die Übergangspflege. 2Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nach Rücksprache mit dem Justitiar dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen. 3In der Übergangspflege wird der Beitrag für die Pflegeperson übernommen, die den Übergangspflegevertrag abgeschlossen hat. 4Wurde der Vertrag mit beiden Pflegeeltern abgeschlossen, erfolgt die Übernahme auf Antrag für beide Pflegeelternteile.

1Für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege besteht keine gesetzliche Unfallversicherung, die Pflegeeltern haben die Möglichkeit, sich privat gegen das Unfallrisiko abzusichern. 2Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung können die Beiträge hier je nach Versicherungsleistung sehr stark differieren. 3Einen einheitlichen Mindestbeitrag gibt es nicht.

1Eine private Unfallversicherung deckt grundsätzlich alle Unfallrisiken im häuslichen und beruflichen Bereich - einschließlich der Arbeitsunfälle aus einer Erwerbstätigkeit - ab. 2Ob eine Versicherung angemessen ist, richtet sich nach der Versicherungsleistung und dem Beitrag. 3Bei der Höhe der Erstattung wird berücksichtigt, in welchem Maße berufliche Risiken mit abgedeckt sind.

1 Als angemessen kann eine Versicherungsprämie von bis zu 80 € jährlich für eine Pflegeperson anerkannt werden. 2Ist die Pflegeperson mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig, reduziert sich dieser Betrag auf bis zu 50 € jährlich. 3Maximal wird für beide Pflegeltern ein Betrag von 130 € jährlich übernommen. 4Die Zahlung soll in der Regel in monatlichen Teilbeträgen erfolgen.

1Die Anzahl der Pflegekinder hat keinen Einfluss auf die Höhe des anerkannten Betrages. 2Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, das zuerst in die Pflegestelle aufgenommen wurde. 3Ist für dieses Pflegekind eine andere Gemeinde örtlich zuständig, sind die Pflegeeltern an das dortige Jugendamt zu verweisen.

1Bei Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden, zum Beispiel eine Zahlung aus der Pflegestellenakte. 2Die Zahlung wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle und das Versicherungsverhältnis bestehen.

Altersvorsorge

Personenkreis

1Der Gesetzgeber sieht für Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeigneten Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII) die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge vor. 2Nicht ausdrücklich benannt sind die Wochen- und die Übergangspflege. 3Aus Gründen der Gleichbehandlung wird nach Rücksprache mit dem Justitiar dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen.

1Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einmal je Pflegestelle gewährt. 2Bei Pflegeelternpaaren erhält die Hauptpflegeperson (Hilfeplan) den Zuschuss. 3Sind beide Pflegeeltern im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegeeltern in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. 4Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.

Angemessener Beitrag

1Der Zuschuss beträgt

A)bei bis zu 2 Pflegekindern maximal die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung (zur Zeit also 39,80 Euro),

B)bei mehr als 2 Pflegekindern maximal das doppelte des Betrages unter A.

2Bei Übergangspflegestellen richtet sich der Maximalzuschuss nach der Anzahl der vereinbarten und regelmäßig zur Verfügung gestellten Plätze, unabhängig von der jeweils aktuellen Belegung.

1Die Zahlung erfolgt aus der Akte des Pflegekindes, dessen Aufnahme in die Pflegestelle am längsten zurück liegt. 2Ist für dieses Pflegekind ein anderes Jugendamt örtlich zuständig, ist die Pflegeperson an dieses Jugendamt zu verweisen.

1Bei Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden, zum Beispiel eine Zahlung aus der Pflegestellenakte. 2Die Zahlung wird unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht und die übrigen Voraussetzungen an die Form der Altersabsicherung erfüllt sind.

Angemessene Form der Altersabsicherung

Bei einer aus öffentlichen Mitteln bezuschussten Altersvorsorge muss ausgeschlossen sein, dass in Höhe des durch die Leistungen erworbenen Anspruches durch vorzeitigen Verbrauch der Mittel zusätzliche öffentliche Gelder zur Sicherstellung des Bedarfes der Pflegeperson im Alter aufgewendet werden müssen.

Diese Voraussetzungen sind bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.

1Private Anlageformen gelten als angemessen, wenn sie

nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert sind

oder der Versicherer bescheinigt, dass

das angesparte Kapital pfändungssicher ist,

das angesparte Kapital nicht beleihbar ist,

eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde.

(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren)

regelmäßige Informationen über das angesparte Kapital erfolgen,

Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden und

die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt.

2Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.

1Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. 2Dies wird durch Bescheinigung des Anbieters auf einem entsprechenden Formblatt nachgewiesen.

Inkrafttreten

1Die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit-, Wochen- und Übergangspflege tritt am 01. 07. 2008 in Kraft. 2Gleichzeitig wird die Regelung zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern vom 01. 01. 2007 für diesen Personenkreis aufgehoben. 3Für den Bereich der Tagespflege gilt die Regelung weiter, mit der Ausnahme, dass auch hier private Anlageformen nach dem Katalog dieser Verwaltungsvorschrift anerkannt werden können.

Anlage 1: Tabellarische Übersicht zu Unfallversicherung und Altersvorsorge in Vollzeit- und Übergangspflege

Anlage 2: Muster: Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflegepflege

Anlage 3: Muster: Antrag auf Übernahme der Kosten zu einer angemessenen privaten Unfallversicherung

Anlage 4: Muster: Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege

Anlage 5: Muster: Antrag auf Übernahme der hälftigen Kosten zu einer angemessenen Altersabsicherung

Anlage 6: Muster: Bestätigung zur Altersvorsorge von Pflegeeltern in Vollzeit- und Übergangspflege


Anlagen (nichtamtliches Verzeichnis)

Weitere Informationen siehe rechte Spalte oben.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 30. 4. 2009 durch VwV Beitragsübernahme v. 30. 4. 2009 (Brem.ABl. S. 495).


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