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Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV-LHO)

Verwaltungsvorschrift des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413)

Veröffentlichungsdatum:04.10.1976 Inkrafttreten20.07.2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.07.2021 bis 31.07.2022Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 413
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 222, AO 1977 § 224, AO 1977 § 234, AktG § 93, BBauG § 194, BGB § 186, BGB § 232, BGB § 234, BGB § 237, BGB § 238, BGB § 239, BGB § 242, BGB § 247, BGB § 270, BGB § 284, BGB § 286, BGB § 288, BGB § 364, BGB § 395, BGB § 397, BGB § 398, BGB § 414, BGB § 455, BGB § 765, BGB § 779, BGB § 929, BGB § 930, BGB § 982, BGB § 983, BGB § 1113, BGB § 1191, BHO § 67, BHO § 105, BremNVO § 9, BremNVO § 11, BremVwVfG § 3a, BremVwVfG § 36, BremVwVfG § 37, BremVwVfG § 39, BremVwVfG § 41, BremVwVfG § 43, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, BremVwVfG § 54, BremVwVfG § 62, DÜG § 1, GG Art 91b, GWB § 98, GWB § 106, GmbHG § 43, HGB § 317, HGB § 321, HGRG § 54, HGrG § 49, HGrG § 53, HSCHULG § 16, HSCHULG § 106, HintO § 19, JBeitrO § 1, JBeitrO § 2, JBeitrO § 5, JBeitrO § 8, KredWG § 1, LHO § 6, LHO § 7, LHO § 8, LHO § 9, LHO § 11, LHO § 13, LHO § 14, LHO § 15, LHO § 16, LHO § 17, LHO § 18, LHO § 19, LHO § 20, LHO § 21, LHO § 22, LHO § 23, LHO § 24, LHO § 26, LHO § 27, LHO § 34, LHO § 35, LHO § 36, LHO § 37, LHO § 38, LHO § 39, LHO § 40, LHO § 44, LHO § 45, LHO § 46, LHO § 47, LHO § 48, LHO § 49, LHO § 50, LHO § 52, LHO § 53, LHO § 54, LHO § 55, LHO § 56, LHO § 57, LHO § 58, LHO § 59, LHO § 60, LHO § 61, LHO § 63, LHO § 64, LHO § 65, LHO § 66, LHO § 67, LHO § 68, LHO § 69, LHO § 70, LHO § 71, LHO § 73, LHO § 75, LHO § 78, LHO § 79, LHO § 80, LHO § 91, LHO § 103, LHO § 105, LHO § 115, LHO § 118, LStatG § 10, SGB 1 § 36a, SGB 10 § 32, SGB 10 § 33, SGB 10 § 35, SGB 10 § 37, SGB 10 § 44, SGB 10 § 45, SGB 10 § 47, SGB 10 § 50, SGB 10 § 53, SGB 10 § 61, ScheckG Art 29, ScheckG Art 31, ScheckG Art 42, ScheckG Art 45, ScheckG Art 47, StGB § 264, StabG § 5, StabG § 14, SubvG § 3, UStG 1980 § 15, VERF Art 101, ZEBRADVV § 4, ZPO § 807, ZPO § 866, ZPO § 868, ZPO § 901

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Finanzen
Erlassdatum:04.10.1976
Fassung vom:20.07.2021
Gültig ab:20.07.2021
Gültig bis:31.07.2022  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 222 AO 1977, § 224 AO 1977, § 234 AO 1977, § 93 AktG, § 194 BBauG, § 186 BGB, § 232 BGB, § 234 BGB, § 237 BGB, § 238 BGB, § 239 BGB, § 242 BGB, § 247 BGB, § 270 BGB, § 284 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 364 BGB, § 395 BGB, § 397 BGB, § 398 BGB, § 414 BGB, § 455 BGB, § 765 BGB, § 779 BGB, § 929 BGB, § 930 BGB, § 982 BGB, § 983 BGB, § 1113 BGB, § 1191 BGB, § 67 BHO, § 105 BHO, § 9 BremNVO, § 11 BremNVO, § 3a BremVwVfG, § 36 BremVwVfG, § 37 BremVwVfG, § 39 BremVwVfG, § 41 BremVwVfG, § 43 BremVwVfG, § 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 54 BremVwVfG, § 62 BremVwVfG, § 1 DÜG, Art 91b GG, § 98 GWB, § 106 GWB, § 43 GmbHG, § 317 HGB, § 321 HGB, § 54 HGRG, § 49 HGrG, § 53 HGrG, § 16 HSCHULG, § 106 HSCHULG, § 19 HintO, § 1 JBeitrO, § 2 JBeitrO, § 5 JBeitrO, § 8 JBeitrO, § 1 KredWG, § 6 LHO, § 7 LHO, § 8 LHO, § 9 LHO, § 11 LHO, § 13 LHO, § 14 LHO, § 15 LHO, § 16 LHO, § 17 LHO, § 18 LHO, § 19 LHO, § 20 LHO, § 21 LHO, § 22 LHO, § 23 LHO, § 24 LHO, § 26 LHO, § 27 LHO, § 34 LHO, § 35 LHO, § 36 LHO, § 37 LHO, § 38 LHO, § 39 LHO, § 40 LHO, § 44 LHO, § 45 LHO, § 46 LHO, § 47 LHO, § 48 LHO, § 49 LHO, § 50 LHO, § 52 LHO, § 53 LHO, § 54 LHO, § 55 LHO, § 56 LHO, § 57 LHO, § 58 LHO, § 59 LHO, § 60 LHO, § 61 LHO, § 63 LHO, § 64 LHO, § 65 LHO, § 66 LHO, § 67 LHO, § 68 LHO, § 69 LHO, § 70 LHO, § 71 LHO, § 73 LHO, § 75 LHO, § 78 LHO, § 79 LHO, § 80 LHO, § 91 LHO, § 103 LHO, § 105 LHO, § 115 LHO, § 118 LHO, § 10 LStatG, § 36a SGB 1, § 32 SGB 10, § 33 SGB 10, § 35 SGB 10, § 37 SGB 10, § 44 SGB 10, § 45 SGB 10, § 47 SGB 10, § 50 SGB 10, § 53 SGB 10, § 61 SGB 10, Art 29 ScheckG, Art 31 ScheckG, Art 42 ScheckG, Art 45 ScheckG, Art 47 ScheckG, § 264 StGB, § 5 StabG, § 14 StabG, § 3 SubvG, § 15 UStG 1980, Art 101 VERF, § 4 ZEBRADVV, § 807 ZPO, § 866 ZPO, § 868 ZPO, § 901 ZPO
Fundstelle:Brem.ABl. 1976, 413
Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV-LHO)

Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
(VV-LHO)

Verwaltungsvorschrift des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413)

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.07.2021

Inhaltsübersicht

Teil I.

Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan



–Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen-Kosten-Untersuchungen)



–Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)



–Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt)

Teil II.

Aufstellung des Haushaltsplans



–Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip)



–Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan)



–Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan)



–Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel)



–Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)



–Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan)



–Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit)



–Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)



–Zu § 21 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)



–Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk)



–Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen)



–Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)



–Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger)

Teil III.

Ausführung des Haushaltsplans



–Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)



–Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis)



–Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre)



–Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)



–Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)



–Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen)



–Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung)



–Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)



–Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung)



–Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)



–Zu § 47 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)



–Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten)



–Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)



–Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Umsetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)



–Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge)



–Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen)



–Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)



–Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung)



–Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen)



–Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes)



–Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche)



–Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen)



–Zu § 60 Landeshaushaltsordnung (Vorschüsse, Verwahrungen)



–Zu § 61 Landeshaushaltsordnung (Interne Verrechnungen [Erstattungen])



–Zu § 63 Landeshaushaltsordnung (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen)



–Zu § 64 Landeshaushaltsordnung (VwV Grundstücke)



–Zu § 65 Landeshaushaltsordnung (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen)



–Zu § 66 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)



–Zu § 67 Landeshaushaltsordnung (Prüfungsrecht durch Vereinbarung)



–Zu § 68 Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsregelungen)



–Zu § 69 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)

Teil IV.

Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung



–Zu § 70 Landeshaushaltsordnung (Zahlungen)



–Zu § 71 Landeshaushaltsordnung (Buchführung)



–Zu § 73 Landeshaushaltsordnung (Vermögensnachweis)



–Zu § 75 Landeshaushaltsordnung (Belegpflicht)



–Zu § 78 Landeshaushaltsordnung (Unvermutete Prüfungen)



–Zu § 79 Landeshaushaltsordnung (Landeskassen, Verwaltungsvorschriften)



–Zu § 80 Landeshaushaltsordnung (Rechnungslegung)

Teil IX.

Übergangs- und Schlussbestimmungen



–Zu § 115 Landeshaushaltsordnung (Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse)



–Zu § 118 Landeshaushaltsordnung (Geltung in den Gemeinden)

Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (§§ 7-9)

Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)

Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)

Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt)

Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)1

Inhaltsverzeichnis

1

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

2

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

2.1

Allgemeines

2.2

Verfahren

2.2.1

Einzelwirtschaftliche Verfahren

2.2.2

Gesamtwirtschaftliche Verfahren

2.3

Methoden

2.3.1

Kostenvergleichsrechnung

2.3.2

Barwertmethode

2.3.3

Kosten-Nutzen-Analyse

2.4

Methoden

2.4.1

Nutzwertanalyse

2.4.2

Risikoanalyse für Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP/PPP)

2.4.3

Sensitivitätsanalyse

2.5

Methoden

2.5.1

Planungsrechnung

2.5.2

Erfolgskontrollen

3

Ergänzende Verfahren

1

Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken.

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben.

Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder

ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln (Sparsamkeitsprinzip) oder
mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis (Ergiebigkeitsprinzip) erzielt wird.

Unter Berücksichtigung von § 6 LHO steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.

Die Grundsätze sind bei allen Maßnahmen zu beachten, die die Einnahmen und Ausgaben der Haushalte unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Organisationsveränderungen und Gesetzgebungsvorhaben sowie sämtliche sonstigen Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen der Freien Hansestadt Bremen sowie der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven führen bzw. führen können.
Erhält eine Beteiligungsgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen oder ihrer Stadtgemeinden mittelbar oder unmittelbar bremische Leistungen, finden die haushaltsrechtlichen Regelungen Anwendung. Die Übersicht zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Anlage 3) ist auch in diesen Fällen von der Beteiligungsgesellschaft auszufüllen.

Zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gehört auch eine Aufgabenkritik. Hierzu ist es notwendig zu prüfen:

Muss die Aufgabe überhaupt, zum vorgesehenen Zeitpunkt oder in der vorgesehenen Ausprägung durchgeführt werden?
Welche relevanten Alternativen gibt es?
Kann die Aufgabe durch Veränderungen der Geschäftsprozesse optimiert werden?

Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Dritte (vgl. §§ 23/44, 26, 105 LHO).

2
2.1

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen liefern Entscheidungsgrundlagen zur Umsetzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie sind in der Planungsphase und als Instrument der Erfolgskontrolle während und nach der Durchführung von Maßnahmen einzusetzen.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind somit durchzuführen

rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme in der Planungsphase (Planungsrechnung),
als begleitende Erfolgskontrolle erforderlichenfalls erneut am Ende der Planungsphase,
beim Vollzug einer Maßnahme (ebenfalls als begleitende Erfolgskontrolle) zur Überprüfung der Erreichung von Teilzielen und
bei der abschließenden Erfolgskontrolle im Vergleich zu den Daten der Planung (Soll-Ist-Vergleich).

In allen Phasen ist die gleiche Untersuchungsmethode einzusetzen.

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind von der Organisationseinheit durchzuführen, die die Maßnahme verantwortet. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Die Organisationseinheit kann sich in begründeten Ausnahmefällen Dritter bedienen.

Bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den Unterlagen gemäß § 24 LHO.

Bedarf es vor und während der Planung und Durchführung einer Maßnahme einer gesonderten Gremienbefassung (hierzu gehören insbesondere Befassungen von parlamentarischen Ausschüssen, Deputationen), ist bei jeder Gremienbefassung der Vorlage eine Übersicht zu der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU-Übersicht, Anlage 3) beizufügen. Grundlage für die WU-Übersicht muss stets eine aktuelle Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sein.

2.2
2.2.1

Für Maßnahmen ohne oder mit zu vernachlässigendem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und Kosten ist grundsätzlich als finanzmathematische Methode der Investitionsrechnung die Barwertmethode zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch die Rentabilitätsrechnung bzw. Kostenvergleichsrechnung verwandt werden.

Bei Maßnahmen unter 5.000 € sind z.B. Angebotsvergleiche (vgl. § 55 LHO) als angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung anzusehen.

Für die Darstellung von nichtmonetären Effekten kann ergänzend die Nutzwertanalyse als Instrument genutzt werden. Liegen die Ergebnisse der einzelnen Alternativen nah beieinander ist ergänzend eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Für Maßnahmen, die durch Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP/PPP) umgesetzt werden sollen, sind gesonderte Untersuchungen durchzuführen (s. Nr. 2.4.2). Im kommunalen Straßen- und Brückenbau gelten spezielle Vorschriften.

Die Wirtschaftlichkeit ist durch eine Untersuchung nach der Anleitung für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der bremischen Verwaltung (s. Anlage 1) nachzuweisen.

2.2.2

Sind gesamtwirtschaftliche Auswirkungen (regionale Einkommenserhöhung, Neuschaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhöhung von Steuereinnahmen) wesentliches Element einer Maßnahme, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß der „Anleitung für die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen“ (Anlage 2) durchzuführen. Einzelmaßnahmen sind einer gesonderten regionalwirtschaftlichen Bewertung nur zu unterziehen, wenn sie nicht vollständig einer geplanten oder bestehenden übergeordneten Gesamtmaßnahme zuzuordnen sind, für die eine gesamtwirtschaftliche Bewertung vorliegt. Doppelte Berücksichtigungen von gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen sind auszuschließen.

Bei der Berechnung von fiskalischen Effekten sind die Ergebnisse sowohl vor als auch nach dem bundesstaatlichen Finanzausgleich auszuweisen. Berechnungsgrundlagen sind plausibel darzulegen und soweit möglich an vergleichbaren Referenzwerten/-projekten auszurichten.

Sofern nicht quantifizierbare Zielsetzungen für die Begründung einer Maßnahme heran gezogen werden sollen (Imageeffekte, Komplementärcharakter, Realisierung eines Alleinstellungsmerkmals, fachpolitischer Schwerpunkt, gesetzliche Verpflichtungen, externe Mitfinanzierung, etc.), sind diese in den Gremienvorlagen neben den Ergebnissen der WU separat darzustellen.

Vorlagen sind hinsichtlich fiskalischer Effekte vor der Befassung in den Gremien mit dem Senator für Finanzen abzustimmen.

Bei Tiefbaumaßnahmen (ÖPNV, SPNV bzw. Straßen mit überregionaler Netzfunktion) ist gemäß Anlage 2, Punkt 3 bzw. Punkt 4 zu verfahren.

2.3

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen angemessen sein. Bei der Auswahl der angemessenen Untersuchungsmethode sind vor allem zu berücksichtigen:

die finanzielle Bedeutung der Maßnahme,
die objektive Bewertungsmöglichkeit des Nutzens der Maßnahme und der zu erwartende Erkenntniswert der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung,
der Aufwand für die Erhebung erforderlicher Daten; soweit möglich, ist auf vorhandene Daten zurückzugreifen,
absehbare Veränderungen der Ausgangsparameter, Stabilität der Datenbasis.

Die folgenden Methoden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden in Anlage 1 ausführlicher beschrieben.

2.3.1

Im statischen Verfahren einer Kostenvergleichsrechnung werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die kostengünstigste Alternative bestimmt. Die Kostenvergleichsrechnung setzt voraus, dass die untersuchten Alternativen leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z.B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit (z.B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen.

2.3.2

Bei mehrjährigen Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist die Kostenvergleichsrechnung unangemessen. Um eine Vergleichbarkeit von Maßnahmen, die unterschiedliche Termine für Zahlungen enthalten (z.B. Vergleich zwischen Kauf, Miete oder Leasing), herzustellen, ist es erforderlich, den Wert der Zahlungen zu einem einheitlichen Zeitpunkt (in der Regel der Beginn oder der Fertigstellung der Maßnahme) zu ermitteln. Mit dem dynamischen Verfahren der Barwertmethode werden die mit der Maßnahme verbundenen Ein- und Auszahlungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abgezinst. Die Notwendigkeit der Abzinsung ergibt sich daraus, dass ein bestimmter Geldbetrag, der heute ertragbringend angelegt, in einem zukünftigen Zeitpunkt zumindest nominell an Wert gewonnen haben wird und umgekehrt ein bestimmter Betrag, der in der Zukunft fällig wird, auf heute bezogen mit einem geringeren Wert zu berücksichtigen ist.

2.3.3

Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Sie ist vorzunehmen, wenn alle positiven wie negativen Wirkungen von Maßnahmen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (z.B. bei großen Verkehrsinfrastruktur- oder Wirtschaftsförderungsmaßnahmen) in Ansatz zu bringen sind, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen (gesamtwirtschaftliche/volkswirtschaftliche Betrachtung). Die Kosten-Nutzen-Analyse soll helfen, die Vor- und Nachteile staatlicher Maßnahmen auch unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Wirkungen möglichst genau zu berechnen. Es werden alle direkten und indirekten Kosten und Nutzen der Maßnahmen erfasst. Bewertet werden aber nur die monetär erfassbaren Kosten und Nutzen (in der Regel nach der Barwertmethode); die nicht monetär bewertbaren Vor- und Nachteile werden bei dieser Methode verbal beschrieben.

2.4
2.4.1

Die Nutzwertanalyse ergänzt eine monetäre Bewertung der Maßnahmen, wenn Alternativen in erheblichem Umfang nach qualitativen Kriterien zu bewerten sind. Bei dieser Methode werden die in Geld nicht erfassbaren Kriterien entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und mit Punkten bewertet.

2.4.2

Sollten Beschaffungen im Rahmen von ÖPP/PPP geplant sein, sind folgende Punkte zu beachten:

Als Leitfaden für derartige Beschaffungen/Projekte ist der von der Finanzministerkonferenz der Länder (FMK) als bundeseinheitlicher Rahmen verabschiedete Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ vom September 2006 zu verwenden.
Die erste Phase des ÖPP-Beschaffungsprozesses mit den beiden Stufen der ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (1. Bedarfsfeststellung, Finanzierbarkeit und Maßnahmenwirtschaftlichkeit, 2. ÖPP-Eignungstest) sind mit dem Senator für Finanzen abzustimmen. Diese bezieht den Vertreter/die Vertreterin der Freien Hansestadt Bremen in der Bund-Länder-AG „Föderales Kompetenznetzwerk PPP“ ein.
2.4.3

Wenn die Datenlage keine ausreichend sicheren Annahmen zulässt, sind alternative Berechnungen mit den jeweils schlechtesten, den wahrscheinlichsten und den günstigsten Annahmen zur Risikoabwägung durchzuführen. Mit diesen Sensitivitätsanalysen wird untersucht, wie stabil eine gefundene optimale Lösung (z.B. für ein Investitions- und Finanzierungsprogramm) bei Veränderungen der gewählten Annahmen ist.

2.5
2.5.1

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt oder ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.

Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für Verwaltungshandeln am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.

In Fällen von finanzieller Bedeutung sind auch die Folgen auf die Einnahmen der Gebietskörperschaften einzubeziehen.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen mindestens zu folgenden Teilaspekten Aussagen enthalten:

Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,
Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,
relevante Lösungsmöglichkeiten (Alternativen) und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Planungs- und Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,
finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,
Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,
Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,
Kriterien für die Erfolgsmessung (Zielkennzahlen) und Zeitpunkte der Erfolgskontrollen.
2.5.2

Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme ausgehend von der Planung festzustellen, ob

und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden,
die Maßnahme ursächlich für die Zielerreichung war und
die Maßnahme wirtschaftlich war.

Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.

Sonstige geeignete Fälle für eine begleitende Erfolgskontrolle liegen insbesondere dann vor, wenn die Wertgrenzen gemäß der VV zu § 54 LHO überschritten werden.

Sobald Indikatoren auf der Kosten- oder Nutzenseite darauf hinweisen, dass eine Maßnahme unwirtschaftlich wird, ist eine erneute Gremienbefassung erforderlich, bei der eine aktualisierte WU-Übersicht vorzulegen ist.

Neben der begleitenden Erfolgskontrolle steht die laufende Beobachtung. Sie ist eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.

Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.

Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied. Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:

Zielerreichungskontrolle

Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.

Wirkungskontrolle

Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.

Wirtschaftlichkeitskontrolle

Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Berechnungen oder die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend waren. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.

Über die Ergebnisse der Erfolgskontrollen gemäß der WU-Übersicht (Anlage 3) sind die genehmigenden Gremien zeitnah zu unterrichten. Dafür ist die Erfolgsübersicht (Anlage 4) zu nutzen.

3

Auf die Rahmenrichtlinien zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung (Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen – Band 2 –) wird hingewiesen.

Anleitung für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für einzelwirtschaftliche Verfahren in der bremischen Verwaltung

Inhaltsverzeichnis

1

Vorbemerkungen

1.1

Wirtschaftlichkeit

1.2

Sparsamkeit

1.3

Anlässe für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

1.3.1

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument

1.3.2

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Erfolgskontrolle

1.3.2.1

Anlässe für eine Erfolgskontrolle

1.3.2.2

Dokumentation/Empfänger der Erfolgskontrolle

1.3.2.3

Verhältnis der Erfolgskontrolle zu anderen Überprüfungsaktivitäten

1.3.3

Zuständigkeit

2

Einzelwirtschaftliche Methoden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung

2.1

Allgemeines

2.2

Barwertmethode als dynamisches Verfahren

2.3

Statische Verfahren

2.3.1

Kostenvergleichsrechnung

2.3.2

Rentabilitätsrechnung

3

Ergänzende Verfahren

3.1

Nutzwertanalyse

3.2

Risikoanalyse für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP/PPP)

3.3

Sensitivitätsanalyse

4

Annahmen

4.1

Grundbegriffe

4.2

Kostenberechnungen

4.3

Kostenarten

4.3.1

Personalkosten

4.3.2

Sachkosten

4.3.2.1

Sachkosten eines Arbeitsplatzes

4.3.2.2

Abschreibungen

4.3.2.3

Kalkulatorische Zinsen

4.3.2.4

Gemeinkosten/Overheadkosten

4.3.2.5

Sonstige Sachkosten

4.4

Erträge

5

Spezifische Vorgaben und Anwendungshilfen

6

Formelsammlung

1

Die Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder (Bremen: § 7 Abs. 1 LHO) schreiben nahezu einheitlich für die Aufstellung und die Ausführung der Haushaltspläne die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch auf § 24 Abs. 1 und 2 LHO hinzuweisen, wonach Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn die Planungen und Schätzungen incl. Ermittlung der jährlichen Folgekosten vorliegen. Ergänzend ist auch noch auf § 34 Abs. 2 LHO hinzuweisen, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher getätigt werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Durch diese Bestimmung sollen unnötige Zinsbelastungen der Haushalte vermieden werden.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) in der öffentlichen Verwaltung sollen vorrangig dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel dienen. Die Anleitung zur Durchführung von WU soll insbesondere dem Praktiker eine leichtverständliche Hilfe zur Erfüllung seiner anspruchsvollen Aufgaben an die Hand geben. Anwendungsbereiche für WU sind z.B. Investitionsentscheidungen, Entscheidungen über die Art der Leistungserstellung (Einsatz eigenen Personals oder Fremdvergabe) oder auch Organisationsentscheidungen (Bildung eines neuen Referates oder Umstrukturierung bestehender Referate). Auch zur Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme überhaupt wirtschaftlich durchgeführt werden kann, gibt die WU Antworten.

Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist in der Regel nur durch eine vergleichende Betrachtung mindestens zweier alternativer Möglichkeiten zu beantworten. Eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist, dass die WU zu den jeweiligen Alternativen nach derselben Methode und denselben Grundannahmen durchgeführt werden. Bei der WU muss beachtet werden, dass bei den Alternativen alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden. Neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten sind insbesondere die Planungs- und Folgekosten bei allen Berechnungsmethoden zwingend mit einzubeziehen.

Entscheidend für die Qualität und Aussagekraft einer WU sind die Zuverlässigkeit der Annahmen und die zutreffende Interpretation der Ergebnisse. Wenn die Datenlage keine sicheren Annahmen zulässt, sind alternative Berechnungen durchzuführen (Sensitivitätsanalyse).

Die Durchführung einer WU allein reicht nicht zur Problemlösung aus. Die Entscheidungsfindung ist anhand der folgenden Fragestellungen ausführlich zu dokumentieren, so dass sie auch für Dritte nachzuvollziehen ist:

Aufgabenstellung und Ziele:

Worin besteht das Problem, was sind dessen Ursachen?
Welche Ziele sollen erreicht werden?
Welche gesetzlichen Vorschriften werden berührt?
Welche anderen Rahmenbedingungen sind zu beachten (z.B. Finanzmittel, politische Vorgaben)?

Berechnung der Wirtschaftlichkeit:

Woher stammen die Zahlen und von welchen Annahmen wird ausgegangen?
Wie sicher sind die Zahlen (ist eine Sensitivitätsanalyse notwendig)?
In welcher Weise sind die Kosten und Folgekosten für andere Bereiche berücksichtigt worden?
Begründung für die Methodenwahl
Für dynamische Berechnungsmethoden gelten darüber hinaus weitere Grundsätze

Entscheidung:

Interpretation der Rechenergebnisse unter Nennung und Bewertung der Risiken
Darstellung der Finanzierung und der mittelfristigen Auswirkungen auf den Haushalt
Entscheidung bzw. Beschlussvorschlag mit Begründung der Ablehnung der nicht gewählten Alternativen

Die Ergebnisse und Entscheidungskriterien der WU werden für die Entscheidungsträger in den verschiedenen Gremien im Rahmen der WU-Übersicht (Anlage 3) zusammengefasst und dokumentiert.

1.1

Für den Begriff der Wirtschaftlichkeit gibt es zwei alternative Definitionen:

Die gewünschte Leistung soll mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erreicht werden (Sparsamkeitsprinzip) oder
mit einem vorgegebenen Mitteleinsatz soll eine möglichst hohe Leistung erreicht werden (Ergiebigkeitsprinzip).

Bei der WU sind sowohl die einmaligen Ausgaben (z.B. für die Beschaffung einer Maschine), als auch die laufenden Kosten (z.B. für Personal und Verbrauchsmaterial) zu untersuchen. Gerade die laufenden Kosten, die z.T. aufgrund einer Beschaffung über viele Jahre als Folgekosten unvermeidbar anfallen, können dazu führen, dass eine zunächst günstiger erscheinende Investition im laufenden Betrieb zur unwirtschaftlicheren Lösung wird.

1.2

Sparen kann z.B. bei Baumaßnahmen durch eine Reduzierung von Mengen und/oder Qualität erfolgen (z.B. eine schmalere Straße oder Betonplatten statt Naturstein) oder dadurch, dass eine beabsichtigte Maßnahme erst später oder überhaupt nicht durchgeführt wird.

Durch Sparen kann sich jedoch ein Konflikt zur Wirtschaftlichkeit ergeben, wenn z.B. eine alte und reparaturintensive Maschine weiterhin betrieben wird. Durch das Weiterbetreiben des alten Gerätes wird zwar das Geld für die Neubeschaffung gespart, die laufenden Reparatur- und Wartungskosten können jedoch diese Einsparung in kurzer Zeit weit übertreffen. Diese Sparmaßnahme wäre somit unwirtschaftlich. Gleiches gilt, wenn notwendige Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, Hafeninfrastruktur, Straßen und an Bauwerken nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.

Sparsamkeit bedeutet auch, dass vor allen Planungen die Frage nach dem Sinn und der Notwendigkeit beabsichtigter Maßnahmen zu klären ist. Die Frage nach der Notwendigkeit umfasst auch die Überlegung, ob diese Aufgabe von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden muss.

1.3

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden

als Planungsinstrument vor Beginn einer Maßnahme, ggf. schon bei der Haushaltsaufstellung – also zukunftsgerichtet – und
als begleitende Erfolgskontrolle erforderlichenfalls vor und während der Ausführung
sowie nach Abschluss eines Vorhabens rückwärtsgerichtet eingesetzt.
1.3.1

Die Durchführung einer WU über undurchführbare Alternativen ist sinnlos und damit in sich bereits unwirtschaftlich.

Vor der WU muss der Anwender sich über die für die Berechnung notwendigen und verfügbaren Daten Klarheit verschaffen. Im Wesentlichen ist der Umfang der erforderlichen Daten aus den Formularen für die WU ersichtlich. Bei den Ausgaben für Investitionen ist besonders auf die Ausgaben für notwendige Anschlussarbeiten (z.B. für Strom, Wasser usw.) und Begleitmaßnahmen (z.B. Schulungskosten, Raumlüftung usw.) zu achten, da diese erfahrungsgemäß häufig nicht ausreichend berücksichtigt werden.

Ist der Anwender auf Schätzungen angewiesen, müssen diese sehr sorgfältig durchgeführt werden. Eine Datenerhebung vor Ort und Gespräche mit den Betroffenen sichern eine sachgerechte WU. Sind die Angaben nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit absehbar, muss zur Risikoabschätzung eine sogenannte Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden. Die Qualität der Daten ist zu dokumentieren.

Der Grundstein für eine sinnvolle und erkenntnisreiche Erfolgskontrolle muss in der Planungsphase gelegt werden. Während der Planung werden zwar in erster Linie Entscheidungsgrundlagen für die Frage erarbeitet, ob und in welcher Weise die Maßnahme realisiert werden soll, gleichzeitig soll sie aber auch Informationen und Maßstäbe liefern, mit deren Hilfe die Durchführung gesteuert und der Erfolg kontrolliert werden kann. Mindestens zu folgenden Punkten sind Festlegungen zu treffen und jeweils zu begründen:

Umfang und Methode der Erfolgskontrolle
Zeitpunkte bzw. Ereignisse (z.B. Kostensteigerungen), die eine Erfolgskontrolle auslösen sollen
Daten und Informationen, die während der Laufzeit zu erheben sind
personelle und/oder organisatorische Zuständigkeiten.

Vorkehrungen für aussagefähige Erfolgsrechnungen sind bei organisatorischen Maßnahmen und komplexen Programmen besonders bedeutsam, weil in diesen Fällen die Zielsetzungen häufig nicht eindeutig beschrieben werden können. Insbesondere bei abstrakten Zielen sind Kriterien (z.B. Messzahlen oder zumindest Indizien) festzulegen, an denen der Erfolg messbar gemacht werden soll, und Verfahren der Erfolgsfeststellung präzise zu beschreiben.

Der Einsatz von externen Sachverständigen kommt nur in Betracht, wenn besonderer Sachverstand benötigt wird oder eigene Kapazitäten – trotz entsprechender Vorbereitung und Nutzung aller organisatorischen Möglichkeiten – nicht ausreichen.

1.3.2

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als begleitende und abschließende Erfolgskontrollen dienen dazu, eine Maßnahme ausgehend von der Planung danach zu beurteilen, ob

und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden (Zielerreichungskontrolle),
die Maßnahme geeignet und ursächlich für die Zielerreichung war (Wirkungskontrolle),
die Maßnahme wirtschaftlich (Wirtschaftlichkeitskontrolle) war und ob hierdurch ggf. Erkenntnisse für zukünftige WU gewonnen werden können.

Erfolgskontrollen sind integrale Bestandteile der Aufgabenerledigung. Sie dürfen weder vom zufälligen Vorhandensein von Ressourcen noch von der gegebenen Interessenlage abhängig sein. Es ist sicherzustellen, dass die für die Erfolgskontrolle notwendigen Informationen über Zielerreichung und Ressourcenverbrauch über den Verlauf der Maßnahme gesichert und aufbereitet werden.

Erfolgskontrollen bestehen in der Regel aus einem Rechenwerk und einem Textteil, in dem die Parameter zu erläutern und die Ergebnisse zu beschreiben, auszuwerten und zu beurteilen sind.

Auch für die Erfolgskontrolle gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, d.h. bei der Auswahl der Methode ist darauf zu achten, dass der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg steht.

Kern der Erfolgskontrolle ist die Zielerreichungskontrolle. Es ist dafür dasselbe Verfahren anzuwenden, das bei der Planung der Maßnahme benutzt wurde. Nur so kann erkannt werden, wo die Abweichungen eingetreten sind. Bei dem Vergleich sind insbesondere die geplanten Ziele mit den erreichten Wirkungen zu vergleichen und die Gründe für die Abweichungen zwischen den beiden Vergleichsrechnungen zu analysieren.

Gemäß der in der WU-Übersicht (Anlage 3) festgelegten Kriterien ist die Zielerreichungskontrolle vorzunehmen, und zwar durch den Vergleich der Plan-Daten mit den Ist-Daten. Die Auswahl der Indikatoren ist abhängig von der Art der Investition bzw. Anschaffung. Es sollten möglichst quantifizierbare Indikatoren, ansonsten auch qualitative Indikatoren Anwendung finden. In den Empfehlungen für Kriteriensysteme für die Erfolgskontrolle sind mögliche einzelne Output-Indikatoren aufgelistet.

Bei Maßnahmen im Rahmen von EU-Programmen gelten die dort vorgeschriebenen Regelungen zur Erfolgskontrolle.

1.3.2.1

Es wird zwischen der begleitenden und der abschließenden Erfolgskontrolle unterschieden.

Allgemein sind begleitende Erfolgskontrollen mindestens einmal zur Hälfte des Betrachtungszeitraumes vorzunehmen. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind sie nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, vorzunehmen.

Die abschließende Erfolgskontrolle findet statt, nachdem die Maßnahme vollständig abgeschlossen ist. Die in der WU-Übersicht (Anlage 3) festgelegten Zeitpunkte für die Erfolgskontrollen variieren in Abhängigkeit der Art der Investition bzw. Anschaffung. Z.B. ist die Dauer der Zielerreichung bei einer Gewerbegebietserschließung deutlich länger (15 Jahre) als bei einer PC-Beschaffung. In den Empfehlungen für Kriteriensysteme für die Erfolgskontrolle sind die Fristen aufgelistet.

1.3.2.2

Die vorgeschriebene Aktendokumentation stellt sicher, dass zur Unterstützung späterer Ergebnisbeurteilungen auf die Resultate der Vorjahre zurückgegriffen werden kann und die Kontrollen nachvollziehbar bleiben. Wesentlicher Inhalt des Vermerks ist eine durch Analyse und Bewertung gestützte Gesamtbeurteilung der Maßnahme. Die sich durch den Soll-Ist-Vergleich ergebenden Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. Auf der Basis der Beurteilung sind Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu machen.

Bei begleitenden Untersuchungen sind unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten möglicherweise Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten oder ist sogar der Abbruch der Maßnahme vorzunehmen. Bei abschließenden Erfolgskontrollen können die Rücknahme der Maßnahme und/oder die Planung eines weiteren auf die Problemlösung ausgerichteten Vorgehens notwendig werden.

Über die Ergebnisse der Erfolgskontrollen gemäß der WU-Übersicht (Anlage 3) sind die genehmigenden Gremien zeitnah zu unterrichten.

1.3.2.3

Die förmliche, rechtliche und rechnerische Prüfung der Mittelverwendung, wie z.B. von Zuwendungen im Rahmen der Verwendungsprüfung, ersetzt nicht die an den Maßstäben Effektivität und Effizienz orientierte Erfolgskontrolle.

Ebenso wenig machen Controlling- und andere Berichte Erfolgskontrollen überflüssig, weil diese anderen Zwecken dienen und in der Systematik abweichen. Während das Controlling bereichsumfassend und zukunftsgerichtet ist, befasst sich die Erfolgskontrolle in erster Linie mit einzelnen Maßnahmen und hat ihren Schwerpunkt in der Betrachtung der Zielerreichung.

1.3.3

Planungsrechnungen und Erfolgskontrollen sind grundsätzlich vom fachlich zuständigen Aufgabenträger durchzuführen. Hier liegen die für Planung und Durchführung der Maßnahme notwendigen Kenntnisse vor, die ihn in die Lage versetzen, eine sachgerechte Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse vorzunehmen.

Stabsstellen, insbesondere die Innenrevision, sollen grundsätzlich nicht mit der Wahrnehmung der mit der Fachaufgabe verbundenen Erfolgskontrolle betraut werden. Die Innenrevision hat allerdings zu überwachen, ob Erfolgskontrollen durchgeführt werden.

Die Entscheidung, externen Sachverstand einzusetzen, kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen bereits die Untersuchung in der Planungsphase von ihnen vorgenommen wurde. Externer Sachverstand kann den zuständigen Aufgabenträger nur unterstützen, die Verantwortung verbleibt bei der Verwaltung.

2
2.1

Bei den Verfahren zur WU unterscheidet man statische und dynamische Verfahren. Statische Verfahren sind die Kostenvergleichsrechnung und die Rentabilitätsrechnung.

Oftmals handelt es sich um Maßnahmen, in denen Einnahmen und Ausgaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe anfallen. Deshalb ist in Bremen bei einzelwirtschaftlichen Verfahren grundsätzlich die Barwertmethode als dynamisches Verfahren für WU anzuwenden.

Ein dynamisches Verfahren untersucht die geplante Maßnahme nicht nur für eine kurze Periode, sondern bis zu dem Zeitraum, zu dem die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bestimmt werden soll (Betrachtungszeitraum). Das kann die gesamte Lebensdauer einer Investition aber maximal ein Planungshorizont von dreißig Jahren sein.

In zu begründenden Ausnahmefällen kann auch als Hilfsverfahren die Kostenvergleichsrechnung bzw. Rentabilitätsrechnung verwandt werden.

Bei Investitionen unter 5.000 € reicht ein reiner Angebotsvergleich, wenn die verglichenen Alternativen die gleiche Nutzungsdauer und Zahlungsstruktur aufweisen und keine oder die gleichen Folgekosten entstehen.

Die Auswahl der Berechnungsmethode soll durch folgende Abfragen erleichtert werden:

Abfrage

Antwort

Folge

Fallen durch eine Investition Einnahmen und Ausgaben in unterschiedlicher Höhe oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten an?

ja –>

dynamische WU durchführen (Barwertmethode)

Kann von gleichbleibenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben ausgegangen werden?

ja –>

statische WU durchführen

Sollen durch eine Investition Einnahmen oder Einsparungen erzielt werden?

ja –>

Rentabilitätsrechnung durchführen


nein–>

Kostenvergleichsrechnung durchführen

Handelt es sich um eine Organisationsänderung ohne nennenswerte Investitionen?

ja –>

Kostenvergleichsrechnung durchführen

Für eine WU bei einzelwirtschaftlichen Verfahren sind zwingend die Barwertmethode, die Rentabilitäts- oder die Kostenvergleichsrechnung anzuwenden.

Die Nutzwertanalyse kann ergänzend zu einer Methode der statischen oder dynamischen Verfahren herangezogen werden, wenn ein deutlicher nichtmonetärer Nutzen erzielt wird und dadurch ggf. Mehrausgaben in Kauf genommen werden.

2.2

Beim dynamischen Verfahren kommt auch dem Zeitpunkt einer Geldbewegung (Einnahme oder Ausgabe) eine große Bedeutung zu. Einnahmen oder Ausgaben, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, dürfen nicht mit dem Wert wie zum Zeitpunkt ihres Anfalls in die Berechnung eingehen. Sie müssen auf einen gemeinsamen Zeitpunkt umgerechnet werden, damit sie verglichen werden können. Der Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme. Zahlungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, werden mit Hilfe der finanzmathematischen Instrumente der Rentenrechnung miteinander vergleichbar gemacht, indem die Zeitwerte der Zahlungen (Nominalwerte) durch Abzinsung (Diskontierung) auf einen gemeinsamen Bezugszeitpunkt (Basisjahr) umgerechnet werden. Das Ergebnis dieser Umrechnung sind die Barwerte der verschiedenen Zahlungen. Die Abzinsung erfolgt, indem die Zeitwerte der zukünftig fälligen Zahlungsbeträge mit dem entsprechenden Abzinsungsfaktor multipliziert werden (Barwert = Zeitwert × Abzinsungsfaktor).

Die jeweils aktuellen Zinssätze sind den Rahmendaten zu entnehmen. Die Abzinsung erfolgt mit dem Zinssatz, der der gewünschten Mindestverzinsung des Kapitals des Unternehmens entsprechen soll. Durch die besondere finanzielle Situation Bremens, das bekanntlich einen großen Teil seiner Ausgaben durch Kredite finanziert, werden Sollzinsen den Habenzinsen gleichgesetzt (Begründung: in Höhe der liquiden Eigenmittel brauchen keine Kredite aufgenommen zu werden).

Der Barwert einer Investition ergibt sich aus der Differenz der Summe aller Einnahmenbarwerte abzüglich der Summe aller Ausgabenbarwerte. Eine Investition ist danach vorteilhaft, wenn ihr Barwert null oder positiv ist. Mit dieser Methode ist auch ein Vergleich mehrerer Alternativen möglich; die Alternative mit dem höchsten Barwert ist die vorteilhafteste. Werden mit den verglichenen Alternativen identische Einnahmen erreicht, kann auch ohne Einbeziehung der Einnahmen gerechnet werden. Als Barwert wird dann ein negativer Wert erreicht.

Ergänzend zu den in den Vorbemerkungen genannten Grundsätzen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind bei dynamischen Berechnungen folgende zusätzliche Überlegungen anzustellen:

Liegen am Ende des Betrachtungszeitraums bei den Alternativen dieselben Eigentumsverhältnisse vor? (ggf. müssen Restwerte berücksichtigt werden)
Sind Preisentwicklungen und Tarifsteigerungen berücksichtigt worden?
Es ist zu entscheiden, über welchen Zeitraum die vergleichende Berechnung bei einem dynamischen Verfahren gehen soll. Grundsätzlich sind die verglichenen Alternativen über denselben Zeitraum zu berechnen. Der Zeitraum sollte sich bei Investitionen an der Nutzungsdauer des Investitionsgutes orientieren.
Bestimmung des Zeitpunktes, auf den die Einnahmen und Ausgaben bezogen werden sollen. In der Regel soll dies der Beginn der Maßnahme sein. Unterschiede bei den Zahlungsterminen sind ebenfalls zu beachten. Besonders bei Ergebnissen der Barwertberechnung, die sich kaum voneinander unterscheiden, können diese Termine den Ausschlag geben.

Hinweis:

Es darf nicht übersehen werden, dass Barwerte lediglich Vergleichsgrößen darstellen, die keine Aussagen über die tatsächliche Geldbewegung enthalten. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Bezugszeitpunkt und der Geldbewegung ist, umso größer ist die Differenz zwischen dem Barwert und der tatsächlichen Geldbewegung.

Die Barwertmethode ist prinzipiell aussagefähiger als die statische Methode, da mit dieser Methode Entwicklungen über längere Zeiträume betrachtet werden. Hierdurch kommen aber auch Annahmen in die Berechnung, die dem Risiko einer Fehleinschätzung unterliegen. Zur Risikoabschätzung ist daher ggf. eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen.

2.3

Die Verfahren werden statisch genannt, weil sie zeitliche Unterschiede im Auftreten von Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigen. Einnahmen und Ausgaben werden bei den statischen Verfahren unabhängig von ihrer Fälligkeit als gleichwertig behandelt, womit gegen finanzmathematische Grundsätze verstoßen wird. Nach finanzmathematischen Grundsätzen sind zukünftige Zahlungsvorgänge als Ausgleich für Zinsen grundsätzlich durch Abzinsung auf die Gegenwart zurückzurechnen. Statische Verfahren sind daher in der Regel nur für Investitionen mit kurzer Nutzungsdauer und für Organisationsänderungen ohne größere Umstellungskosten geeignet.

Von den statischen Verfahren werden im Folgenden die Kostenvergleichsrechnung und die Rentabilitätsrechnung erläutert. Im Normalfall wird die Berechnung eines Jahres ausreichen, wenn die Kosten und die anderen Einflüsse gleich bleiben. Ist dies nicht der Fall, muss eine dynamische Berechnung durchgeführt werden.

2.3.1

Das Verfahren ist geeignet, unter zwei oder mehreren Alternativen das Verfahren mit den geringsten Kosten zu ermitteln. Es kann sich dabei auch um den Vergleich eines in Anwendung befindlichen Verfahrens mit einer Ersatzlösung handeln. Als Auswahlkriterium dient hauptsächlich die Kostenhöhe, der mit der Maßnahme verbundene Nutzen geht nicht in die Rechnung ein.

Ergeben die zu vergleichenden Alternativen in Qualität und Menge gleiche Leistungen, ist ein Periodenkostenvergleich durchzuführen, d.h. es wird von den geschätzten durchschnittlichen jährlichen Kosten während der Nutzungsdauer der Maßnahme ausgegangen. Sind die Kosten des ersten Nutzungsjahres repräsentativ für die folgenden Jahre, kann sich der Vergleich auf das erste Jahr beschränken. Sind die Leistungsmengen der Alternativen unterschiedlich hoch, ist der Kostenvergleich auf der Basis von Stückkosten durchzuführen. In diesem Fall werden die ermittelten jährlichen Gesamtkosten jeweils durch die Leistungsmenge geteilt (z.B. gefahrene Kilometer).

2.3.2

Bei der Rentabilitätsrechnung wird die Vorteilhaftigkeit einer Investition dadurch beurteilt, dass der erwartete Jahresgewinn ins Verhältnis zu dem durch die Investition durchschnittlich gebundenen Kapital gesetzt wird. Alternativ kann auch anstatt des Gewinns die durchschnittliche jährliche Kostenersparnis angesetzt werden. Durch Division des Gewinns bzw. der Kostenersparnis durch das durchschnittlich pro Jahr gebundene Kapital (Hälfte des Anschaffungswertes), multipliziert mit 100 ergibt sich ein Prozentwert (Rentabilitätszahl), der der Verzinsung des eingesetzten Kapitals entspricht.

Die Kostenermittlung erfolgt wie bei der Kostenvergleichsrechnung, wobei allerdings die Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital außer Ansatz bleiben, da die tatsächliche Verzinsung des Eigenkapitals durch diese Berechnung ja erst ermittelt werden soll.

Der ermittelte Zinssatz muss unter dem Gesichtspunkt der Mindestverzinsung beurteilt werden. In der Regel wird eine Investition dann als vorteilhaft angesehen, wenn die Rentabilitätszahl über dem üblicherweise sonst für die Verzinsung des Eigenkapitals (in Bremen mit den Sollzinsen gleichgestellt) angesetzten Werts liegt.

Die Rentabilitätsberechnung kann sehr gut für die Prüfung von Ersatzinvestitionen Verwendung finden. In diesem Fall wird die durchschnittliche Kostenersparnis, die sich durch den Ersatz der vorhandenen Anlage durch eine neue ergibt, mit dem durchschnittlich für die neue Anlage gebundenen Kapital verglichen.

3
3.1

Die Nutzwertanalyse ergänzt in der Regel eine monetäre Bewertung von Maßnahmen, wenn in erheblichem Umfang weitere Kosten- und Nutzenaspekte zu berücksichtigen sind, die nicht monetär bewertet werden können (qualitative Kriterien, wie beispielsweise Sauberkeit, Arbeitsplatzsicherheit, Bürgerfreundlichkeit). Sie dient dazu, komplexe Entscheidungsalternativen hinsichtlich der Ziele des Entscheidungsträgers zu bewerten. Das Verfahren ist geeignet, zwischen mehreren in Frage kommenden Maßnahmen die beste auszuwählen oder eine Rangfolge zwischen ihnen festzulegen. Es ist dagegen ungeeignet zu beurteilen, ob eine Maßnahme überhaupt vorteilhaft ist oder nicht.

Die bei diesem Verfahren im Blickpunkt stehenden Aspekte sind zwar monetär nicht bewertbar, aber für Vergleichszwecke dennoch zu quantifizieren. Dies wird erreicht, indem Ziele und Teilziele der Maßnahme nach Punkten gewichtet werden.

Am Anfang einer Nutzwertanalyse steht eine Situationsanalyse (1) mit dem Ziel, ein allgemein formuliertes gesellschaftliches Oberziel (z.B. bürgernahe Verwaltung, Stärkung Attraktivität öffentlicher Personennahverkehr) zunächst durch Bildung von Teilzielen (2) (z.B. zum Oberziel „Bürgernahe Verwaltung“: Teilziele „Bürgerfreundlichkeit“, „Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels“) zu präzisieren. Die Teilziele sollten vollständig und jeweils voneinander unabhängig sein, um Doppelzählungen auszuschließen und eine differenzierte Benotung zu ermöglichen. Die Teilziele werden entsprechend ihrer Bedeutung gegeneinander abgewogen und hierarchisch gewichtet (Summe der Gewichte = 100 %).

Nutzwerkanalyse

Im dritten Schritt werden die jeweiligen Teilziele konkretisiert, indem sie soweit möglich in Zielkriterien (3) aufgeteilt werden (z.B. Teilziel „Bürgerfreundlichkeit“: Zielkriterien „Wartezeiten“, „Bearbeitungsdauer“ und „Beratungsqualität“). Danach werden in einem vierten Schritt die Zielkriterien gewichtet (Summe der Gewichte eines Zielkriteriums = %-Punkte des Teilziels) (4) Die Summe der Gewichte aller Zielkriterien entspricht 100 %.

Im fünften Schritt wird der zu erwartende Zielerfüllungsgrad der Zielkriterien für die einzelnen Alternativen festgelegt (5). Die hierfür erforderliche Bewertungsskala ist für alle Zielkriterien gleich (z.B. Wert von 1 bis 10). Die hiernach vorzunehmende Beurteilung ist naturgemäß nicht frei von subjektiven Einschätzungen. Daher empfiehlt es sich, diesen Schritt von mindestens zwei Personen oder Personengruppen voneinander unabhängig durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.

Die Summen der Zielerfüllungsgrade der jeweiligen Zielkriterien bilden die Teilnutzen (6), die Summen der Teilnutzen den Gesamtnutzen der Maßnahme (7).

3.2

In der Praxisanleitung zu diesem Thema finden sich Informationen über die gebräuchlichsten Modelle von ÖPP-Lösungen sowie ein Überblick über die Phasen der WU von ÖPP-Projekten.

Im Dokumentenpool ist der von der Finanzministerkonferenz der Länder als bundeseinheitlicher Rahmen verabschiedete Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ vom September 2006 beigefügt.

Die erste Phase des ÖPP-Beschaffungsprozesses mit den beiden Stufen der ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (1. Bedarfsfeststellung, Finanzierbarkeit und Maßnahmenwirtschaftlichkeit 2. ÖPP-Eignungstest) sind mit dem Senator für Finanzen abzustimmen. Diese bezieht den Vertreter/die Vertreterin der Freien Hansestadt Bremen in der Bund-Länder-AG „Föderales Kompetenznetzwerk PPP“ ein.

3.3

Die Sensitivitätsanalyse ist keine zusätzliche Bewertungsmethode. Sie ist ergänzend zu den Bewertungsmethoden aus Punkt 2 durchzuführen, wenn die Datenlage keine sicheren Annahmen zulässt. In diesen Fällen ist zu prüfen, wie stabil eine angenommene optimale Lösung ist, wenn sich die gewählten Annahmen verändern.

Anhand von WU wird die Rangfolge verschiedener Planungsalternativen ermittelt. In die Berechnungen fließen verschiedene Annahmen über die zukünftige Entwicklung von Einflussgrößen ein (z.B. dem Restwert oder der Lebensdauer einer Anlage). Diese Einflussgrößen unterliegen einer gewissen Unsicherheit.

Bei der Sensitivitätsanalyse wird jeweils eine Einflussgröße verändert, während die anderen Annahmen unverändert in die Berechnung einfließen. Damit sollen vor allem die folgenden Fragestellungen beantwortet werden:

Wie verändert sich die Rangfolge bei der Veränderung einzelner Einflussgrößen?
In welchem Spielraum können sich die Einflussgrößen verändern, ohne dass sich die Rangfolge der Alternativen ändert?
Ab welchem Grenzwert kehrt sich die Rangfolge der Alternativen um?

Einflussgrößen von WU entwickeln sich jedoch häufig abhängig voneinander. Die gleichzeitige Untersuchung von Veränderungen zweier oder mehrerer Einflussgrößen ist zwar grundsätzlich möglich, führt aber bei mehr als zwei Größen zu Interpretationsschwierigkeiten.

Die Sensitivitätsanalyse zeigt auch auf, welche Einflussfaktoren für die Wirtschaftlichkeit einer Investition besonders bedeutsam sind und daher im Projektverlauf sowie bei der Erfolgskontrolle besonders sorgfältig überwacht werden müssen.

4
4.1

Zu Beginn der Ausführungen über die WU sind einige Begriffserläuterungen erforderlich, da die Begriffe in der Umgangssprache häufig nicht in der notwendigen Genauigkeit benutzt werden. Die verwendeten Begriffe entstammen der Betriebswirtschaftslehre und werden z.T. auch im öffentlichen Recht benutzt (z.B. der Begriff „Kosten“ im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz).

Es handelt sich um folgende 4 Begriffspaare:

Einzahlung

Auszahlung

Einnahme

Ausgabe

Ertrag

Aufwand

Leistung

Kosten

Ein- und Auszahlungen

Als Ein- und Auszahlungen bezeichnet man die Vorgänge, die zu Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes führen. Der Zahlungsmittelbestand ist die Summe aus Barmitteln (Kassenbeständen) und verfügbaren Sichtguthaben (Bankguthaben). Einzahlungen erhöhen den Bestand; Auszahlungen mindern den Zahlungsmittelbestand.

Beispiel:

Gehälter werden überwiesen (Auszahlung).

Einnahmen und Ausgaben

Einnahmen und Ausgaben sind Vorgänge, die zu Veränderungen des Geldvermögens führen. Das Geldvermögen besteht aus dem Zahlungsmittelbestand und dem Bestand an Forderungen (Außenstände) abzüglich des Bestandes an Verbindlichkeiten (noch nicht beglichene Rechnungen von Lieferanten).

Ausgaben umfassen neben den Auszahlungen die Minderung von Forderung und den Zugang an Verbindlichkeiten. Ausgaben mindern das Geldvermögen.

Auszahlung Forderungsabgang Schuldenzugang
Ausgaben = Verminderung des Geldvermögens

Eine Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes ohne eine Änderung des Geldvermögens liegt zum Beispiel bei einer Kreditaufnahme vor. Beim Erhalt der Kreditsumme wird der Barmittelbestand erhöht. Da der Stand der Verbindlichkeiten in gleicher Höhe steigt, verändert sich das Geldvermögen nicht (Einzahlung, aber keine Einnahme). Ein Beispiel für die Erhöhung des Geldvermögens ohne Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes wäre der Warenverkauf mit Zahlungsziel. Solange der Belieferte noch nicht bezahlt hat, erhöht sich der Zahlungsmittelbestand nicht, jedoch das Geldvermögen dadurch, dass eine Forderung entstanden ist (Einnahme, aber keine Einzahlung).

Ertrag und Aufwand

Als Ertrag und Aufwand bezeichnet man alle Veränderungen des Netto- oder Reinvermögens. (Im Folgenden wird zur Vereinfachung nur noch von Reinvermögen gesprochen). Unter dem Reinvermögen versteht man die Summe aus Geld- und Sachvermögen. Der Bestand an Sachvermögen ergibt sich nach Abzug der Abschreibungen. Eine für z.B. 70.000 € gekaufte Geschäftsausstattung verschleißt nicht in einem Jahr. Deshalb ist hier – wie bei allen langlebigen Anlagegütern – der jährliche Werteverzehr zu ermitteln, die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA).

Veränderungen des Reinvermögens sind mit und ohne Veränderung des Geldvermögens möglich, ebenso umgekehrt. Eine Erhöhung des Geldvermögens ohne Veränderungen des Reinvermögens liegt vor, wenn in Höhe der Einnahme gleichzeitig eine Verminderung des Sachvermögens erfolgt (Einnahme, kein Ertrag), wie z.B. bei einem Verkauf eines Fahrzeuges zum buchhalterischen Restwert.

Ein Beispiel für die Erhöhung des Reinvermögens ohne Erhöhung des Geldvermögens wäre eine Sachspende (z.B. ein Altentagesheim erhält einen Fernseher geschenkt). Hierdurch erhöht sich das Sachvermögen, ohne dass gleichzeitig das Geldvermögen erhöht wird (Ertrag, keine Einnahme).

Beispiel:

Ein durch Brandstiftung zerstörtes Büro muss mit erheblichem Reparaturaufwand wieder instand gesetzt werden. Die Möbel müssen ersetzt werden. Der Verlust der Möbel mindert das Sachvermögen, die Reparatur das Geldvermögen (Ausgabe und Aufwand).

Kosten und Leistungen

Kosten und Leistungen sind Begriffe aus der Betriebsabrechnung. Während eine Verminderung des Reinvermögens grundsätzlich als Aufwand bezeichnet wird, liegen Kosten nur dann vor, wenn sich das betriebsnotwendige Gesamtvermögen vermindert. Der Aufwand, der nicht der Betriebsleistung dient, wird als neutraler Aufwand bezeichnet.

Ist die Vermögensminderung

außergewöhnlich = Sturmschäden, Unfall, Brandstiftung
periodenfremd = nicht dem Haushaltsjahr zuzuordnen, Nachzahlung
betriebsfremd = betriebsuntypische Aufgaben, Personalverleih handelt es sich nur um Aufwand.

Dem Aufwand werden andererseits noch kalkulatorische Elemente (Zusatzkosten = kalkulatorische Kosten), denen kein Aufwand oder nicht in voller Höhe Aufwand gegenübersteht, zugeschlagen. Als kalkulatorische Kosten kommen z.B. Risikozuschläge, kalkulatorische Zinsen oder eine kalkulatorische Miete in Frage. Diese Positionen sollen eventuelle Verluste aus Risiken über einen längeren Zeitraum verteilen und einen Ausgleich für mögliche, aber nicht realisierte andere Geldeinsätze geben. Beispielsweise hätte der Unternehmer sein Geld auch in Wertpapieren anlegen können, statt es in den Betrieb zu stecken.

Für Leistung und Ertrag gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Leistung in diesem Sinne ist das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, die sich in Waren oder Dienstleistungen niederschlägt.

4.2

Bei den WU ist grundsätzlich die sogenannte Vollkostenrechnung anzuwenden. Die Vollkostenrechnung schließt alle mit der Maßnahme direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden Kosten mit ein. So sind z.B. für jeden Arbeitsplatz durch einen Zuschlag anteilig Kosten für die Personalverwaltung zu berücksichtigen, obwohl natürlich durch eine einzelne Einstellung kein messbarer Mehrbedarf in der Personalverwaltung entsteht. Unstrittig ist aber auch, dass die Größe einer Personalverwaltung von der Anzahl der Beschäftigten abhängig ist.

4.3
4.3.1

Die Personalkosten schließen alle Kosten ein, die durch den Einsatz von Arbeitskräften (Beamte und Arbeitnehmer) entstehen. Die Personalkosten bestehen aus den Personalhauptkosten (PHK) und den Personalnebenkosten (PNK). Die Werte werden jährlich aktualisiert und von dem Senator für Finanzen im Internet veröffentlicht.

Die PHK enthalten folgende Bestandteile:

Entgelte und Dienstbezüge einschl. Sonderzuwendung,
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung,
Amts- bzw. Stellenzulagen,
Mehrarbeits- und Überstundenvergütungen,
Bereitschaftsdienstvergütungen und
die VBL-Umlage.

Zur Vereinfachung gibt der Senator für Finanzen jährlich für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe einen Durchschnittswert heraus, der für die WU anzuwenden ist. Sofern in einzelnen Bereichen besondere Bedingungen vorliegen, können von dem Senator für Finanzen – Personal-Referat – behördenindividuelle Durchschnittswerte zur Verfügung gestellt werden.

In die von dem Senator für Finanzen veröffentlichen Durchschnittswerte fließen – z.T. verfahrensbedingt – bestimmte Kosten nicht ein oder können dem einzelnen Beschäftigten nicht zugeordnet werden. Diese Personalnebenkosten sind jedoch für die WU von Bedeutung und müssen zu den PHK addiert werden.

Bei den PNK handelt es sich um folgende Kosten:

Versorgungsumlage für Beamte und Richter,
Versorgungszuschlag für Arbeitnehmer,
gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer,
Dienstunfallfürsorge für Beamte,
Beihilfen und sonstige PNK.

Die Versorgungsumlage und der Versorgungszuschlag werden als prozentuale Zuschläge auf die Personalkosten für Beamte, Richter und Arbeitnehmer berechnet. Die gesetzliche Unfallversicherung wird als prozentualer Zuschlag auf die Gehälter der Arbeitnehmer berechnet. Für Beihilfen und sonstige PNK werden Jahrespauschalen angesetzt. Die hierfür anzusetzenden Werte werden ebenfalls jährlich von dem Senator für Finanzen bekanntgegeben.

4.3.2

Sachkosten werden entweder pauschal arbeitsplatzbezogen, im Detail oder in einer Mischform berechnet. Zu den Sachkosten gehören auch Planungs-, Finanzierungs- und Folgekosten.

4.3.2.1

Jeder Arbeitsplatz verursacht nicht nur Personalkosten, sondern durch ihn entstehen auch arbeitsplatzbezogene Sachkosten. Diese Kosten bestehen aus:

Kapitalkosten (Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen für Einrichtungsgegenstände und Bürogeräte),
Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen und Bürogeräten,
Raumkosten (Miete bzw. kalkulatorische Miete, Reinigung, Strom, Heizung, Instandhaltung und sonstige Bewirtschaftungskosten),
Kosten für Telekommunikation (inkl. anteilige Telefaxgebühren),
Kosten für Dienst- und Schutzkleidung,
Fahrtkosten (Dienstreisen, Dienstfahrten),
Kosten des Bürobedarfs und Porto.

Eine individuelle Berechnung ist ohne eine zuverlässige Kosten- und Leistungsrechnung sehr arbeitsintensiv. Zur Vereinfachung werden daher die Arbeitsplätze für WU in drei verschiedene Gruppen unterteilt, für die jeweils ein pauschaler Wert vorgegeben wird, der alle vorgenannten Kosten einschließt:

1.
Büroarbeitsplätze ohne technikunterstützte Informationsverarbeitung (TUI)
2.
Büroarbeitsplätze mit TUI
3.
Nicht-Büroarbeitsplätze

Zu den Gruppen 1 und 2 werden jährlich mit den Personalkosten aktualisierte Werte bekanntgegeben, die in Anlehnung an die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herausgegebenen Werte ermittelt werden. Für die Gruppe 3 ist ein pauschaler Zuschlag von 10 % der Personalhauptkosten zu verwenden, für eventuell vorhandene TUI in dieser Gruppe sind die Sachkosten nach demselben Schema wie von der KGSt vorgeschlagen, zu ermitteln.

Für alle Arbeitsplatzkosten gelten die folgenden Grundsätze:

Arbeitsplatzkosten werden je Kopf gerechnet (also auch bei Teilzeitkräften), es sei denn, der Arbeitsplatz wird mehrfach genutzt, z.B. durch zwei Teilzeitbeschäftigte, die sich den Arbeitsplatz teilen. In dem Fall sind dann sind die Pauschalbeträge nur einmal anzusetzen.
Liegt eine eigene detaillierte Kostenrechnung vor, ist von der dargestellten Pauschalberechnung abzusehen und die Daten aus der Kostenrechnung zu verwenden.
Handelt es sich um einen Arbeitsplatz mit einem sehr hohen Sachmittelbedarf, ist ebenfalls keine Pauschalberechnung zulässig, sondern es ist eine individuelle Ermittlung durchzuführen.

In der Mehrzahl der Fälle wird sicher die pauschale Berechnung Anwendung finden, die folgenden Erläuterungen zu den Abschreibungen, Gemein- und sonstige Sachkosten sind daher nur für bestimmte eigene Berechnungen zu berücksichtigen.

4.3.2.2

Anlagegüter, mit Ausnahme von Grundstücken, verlieren im Laufe der Zeit ihren Wert, da sie sich durch Verschleiß, Überalterung und andere Einflüsse verbrauchen. Dieser Wertverlust muss in Form der sogenannten Absetzung für Abnutzung in die Kostenberechnungen einfließen.

Es wurden in der betrieblichen Praxis unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten entwickelt. Im Rahmen der WU in der Verwaltung wird stets die lineare Abschreibungsmethode, d.h. mit jährlich gleichbleibenden Abschreibungsraten, verwendet.

Durch die Abschreibungen soll das Unternehmen bzw. die Verwaltung in der Lage sein, nach Ende der Nutzungsdauer für das „verbrauchte“ Anlagegut ein entsprechendes neues Anlagegut anzuschaffen. Grundsätzlich ist hierbei von dem Wederbeschaffungszeitwert auszugehen, da Preissteigerungen aufgefangen und der Anschluss an den technischen Fortschritt gehalten werden soll. Bei vorausschauenden WU (Vorschau- oder Planungsrechnung) sind diese Steigerungen in der Regel nicht greifbar, bei rückgerichteten Betrachtungen (Nachschau- oder Kontrollrechnungen) ist dieser Grundsatz aber auf jeden Fall zu beachten. Zur Vereinfachung der WU wird die AfA in der Vorausschau generell auf den Anschaffungswert bzw. die Herstellungskosten abgestellt.

In der Betriebswirtschaft und im Steuerrecht sind über die Höhe dieser Abnutzungen aus der durchschnittlichen Nutzungsdauer verschiedener Anlagegüter Maßstäbe entwickelt worden, die für die WU zu benutzen sind. Die tatsächlich erreichte Nutzungsdauer eines Anlagegutes ist dabei grundsätzlich unerheblich. Soweit allerdings im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Nutzung erfolgen wird, ist diese für die Berechnung der Abschreibungen zu Grunde zu legen.

Für die bremische Verwaltung gelten zurzeit die im Dokument „Anlagenklassen und Abschreibungszeiten“ angegebenen Nutzungsdauern, veröffentlicht im Mitarbeiterportal (MiP) unter Dienststelle Senator für Finanzen, Integriertes öffentliches Rechnungswesen, Bereich Anlagenbuchhaltung. Zurzeit wird dieses Dokument überarbeitet, da in den Standards öffentliche Doppik für den Bereich Abschreibung folgende Festlegung getroffen wurde, die auch für die bremische Verwaltung übernommen werden soll:

Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten des abzuschreibenden Vermögensgegenstandes werden linear auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes vermindert sich für dieses Jahr die Abschreibung um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Die Nutzungsdauer hat sich dabei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, die sich aufgrund der Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes bestimmt. Zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einzelnen Anlagegütern sind die amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen* anzuwenden.

Hyperlink: www.bundesfinanzministerium.de Stichwortsuche: Abschreibungstabelle

Der in der WU zu verwendende Abschreibungssatz ermittelt sich wie folgt:

jährlicher Abschreibungssatz in % =:

100%

Nutzungsdauer_in_Jahren

Beispiel:

PKW: Nutzungsdauer 6 Jahre (gem. BMF-Abschreibungstabelle)

jährlicher AfA-Satz: 100/6 Jahre = 16,7 % jährlich

Hinweis:

Bei dynamischen WU (Barwertmethode) dürfen keine Abschreibungen angesetzt werden, da nur liquiditätswirksame Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung eingehen.

4.3.2.3

Im Gegensatz zu Kreditzinsen, die für aufgenommene Kredite zu zahlen sind, werden kalkulatorische Zinsen nicht tatsächlich gezahlt. Sie werden auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital berechnet und sollen ein Ausgleich für die entgangenen Zinsen sein, die bei einer anderen Verwendung des Geldes, z.B. als Geldanlage, hätten erzielt werden können. In der WU werden die kalkulatorischen Zinsen wie Kosten behandelt. Durch die Abschreibungen sinkt allerdings der Wert des Kapitals ständig linear, daher wird zur Vereinfachung und zur gleichmäßigen Verteilung der Zinsen von der Hälfte der Anschaffungskosten ausgegangen.

Aufgrund des ständigen Wechsels am Kapitalmarkt wird der Zinssatz jedes Jahr neu festgelegt und ist den Rahmendaten zu entnehmen. Als Habenzinsen werden die gleichen Werte unterstellt wie für Sollzinsen, da aufgrund der Inanspruchnahme von Krediten durch Bremen davon ausgegangen wird, dass Kreditaufnahmen in der Höhe des Guthabens nicht erforderlich sind.

Bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. € muss der jeweils zu verwendende Zinssatz bei dem Senator für Finanzen – Kredit-Referat – telefonisch erfragt werden.

Wurden bei der WU die Arbeitsplatzpauschalen verwendet, sind hierfür keine Zinsen zu berücksichtigen, da diese bereits enthalten sind.

Hinweis:

Bei der Barwertmethode (dynamische WU) darf kein kalkulatorischer Zins angesetzt werden, da nur liquiditätswirksame Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung eingehen.

4.3.2.4

Neben den jedem Arbeitsplatz einzeln zurechenbaren Kosten (z.B. Personalkosten) entstehen noch erhebliche Kosten, die bei einer Vollkostenrechnung mangels genauerer Ermittlung über einen sogenannten Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt werden müssen. Hier wird unterschieden zwischen den amtsinternen und den übrigen Gemeinkosten.

Zu den amtsinternen Gemeinkosten gehören alle Kosten der Verwaltung und Ressort- bzw. Amtsführung z.B. mit den Bereichen Personalwesen, Haushalt und Beschaffungswesen, Rechtsvertretung, Aktenverwaltung, Personalvertretung usw.

Die übrigen Gemeinkosten betreffen Gemeinschaftsdienste durch andere Organisationseinheiten wie z.B. Zentralbehörden (wie Senatskanzlei), oberste Landes- und Gemeindeorgane, Betriebsarzt, Gesamtpersonalvertretung usw.

Erhebungen der KGSt haben zu sehr stark voneinander abweichenden Zuschlägen geführt. Zur Vereinfachung werden daher, analog zu einer Empfehlung der KGSt, für die amtsinternen und übrigen Gemeinkosten folgende Zuschläge auf die Personalhauptkosten festgelegt:

bei Büroarbeitsplätzen:

20 %

bei Nicht-Büroarbeitsplätzen:

15 %.

Hinweis:

Der Ansatz eines Gemeinkostenzuschlags ist auch bei dynamischen WU vorzunehmen, da es sich nicht um kalkulatorische Kosten, sondern um eine pauschalierte Größe zur Ermittlung der Vollkosten handelt.

4.3.2.5

Mit der untersuchten Maßnahme werden häufig noch weitere Sachkosten zusammenhängen, wie z.B. Schulungen, Versicherungen oder Wartungsverträge. Diese müssen sorgfältig ermittelt und in ihrer voraussichtlichen Höhe in die WU einbezogen werden.

4.4

Den ermittelten Kosten sind die aufgrund der beabsichtigten Maßnahme erwarteten Erträge gegenüberzustellen. Auch in den Fällen, in denen das Ziel der Maßnahme nicht in der Erzielung von Erträgen besteht, ergeben sich häufig durch den Verkauf von Abfall- oder Nebenprodukten Möglichkeiten, Erträge zu erzielen.

Einleuchtend ist diese Möglichkeit z.B. im Bereich der Abfallwirtschaft bei der Kompostierung von Gartenabfällen oder in anderen Bereichen beim Verkauf ausgesonderter Anlagegüter wie z.B. alter Maschinen. Es liegt nahe, dass die Einbeziehung dieser Einnahmen das Ergebnis der WU stark beeinflussen kann. Alle Möglichkeiten sind sorgfältig zu prüfen und in den Berechnungen zu berücksichtigen.

5

Um die Anwendung von WU zu erleichtern bzw. spezifische Vorgaben zu berücksichtigen werden Praxisanleitungen bereit gestellt, die von Zeit zu Zeit erweitert und aktualisiert werden. Im Einzelnen gliedern sich diese Anwendungshilfen wie folgt:

1

Allgemeinfall


1

IT-Fachkonzept mit der Software „WiBe-Kalkulator“


2

Einfache Maßnahmen (Kostenvergleichsrechnung)


3

Komplexe Maßnahmen (Barwertmethode)


4

Excel-Berechnungsschemata

2

Hochbau

3

Tiefbau

4

Öffentlich-Private Partnerschaften

5

Maßnahmen mit gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen


1

Bereich Wissenschaft (Infrastruktur, Forschung und Lehre)


2

Bereich Gewerbeflächen, Tourismus

6

zu 2.3.1 Kostenvergleichsrechnung

Die Kosten der Kostenvergleichsrechnung werden wie folgt ermittelt:

Kosten = Betriebskosten + kalkulatorische Abschreibungen + kalkulatorische Zinsen

Die Betriebskosten errechnen sich aus den Fixkosten und den variablen Kosten.

Bei den kalkulatorischen Abschreibungen pro Jahr sind die Anschaffungskosten (A) abzüglich des möglichen Resterlöses (R) in das Verhältnis zur Nutzungsdauer (n) zu setzen.

Formel:

A – R


n


Der jährliche kalkulatorische Zins errechnet sich aus dem durchschnittlich gebundenen Kapital und dem Zinssatz (i).

Formel:

(

A – R

+ R

)

× i


2

Bsp.:

Kauf eines PKW für 50.000 €, Verkauf nach 4 Jahren für 10.000 €, Zinssatz 4,5 %

kalk. Abschreibung:

50.000 – 10.000

=

40.000

= 10.000

4

4

kalk. Zins:

(

50.000 – 10.000

+ 10.000

)

× 4,5% = 30.000 × 4,5% = 1.350

2

zu 2.3.2 Rentabilitätsrechnung

Formel:

Rent (%) =

durchschnittlicher Jahresgewinn oder durchschnittliche Kostenersparnis

x 100

durchschnittlich gebundenes Kapital

Rent =

G

× 100


A – R

+ R

2



G = Gewinn (€) oder durchschnittliche Kostenersparnis (€)

R = Resterlös am Ende der Nutzungsdauer

n = Nutzungsdauer (Jahre)

Rent = Rentabilität (%)

A = Anschaffungskosten

i = kalkulatorischer Zins

Anleitung für die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen

1

In Zeiten zunehmend knapper Kassen der öffentlichen Haushalte wird eine sorgfältig abgewogene Entscheidungsfindung zur möglichst effizienten Verteilung von Investitionsmitteln immer bedeutsamer. Dies gilt im besonderen Maße für das Haushaltsnotlageland Bremen.

Bei WU, mit denen gesamtwirtschaftliche Auswirkungen als wesentliches Element einer Maßnahme nachgewiesen werden sollen, werden über einen bestimmten Zeitraum erwartete kumulierte Nutzen den entsprechenden Kosten gegenüber gestellt. Auf der Nutzenseite werden vorrangig Arbeitsplatz- und Einwohnereffekte bewertet. Dabei kommen komplexe Rechenmodelle zum Einsatz, die teilweise bundeseinheitlich angewendet werden.

Hinsichtlich der allgemein gültigen Vorschriften über WU, Methoden, Annahmen und Praxisbeispiele wird auf Anlage 1 zur VV zu § 7 LHO verwiesen.

Die Investitionen in den Bereichen

Wissenschaft (Infrastruktur, Forschung und Lehre)
Gewerbeflächen und Tourismus

werden mithilfe eines standardisierten Bewertungs-Tools aus dem Blickwinkel der regionalen Wirksamkeit, gemessen in Einwohner- und Beschäftigungseffekten, bewertet. Für Bremen ist die Entwicklung von regionalwirtschaftlichen Kennziffern von großer Bedeutung. Deshalb spielen regionalwirtschaftliche Effekte bei der Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle. Zudem wird zugunsten einer höheren Transparenz bei Investitionsentscheidungen angestrebt, die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Projekte, und – sofern inhaltlich-methodisch vertretbar – auch unterschiedlicher Wirkungsbereiche und Ressortzuständigkeiten zu verbessern.

Ziel ist es, dem Nutzer möglichst umfassend die Wirkungszusammenhänge zu verdeutlichen, die helfen, eine rationale und transparente Entscheidung über Investitionen und deren Priorisierung vorzubereiten.

Bei Maßnahmen des Verkehrsbereiches kommen spezielle Verfahren und ggf. die Prognos-Anleitung „Ex-ante Bewertung regionalwirtschaftlicher Effekte von Investitionen und nachhaltigen Ausgaben im Verkehrsbereich“ zum Einsatz.

Neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten sind insbesondere die Planungs- und Folgekosten bei allen nachfolgenden Berechnungsmethoden zwingend mit einzubeziehen.

2

Für die Bereiche Wissenschaft, Gewerbeflächen und Tourismus werden die regionalwirtschaftlichen und fiskalischen Effekte in Bremen mit einem eigens dafür entwickelten Bewertungs-Tool berechnet.

Mit dem Bewertungs-Tool lassen sich die regionalwirtschaftlichen Effekte von Investitionen und nachhaltigen Ausgaben ex-ante berechnen. Darin werden vom Nutzer verschiedene Angaben über Art und Umfang der Investitionen sowie (bspw. in Zielvereinbarungen festgelegte) geplante Outputs abgefragt, anhand derer im Bewertungs-Tool die regionalwirtschaftlichen und fiskalischen Effekte im Zeitverlauf berechnet werden. Allerdings sind bei weitem nicht alle Effekte und Wirkungen von Investitionen in den Bereichen Wissenschaft sowie Gewerbeflächen und Tourismus „hart“ quantifizierbar. Daher sind neben den quantifizierbaren Wirkungen auch nachrichtlich qualitative Effekte (vgl. Nr. 2.2.2 der VV) darzustellen und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. In den „Praxisanleitungen“ werden die Nutzer schrittweise durch die unbedingt notwendigen und z.T. ergänzend möglichen Bewertungsbestandteile geführt. Es wird dabei soweit möglich sowohl auf die Quantifizierungsmöglichkeiten anhand des Bewertungs-Tools, als auch auf die notwendigen qualitativ zu analysierenden Wirkungselemente hingewiesen. Anhand der Identifizierung der für die regionalen Effekte relevanten Themenfelder und Wirkungsketten sowie der Verknüpfung der Argumentationsketten mit den Projektarten und Kriterien, wird der Nutzer in die Lage versetzt, die zur Entscheidung stehenden Investitionen möglichst umfassend quantitativ und qualitativ in ihrer regionalen Wirkungsweise zu beurteilen.

Die Berechnungsparameter für das Bewertungs-Tool werden auf der Internetseite des Senators für Finanzen regelmäßig aktualisiert veröffentlicht.

3

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfolgt bei großen Projekten anhand der Standardisierten Bewertung2.

Die Standardisierte Bewertung ist ein bei Großvorhaben nach Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom Bund vorgeschriebenes Verfahren zur gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Untersuchung von ÖPNV-Projekten, die vom Bund gefördert werden sollen. Das Verfahren besteht aus einer „mehrstufigen Bewertung“: Alle Wirkungen eines Projektes werden zunächst danach unterteilt, ob sie in Zahlen ausdrückbar sind oder nicht. Nicht messbare Wirkungen können in einer ergänzenden Darstellung gewürdigt werden. Die in Zahlen ausdrückbaren Wirkungen werden danach unterteilt, ob sie

monetär (in Geldgrößen vorliegend, z.B. Erträge, Investitionen, laufende Kosten),
monetarisierbar (durch etablierte Verfahren in Geldgrößen umrechenbar, z.B. Reisezeitgewinne, Luftverschmutzung) oder
nicht monetarisierbar

sind. Daraus werden gebildet:

Nutzen-Kosten-Indikator E1: Teilindikatoren, deren originäre Messgrößen entweder monetär sind oder durch konventionell abgesicherte Umrechnungen monetarisierbar sind.
Nutzwertanalytischer Indikator E2: In E1 berücksichtigte Teilindikatoren und zusätzliche Indikatoren, die in Zahlen messbar sind.
Zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen für Investoren und Betreiber ist die sogenannte „Folgekostenrechnung“ vorgesehen.

Für die Förderung nach dem GVFG ist der Indikator E1 maßgeblich. Sein Wert gibt das Nutzen-Kosten-Verhältnis an, so bedeutet „1,4“ z.B., dass der Nutzen das 1,4-fache der Kosten beträgt. Nur Projekte mit einem Wert größer als 1 (d.h. die Nutzen sind größer als die Kosten) kommen für eine Förderung durch den Bund in Betracht.

4

Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfolgt anhand des jeweils im Bund geltenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des kommunalen Straßen- und Brückenbaus ohne gesamtwirtschaftliche Auswirkungen sind die für die Bundesfernstraßen zu beachtenden Bundesvorschriften mit kostenreduzierenden Standards anzuwenden.

5

Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist zu erstellen, wenn die Verfahren nach 2., 3. oder 4. gesellschaftliche Wirkungen einer staatlichen Maßnahme nicht berücksichtigen. Mit ihr werden soweit möglich alle betrieblichen und gesellschaftlichen Zielerreichungsgrade in Geldeinheiten bewertet. Wesentliche Prämisse ist, dass alle Ziele gleich gewichtet werden, d.h., keine Unterschiede gemacht werden, ob Einnahmen- oder Ausgaben bei der öffentlichen Verwaltung oder beispielsweise bei Privatpersonen entstehen. Mit einem auf Basis der Barwertmethode vorgenommenem Vergleich aller monetär bewertbaren Vor- und Nachteile soll festgestellt werden,

welche von mehreren in Frage kommenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betrieblichen und gesellschaftlichen Auswirkungen günstiger ist (Auswahlproblem) und
ob eine bestimmte Maßnahme unter Berücksichtigung aller betrieblichen und gesellschaftlichen Auswirkungen vorteilhaft ist (Einzelbeurteilung).

Eine Maßnahme ist vorteilhaft, wenn ihr Nutzen die Kosten übersteigt oder zumindest gleich den Kosten ist. Werden mehrere Maßnahmen miteinander verglichen, ist jene vorzuziehen, bei der die Nutzen die Kosten am meisten überwiegen.

Die Vorgabe, Vor- und Nachteile so weit wie möglich in Geldeinheiten zu bewerten, darf nicht überstrapaziert werden. Fragwürdige Quantifizierungsversuche müssen unterbleiben, da sie das Ergebnis der Analyse in ihrer Aussagekraft beeinträchtigen würden. Monetär nicht bewertbare Vor- und Nachteile (z.B. Umweltverträglichkeit) fließen daher nicht als Rechengröße in die Kosten-Nutzen-Analyse, sollten aber verbal beschrieben werden.

Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden die Effekte einer Maßnahme in drei Bereiche unterteilt:

Interne Effekte: betriebliche und gesellschaftliche Kosten und Nutzen, für die Marktpreise vorliegen oder geschätzt werden können (z.B. Anschaffungskosten für Investitionen, Kosten für den laufenden Unterhalt, Kostenersparnisse gegenüber dem gegenwärtigen Zustand, Wertsteigerungen oder Verluste bei Anliegergrundstücken).
Externe Effekte: Kosten oder Nutzen, für die es keine Marktpreise gibt. Diese Effekte sind mithilfe geeigneter Maßstäbe in Geldgrößen zu bewerten (z.B. Zeitgewinne durch Infrastruktureinrichtungen mit dem Durchschnittseinkommen der Nutzer oder die Beeinträchtigung durch Lärmemissionen mit den Kosten von Lärmschutzmaßnahmen).
Nicht monetär bewertbare Effekte: Beispielhaft sei die Veränderung des Landschaftsbilds genannt. Solche Effekte werden lediglich verbal dargestellt und dienen den Entscheidungsträgern als ergänzende Entscheidungshilfe.

Die Kosten-Nutzen-Analyse kommt nur bei Maßnahmen mit erheblichen Kosten und erheblichen Außenwirkungen zum Einsatz. Sie ist mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und sollte grundsätzlich durch eine bremische Hochschule bzw. Forschungseinrichtung oder einen externen Gutachter durchgeführt werden. Dieses Vorgehen ist auch wegen deren i.d.R. höheren Professionalität und Objektivität zu empfehlen.

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungs-Übersicht (WU-Übersicht)

Anlage zur Vorlage:

Datum:

Stand: 10.2.15

Benennung der(s) Maßnahme/-bündels




Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Projekte mit

[ ] einzelwirtschaftlichen


[ ] gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen

Methode der Berechnung (siehe Anlage)

[ ] Rentabilitäts/Kostenvergleichsrechnung

[ ] Barwertberechnung

[ ] Kosten-Nutzen-Analyse

[ ] Bewertung mit standardisiertem gesamtwirtschaftlichen Berechnungstool


Ggf. ergänzende Bewertungen (siehe Anlage)

[ ] Nutzwertanalyse

[ ] ÖPP/PPP Eignungstest

[ ] Sensitivitätsanalyse

[ ] Sonstige (Erläuterung)


Anfangsjahr der Berechnung:

Betrachtungszeitraum (Jahre):

Unterstellter Kalkulationszinssatz:


Geprüfte Alternativen (siehe auch beigefügte Berechnung)

Nr.

Benennung der Alternativen

Rang

1



2



n




Ergebnis






Weitergehende Erläuterungen





Zeitpunkte der Erfolgskontrolle:

1.

2.

n.


Kriterien für die Erfolgsmessung (Zielkennzahlen)

Nr.

Bezeichnung

Maßeinheit

Zielkennzahl

1




2




n





Baumaßnahmen mit Zuwendungen gem. VV 7 zu § 44 LHO: [ ] die Schwellenwerte werden nicht überschritten /

[ ]

die Schwellenwerte werden überschritten, die frühzeitige Beteiligung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung gem. RLBau 4.2 ist am erfolgt.

[ ]

Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht durchgeführt, weil:

Ausführliche Begründung




Erfolgs-Übersicht

Bezug zur Vorlage:

Datum:

Stand: 02.03.2015

Benennung der(s) Maßnahme/-bündels




Ressort / Projektansprechpartner:

/

[ ] Projekt beendet

[ ] Projekt läuft noch (projektbegleitende Erfolgskontrolle)


Projektabrechnung:

Projektgesamtbudget:


T€


bereits verausgabt:

./.

T€


bereits verpflichtet (Obligo):

./.

T€


frei verfügbare Projektrestmittel:

=

T€

HH-Stelle / AH-Konto:


Zeitpunkte der Erfolgskontrolle:

1.

2.

n.



Kriterien für die Erfolgsmessung
(Zielkennzahlen)


Planwert

1.Erfolgs-
kontrolle
20xx

2.Erfolgs-
kontrolle
20xx

N
r.

Bezeichnung

Maßeinheit

Zielkennzahl

Zielkennzahl

Zielkennzahl

1






2






n







Das geplante Ziel wurde erreicht:

[ ] ja / nein

[ ]


Ergebnis der Erfolgskontrolle / Kommentierung









Hinweis:

Die Erfolgskontrolle ist mit der gleichen Methodik wie die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Planungsrechnung) vor Projektbeginn durchzuführen.

Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)

Inhalt

Nr. 1

[Zweckbindung]

Nr. 2

[Ausgaben bei Zweckbindung]

Nr. 3

[Einsatz von Haushaltsmitteln, Folgekosten]

1.

Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist.

2.

1Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden. 2Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, kann bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht werden.

3.

Ist mit der Annahme von Mitteln, die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, der Einsatz von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen verbunden oder entstehen Folgekosten für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabemittel der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung stehen oder gestellt werden; der Senator für Finanzen ist zu beteiligen.

Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt)

Inhalt

Nr. 1

Bestellung des Beauftragten für den Haushalt
und des Verantwortlichen für den Produktbereich und die Produktgruppe

Nr. 2

Rechte und Pflichten des Beauftragten für den Haushalt

Nr. 3

Rechte und Pflichten des Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlichen

1.
1.1
Für jeden Produktplan wird der Beauftragte für den Haushalt (BfH), die Produktbereichs- sowie Produktgruppenverantwortlichen und die jeweiligen Vertretungen vom Produktplanverantwortlichen bestellt, soweit er die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt.
Produktplanverantwortliche im Sinne dieser Vorschrift sind
-
die Senatoren oder Staatsräte,
-
die Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit,
-
die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
-
der Präsident der Bremischen Bürgerschaft,
-
der Präsident des Staatsgerichtshofs,
-
die Präsidentin des Rechnungshofs.
Soweit der Produktplanverantwortliche die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, ist der BfH dem Produktplanverantwortlichen unterstellt und an dessen Weisungen gebunden. Als BfH ist der für die Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen.
1.2
In der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Beauftragte für den Haushalt abweichend von Ziffer 1.1 vom Leiter der Dienststelle bestellt, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte für den Haushalt ist dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen. Die Nummern 2. und 3. gelten entsprechend. Die Übertragung auf eine verantwortliche Person im Sinne von Nummer 2.3 kann auf einen anderen Bediensteten der Dienststelle oder anderen Dienststellen erfolgen.
1.3
Die Bestellung zum BfH, Produktbereichs- oder Produktgruppenverantwortlichen ist dem Senator für Finanzen mitzuteilen. Dies gilt nicht für die Stadtgemeinde Bremerhaven.
2.
2.1
2.1.1
Soweit der Produktplanverantwortliche die Aufgabe nicht selbst wahrnimmt, unterstützt der BfH den Produktplanverantwortlichen bei der Gesamtsteuerung des Produktplans. In diesem Rahmen ist er insbesondere für die Gesamtsteuerung der Ressourcen und Leistungen des Produktplans einschließlich Koordination von Fach-, Personal- und Finanzzielen der zugeordneten Produktbereiche zuständig. Der BfH ist dafür verantwortlich, dass die Intendanzaufgaben der Dienstelle sachgerecht zugeordnet und geeignete Steuerungsinstrumente (z.B. Kontrakte, Berichtswesen, Controlling) implementiert werden.
2.1.2
Bei der Wahrnehmung der Aufgaben berücksichtigt der BfH die besondere Stellung und Verantwortung der Geschäftsführungen von Landesbetrieben, der für die Wirtschaftsführung von Sondervermögen zuständigen Personen und Kanzler der Hochschulen, die sich aus der eigenständigen Wirtschaftsführung dieser Einrichtungen (§ 106 Absätze 1 und 2 LHO sowie
§ 106 BremHG) ergeben.
2.1.3
Der BfH hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die Gesamtbelange des Haushalts zur Geltung zu bringen und den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Er hat das Recht, in die Voranschläge sowie in die Ausführung des Haushaltsplans des Produktplans steuernd einzugreifen.
2.1.4
Der BfH hat bei der Aufgabenplanung mitzuwirken. Er hat insbesondere zu veranlassen, dass entsprechend den Grundsätzen zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in angemessenen Abständen geprüft wird, ob Aufgaben abgebaut, eingeschränkt oder durch Änderung der Organisation, der Technik- und Personalausstattung wirtschaftlicher erledigt werden können. Er hat ferner darauf hinzuwirken, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
2.1.5
Der BfH hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften beachtet werden.
2.1.6
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, bei denen der BfH nach § 9 Absatz 3 Satz 2 zu beteiligen ist, sind alle Maßnahmen, die eine Befassung der Bürgerschaft, des Senats, des Senators für Finanzen oder der Senatskanzlei erfordern und die die Aufstellung oder Ausführung des Haushaltsplans und Produktgruppenhaushalts oder die Rechnungslegung betreffen. In diesen Fällen und insbesondere auch bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Ersuchen ist der BfH möglichst frühzeitig, spätestens jedoch vor der innerbehördlichen Abstimmung oder Versendung der Antwort zu beteiligen. Darüber hinaus bestimmt der BfH Art, Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung.
2.1.7
Ergeben sich bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des BfH einzuholen.
2.1.8
Der BfH kann gegen die in Nr. 2.1.6 genannten Maßnahmen Widerspruch erheben. Gegen den Widerspruch bzw. gegen die Entscheidung des BfH darf die Maßnahme nur auf ausdrückliche Weisung der Produktplanverantwortlichen weiterverfolgt werden.
2.1.9
Der BfH hat das Recht, jederzeit Auskünfte von den beteiligten Dienststellen einzuholen sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit er es für die Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält.
2.2
Der BfH koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans.
Insbesondere hat der BfH
-
dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung der Voranschläge (§ 27 LHO) der Eckwertebeschluss des Senats beachtet wird,
-
eine angemessene Beteiligung der Produktbereichsverantwortlichen sicherzustellen,
-
darauf hinzuwirken, dass alle zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen, alle voraussichtlich anfallenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen berücksichtigt werden,
-
dafür zu sorgen, dass die Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und den Haushaltsentwurf rechtzeitig vorgelegt werden.
2.3
Der BfH koordiniert und steuert die Ausführung des Haushaltsplans.
Insbesondere
-
ist der BfH vor der Inanspruchnahme produktgruppenübergreifender Ermächtigung zu beteiligen,
-
ist der BfH um Zustimmung produktgruppen- bzw. produktbereichsinterner Verwendung von Mehreinnahmen zu bitten,
-
hat der BfH die Personen zu bestimmen, die Zahlungen anordnen dürfen und die zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind. Er kann den Kreis der zur rechnerischen Feststellung befugten Personen beschränken.
Der BfH kann das Recht, Anordnungs- und Feststellungsbefugte zu bestimmen, auf die nach § 9 Absatz 2 verantwortlichen Personen übertragen. Im Fall einer Übertragung des Rechts ist eine Kopie der Verfügung der Landeshauptkasse zu übersenden.
Hinsichtlich der Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen bezieht sich die Koordination und Steuerung nur auf die Zuführungen und Abführungen. Die Wirtschaftsführung der Einrichtungen obliegt der dafür jeweils verantwortlichen Person.
2.4
Der BfH hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Berichtswesen und zur Haushaltsrechnung rechtzeitig aufgestellt und fristgerecht vorgelegt werden.
2.5
Der BfH hat darauf hinzuwirken, dass die Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs fristgemäß und sorgfältig bearbeitet werden. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass die vom Rechnungshof festgestellten Mängel abgestellt werden, und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Mängel sich nicht wiederholen. Er hat darüber hinaus Anregungen und Vorschlägen des Rechnungshofs nachzugehen.
3.
3.1
Die den nach § 9 Absatz 2 bestellten Personen obliegende Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung bedeutet, dass diese den Zusammenhang von Fachaufgaben und dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen kennen und entsprechend steuern und entscheiden.
Gemäß Ziffer 2.3 kann ihnen das Recht, Anordnungs- und Feststellungsbefugte zu bestimmen, übertragen werden.
Die Erfüllung der Fach-, Personal- und Ressourcenverantwortung ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu organisieren, ggf. zentral innerhalb der Dienststelle oder der Freien Hansestadt Bremen. Die nach § 9 Absatz 2 bestellte Person muss nicht alle Aufgaben selbst erledigen.
Unterlagen, die dem Senator für Finanzen, der Senatskanzlei oder dem Rechnungshof zu übersenden sind, sind von der nach § 9 Absatz 2 bestellten Person dem BfH so zeitig vorzulegen, dass sie fristgerecht eingehen können.
Der Produktbereichsverantwortliche ist für die Koordination zwischen den Produktgruppen und zwischen den Finanz-, Personal- und Leistungszielen unter Beachtung der Belange des Produktplans zuständig.
Der Produktgruppenverantwortliche ist für die kontinuierliche Fach-, Personal- und Ressourcenplanung der Produktgruppe, die Steuerung, den Vollzug und die Bewirtschaftung, das Personalmanagement, die Erreichung und Kontrolle der Fach-, Personal- und Finanzziele der Produktgruppe und für die Berichterstattung über seine Produktgruppe sowie produktbereichsrelevanter Aspekte verantwortlich. Er hat die Einhaltung aller in Frage kommenden rechtlichen, verfahrensmäßigen und terminlichen Vorgaben sicherzustellen.
3.2
Die nach § 9 Absatz 2 bestellten Personen sind für die Aufstellung der Voranschläge der Kapitel (§ 27 LHO) bzw. für die Veranschlagung zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen verantwortlich. Dabei haben sie im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit sicherzustellen, dass
-
alle zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen, alle voraussichtlich anfallenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie alle benötigten Verpflichtungsermächtigungen und Stellen berücksichtigt werden,
-
die für die Leistung einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente ausgewiesen werden,
-
die Anmeldung sowohl dem Grunde und der Höhe nach als auch hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts ausreichend begründet ist,
-
die Ziele der Produktgruppe definiert sind und bestimmt ist, anhand welcher Kennzahlen die Zielerreichung gemessen werden soll, und die Kennzahlenwerte angegeben sind.
3.3
Die nach § 9 Absatz 2 bestellten Personen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass
-
die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden,
-
die Leistungen höchstens die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben verursachen und die veranschlagten Einnahmen erzielt werden.
3.4
Die nach § 9 Absatz 2 bestellten Personen sind für die Aufstellung der Unterlagen für den Produktbereich sowie die Produktgruppen zum Berichtswesen und zur Haushaltsrechnung verantwortlich.

Teil II Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 11-26)

Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip)

Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan)

Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan)

Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel)

Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)

Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan)

Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit)

Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)

Zu § 21 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)

Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk)

Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen)

Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)

Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger)

Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip)

Inhalt

Nr. 1

Fälligkeitsprinzip

Nr. 2

Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen

1.

1.1

Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.

1.2

Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.

2.

Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen siehe § 16 und die VV dazu.

Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan)

Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) enthalten.

Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan)

Inhalt

Nr. 1

[Durchlaufende Posten]

Nr. 2

[Funktionenplan]

1.

Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne dass die Freie Hansestadt Bremen an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist.

2.

Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) enthalten.

Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel)

Inhalt

Nr. 1

[Grundsatz der Bruttoveranschlagung]

Nr. 2

[Tauschgeschäfte]

Nr. 3

[Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung]

1.

1Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. 2Hiervon ausgenommen ist die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.

2.

Die Vorschriften für die Bruttoveranschlagung gelten auch für den Tausch, insbesondere für den Tausch von Grundstücken.

3.

Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.

Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)

Inhalt

Nr. 1

[Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen]

Nr. 2

[Frühere Verpflichtungen]

Nr. 3

[Entbehrliche Veranschlagung]

Nr. 4

[Obergruppen-Titel]

Nr. 5

[Anrechnung]

Nr. 6

[Sonstige Normen]

Nr. 7

[Gesonderte Veranschlagung]

Nr. 8

[Jahresbeträge]

Nr. 9

[Zweijahreshaushalte]

1.

Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn durch ihn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren begründet werden soll (§ 38 Abs. 1 Satz 1).

2.

Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.

3.

Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht

3.1

bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 5 und Nr. 3 zu § 38),

3.2

bei Maßnahmen nach § 40,

3.3

für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 4),

3.4

in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1.

4.

Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.

5.

1Werden im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen und würden sie deshalb verfallen, so sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. 2Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. 3Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2.

6.

Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 14 StWG zu beachten.

7.

Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei der nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabe gesondert zu veranschlagen.

8.

Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszubringen; außerdem sind die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt in den Erläuterungen anzugeben (Jahresbeträge).

9.

1Bei einem Zweijahreshaushalt (§ 12) sind Ermächtigungen für Verpflichtungen, die im ersten Haushaltsjahr zu Lasten des zweiten Haushaltsjahres eingegangen werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr zu veranschlagen. 2Der bewilligte Ausgabeanschlag des zweiten Haushaltsjahres ermächtigt nicht, schon im ersten Jahr Verpflichtungen zu Lasten des Anschlages für das zweite Jahr einzugehen.

Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan)

Inhalt

Nr. 1

Einzelveranschlagung

Nr. 2

Erläuterungen

Nr. 3

Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörenden Ausgaben

Nr. 4

Stellenplan

1.

1.1

Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) und den jeweiligen Richtlinien des Senators für Finanzen über die Aufstellung des Haushalts.

1.2

1Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. 2Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. 3Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.

1.3

1Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. 2Nicht übertragbare Mittel sowie übertragbare Mittel, die aus zweckgebundenen Einnahmen resultieren, dürfen nicht bei derselben Haushaltsstelle veranschlagt werden.

2.

2.1

1Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. 2Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.

2.2

1Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile von Erläuterungen für verbindlich zu erklären. 2Zu der Zweckbestimmung ist ein Verbindlichkeitsvermerk (Haushaltsvermerk) auszubringen.

3.

Eine Zweckbindung im Haushaltsplan ist durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.

4.

4.1

1Der Stellenplan ist einzelplanweise nach Kapiteln unterteilt, nach Planstellen, Stellen für Angestellte und Stellen für Arbeiter zu gliedern. 2Außerdem ist für jedes Kapitel die Zahl der sonstigen Stellen nachrichtlich anzugeben. 3Die Gesamtzahl der Stellen aus Satz 1 ist in einer Übersicht nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen und in einer Übersicht nach Personalgruppen einzelplanweise zusammenzufassen. 4Die sonstigen Stellen sind einzelplanweise zusammenzufassen. 5Dem Stellenplan ist ferner eine nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliederte Funktionenübersicht beizufügen. 6Für die Einteilung nach Funktionen ist der Funktionenplan maßgebend.

4.2

1Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen im Stellenplan ausgebracht werden, die in den als Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz oder zum Bremischen Besoldungsgesetz enthaltenen Besoldungsordnungen oder durch den Senat festgesetzt worden sind. 2Sofern eine Amtsbezeichnung noch nicht vorhanden ist, ist die entsprechende Planstelle mit dem Vermerk „Amtsbezeichnung vorbehalten“ zu versehen. 3Für die Dienstbezeichnung der Stellen für Angestellte und Arbeiter sind die wahrgenommenen Funktionen unter Berücksichtigung des Tarifrechts maßgebend.

4.3

1Insbesondere für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung abgeordnete Bedienstete können Leerstellen ausgebracht werden. 2Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. 3Leerstellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen getrennt von den übrigen Stellen auszuweisen. 4Der Verwendungszweck der Leerstellen ist nach Anzahl und Dotierung durch Haushaltsvermerke festzulegen (z.B. 5 Leerstellen A 9/A 10 für im Rahmen der Entwicklungshilfe beurlaubte Bedienstete).

4.4

1Neue Stellen gemäß Nr. 4.1 dürfen nur aus zwingenden Gründen beantragt werden. 2Kann ein Mehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen oder durch innerbehördlichen Ausgleich nicht aufgefangen werden, ist zu prüfen, ob und wieweit der zusätzliche Bedarf aus dem Kontingent der Personalausgleichsstelle (Senatsbeschluss vom 3. Oktober 1972, Brem.ABl. S. 565 sowie Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 (Brem. Abl. S. 479)) oder durch die Umsetzung von Stellen aus anderen Kapiteln befriedigt werden kann.

4.5

1Dauernd entbehrliche Stellen gemäß Nr. 4.1 sind, sofern sie nicht für eine Umsetzung in Betracht kommen, nicht mehr zu besetzen; ihr Fortfall ist zum nächsten Haushaltsjahr zu beantragen. 2Entsprechendes gilt für Stellen, die dauernd nicht besetzt werden können.

Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit)

Inhalt

Nr. 1

[Übertragbarkeit]

Nr. 2

[Übertragbarkeitsvermerk bei Ausgaben]

Nr. 3

[Verpflichtungsermächtigungen]

1.

Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.

2.

Bei Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans) sowie bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.

3.

Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).

Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)

Inhalt

Nr. 1

[Begriffsdefinitionen]

Nr. 2

[Weitere Ausgaben]

Nr. 3

[Gegenseitig deckungsfähige Ausgaben]

Nr. 4

[Deckungsumfang]

Nr. 5

[Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben]

Nr. 6

[Ausschluss der Deckungsfähigkeit]

Nr. 7

[Verpflichtungsermächtigungen]

[Begriffsdefinitionen]

1.1

Deckungsfähigkeit ist die durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk gem. § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten.

1.2

Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Anschläge herangezogen werden dürfen.

1.3

Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Anschlag (deckungsberechtiger Anschlag) verstärkt und der andere Anschlag (deckungspflichtiger Anschlag) nur für die Verstärkung des ersten (deckungsberechtigten) Anschlages herangezogen werden darf.

2.
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen sind nicht deckungsfähig.

Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk)

Inhalt

Nr. 1

[Anwendungsbereich]

Nr. 2

[Zurückstellbare Ausgaben]

Nr. 3

[Sonstiges]

1.

Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte, die aus besonderen Gründen zunächst nicht besetzt werden sollen, entsprechend anzuwenden.

2.

1Ausgaben, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. 2Dies gilt entsprechend für Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte.

3.

1Wegen des Begriffs „Baumaßnahmen“ siehe Nr. 1.1 zu § 24. 2Für die Sperre nach § 22 Abs. 2 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.

Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen)

Inhalt

Nr. 1

Zum Begriff der Zuwendung

Nr. 2

Zuwendungsarten

Nr. 3

Grundsätze der Veranschlagung

Anlage 1 (zu Nr. 1.2.4 zu § 23) Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen

Anlage 2 (zu Nr. 3.4 zu § 23) Anlage für die Aufnahme von Zuwendungen für institutionelle Förderungen im Haushaltsaufstellungsverfahren

1.
1.1
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung an den Eintritt eines anderen als in Nummer 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1, 2 und 3 zu Nummer 6.1 der VV zu § 44 LHO) genannten künftigen ungewissen Ereignisses gebunden ist. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung auf Grund einer Verlustdeckungszusage.
1.2
Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.2.1
Sachleistungen (vgl. Nummer 1 zu § 63), soweit nicht Nummer 1.3. gilt,
1.2.2
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3
Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Satz 1 Nummer 1),
1.2.4
Entgelte auf Grund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (siehe Anlage 1),
1.2.5
satzungsmäßige Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen.
1.3
Sollen Sachen oder geldwerte Rechte anderen zur Erfüllung bestimmter Zwecke unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert zur Verfügung gestellt werden, so ist dies als Zuwendung und nicht als Sachleistung im Sinne von Nummer 1.2.1 zu behandeln, wenn die Sachen und geldwerten Rechte zu diesem Zweck von der Freien Hansestadt Bremen erworben werden sollen oder erworben worden sind.
2.
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte und in der Regel zeitlich befristete Vorhaben (Projektförderung),
2.2
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung). Die institutionelle Förderung kann sich auch nur auf einen abgegrenzten Teil des Zuwendungsempfängers beziehen. Gegenstand der Förderung ist der durch Satzung oder entsprechende Regelungen festgelegte Zweck des Zuwendungsempfängers.
3.
3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39) nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich die Freie Hansestadt Bremen gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren.
3.3
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen mehr als insgesamt 250 000 Euro betragen. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen. Werden Zuwendungen für Baumaßnahmen, größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben einzeln veranschlagt, ist § 24 Absatz 4 zu beachten.
3.4
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einzeln veranschlagte Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan ergibt. Kann der endgültige Haushalts- oder Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zugrunde zu legen. Der zuständige Senator kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind oder soweit dies wegen eines Zweijahreshaushaltes geboten ist. Zur Haushaltsaufstellung legt das Ressort dem Senator für Finanzen eine Bestätigung vor, dass die notwendigen Unterlagen vorgelegen haben und geprüft wurden (Anlage 2).
3.4.1
Der Haushalts- und Wirtschaftsplan soll in der Form dem Haushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen entsprechen und nach den für diese geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.
3.4.2
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, entspricht der Wirtschaftsplan der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung. Eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben ist beizufügen, soweit sie für die Bemessung der Zuwendung erforderlich ist.
3.5
Bei der Veranschlagung sind insbesondere die §§ 6, 7 und 17 Absatz 2 LHO sowie § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachten.
3.6
Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen zu Zuwendungen von mehreren Stellen der Freien Hansestadt Bremen oder sowohl von der Freien Hansestadt Bremen als auch von anderen Gebietskörperschaften veranschlagt, sollen die Zuwendungsgeber Einvernehmen über die für diese Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.
3.7
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, sollen nur veranschlagt werden, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle).
3.8
Projektförderungen für denselben Zweck sind grundsätzlich auf bis zu 5 aufeinanderfolgende Jahre zu befristen. Ausnahmen von Satz 1 sind zu begründen.

Anlage 1 (zu Nr. 1.2.4 zu § 23)

Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen

1.
Verträge, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen, sind alle gegenseitigen Verträge, in denen die Erbringung von Leistungen gegen Entgelt vereinbart wird.
1.1
Zu den Verträgen zählen insbesondere Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie sonstige gegenseitige Verträge, sofern der Entgeltsverpflichtung der Freien Hansestadt Bremen eine für dieses Entgelt zu erbringende Leistung des Vertragspartners gegenübersteht.
1.2
Leistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Dienstleistungen.
1.3
Die Leistung kann unmittelbar gegenüber der Freien Hansestadt Bremen oder in deren Auftrag gegenüber einem Dritten erbracht werden.
1.4
Die Leistung muss der Freien Hansestadt Bremen oder dem Dritten grundsätzlich zur vollen Verfügung überlassen werden.
2.
Aus Nummer 1 folgt, dass Zuwendungen im Sinne des § 23 insbesondere alle Geldleistungen der Freien Hansestadt Bremen sind,
2.1
die dem Empfänger zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben, an deren Förderung die Freie Hansestadt Bremen ein erhebliches Interesse hat, gewährt werden und
2.2
die dem Empfänger mit bestimmten Bedingungen und Auflagen für die Mittelverwendung zur Verfügung gestellt werden, ohne dass die Geldleistung ein Entgelt für eine Leistung im Sinne der Nummer 1 ist, und
2.3
bei denen der Empfänger der Freien Hansestadt Bremen oder dem Dritten nicht die Verfügungsbefugnis im Sinne von Nummer 1.4 einräumt.
3.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen der VV Nummer 1.2.4 zu § 23 ist ein unangemessener Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
4.
Auf Verträge im Sinne der Nummer 1 finden insbesondere folgende Preisvorschriften in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:
4.1
auf alle Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen
die Verordnung PR Nummer 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094).
4.2
auf Bauleistungen
die Verordnung PR Nummer 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 293, Bundesanzeiger Nr. 49 vom 10. März 1972)
3, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften vom 1/89 vom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094).
4.3
auf alle Leistungen nach den Nummern 4.1 und 4.2 zusätzlich die Verordnung PR Nummer 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 25. April 1972).

Anlage 2 (zu Nr. 3.4 zu § 23)

Anlage für die Aufnahme von Zuwendungen für institutionelle Förderungen im Haushaltsaufstellungsverfahren

Haushaltsjahr:

Haushaltsstelle:

Haushaltsanschlag:

Name der Einrichtung:

Ich bestätige, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV Nr. 3.2.2 zu § 44 LHO) vorgelegt hat, den ich auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft habe. Die Übersicht über den Wirtschaftsplan/ Haushaltsplan der o. a. Verwaltungsvorschrift ist zur Veröffentlichung im Haushaltsplan beigefügt.

Bremen:

(Datum / Stempel / Unterschrift)

Anlage zum Testat nach § 23 LHO

Übersicht über den Wirtschaftsplan/ Haushaltsplan






(Name der Einrichtung)



Erfolgsplan/Haushaltsplan

lfd. Nr. Bezeichnung

€ Planjahr

Einnahmen


1.

eigene Einnahmen


2.

Zuwendungen Bremens


3.

Zuwendungen anderer öffentlicher Stellen


Summe der Einnahmen

0

Ausgaben


1.

Personalausgaben


2.

Übrige lfd. Ausgaben (Haushaltsplan lfd. Nr. 5, 6)


3.

Investitionsausgaben (Haushaltsplan lfd. Nr. 7, 8)


Summe der Ausgaben

0

Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)

Inhalt

Nr. 1

Baumaßnahmen, Bauunterlagen

Nr. 2

Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

Nr. 3

Einzeln veranschlagte Zuwendungen

Nr. 4

Bereitstellung der Unterlagen

1.

1.1

Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.

1.2

Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die vom Senat der Freien Hansestadt Bremen erlassenen Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.

1.3

Ausgaben für Baumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 250.000 Euro im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass der Senator für Finanzen etwas anderes bestimmt.

2.

2.1

Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.

2.2

Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.

2.3

Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann der Senator für Finanzen in begründeten Fällen Ausnahmen von der Wertgrenze zulassen.

2.4

Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und gegebenenfalls eine Darlegung der Finanzierung enthalten.

3.

3.1

Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nr. 3.3 zu § 23.

3.2

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben, wenn diese 250.000 Euro im Einzelfall übersteigen.

4.

Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung der Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel (§ 27) vorliegen.

Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger)

Inhalt

Nr. 1

Betriebe der Freien Hansestadt Bremen

Nr. 2

Sondervermögen

Nr. 3

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Nr. 4

Zuwendungsempfänger

Nr. 5

Form der Unterlagen

1.

1.1

Betriebe der Freien Hansestadt Bremen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen.

1.2

Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat oder dessen Kostendeckung nach den Regeln der Kaufmännischen Buchführung überwacht werden soll.

1.3

1Der Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Vermögensplan. 2Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. 3Im Vermögensplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführung sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen.

1.4

Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.

1.5

Die zuständige senatorische Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen, nach welchen Grundsätzen die Zuführungen und die Ablieferungen zu ermitteln sind.

2.

2.1

1Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Vermögens der Freien Hansestadt Bremen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen bestimmt sind. 2Den Sondervermögen stehen unselbständige Stiftungen und Vermächtnisse gleich.

2.2

Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113.

3.

Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zählen solche, die von der Freien Hansestadt Bremen aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.

4.

Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 zu § 23), soweit die Zuwendungen einzeln veranschlagt werden.

5.

für Zuwendungen:

s. VV Nr. 3.4 zu § 23

für Betriebe:

s. die Richtlinien für die Aufstellung und Ausführung von Wirtschaftsplänen der Betriebe nach § 26 Abs. 1 und der Eigenbetriebe (RLWiPl) (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 65 vom 6. September 1994).

Teil III Ausführung des Haushaltsplans (§§ 34-69)

Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)

Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis)

Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre)

Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)

Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen)

Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung)

Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)

Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung)

Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)

Zu § 47 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)

Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten)

Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)

Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Umsetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)

Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge)

Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen)

Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)

Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung)

Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen)

Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes)

Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche)

Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen)

Zu § 60 Landeshaushaltsordnung (Vorschüsse, Verwahrungen)

Zu § 61 Landeshaushaltsordnung (Interne Verrechnungen [Erstattungen])

Zu § 63 Landeshaushaltsordnung (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen)

Zu § 64 Landeshaushaltsordnung (VwV Grundstücke)

Zu § 65 Landeshaushaltsordnung (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen)

Zu § 66 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)

Zu § 67 Landeshaushaltsordnung (Prüfungsrecht durch Vereinbarung)

Zu § 68 Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsregelungen)

Zu § 69 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)

Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)

Inhalt

Nr. 1

Übertragung zur Bewirtschaftung

Nr. 2

Anordnungsbefugnis

Nr. 3

Grundsätze der Erhebung von Einnahmen

Nr. 4

Erhebung von Verzugszinsen

Nr. 5

Sicherung von Ansprüchen

Nr. 6

Kleinbeträge und Niederschlagung

Nr. 7

Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)

Nr. 8

Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)

Nr. 9

Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)

Nr. 10

Aufbewahren von Haushaltsüberwachungslisten

Nr. 11

Meldeverfahren zur Erfassung der konjunkturpolitisch bedeutsamen Verpflichtungen

Nr. 12

Verwendung von ADV-Anlagen, Übernahme von Unterlagen auf Bildträger

1.

1Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist jeweils die bei jedem Titel des Haushaltsplanes durch die Behördenkennzahl (BKZ) bezeichnete Behörde zuständig. 2Jede Veränderung in der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Landeshauptkasse unverzüglich mitzuteilen.

2.

1Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). 2Im Übrigen ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.

3.

3.1

1Die der Freien Hansestadt Bremen zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. 2Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.

3.2

1Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. 2In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.

4.

4.1

Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen der Freien Hansestadt Bremen sind zugunsten der Freien Hansestadt Bremen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Landes der Vertragspartner kein Verbraucher (§ 13 BGB) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).

Sofern der Schuldner kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.

Um Zinsnachteile für das Land zu vermeiden, sind beim Abschluss oder bei der Änderung von Verzugsregelungen in privat-rechtlichen Schuldverhältnissen, die eine Forderung des Landes begründen, grundsätzlich Reglungen zu treffen, nach denen die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt.

4.2

Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 4 BGB geltend zu machen, der unter Zugrundelegung des zur Zeit des Verzugs maßgebenden Zinssatzes für Kredite der Freien Hansestadt Bremen zur Deckung von Ausgaben zu ermitteln ist.

4.3

1Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verlangen. 2Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.

4.4

Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15 v.H. eintragen zu lassen.

4.5

1Wird einem nach Eintritt des Verzuges (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. 2Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.

4.6

Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen; § 59 Nrn. 1 und 3 bleiben unberührt.

4.7

1Der Betrag der zu zahlenden Verzugszinsen ist grundsätzlich von der anordnenden Stelle und erst nach der Erfüllung der Hauptforderung zu berechnen, gleichzeitig ist der Kasse eine entsprechende Annahmeanordnung zu erteilen. 2Die Erteilung einer besonderen Annahmeanordnung durch die anordnende Stelle unterbleibt, wenn die Zinsen im Wege des automatisierten Verfahrens der Landeshauptkasse berechnet werden.

4.8

Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.

5.

1Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen der Freien Hansestadt Bremen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. 2Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. 3Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen.

6.

6.1

Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.

6.2

Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3.1 zu § 59.

7.

1Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt. 2Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten.

8.

8.1

1Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt. 2Für auf Rechtsvorschriften und Tarifvertrag beruhende Personalausgaben braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden. 3Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die zuständige Kasse zu unterrichten.

8.2

In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen

8.2.1

am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bestehenden Verpflichtungen,

8.2.2

die Verpflichtungen, die zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und

8.2.3

die Abwicklung der Verpflichtungen nach den Nrn. 8.2.1 und 8.2.2 (Festlegungen) durch Leistung der Ausgaben, wozu auch Abschlagszahlungen zählen.

8.3

Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen.

8.4

1Fällt eine Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr, ist die Festlegung in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen einzutragen (Nr. 9) oder bei laufenden Geschäften in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen. 2Wird die Festlegung im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr abgewickelt und besteht sie zu Lasten eines Ausgaberestes weiter, so ist sie in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen.

8.5

1Für Vorschusskonten sind gesonderte Haushaltsüberwachungslisten zu führen. 2Auf die Führung gesonderter Haushaltsüberwachungslisten kann verzichtet werden, soweit dies nach der Natur der Vorschüsse möglich ist; in diesen Fällen sind die Vorschüsse in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. 3Werden solche Vorschüsse abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen.

8.6

1Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. 2Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr zu übertragen. 3Die zuständige Kasse ist zu unterrichten.

8.7

Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen und abzustimmen.

9.

9.1

Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt.

9.2

1Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag in der HÜL-VE unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. 2Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe geleistet werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. 3Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie in die HÜL-A zu übertragen.

9.3

Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung bei einer zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung vergleiche Nr. 8.4.

10.

Für die Aufbewahrung der Haushaltsüberwachungslisten nach Nrn. 7 bis 9 gelten die in Nr. 3.3 der AufbewBest (Anlage zu Nr. 21.1 zu § 71) für sonstige Rechnungsunterlagen getroffenen Bestimmungen.

11.

1Für konjunkturpolitisch bedeutsame Verpflichtungen kann ein Meldeverfahren angeordnet werden. 2Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.

12.

Werden für die Erhebung der Einnahmen und die Bewirtschaftung der Ausgaben ADV-Anlagen verwendet oder Daten auf Bildträger übernommen, so gelten die Bestimmungen der Anlagen 3 und 4 zu den VV zu § 79.

Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis)

Inhalt

Nr. 1

[Bruttoprinzip]

Nr. 2

[Rückzahlungen zuviel vereinnahmter Beträge]

1.

Das Bruttoprinzip verbietet als Folge von § 15 grundsätzlich, dass Ausgaben von Einnahmen abgesetzt oder dass Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden; das gilt auch für den Tausch, insbesondere für den Tausch von Grundstücken.

2.

Rückzahlungen zuviel vereinnahmter Beträge sind von den entsprechenden Einnahmen abzusetzen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.

3.1

Rückzahlungen zuviel gezahlter Personalausgaben sind von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.

3.2

1Rückzahlungen anderer zuviel gezahlter Ausgaben sind von den entsprechenden Ausgaben nur abzusetzen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt. 2Nach Abschluss der Bücher sind Rückzahlungen, sofern diesen keine übertragbaren Ausgaben zugrundeliegen, als Einnahme bei dem Titel 119 99 zu buchen.

4.1

Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechselungen) sind, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen.

4.2

Nach Abschluss der Bücher ist eine Berichtigung nur herbeizuführen, wenn durch die Titelverwechslung bei mindestens einem Titel mit übertragbaren Ausgaben (§ 19) die Verwechslung oder mehrere Verwechslungen den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, und zwar wie folgt:

4.2.1

Sind bei einer Titelverwechslung nur Titel mit übertragbaren Ausgaben beteiligt, so ist eine Berichtigung durch Umbuchung vorzunehmen.

4.2.2

1Ist bei einer Titelverwechslung nur ein Titel mit übertragbaren Ausgaben beteiligt, so ist der Betrag bei diesem Titel zu vereinnahmen bzw. zu verausgaben. 2Bei dem anderen Titel ist eine Vereinnahmung bzw. Verausgabung nicht vorzunehmen; statt dessen ist der Betrag als Einnahme bzw. Ausgabe aus Anlass von Titelverwechslungen bei den Festtiteln 119 08 oder 539 08 zu buchen.

4.2.3

Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.2 sind nicht anzuwenden, wenn bei den beteiligten Titeln mit übertragbaren Ausgaben sowohl Ausgabemittel nicht mehr zur Verfügung stehen als auch die Maßnahmen vollständig abgerechnet sind.

Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre)

Inhalt

Nr. 1

[Anwendungsbereich]

Nr. 2

[Anträge auf Aufhebung einer Ausgaben-Sperre]

Nr. 3

[Anträge auf Aufhebung einer Stellensperre]

1.

Die Vorschrift ist auf die Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter, die durch Gesetz oder im Stellenplan als gesperrt bezeichnet sind, entsprechend anzuwenden.

2.

1Anträge auf Aufhebung einer Ausgaben-Sperre sind beim Senator für Finanzen unter Verwendung der von ihm festzulegenden Vordrucke einzureichen. 2Der Senator für Finanzen kann die Vorlage der in § 54 genannten und weitere Unterlagen (Baupläne, Kostenberechnungen, Zeitpläne, Bestätigungen über die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, Schätzungen der jährlich entstehenden Folgekosten u.dergl.) fordern. 3Der Senator für Finanzen leitet diese Unterlagen an den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen weiter.

3.

Anträge auf Aufhebung einer Sperre von Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte sind bei der Senatskommission für das Personalwesen einzureichen, die sie mit ihrer Stellungnahme dem Senator für Finanzen vorlegt.

Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)

Inhalt

Nr. 1

Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Nr. 2

Vorgriffe

1.

1.1

Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Anschlag unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muss.

1.2

Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Anschlag enthält und auch keine Ausgabereste vorhanden sind.

1.3

1Anträge auf Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind auf den vom Senator für Finanzen festzulegenden Vordrucken einzureichen. 2Der Senator für Finanzen kann die Vorlage von Unterlagen (siehe Nr. 2 zu § 36), insbesondere auch Nachweise zur Begründung eines unabweisbaren Bedürfnisses fordern. 3Die Anträge sollen die genaue Bezeichnung der einzusparenden Beträge (§ 37 Abs. 3) enthalten.

2.

1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind stets Vorgriffe. 2Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 3Die Ausnahmeermächtigung für den Senator für Finanzen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 beschränkt sich auf das Jahr der Anrechnung des Vorgriffs.

Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)

Inhalt

Nr. 1

Anträge nach § 38 Abs. 1 bis 3

Nr. 2

Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 38 Abs. 4)

Nr. 3

Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 5)

1.

1.1

1Anträge auf Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 3 und auf Erteilung von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 sind auf den vom Senator für Finanzen festzulegenden Vordrucken zu stellen; entsprechendes gilt für Anträge auf Bewilligung von Vorgriffen nach § 38 Abs. 2. 2Wenn sich in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge geändert haben, so sind die nunmehr für erforderlich gehaltenen Beträge anzugeben.

1.2

Soweit der Senator für Finanzen eine Ausnahme zugelassen oder der Haushalts- und Finanzausschuss eine Umsetzung oder einen Vorgriff bewilligt hat, gilt die Einwilligung nach § 38 Abs. 3 allgemein als erteilt.

1.3

Der Senator für Finanzen teilt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 zugelassene Ausnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 4 dem Haushalts- und Finanzausschuss mit.

2.

2.1

Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, so umfassend zu unterrichten, dass er die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

2.2

Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

2.3

Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen; der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.

2.4

Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 4 zählen auch Vorverhandlungen.

3.

3.1

Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind solche, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und

3.1.1

sich auf Verwaltungsausgaben der folgenden Gruppen beziehen:

441

Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger und dergl.

443

Fürsorgeleistungen und Unterstützungen

446

Beihilfen für Versorgungsempfänger und dergl.

451

Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen

453

Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen

459

Sonstiges

511

Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände

514

Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergl.

517

Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume

518

Mieten und Pachten – jedoch nur, wenn der vorgesehene qm-Preis ortsüblich angemessen und



1.die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 50.000 Euro beträgt und



2.der Miet- oder Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist

519

Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall

521

Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall

523

Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall

525

Aus- und Fortbildung,

526

Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten

527

Dienstreisen

529

Verfügungsmittel

531,
532
und



539

Sonstiges – soweit die Ausgaben Zwecken vorgenannter Gruppen entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Zweckbestimmungen

und

3.1.2

sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten.

3.2

In begründeten Fällen kann der Senator für Finanzen bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsfrist bei der Gruppe 518 Ausnahmen zulassen.

3.3

1Leasingverträge sind keine laufenden Geschäfte nach § 38 Abs. 5, wenn sie nach Art und Inhalt Investitionsmaßnahmen der Hauptgruppen 7 oder 8 ersetzen oder auslösen können. 2Leasingverträge in diesem Sinne sind Verträge über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit, wenn der Leasing-Nehmer die Gefahr des Unterganges und der Beschädigung der Sache trägt und der Leasing-Geber von der Haftung für ihre Instandhaltung freigestellt ist oder wenn dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption eingeräumt ist. 3Leasingverträge dieser Art sind deshalb nur zulässig, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.

Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen)

Inhalt

Nr. 1

[Bürgschaften]

Nr. 2

[Garantien]

Nr. 3

[Sonstige Gewährleistungen]

Nr. 4

[Risikoübernahme]

Nr. 5

[Eventualverbindlichkeiten]

Nr. 6

[Kreditzusagen]

Nr. 7

[Entbehrlichkeit der Einwilligung]

Nr. 8

[Prüfungsrecht, Auskunftsrecht]

Nr. 9

[Unterrichtungspflicht]

Nr. 10

[Führung eines Nachweises]

1.

Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765ff. BGB.

2.

Garantien sind selbständige Verträge, mit denen die Freie Hansestadt Bremen ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, dass er/sie verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.

3.

Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.

4.

In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.

5.

1Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. 2Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen gerechnet werden muss. 3In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.

6.

1Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. 2Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird.

7.

Der Einwilligung des Senators für Finanzen und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage

7.1
im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll, hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind und kein Ermessensspielraum der Verwaltung für die Ausgestaltung der Kreditbedingungen besteht oder
7.2
im Rahmen des § 44 Abs. 1 gegeben wird, im laufenden Haushaltsjahr erfüllt werden soll und hierfür Ausgaben im Haushaltsplan veranschlagt sind.
8.

1Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass der Beteiligte ihnen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). 2Im Falle des § 39 Abs. 3 letzter Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. 3Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden.

9.

1Bei Kreditzusagen unterrichten die zuständigen Dienststellen den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 7. 3Bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen unterichtet die für die Errichtung der Urkunde zuständige Dienststelle den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. 4Der Rechnungshof kann auf die Unterrichtung verzichten.

10.

Die zuständige Stelle für den Einzelplan, in dem die Mittel für etwaige Inanspruchnahmen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führt über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis.

Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung)

Inhalt

Nr. 1

[Finanzwirksame Tatbestände]

Nr. 2

[Verwaltungsleistungen]

1.

§ 40 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.

1Maßnahmen nach § 40 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1. 2Können solche Maßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, so sind die Voraussetzungen des § 37 zu berücksichtigen.

2.

Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung erbracht werden.

Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)

Inhalt

Zu § 44 Absatz 1: Zuwendungen

Nr. 1

Bewilligungsvoraussetzungen

Nr. 2

Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung

Nr. 3

Antragsverfahren

Nr. 4

Bewilligung

Nr. 5

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Nr. 6

Zuwendungen für Baumaßnahmen

Nr. 7

Auszahlung der Zuwendung

Nr. 8

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung

Nr. 9

Überwachung der Verwendung

Nr. 10

Nachweis der Verwendung

Nr. 11

Prüfung des Verwendungsnachweises

Nr. 11a

Erfolgskontrolle

Nr. 12

Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger

Nr. 13

Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften

Nr. 14

Zuwendungen auf Kostenbasis

Nr. 15

Fälle von geringer finanzieller Bedeutung

Nr. 16

Besondere Regelungen

Nr. 17

Sondervermögen

Zu § 44 Absatz 2: Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

Nr. 18

Zum Begriff

Nr. 19

Voraussetzungen

Nr. 20

Verfahren

Anlage 1

(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Anlage 2

(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Anlage 3

(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk)

Anlage 4

(zu Nummer 7 zu § 44) Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Anlage 5

(zu Nummer 16.2 zu § 44) Grundsätze für Förderrichtlinien

Zu § 44 Abs. 1 Zuwendungen

1.
1.1
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn der Zweck durch Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
1.2
Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel zu gewährleisten und nachzuweisen. Zuwendungen dürfen demselben Zuwendungsempfänger nicht neu bewilligt werden, wenn die Prüfung der vorgelegten Nachweise Anhaltspunkte bietet, die der Bewilligung entgegenstehen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht gesichert ist, ist unzulässig. Zuwendungen für Baumaßnahmen in angemieteten Räumen sollen nur bewilligt werden, wenn der Verwendungszweck durch einen langfristigen Mietvertrag oder durch Festschreibung der Nutzung gesichert werden kann.
1.3
Zuwendungen zur Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23) dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist grundsätzlich begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Satz 1 gilt nicht bei der Fortsetzung jährlich wiederkehrender Vorhaben, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Ausgaben bereitgestellt worden sind und für die eine Änderung der Förderungsvoraussetzungen nicht eingetreten ist.
Ausnahmen sind zulässig,
-
wenn das Vorhaben nicht rechtzeitig voraussehbar war und aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldete,
-
wenn der vorzeitige Beginn durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde,
-
im Übrigen mit Zustimmung des/der Beauftragten für den Haushalt (Verantwortliche gemäß geltendem Haushaltsgesetz).
Die Entscheidung ist grundsätzlich vor oder zusammen mit der Entscheidung über den Zuwendungsantrag zu treffen und in den Zuwendungsbescheid mit aufzunehmen.
1.4
Sollen für eine Einrichtung oder ein Vorhaben ausnahmsweise von mehreren Stellen der Freien Hansestadt Bremen Zuwendungen bewilligt werden, soll die Bewilligung in geeigneten Fällen durch nur eine Behörde erfolgen. Die Zuwendungsgeber haben vor der Bewilligung mindestens Einvernehmen herbeizuführen über
1.4.1
die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern Fördergrundsätze der EU für Wirtschaftsgüter die Förderung von Abschreibungen im Unterschied zur Förderung von Ausgaben zulassen, darf die Bewilligungsbehörde Abschreibungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zurechnen, wenn der Zuwendungszweck eine Investitionsförderung vorsieht und die Abschreibungen entsprechend den nationalen steuerlichen Buchführungsregeln oder den allgemein gültigen Buchführungspraktiken vorgenommen werden.
Die gleichzeitige Investitionsförderung und die Anerkennung von Abschreibungen sowie die Anerkennung von Abschreibungen auf bereits öffentlich geförderte Wirtschaftsgüter (Doppelförderung) sind ausgeschlossen.
1.4.2
die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nummer 2),
1.4.3
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nummer 5),
1.4.4
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen bzw. Einholung fachtechnischen Sachverstands, z. B. in den Fällen der Nummer 6,
1.4.5
den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nummern 10 und 11),
1.4.6
eine durchzuführende Erfolgskontrolle (Nummer 11a)
1.5
Bei Projektförderungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme - darf die Förderung erst bewilligt werden, wenn die nach VV Nummer 3.7. zu § 23 erforderliche eindeutige Zweck- und Zielbestimmung vorliegt.
1.6
Die Gewährung von Zuwendungen soll gemäß des Leitfadens zur Umsetzung des Gender Budgeting im Zuwendungswesen auf Basis einer geschlechterspezifischen Bestandsanalyse erfolgen.
2.
2.1
Vor Bewilligung der Zuwendung ist zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage der Freien Hansestadt Bremen und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§7 LHO) am besten entspricht.
2.2
Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks bewilligt, und zwar als
-
Anteilfinanzierung (Nummer 2.2.1)
-
Fehlbedarfsfinanzierung (Nummer 2.2.2)
-
Festbetragsfinanzierung (Nummer 2.2.3)
2.2.1
Bei der Anteilfinanzierung ist die Zuwendung nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berechnen und auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.2.2
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Sie ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.2.3
Bei der Festbetragsfinanzierung ist die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben festzusetzen. Sie kann auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt (z. B. Kostenpauschalen, Richtwerte). Dem Zuwendungsempfänger verbleiben die Mehreinnahmen und Minderausgaben, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht unter den Zuwendungsbetrag sinken. Eine Festbetragsfinanzierung kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht mit hinreichender Sicherheit die Einnahme- und Ausgabeposition (insbesondere Finanzierungsbeiträge Dritter) beurteilt werden können.
2.3
Eine Zuwendung darf ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Freie Hansestadt Bremen möglich ist. Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.4
Der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist, feste Beträge für eine bestimmte Einheit (Richtwerte, Pauschalen) zugrunde gelegt werden.
Hierfür kommen vor allem in Betracht:
2.4.1
Zuwendungen, bei denen einzelne Ausgaben nur mit erheblichem Aufwand genau festgestellt und belegt werden können, jedoch eine sachgerechte Pauschalierung dieser Ausgaben möglich ist (z. B. Vomhundertanteil von vorgesehenen Ausgaben wie Verwaltungsgemeinkostenpauschalen, Büroarbeitsplatzpauschalen, Teilnehmerpauschalen o.ä.).
2.4.2
Zuwendungen, bei denen - wie bei bestimmten Baumaßnahmen - für einzelne oder mehrere gleiche Teile der Maßnahme über die voraussichtlichen Ausgaben anerkannte Richtwerte vorliegen oder festgelegt werden können.
2.5
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, sollen diese sich angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen.
2.6
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Das gilt auch, soweit der Zuwendungsempfänger aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer hat.
2.7
Die Höhe der Zuwendung ist grundsätzlich auf der Basis von Einnahmen und Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu ermitteln. Unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
2.8
Ausgaben für die Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind nur zuwendungsfähig, wenn diese rechtlich vorgeschrieben oder nach Lage des Einzelfalls wirtschaftlich und zweckmäßig ist.
3.
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrags. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Es ist darauf zu achten, dass die im Antrag genannten Einnahmen und Ausgaben zeitnah zum Bewilligungszeitpunkt ermittelt worden sind. Ggf. ist der Zuwendungsempfänger zur Überprüfung der Angaben aufzufordern.
3.2
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.2.1
bei Projektförderung (Nummer 2.1 zu § 23 LHO) ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) und eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.2.2
bei institutioneller Förderung (Nummer 2.2 zu § 23 LHO) gemäß den Daten im Datenbankverfahren ZEBRA ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan, Übersicht über voraussichtlich einzugehende Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre, eine Zusammenfassung und gegebenenfalls eine Überleitungsrechnung. Der Senator für Finanzen gibt die aktuell zu verwendenden Muster durch Rundschreiben bekannt.
3.2.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt oder aus sonstigen Gründen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer hat. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen,
3.2.4
eine explizite Darstellung im Finanzierungsplan oder Haushalts- oder Wirtschaftsplan, ob und in ggf. in welcher Höhe dieselbe Einrichtung oder dasselbe Vorhaben eine Förderung von anderen öffentlichen Stellen erhält,
3.2.5
ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen.
3.3
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. In dem Vermerk soll insbesondere eingegangen werden auf
3.3.1
die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.3.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.3.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Nummer 2.6). Dabei ist
-
auf das erheblich Interesse der Freien Hansestadt Bremen an der Erfüllung des Zuwendungszwecks durch den Zuwendungsempfänger und
-
ggf. auf die Übereinstimmung mit bestehenden Förderrichtlinien und / oder internen Richtlinien und Handlungsanweisungen einzugehen,
3.3.4
die Wahl der Finanzierungsart,
3.3.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
3.3.6
die finanzielle Auswirkung auf künftige Haushaltsjahre (auch durch zu erwartende Folgeanträge) und - bei Zuwendungsanträgen, die zu Leistungen in künftigen Haushaltsjahren verpflichten - das Vorliegen einer Verpflichtungsermächtigung (Nummer 4.2.5),
3.3.7
die Gründe für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nummer 1.3
3.4.1.1
Zum Subventionszweck (Der Subventionszweck entspricht bei der Bewilligung von Zuwendungen dem Zuwendungszweck):
Der Antragsteller hat den Subventionszweck in dem Antragsformular eindeutig und ausführlich zu bezeichnen. Anhand der beigefügten Unterlagen und vorgenommenen Angaben des Antragstellers hat die Bewilligungshörde oder eine gemäß Nummer 3.4.2 andere zuständige Stelle zu überprüfen, inwieweit der Zuwendungszweck zutreffend bezeichnet wurde.
Ist dies der Fall, kann die Bewilligungshörde oder eine gemäß Nummer 3.4.2 andere zuständige Stelle auf die Darstellungen im Antragsformular verweisen. Hat der Antragsteller den Zuwendungszweck nicht zutreffend bezeichnet, hat die Bewilligungshörde oder eine gemäß Nummer 3.4.2 andere zuständige Stelle diesen selbst zu benennen und die Abweichung zu begründen.
3.4.1.2
Zu den für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention maßgebenden Bestimmungen:
-
Die Bewilligungshörde oder eine gemäß Nummer 3.4.2 andere zuständige Stelle hat alle Bestimmungen zu benennen, d. h. nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern beispielsweise auch Rechtsakte der Europäischen Union, Verwaltungsvorschriften und (innerstaatliche) Richtlinien, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subvention maßgeblich sind.
-
Sind die Bewilligungsvoraussetzungen in den maßgebenden Bestimmungen eindeutig formuliert, soll ihr Wortlaut wiedergegeben oder als Anlage dem Antragsformular beigefügt werden.
-
Nicht hinreichend ist die Benennung der Fundstelle der Bestimmung.
-
Sind die Bewilligungsvoraussetzungen in den maßgebenden Bestimmungen nicht eindeutig formuliert oder fehlen solche gänzlich (dies ist insbesondere der Fall, wenn Leistungsgrundlage der Subvention eine entsprechende Ermächtigung im Haushaltsplan ist), sind die Bewilligungsvoraussetzungen zu benennen oder als Anlage dem Antragsformular beizufügen.
3.4.1.3
Die Bezeichnung der nach § 264 Absatz 8 StGB subventionserheblichen Tatsachen:
Auf der Grundlage der unter Nummer 3.4.1.1 gemachten Angaben hat der Subventionsgeber die nach § 264 Absatz 8 StGB subventionserheblichen Tatsachen gegenüber dem Subventionsnehmer zu bezeichnen.
Sind der Antragsteller und derjenige, der eine Subvention oder einen aus ihr erwachsenden Vorteil in Anspruch nimmt, identisch, gilt Folgendes:
Sind die subventionserheblichen Tatsachen in den maßgebenden Bestimmungen selbst hinreichend klar aufgeführt, ist nach folgendem Beispiel zu verfahren:
Beispiel:
„Die Tatsachen, von denen nach § … [die genaue Bezeichnung der Vorschrift] die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB. Die o. a. Bestimmung ist vorstehend wiedergegeben bzw. in der Anlage des Antrags auszugsweise abgedruckt.“
Sind die subventionserheblichen Tatsachen in den maßgebenden Bestimmungen selbst nicht hinreichend klar aufgeführt oder fehlen solche gänzlich, sind sie - z. B. in einer Anlage zum Antragsformular detailliert anzugeben und als subventionserheblich zu bezeichnen.
Sind die subventionserheblichen Tatsachen bereits durch den Antragsteller im Antragsformular selbst oder den beigefügten Unterlagen vollständig und zutreffend aufgenommen, ist es ausreichend, die entsprechenden Angaben als subventionserhebliche Tatsachen zu bezeichnen.
Sind die Tatsachen in dem Antrag nur unvollständig aufgenommen, sollen die im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen in Gänze in oder einer Anlage zum Antragsformular benannt und als subventionserheblich bezeichnet werden.
Sind der Antragsteller und derjenige, der eine Subvention oder einen aus ihr erwachsenden Vorteil in Anspruch nimmt, nicht identisch, sind auch gegenüber den weiteren Subventionsnehmern die subventionserheblichen Tatsachen zu bezeichnen.
3.4.2
Die oder der die geforderten Angaben zu machen und Erklärungen abzugeben hat, ist im Einzelfall nach folgenden Kriterien zu bestimmen:
3.4.2.1
Grundsätzlich erfolgt die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch die jeweilige zuständige Behörde.
3.4.2.2
Wird die Subvention durch Dritte (Banken oder ähnliches) ausgezahlt, kann die für die Bewilligung der Subvention zuständige Behörde die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen von diesen vornehmen lassen. Die für die Bewilligung zuständige Behörde hat in diesem Fall aber sicherzustellen, dass die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen gegenüber dem Zuwendungsnehmer zeitgerecht, vollständig und zutreffend vorgenommen wird.
3.4.2.3
Sind in dem Bewilligungsverfahren stufenweise mehrere Behörden oder Stellen der Freien Hansestadt Bremen beteiligt, setzt sich die für die Bewilligung federführend zuständige Behörde mit den weiteren Beteiligten darüber ins Benehmen, wer die subventionserheblichen Tatsachen bezeichnet. Der federführend für die Bewilligung zuständigen Behörde obliegt in diesem Fall die Letztverantwortung dafür, dass die subventionserheblichen Tatsachen zeitgerecht, vollständig und zutreffend bezeichnet werden.
3.4.2.4
Ist für die Bewilligung der Subvention Bundesrecht maßgebend, obliegt aber die Auszahlung der Freien Hansestadt Bremen, setzt sich die zuständige Behörde der Freien Hansestadt Bremen mit der auf Bundesebene zuständigen Behörde darüber ins Benehmen, wer die subventionserheblichen Tatsachen bezeichnet. Hat sich die Behörde des Bundes bereit erklärt, diese vorzunehmen, hat die für die Auszahlung der Subvention zuständige Behörde der Freien Hansestadt Bremen im Sinne einer kooperativen Zusammenarbeit sicherzustellen, dass die Bewilligungsbehörde der Verpflichtung vollständig und zutreffend nachgekommen ist.
3.4.2.5
Wird dasselbe Projekt sowohl durch den Bund als auch durch die Freien Hansestadt Bremen subventioniert und werden die Mittel durch den Bund und die Freien Hansestadt Bremen getrennt bewilligt oder gewährt, ist jede Stelle hinsichtlich seiner Mittel für die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen zuständig.
3.4.3
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB sind allen Zuwendungsnehmern bekannt zu geben. Werden Subventionen gleicher Art von demselben Zuwendungsnehmer fortlaufend in Anspruch genommen, so ist es ausreichend, die subventionserheblichen Tatsachen vor der ersten Bewilligung und im Folgenden in angemessenen Zeitabständen erneut zu bezeichnen.
4.
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 BremVwVfG bzw. § 35 SGB X).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:
4.2.1
die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
4.2.2
die Art (Nummer 2 zu § 23 LHO) und Höhe der Zuwendung,
4.2.3
die genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks; die Bezeichnung muss nach Zielsetzung, Qualität und Umfang so eindeutig und detailliert festgelegt werden, dass sie auch als Grundlage für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle (Nummer 11a) dienen kann. Falls mit dem Zuwendungsempfänger konkretisierende Festlegungen des Zuwendungszwecks im Sinne von Ziel- und Leistungsvereinbarungen getroffen werden, sind sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
4.2.4
die Finanzierungsart (Nummer 2), die Finanzierungsform (Nummer 1.1 zu § 23) und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.2.5
den Bewilligungszeitraum; dieser kann über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,
4.2.6
bei Förderung derselben Einrichtung oder desselben Vorhabens durch mehrere Stellen (Nummer 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,
4.2.7
soweit zutreffend den Hinweis auf die in Nummer 3.4.1 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach § 3 SubvG,
4.2.8
soweit zutreffend die Anforderung einer Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben (Nummer 3.4 zu § 23 LHO),
4.2.9
die anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen und etwaige Abweichungen (Nummer 5),
4.2.10
bei Projektförderungen - soweit zutreffend - die Angabe, wie lange Gegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von über 800 Euro im Einzelfall - wenn diese mit Hilfe der Zuwendung erworben oder hergestellt werden - für den Zuwendungszweck gebunden sind. Festzulegen ist, inwieweit der Zuwendungsempfänger nach Ablauf der zeitlichen Bindung über beschaffte Gegenstände frei verfügen kann oder wie andernfalls zu verfahren ist. So kann der Zuwendungsempfänger beispielsweise verpflichtet werden, auf Verlangen für den Zuwendungszweck nicht mehr benötigte Gegenstände dem Land oder einem Dritten zu übereignen, zu veräußern oder deren Restwert abzugelten. Für den Fall der Veräußerung kann die Bewilligungsbehörde ihre Einwilligung mit weiteren Auflagen verbinden. Sie kann beispielsweise verlangen, dass ein Mindesterlös erzielt wird
4.2.11
eine Nebenbestimmung, welche darauf hinwirkt, dass der Zuwendungsempfänger die Ziele des Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz berücksichtigt, soweit es für ihn keine unangemessene wirtschaftliche Belastung darstellt,
4.2.12
der Hinweis an einen Zuwendungsempfänger, der schwerpunktmäßig Tätigkeiten wahrnimmt oder anbietet, die gemeinwohlorientiert sind, und bei dem die staatlichen Mittel mehr als 50% des Jahresbudgets ausmachen, dass er als öffentliche Stelle im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes gilt und daher seine digitalen Auftritte und Angebote barrierefrei zu gestalten hat (§§ 12, 13 BremBGG),
4.2.13
und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
4.3
Die Bewilligungsbehörde kann, anstatt einen Zuwendungsbescheid zu erlassen, auch einen Zuwendungsvertrag mit dem Zuwendungsempfänger schließen (§§ 54 bis 62 BremVwVfG oder §§ 53 bis 61 SGB X). Hierbei gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß.
Zuwendungen für den Erwerb von Grundstücken sowie Zuwendungen in Form von Darlehen sind stets durch Zuwendungsvertrag zu gewähren. Bei Zuwendungen für den Erwerb von Grundstücken soll eine Vereinbarung aufgenommen werden, die die Zahlung eines Wertausgleichs (anteiliger Ausgleich für die Verkehrswertsteigerung nach Erwerb) für den Fall der Rückforderung vorsieht. Darüber hinaus sind bei Darlehen insbesondere Vereinbarungen über die Rückzahlung, Verzinsung, Kündigung und Fälligkeit des Kapitals zu treffen.
4.4
Ein Ausdruck des Zuwendungsbescheides oder des Zuwendungsvertrages ist mit einer Kopie des Antrags dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet. Bei Zuwendungen unter 25 000 Euro entfällt die Übersendung.
Soweit dem Rechnungshof Erstbescheide oder -verträge zu übersenden waren, sind Änderungen ohne Rücksicht auf die Höhe mitzuteilen.
4.5
Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung des Zuwendungsempfängers oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung ausnahmsweise erhöht werden kann. Gibt die Prüfung zu Maßnahmen Anlass, richtet sich das Verfahren in den Fällen einer Erhöhung der Zuwendung nach Nummer 4, in den übrigen Fällen nach Nummer 8 ggf. in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 5 BremVwVfG.
5.
5.1
Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 BremVwVfG bzw. des § 32 SGB X für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P) und zur Projektförderung bei Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Sie sind grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ergänzen bzw. modifizieren die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) in Anlage 4 die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Satz 3 gilt sinngemäß für institutionelle Förderungen. Sie sind ebenfalls grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
Die Bewilligungsbehörde darf bei gemeinsamer Finanzierung mit dem Bund und/oder mit anderen Ländern (unter anderem Finanzierung überregionaler Forschungseinrichtungen gemäß Artikel 91b Grundgesetz) anstelle der allgemeinen Nebenbestimmungen des Landes die des Bundes oder eines anderen Landes zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides machen. Ausgenommen hiervon sind Regelungen über die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung.
Ergänzend hat die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festzulegen:
5.1.1
Den Grad der Verbindlichkeit des Haushalts-, Wirtschafts- oder Finanzierungsplans sowie ggf. des Stellenplans,
5.1.2
Bedingungen für die Verwendung von Mehreinnahmen und Minderausgaben sowie bei der institutionellen Förderung die Bildung und Inanspruchnahme von anzuerkennenden Rücklagen und Rückstellungen; dabei ist auf das von dem Zuwendungsempfänger beeinflusste Ergebnis abzustellen.
Rücklagen und Rückstellungen führen im Jahr der Bildung nicht zu kassenmäßigen Ausgaben. Im Zuwendungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Auszahlung der Zuwendung nur nach dem tatsächlichen Liquiditätsbedarf erfolgt (vgl. Nummer 1.5 ANBest-I, Nummer 1.4 ANBest-P, Nummer 1.3 ANBest-Gk). Die sich ergebenden Reste verbleiben im Haushalt.
5.1.3
Anforderungen an den Verwendungsnachweis (Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis); ggf. ist auch zu regeln
-
mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen,
-
dass die in den Anlagen 1 - 3 genannten Fristen zu Vorlage des Verwendungsnachweises (vgl. Nummer 7.1 ANBest-I, Nummer 6.1 ANBest-P, Nummer 5.1 ANBest-Gk) gekürzt werden.
5.1.4
Die Anerkennung von Versicherungen im Rahmen der für die Freie Hansestadt Bremen geltenden Regelungen.
5.1.5
ggf. die Verkürzung der Verwendungsfrist nach Auszahlung eines Zuwendungsbetrages (vgl. Nummer 1.5 ANBest-I, Nummer 1.4 ANBest-P, Nummer 1.3 ANBestGk) sowie die Auszahlung einer Zuwendung unter 5 000 Euro als ein Gesamtbetrag (vgl. Nummer 8.2).
5.2
Weitere Abweichungen von den Allgemeinen Nebenbestimmungen sind nur in den Fällen der Nummern 15 und 16.1 zulässig.
5.3
Über die Allgemeinen Nebenstimmungen (Nummer 5.1) hinaus ist je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.3.1
bei nicht rückzahlbaren Zuwendungen der Vorbehalt dinglicher Rechte (insbesondere Sicherungsübereignung, Pfandrecht) an Gegenständen zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Rückforderungsanspruchs,. Eine dingliche Sicherung ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus nicht rückzahlbaren Zuwendungen Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden; bei Gebietskörperschaften kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung in Betracht. Dingliche Rechte bedürfen neben einer Verpflichtung im Zuwendungsbescheid einer gesonderten privatrechtlichen Vereinbarung.
5.3.2
bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen die Rückzahlung und Verzinsung sowie die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs,
5.3.3
bei Zuwendungen für die Herausgabe von Veröffentlichungen die Lieferung einer angemessenen Zahl von Freistücken,
5.3.4
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf die Freie Hansestadt Bremen oder ihre angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten,
5.3.5
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung,
5.3.6
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen,
5.3.7
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von bis zu 10 von Hundert der Zuwendung von der Prüfung des Verwendungsnachweises abhängig machen.
Die Bewilligungsbehörde hat bei mehrjährigen Maßnahmen einen Zwischennachweis zu verlangen. Sie kann die Vorlage von Büchern und Belegen fordern (vgl. Nummer 11.3) sowie Auszahlungen von der Vorlage des Verwendungsnachweises oder sonstiger Nachweise zu dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitpunkt abhängig machen.
5.3.8
bei Zuwendungen an Unternehmen, bei denen die Freie Hansestadt Bremen Rechte nach § 53 HGrG oder § 67 LHO hat, die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen durch einen sachverständigen Prüfer, z. B. Wirtschaftsprüfer, und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung,
5.3.9
die entsprechende Anwendung insbesondere haushaltsrechtlicher Vorschriften des Landes.
5.3.10
bei Veröffentlichungen und Werbemaßnahmen (Webseiten, Broschüren, Flyer o.ä.) von Zuwendungsempfangenden, diese in geeigneten Fällen in Bescheiden zu verpflichten, auf die Förderung der Maßnahme durch die Nennung der Zuwendungsgeberin („gefördert durch“ oder „mit freundlicher Unterstützung durch“) hinzuweisen und die Ergänzung um deren Logo (z.B. Ressortbezeichnung und/oder Bremer Schlüssel) oder andere Marken mit ihr abzustimmen.
5.4
In geeigneten Fällen ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann (insoweit Widerruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 BremVwVfG). Ein hauswirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn das Interesse der Freien Hansestadt Bremen an der Realisierung des Zuwendungszweckes höher zu bewerten ist, als das Interesse der Bewilligungsbehörde an der Durchsetzung des haushaltswirtschaftlichen Widerrufsvorbehalts.
6.
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische bremische Verwaltung frühzeitig im Rahmen der Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) zu beteiligen (baufachtechnische Prüfung). Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von bremischen Gebietskörperschaften oder sowohl von bremischen Gebietskörperschaften als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (zum Beispiel Bund) zusammen 250 000 Euro nicht übersteigen.
Wenn nach der RL Bau zu verfahren ist, sind neben den ANBest-P - Anlage 2 - die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) - Anlage 4 - zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
6.2
Der Antrag ist von der Bewilligungsbehörde zu prüfen. Ist eine baufachtechnische Prüfung durchzuführen, ist dies nach vorheriger Anerkennung des Bau- und/oder Raumprogramms zu veranlassen.
6.3
Die gemäß Nummer 6.1 beteiligte Stelle prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht.
7.
7.1
Die Zuwendungen sollen regelmäßig erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Durch Verzicht auf den Rechtsbehelf kann die Bestandskraft auch vor Ablauf der Rechtsbehelfsfristen herbeigeführt werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erklären, die den Zuwendungsbescheid erlassen hat.
7.2
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden (vgl. Nummer 1.5 ANBest-I, Nummer 1.4 ANBest-P und Nummer 1.3 ANBest-Gk). In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen (Betriebskostenförderungen) für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden. Bei Zuwendungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 5 000 Euro kann von Satz 1 abgewichen werden.
7.3
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben sollen jeweils angemessene Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bisher in Anspruch genommenen Finanzierungsmittel (Eigenmittel/Fremdmittel) in summarischer Form nachgewiesen wird.
7.4
Zuwendungen sollen in geeigneten Fällen erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt werden.
8.
8.1
Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 43 - 49a BremVwVfG und die §§ 45, 47 und 50 SGB X). Die Verwaltungsakte sind unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 BremVwVfG und § 35 SGB X).
8.1.1
Befristungen, auflösende Bedingungen
Die Bewilligungsbehörde hat die eine Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen (§ 36 Absatz 2 Nummer 1 BremVwVfG, § 32 Absatz 2 Nummer 1 SGB X) wirksam geworden oder Bedingungen (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 BremVwVfG, § 32 Absatz 2 Nummer 2 SGB X) eingetreten sind.
8.1.2
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Ist die Leistungsgrundlage der Zuwendung Bundes- oder Landesrecht gilt:
-
Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme des Zuwendungsbescheides nach § 48 Absatz 2 Satz 3 BremVwVfG oder nach § 45 Absatz 2 Satz 3 SGB X vor und kommt die Behörde im Rahmen der Abwägung zu dem Ergebnis, das Vertrauen des Zuwendungsempfängers sei nicht schutzwürdig, hat sie grundsätzlich ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den Verwaltungsakt unverzüglich zurückzunehmen und eine bereits erbrachte Leistung zurückzufordern. Dass die Behörde den konkreten Fall als einen Regelfall ansieht und daher ihr Ermessen mit diesem Ergebnis ausübt, hat sie zu begründen.
-
Bei dem Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalles - wie beispielweise einer drohenden Insolvenz des Zuwendungs-empfängers - kann demgegenüber insbesondere die Frage der Angemessenheit einer Rücknahme des Zuwendungsbescheides anders zu beantworten sein. Beispielsweise kann ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht der Rücknahme in Betracht kommen. In diesem Fall hat die Behörde zu den besonderen Umständen des Einzelfalles Näheres auszuführen und ihre Entscheidung detailliert zu begründen.
8.1.3
Widerruf eines Verwaltungsaktes
Ist die Leistungsgrundlage der Zuwendung Bundes- oder Landesrecht, kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, wenn eine im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflage nicht erfüllt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zuwendungsempfänger
-
den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
-
Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt oder
-
die Zuwendung unwirtschaftlich verwendet.
Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids abgesehen werden, wenn
-
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die aus der Zuwendung beschafften Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
-
die Gegenstände mit Einwilligung der für die Bewilligung zuständigen Behörde für andere förderfähige Zwecke verwendet werden oder
-
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen 10 Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.
Soll der Zuwendungsbescheid widerrufen werden, ist die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen zu berücksichtigen.
8.1.4
Ist die Leistungsgrundlage der Zuwendung das Recht der Europäischen Union (EU) und wird dieses durch die Freie Hansestadt Bremen vollzogen, ist zu prüfen, inwieweit das EU-Recht Ermessenspielräume einschränkt.
8.1.5
Erfährt die Bewilligungsbehörde, dass über das Vermögen des Zuwendungsempfängers das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt wurde, hat sie unverzüglich zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid widerrufen werden soll.
Zwar stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein keinen Widerrufsgrund dar. Es ist aber zu prüfen, ob nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung möglich ist.
Wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, weil von einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ausgegangen wird, ist dies in diesem Fall laufend zu überprüfen.
8.2
Frist
Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 2 Satz 2 BremVwVfG oder §§ 45 Absatz 4, 47 Absatz 2 Satz 5 SGB X erfolgt. Das gilt auch für den Widerruf des Zuwendungsbescheides nach § 49 Absatz 3 BremVwVfG. 3Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtswalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.
8.3
Verzinsung
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an nach Maßgabe des § 49a BremVwVfG mit 5 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
8.4
Wird die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nummer 7.2) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind regelmäßig für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz (vgl. Nummer 8.3) für das Jahr zu verlangen. Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (vgl. Nummer 9.5 ANBest-I, Nummer 8.5 ANBest-P, Nummer 7.5 ANBest-Gk).
9.
9.1
Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat und für jedes Haushaltsjahr eine besondere nach Titeln gegliederte Übersicht zu führen über
9.1.1
Empfänger, Art, Höhe und Zweck der Zuwendung,
9.1.2
die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen,
9.1.3
ggf. Termine für die Vorlage von Unterlagen zur Durchführung der begleitenden Erfolgskontrolle,
9.1.4
den vorgeschriebenen Zeitpunkt für die Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang und den Zeitpunkt der Prüfung durch die Verwaltung.
9.2
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nummer 9.1 mitzuteilen. Mit dessen Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.
9.3
Für Zuwendungsfälle der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen werden die zu führenden Übersichten durch die Fachanwendung „Zuwendungsdatenbank ZEBRA Bremen“ (ZEBRA) ersetzt, die von den zuständigen Stellen zu bedienen ist. Die in ZEBRA aufzunehmenden Daten (vgl. Nummer 16.8) sind zeitnah zu erfassen und ordnungsgemäß zu pflegen. Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen steht nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Daten in der Zuwendungsdatenbank ZEBRA Bremen ein Zugriffsrecht auf die Daten zu.
10.
10.1
Die Bewilligungsbehörde hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Nebenbestimmungen zu verlangen.
10.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. des Finanzierungsplanes summarisch dargestellt werden. Der Sachbericht muss insbesondere auf den im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck eingehen.
10.3
Abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen hat die Bewilligungsbehörde ergänzende Angaben zum Verwendungsnachweis zu fordern, wenn dies zur Überprüfung des im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszwecks oder des Zuwendungsbetrages erforderlich ist. Die Anforderungen an den Sachbericht sind entsprechend der Beschreibung des Zuwendungszwecks festzulegen. Belege können insbesondere dann angefordert werden, wenn die Höhe der Zuwendung eine Überprüfung vor Ort nicht rechtfertigt.
10.4
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung mit dem Inhalt zu verlangen, dass die Zuwendung gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheides verwendet wurde (vgl. Nummer 7.4 der ANBest-I und 6.4 ANBest-P).
11.
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nummer 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat - auch im Hinblick auf die Jahresfrist nach § 48 Absatz 4, § 49 BremVwVfG bzw. nach § 45 Absatz 4 und § 47 Absatz 2 SGB X - spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt (kursorische Prüfung) festzustellen, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind. Dabei ist festzustellen, ob
11.1.1
der Zwischen- oder Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Zwischen- oder Verwendungsnachweis zweckentsprechend verwendet worden ist,
11.1.3
der Zuwendungszweck nach den Angaben im Sachbericht erfüllt wurde.
Erstattungsansprüche oder Zinsforderungen sind, soweit nicht vorher eine weitergehende Prüfung zur Ermittlung von Erstattungsansprüchen und Zinsforderungen durchzuführen ist, umgehend geltend zu machen.
11.2
Eine weitergehende Prüfung der Verwendungsnachweise ist durchzuführen
-
bei einmaligen Zuwendungen ab 25 000 Euro,
-
bei wiederkehrenden Zuwendungen in einem angemessenen Prüfungsturnus,
-
wenn sich aufgrund der kursorischen Prüfung nach Nummer 11.1 Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung oder Einhaltung von Nebenbestimmungen ergeben haben, sind ergänzende Unterlagen zu fordern,
-
wenn die Bewilligungsbehörde dies aus sonstigen Gründen für notwendig hält.
Darüber hinaus sind weitergehende Prüfungen bei einer stichprobenweisen Auswahl von zu prüfenden Zwischen- oder Verwendungsnachweisen durchzuführen (siehe Nummer 11.3).
Im Rahmen der weitergehenden Prüfung sind ergänzende Unterlagen anzufordern und zu prüfen (z. B. Belege, Rechnungen, Verträge, Kontoauszüge etc.) und örtliche Erhebungen durchzuführen. Der Anteil der örtlichen Erhebungen sollte mindestens 5 von Hundert aller vertieft zu prüfenden Nachweise ausmachen.
Die Prüfung der Angaben in dem Zwischen- und Verwendungsnachweis sowie der Belege kann auf Stichproben beschränkt werden. Die vorgelegten Belege usw. sind an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die weitergehende Prüfung ist innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Nachweises (d. h. einschließlich der vom Zuwendungsempfänger anzufordernden Belege) abzuschließen. Abweichungen von Satz 7 in besonders zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
11.3
Die Bewilligungsbehörde soll Kriterien für eine strichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zwischen- oder Verwendungsnachweisen sowie den Umfang der Prüfung schriftlich regeln; der Rechnungshof ist hierüber zu unterrichten.
Bei der Ausgestaltung des Stichprobenverfahrens sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
-
Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
-
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
-
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
-
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Nachweisprüfungen.
11.4
Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk Prüfungsvermerk) niederzulegen.
11.5
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nummer 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Sachberichts und des Prüfungsvermerks. Das Gleiche gilt für Fälle, in denen die prüfende Stelle nicht die bewilligende Stelle ist.
11.6
Hat eine vom Zuwendungsempfänger unabhängige Prüfungseinrichtung (z. B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) den zahlenmäßigen Nachweis und ggf. auch die zweckentsprechende Verwendung geprüft und bestätigt, kann von dessen nochmaliger Prüfung abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Prüfung durch die Prüfungseinrichtung nach denselben Kriterien durchgeführt worden ist, wie eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde.
11a Erfolgskontrolle
Bei allen Zuwendungen ist von der bewilligenden Stelle oder von der von ihr bestimmten Stelle eine Erfolgskontrolle nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen durchzuführen (abgestufte Erfolgskontrolle). Soweit sachgerecht kann die Erfolgskontrolle mit der Nachweisprüfung verbunden werden. Bei der Ausgestaltung des Verfahrens können ressortspezifische Besonderheiten (z. B. eigenständige Evaluierungsverfahren) berücksichtigt werden, soweit sie geeignet sind, den Erfolg der Förderung festzustellen und sie den in den VV zu § 7 LHO festgelegten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Jede Einzelmaßnahme ist daraufhin zu untersuchen, ob das beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist.
11a.2 Für übergeordnete Ziele - insbesondere Förderprogramme - die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, ist eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit den Bestandteilen Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle nach Maßgabe der VV zu § 7 LHO durchzuführen.
11a.3 Bei institutionellen Förderungen ist grundsätzlich eine Erfolgskontrolle entsprechend Nummer 11a.2 durchzuführen.
12.
12.1
Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist bei der Bewilligung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. Hierbei ist sicherzustellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden.
12.2
Die Mittel können vom Erstempfänger in öffentlich-rechtlicher oder in privatrechtlicher Form weitergegeben werden. Die Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch juristische Personen des privaten Rechts setzt eine Beleihung nach § 44 Absatz 3 voraus.
12.3
Der Erstempfänger darf die Mittel nur zur Projektförderung weitergeben.

Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form

12.4
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form durch den Erstempfänger sind unter Berücksichtigung der Nummern 1 bis 11 für die Weitergabe insbesondere zu regeln:
12.4.1
die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt, sowie Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Landes bzw. der Stadtgemeinden,
12.4.2
die Weitergabe in Form eines Zuwendungsbescheides sowie das Verfahren bei Widersprüchen und Klagen von Letztempfängern,
12.4.3
der Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die im Einzelnen gefördert werden sollen, sowie die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.4.4
der als Letztempfänger in Betracht kommende Personenkreis,
12.4.5
die Voraussetzungen, die beim Letztempfänger erfüllt sein müssen, um die Zuwendung an ihn weiterleiten zu können,
12.4.6
die Zuwendungsart, die Finanzierungsart, die Finanzierungsform, die in Betracht kommenden zuwendungsfähigen Ausgaben oder Kosten und der Bewilligungszeitraum,
12.4.7
ggf. Einzelheiten zur Antragstellung durch den Letztempfänger (z. B. Termine, fachliche Beteiligung anderer Stellen, Antragsunterlagen),
12.4.8
die bei der Weitergabe ergänzend zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen vorzusehenden Nebenbestimmungen; in allen Fällen ist dem Erstempfänger aufzuerlegen, gegenüber dem Letztempfänger auch ein Prüfungsrecht für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen sowie der Bewilligungsbehörde auf Verlangen etwaige Erstattungsansprüche gegen den Letztempfänger abzutreten,
12.4.9
den Umfang der Anwendung von Vorschriften, die Ermessensentscheidungen vorsehen. Soweit die Vorschriften Ermessensentscheidungen vorsehen und eine Anwendung der Bestimmungen durch den Erstempfänger nicht ausgeschlossen wird, ist ihm vorzugeben, wie er zu verfahren hat.

Weitergabe in privatrechtlicher Form

12.5
Bei der Bewilligung von Mitteln zur Weitergabe in privatrechtlicher Form durch den Erstempfänger sind für die Weitergabe insbesondere zu regeln:
12.5.1
die Weitergabe in Form eines privatrechtlichen Vertrags,
12.5.2
die Vorgaben entsprechen den Nummern 12.4.3 bis 12.4.7,
12.5.3
der Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund mit dem Hinweis, dass ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag insbesondere gegeben ist, wenn
-
die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen sind ,
-
der Abschluss des Vertrages durch Angaben des Letztempfängers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
-
der Letztempfänger bestimmten - im Zuwendungsbescheid bzw. -vertrag im Einzelnen zu nennenden - Verpflichtungen nicht nachkommt.
12.6
Dem Erstempfänger ist aufzuerlegen, in dem privatrechtlichen Vertrag insbesondere zu regeln:
12.6.1
die Art und Höhe der Zuwendung,
12.6.2
der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen,
12.6.3
die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben,
12.6.4
der Bewilligungszeitraum,
12.6.5
die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend den Nummern 1 bis 7 ANBest-P. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen; das entsprechend Nummer 7.1 ANBest-P für den Erstempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen,
12.6.6
die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger,
12.6.7
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen.
13.
13.1
Bei Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften gelten die Nummern 1 bis 12, 15 und 16 entsprechend, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist.
13.2
Zuwendungen für größere Investitionen werden in der Regel im Wege der Anteilfinanzierung bewilligt (zu Nummer 4.2.4).
13.3
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist entsprechend Nummer 6 zu verfahren. Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass bei Zuwendungen für Baumaßnahmen die zuständigen bautechnischen Dienststellen des Zuwendungsempfängers beteiligt werden.
14.
Sollte im Einzelfall eine Zuwendung auf Kostenbasis erfolgen, ist nach der geltenden Bundesregelung zu verfahren.
15.
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen (Nummer 1.45) der Gesamtbetrag der Zuwendung bei institutioneller Förderung für ein Haushaltsjahr oder bei einer Projektförderung weniger als 25 000 Euro, können bei Anwendung der Nummern 1 bis 11 und 13 im Einzelfall Erleichterungen zugelassen werden. Ein der Sachlage angemessener Verwendungsnachweis ist jedoch unerlässlich.
16.
16.1
Weitere Ausnahmen von den Nummern 1 bis 13. sind im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen möglich. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung, vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen wird. Über die Gewährung höherer Entgelte und anderer über- und außertariflicher Leistungen (vgl. Nummer 1.3 ANBest-I und -P) kann das für die Bewilligung der Zuwendungen zuständige Ressort bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.
16.2
Für geeignete Zuwendungsbereiche soll die Bewilligungsbehörde Förderrichtlinien und/oder interne Richtlinien und Handlungsanweisungen erlassen.
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Förderrichtlinien fachspezifische Regelungen (Förderprogramme) erfordern.
Bei der Entwicklung von Förderrichtlinien sind die „Grundsätze für Förderrichtlinien“ (Anlage 5) zu beachten. Dieses Gliederungsschema ist verbindlich. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon abweichen.
Nach Bekanntgabe der Förderrichtlinien ist dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof jeweils ein Exemplar durch die Bewilligungsbehörde zu übersenden.
16.3
Für einzelne Zuwendungsbereiche kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen (§ 103 LHO) von den Verwaltungsvorschriften ergänzende oder abweichende Regelungen in Förderrichtlinien, internen Richtlinien und Handlungsanweisungen vorsehen. Werden bestehende Regelungen geändert, sind der Senator für Finanzen und der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ebenfalls nach Satz 1 zu beteiligen.
16.4
Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nummern 1 bis 15 ergeben, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen zu klären.
16.5
Soweit Regelungen nach den Nummern 16.1 bis 16.4 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen herzustellen.
16.6
Die Rechte und Pflichten der Bewilligungsbehörde nach den Nummern 1 bis 16.4 stehen der Freien Hansestadt Bremen als Zuwendungsgeber auch dann zu, wenn bei einer kapitalmäßigen Beteiligung der Freien Hansestadt Bremen an dem Zuwendungsempfänger (Nummer 1.2 zu § 65 LHO) die Bewilligungsbehörde in einem Aufsichtsorgan des Zuwendungsempfängers vertreten ist.
16.7
Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der in den Nummern 1 bis 15 angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BremVwVfG bzw. SGB (insbesondere §§ 3a, 37 und 41 BremVwVfG bzw. § 36a SGB I und §§ 33 und 37 SGB X) zulässig.
16.8
Ab dem 1. Januar 2014 sind Zuwendungsfälle der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen im Datenbankverfahren ZEBRA in ihren wesentlichen Teilen abzubilden.
Wenn zwingende Gründe vorliegen, Zuwendungsfälle nicht unmittelbar in ZEBRA abzubilden, ist eine unverzügliche Nacherfassung zu gewährleisten.
Vermerke über Antragsprüfungen, Verwendungsnachweisprüfungen usw. müssen nicht in ZEBRA hinterlegt werden, sofern eine anderweitige Archivierung vorgeschrieben ist.
Zu erfassen sind insbesondere:
a)
genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (vgl. Nummer 4.2.3);
b)
Bewilligungszeitraum
c)
Zuwendungsart, Finanzierungsart und Finanzierungsform, bewilligte Zuwendungshöhe;
d)
vollständige Übersicht über die Einnahmen (einschließlich sonstiger Mittel) und Ausgaben (Finanzierungsplan/Wirtschaftsplan) bei der Antragstellung und Bewilligung in einem Detaillierungsgrad, der die spätere Prüfung des Verwendungsnachweises entsprechend der Antragstellung und der Bewilligung sowie weiterer Änderungen während der Maßnahme bzw. nach ihrem Abschluss ermöglicht.
Soweit beantragte Maßnahmen nicht bewilligt werden, kann die Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des Antrags in reduzierter Detaillierung abgebildet werden. Bei mehr- oder überjährigen Maßnahmen ist der Zuwendungsbedarf und bei rückzahlbaren Leistungen sind die erwarteten Rückzahlungen möglichst nach Jahren gegliedert darzustellen;
e)
alle ergangenen Bescheide (Ablehnung, Bewilligung, Änderung, Aufhebung, Rückforderung) unter Angabe von Bescheid- und Bestandskraftdatum, Solldatum für Zwischen- und Verwendungsnachweise bzw. ein entsprechender Zuwendungsvertrag;
f)
vollständige Übersicht der Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme für Zwischen- und Verwendungsnachweise (einschließlich Eingangs- und Prüfungsdaten);
g)
alle Buchungen zulasten oder zugunsten von Zuwendungsmitteln, die im Zusammenhang mit der Maßnahme von einer Dienststelle vorgenommen werden;
h)
die benötigte Zuwendungshöhe, d. h. die Zuwendungshöhe ist - soweit erforderlich - auf den endgültig benötigten Zuwendungsbetrag zu korrigieren;
i)
ob eine Beteiligung der technischen bremischen Verwaltung nach Nummer 6 erforderlich ist.
17.
Die vorstehenden Verwaltungsvorschriften gelten für Zuwendungen aus Sondervermögen der Freien Hansestadt Bremen entsprechend.

Zu § 44 Absatz 2 Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen

18.
18.1
Eine Verwaltung von Mitteln der Freien Hansestadt Bremen im Sinne von § 44 Absatz 2 LHO ist anzunehmen, wenn Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung von Landes- und Kommunalaufgaben im Rahmen eines Treuhandverhältnisses Ausgaben leisten oder Einnahmen erheben. Das Treuhandverhältnis kann offen oder verdeckt sein.
18.2
Eine Verwaltung von Vermögensgegenständen liegt vor, wenn Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses befugt sind, Sachen, Rechte oder andere Arten von Vermögen des Landes zu halten oder über sie zu verfügen.
18.3
Eine Verwaltung von Mitteln der Freien Hansestadt Bremen liegt insbesondere nicht vor, soweit Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung
18.2.1
Mittel als Zuwendungen zur Weitergabe an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger erhalten (Nummer 13),
18.2.2
Teile des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen ausführen (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO),
18.2.3
Mittel als Ersatz von Aufwendungen erhalten (§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 LHO).
19.
19.1
Eine Verwaltung von Haushaltsmitteln oder Vermögensgegenständen der Freien Hansestadt Bremen durch Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung ist zulässig, wenn die Freie Hansestadt Bremen an dieser Art der Verwaltung ein erhebliches Interesse hat, das anderweitig nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang befriedigt werden kann und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geboten ist. Eine Verwaltung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen ist nicht zulässig, wenn der von der Freien Hansestadt Bremen verfolgte Zweck durch eine Weitergabe von Zuwendungen im Sinne der Nummer 13 erreicht werden kann.
19.2
Haushaltsmittel oder Vermögensgegenstände der Freien Hansestadt Bremen können von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie von Personen des privaten Rechts verwaltet werden, soweit diese für eine solche Verwaltung geeignet sind und die Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.
20.
20.1
Der Auftrag zur Verwaltung von Haushaltsmitteln oder Vermögensgegenständen der Freien Hansestadt Bremen ist, soweit er nicht auf Gesetz beruht, im Wege schriftlicher Vereinbarung zu erteilen. Die Vereinbarung muss befristet sein und eine Kündigungsmöglichkeit vorsehen.
20.2
Nach Lage des Einzelfalles ist insbesondere folgendes zu regeln:
20.2.1
Inhalt und Umfang des Auftrags,
20.2.2
Rechte und Pflichten des Auftragnehmers, Grad der zu beachtenden Sorgfalt,
20.2.3
bei der Weiterleitung von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen an Letztempfänger die Bedingungen der Weiterleitung und der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung durch den Letztempfänger,
20.2.4
Anwendung von gesetzlichen und sonstigen Vorschriften nebst Mustern,
20.2.5
Erteilung von Unteraufträgen,
20.2.6
Weisungsbefugnisse und Einwilligungsvorbehalte des Auftraggebers,
20.2.7
Umfang der Mitteilungspflichten,
20.2.8
gesonderte Buchführung und Rechnungslegung für die Haushaltsmittel und Vermögensgegenstände der Freien Hansestadt Bremen,
20.2.9
Auszahlungsverfahren,
20.2.10
Behandlung von Rückeinnahmen,
20.2.11
Haftung des Auftragnehmers,
20.2.12
Nachweis über die Verwaltung,
20.2.13
Prüfungsrechte des Auftraggebers,
20.2.14
Ersatz des Aufwands des Auftragnehmers.
20.3
Regelungen nach Nummer 21.2 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen und, soweit sie die Buchführung, die Rechnungslegung und den Nachweis über die Verwaltung betreffen, auch des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen. Der Senator für Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.

Anlage 1
(zu Nr. 5.1 zu § 44)
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)

Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzesbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nr. 2

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Nr. 3

Vergabe von Aufträgen

Nr. 4

Inventarisierungspflicht

Nr. 5

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 6

Buchführung

Nr. 7

Nachweis der Verwendung

Nr. 8

Prüfung der Verwendung

Nr. 9

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Nr. 10

Haushaltswirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt

1.
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle eigenen Mittel und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen.
1.3
Besserstellungsverbot/Mindestentgelte
1.3.1
Besserstellungsverbot
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Insbesondere höhere Entgelte sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Sind im Wirtschafts-/Haushaltsplan Stellen, die über die höchste Entgeltgruppe des TV-L hinausgehen, ohne Angabe der Höhe der Vergütung ausgebracht (z. B. ÜT, AT ohne Angabe einer Besoldungsgruppe), bedarf die Festsetzung der Vergütung in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete des Zuwendungsempfängers, die bei der Durchführung von Aufträgen und von aus Zuwendungen finanzierten Projekten eingesetzt werden.
1.3.2
Mindestentgelt
Der Zuwendungsempfänger hat seinen Arbeitnehmern mindestens den nach dem Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
1.4
Zuwendungsempfänger, deren Gesamtausgaben (ohne Ausgaben, für Verträge und Projektförderung durch Dritte) zu 50 Prozent und mehr aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, dürfen Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben bzw. im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Beträgt der Anteil der öffentlichen Mittel an den Gesamtausgaben (ohne Ausgaben, für Verträge und Projektförderung durch Dritte) weniger als 50 Prozent, so dürfen Risiken der genannten Art nur versichert werden, wenn hierdurch der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare bremische Bedienstete.
1.5
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
1.6
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.7
Rücklagen und Rückstellungen, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nur nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides gebildet werden.
1.8
Der Zuwendungsempfänger hat nachweisbar sicherzustellen, dass die bei ihm tätigen Beschäftigten personenbezogene Daten, auch nach Beendigung der Tätigkeit, vertraulich behandeln und diese nur verarbeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die mit dem Umgang personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuweisen, vgl. Artikel 29, 32 Absatz 4 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
2.
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Gesamtausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbetrags- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag,
2.1.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.2
Die Zuwendung vermindert sich nur, soweit nicht die Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen zugelassen ist.
2.3
Bei einem sachlichen Zusammenhang von Mehreinnahmen und Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen und Minderausgaben kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auf die Ermäßigung der Zuwendung verzichtet werden.
3.
Soweit unter Verwendung der Zuwendung Waren beschafft oder Dritte mit der Erbringung einer Leistung beauftragt werden, sind anzuwenden:
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt, Abschnitt 2 des Tariftreue- und Vergabegesetz. Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind Teil 4 des GWB und die darauf basierenden Vorschriften anzuwenden.
3.2
Der Zuwendungsnehmer ist zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Freien Hansestadt Bremen in vollem Umfang verpflichtet, soweit er öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB ist.
3.3
Auch Aufträge, die die unter 3.1 genannte Betragsgrenze nicht erreichen, sind unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer dokumentierter Angebote (Wettbewerb) zu vergeben.
3.4
Abweichende und ergänzende Regelungen des Zuwendungsbescheides sind zu beachten.
4.
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800 Euro übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Freie Hansestadt Bremen Eigentümerin ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventarverzeichnis besonders zu kennzeichnen.
5.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine wesentliche Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine wesentliche Änderung der Finanzierung ergibt,
5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere der Zuwendungszweck nach Umfang, Qualität und Zielsetzung nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.4
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6.
6.1
Der Zuwendungsempfänger hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Sofern dies nicht ohnehin nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geschieht, ist insbesondere auf folgendes zu achten:
6.1.1
Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen,
6.1.2
Personal- und sonstige Betriebsausgaben sind nach den wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen,
6.1.3
die Aufzeichnungen müssen die einmal jährlich aufzustellende Jahresabrechnung ermöglichen,
6.2
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis vorgelegt worden ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Tonträger und digitale Datenträger verwendet werden.
7.
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.2
In dem Sachbericht sind die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers sowie das erzielte Ergebnis im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte und etwaige Veröffentlichungen sind beizufügen.
7.3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder bei kaufmännischer doppelter Buchführung dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben). Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres in der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres ausweisen.
7.4
Im Verwendungsnachweis ist in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben zu versichern, dass
-
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde und die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
-
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
-
die im Zuwendungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden und,
-
dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
7.5
Ist neben der institutionellen Förderung auch eine Zuwendung zur Projektförderung bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. In jedem Falle sind in dem Verwendungsnachweis für die institutionelle Förderung einzeln die Zuwendungen zur Projektförderung nachrichtlich anzugeben.
8.
8.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Hierzu gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten seiner Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheids herangezogen werden müssen. Die Beschäftigten sind über die Weitergabe der Daten zu unterrichten.
8.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
8.3
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei dem Zuwendungsempfänger zu prüfen (§ 91 LHO).
9.
9.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a BremVwVfG) bzw. nach dem SGB X (§§ 44 bis 47 und 50) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
9.2
Nummer 9.1 gilt insbesondere, wenn
9.2.1
die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 eingetreten ist.
9.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird.
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
9.3.1
die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
9.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 BremVwVfG bzw. § 50 Absatz 2a SGB X mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
9.5
Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Nummer 9.4) für das Jahr verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit Zuwendungen in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
10.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sie sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht. Sollte die Bewilligung während der Geltungsdauer des Bescheides widerrufen werden, wird sich der Widerruf nicht auf Teile der Zuwendung erstrecken, für die die oder der Zuwendungsempfangende im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides Rechtsverpflichtungen eingegangen ist.

Anlage 2
(zu VV Nr. 5.1 zu § 44 )
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1

Anforderung und Verwendung der Zuwendung

Nr. 2

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Nr. 3

Vergabe von Aufträgen

Nr. 4

Inventarisierungspflicht

Nr. 5

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 6

Nachweis der Verwendung

Nr. 7

Prüfung der Verwendung

Nr. 8

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

Nr. 9

Haushaltswirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt

1.
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
Der Zuwendungsempfänger muss sicherstellen, dass alle seine Einnahmen und Ausgaben in klarer Zuordnung zum geförderten Projekt - auch in Abgrenzung zu anderen Projekten oder dem allgemeinen Geschäftsbetrieb - nachvollziehbar belegt werden können. Die Abgrenzung umfasst ggf. auch die Gemeinkosten und das Verfahren zu deren Umlage auf die einzelnen Projekte und den allgemeinen Geschäftsbetrieb.
1.2
Die eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Zuwendungsempfängers (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel einzusetzen.
1.3
Besserstellungsverbot/Mindestentgelt
1.3.1
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend (d. h. zu mehr als 50 von Hundert) aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare bremische Bedienstete. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Insbesondere höhere Entgelte sowie sonstige über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
1.3.2
Mindestentgelt
Der Zuwendungsempfänger hat seinen Arbeitnehmern mindestens den nach dem Landesmindestlohngesetz festgelegten Mindestlohn zu zahlen.
1.4
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
1.5
Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.5.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.5.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
1.6
Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
1.7
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.
1.8
Der Zuwendungsempfänger hat nachweisbar sicherzustellen, dass die bei ihm tätigen Beschäftigten personenbezogene Daten, auch nach Beendigung der Tätigkeit, vertraulich behandeln und diese nur verarbeiten, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die mit dem Umgang personenbezogener Daten betrauten Personen sind auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften hinzuweisen, vgl. Artikel 29, 32 Absatz 4 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).
2.
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.1.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.2
Bei einem sächlichen Zusammenhang von Mehreinnahmen und Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen und Minderausgaben kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten (Umstände) des Einzelfalles auf die Ermäßigung der Zuwendung verzichtet werden.
2.3
Soweit nicht nach Nummer 2.2 verzichtet wird, hat der Zuwendungsempfänger nach der Erfüllung des Zuwendungszwecks ihm verbleibende Mittel aus Minderausgaben oder Mehreinnahmen, die nach Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 auf die Zuwendung mindernd anzurechnen sind, unverzüglich - spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises - anzuzeigen und zu erstatten.
3.
Soweit unter Verwendung der Zuwendung Waren beschafft oder Dritte mit der Erbringung einer Leistung beauftragt werden, sind anzuwenden:
3.1
Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 50 000 Euro beträgt, Abschnitt 2 des Tariftreue- und Vergabegesetz. Bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sind Teil 4 des GWB und die darauf basierenden Vorschriften anzuwenden.
3.2
Der Zuwendungsnehmer ist zur Anwendung der vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Freien Hansestadt Bremen in vollem Umfang verpflichtet, soweit er öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB ist.
3.3
Auch Aufträge, die die unter Nummer 3.1 genannte Betragsgrenze nicht erreichen, sind unter den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung in der Regel auf der Grundlage mehrerer dokumentierter Angebote (Wettbewerb) zu vergeben.
4.
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert ohne Umsatzsteuer 800 Euro übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen die Freie Hansestadt Bremen Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich eine wesentliche Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine wesentliche Änderung der Finanzierung ergibt,
5.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere der Zuwendungszweck nach Umfang, Qualität und Zielsetzung nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
5.4
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.5
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6.
6.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.2
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis in Umfang und Qualität im Einzelnen darzustellen.
6.3
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.4
Im Verwendungsnachweis ist in Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben zu versichern, dass
-
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurde und die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
-
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
-
die im Zuwendungsbescheid, einschließlich der dort enthaltenen Nebenbestimmungen, genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden, insbesondere dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.
6.5
Mit dem Nachweis sind auf Anforderung der Bewilligungsbehörde die Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.6
Der Zuwendungsempfänger hat die in Nummer 6.5 genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nummer 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwendungsnachweis (nicht Zwischennachweis) vorgelegt worden ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- und Tonträger und digitale Datenträger verwendet werden.
6.7
Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, muss er die Weitergabe davon abhängig machen, dass die empfangenden Stellen ihm gegenüber Verwendungsnachweise nach den Nummern 6.1 bis 6.6 erbringen. Diese Nachweise sind dem Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen.
6.8
Der Bewilligungsbehörde ist mitzuteilen, inwieweit die Mittel aus der Zuwendung zur Beschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen verwendet wurden. Die Nutzungsdauern und Aktivierungszeitpunkte der aus den Zuwendungsmitteln geschaffenen und erworbenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind anzugeben.
7.
7.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört auch die Weitergabe personenbezogener Daten seiner Beschäftigten, soweit sie für die Prüfung der Verwendung der Zuwendung nach den Bedingungen des Zuwendungsbescheides herangezogen werden müssen. Die Beschäftigten sind über die Weitergabe der Daten zu unterrichten. In den Fällen der Nummer 6.7 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.
7.2
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
7.3
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
8.
8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a BremVwVfG) bzw. nach dem SGB X (§§ 44 bis 47 und 50) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.2
Nummer 8.1 gilt insbesondere, wenn
8.2.1
die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 eingetreten ist.
8.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
8.2.3
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet werden.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
8.3.1
die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
8.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 5) nicht rechtzeitig nachkommt.
8.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 BremVwVfG bzw. § 50 Absatz 2a SGB X mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
8.5
Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Nummer 8.4) für das Jahr verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit Zuwendungen in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.
9.
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sie sich aus haushaltswirtschaftlichen Gründen dazu gezwungen sieht. Sollte die Bewilligung während der Geltungsdauer des Bescheides widerrufen werden, wird sich der Widerruf nicht auf Teile der Zuwendung erstrecken, für die die oder der Zuwendungsempfangende im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides Rechtsverpflichtungen eingegangen ist.

Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1

Anforderung der Verwendung der Zuwendung

Nr. 2

Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

Nr. 3

Vergabe von Aufträgen

Nr. 4

Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Nr. 5

Nachweis der Verwendung

Nr. 6

Prüfung der Verwendung

Nr. 7

Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

1.
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Die eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen des Zuwendungsempfängers (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) sind als Deckungsmittel einzusetzen.
1.3
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird; bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
1.3.1
Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
1.3.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
2.
2.1
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so vermindert sich die Zuwendung
2.1.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.1.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag,
2.1.3
bei Festbetragsfinanzierung, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf einen Betrag unterhalb der Zuwendung ermäßigen, auf die Höhe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2.2
Bei einem sächlichen Zusammenhang von Mehreinnahmen und Mehrausgaben bzw. Mindereinnahmen und Minderausgaben kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auf die Ermäßigung der Zuwendung verzichtet werden.
3.
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.
4.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
4.1
er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen oder sonstigen Dritten erhält,
4.2
sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, insbesondere sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nach Umfang, Qualität und Zielsetzung nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
4.3
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verbraucht werden können,
4.4
aus der Zuwendung beschaffte oder hergestellte Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden.
5.
5.1
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
5.2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
5.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis kurz darzustellen. Dem Sachbericht sind die Berichte der von dem Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
5.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
5.5
Der Bewilligungsbehörde ist mitzuteilen, inwieweit die Mittel aus der Zuwendung zur Beschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen verwendet wurden. Die Nutzungsdauern und Aktivierungspunkte der aus den Zuwendungsmitteln geschaffenen und erworbenen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind anzugeben.
6.
6.1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.2
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
7.
7.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a BremVwVfG) bzw. nach dem SGB X (§§ 44 bis 47 und 50) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
7.2
Nummer 7.1 gilt insbesondere, wenn
7.2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2),
7.2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
7.2.3
die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird.
7.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
7.3.1
die Zuwendung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
7.3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 4) nicht rechtzeitig nachkommt.
7.4
Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Absatz 3 BremVwVfG bzw. § 50 Absatz 2a SGB X mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr zu verzinsen.
7.5
Werden Zuwendungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (vgl. Nummer 7.4) für das Jahr verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit Zuwendungen in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.

Anlage 4 (zu Nr. 7 zu § 44)
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X). Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Inhalt

Nr. 1

Termin, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung

Nr. 2

Baurechnung

Nr. 3

Verwendungsnachweis

Nr. 4

Zwischennachweis

1.
1.1
Der Zuwendungsempfänger hat der ihm benannten technischen bremische Verwaltung rechtzeitig einen Rahmenterminplan vorzulegen.
1.2
Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte technische bremische Verwaltung rechtzeitig über die jeweils vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.3
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
1.4
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichungen nicht erheblich (§§ 23, 54 LHO) sind. Wenn die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer Überschreitung der Baukosten führen, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde.
2.
2.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
2.2
Die Baurechnung besteht aus
2.2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 Teil 2 gegliedert, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Werden die Einnahmen und Ausgaben für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, entsprechen die Nachweise unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den Inhalts- und Gliederungsansprüchen der DIN 276 und können sie zur Prüfung der Baurechnung beigefügt werden, so kann mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde von der Führung eines gesonderten Bauausgabebuches abgesehen werden,
2.2.2
Der Kostenkontrolle (nach DIN 276, bei anderen Bauten nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides). Zur Transparenz über die Gesamtkosten und Einhaltung des Finanzierungsrahmens, beinhaltet die Übersicht alle Mehr- und Minderausgaben.
2.2.3
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nummer 2.1,
2.2.4
den Abrechnungszeichnungen und der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Plänen,
2.2.5
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
2.2.6
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, den Prüf- und Abnahmebescheinigungen,
2.2.7
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
2.2.8
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
2.2.9
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur bei Hochbauten) und bei Wohnbauten ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
2.2.10
dem Bautagebuch.
3.
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P bzw. ANBest-Gk der ihm benannten technischen bremischen Verwaltung zuzuleiten. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.3 ANBest-P bzw. 5.4 ANBest-Gk nach Muster 2 zu erstellen. Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nummer 2) geführt. Die Baurechnung ist abweichend von Nummer 6.5 ANBest-P bzw. ANBest-Gk zur Prüfung bereitzuhalten, nur die Berechnungen nach Nummer 2.2.9 sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.
3.2
Die Baurechnung ist mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Werden über Teile einer Baumaßnahme (z. B. mehrere Bauobjekte/Bauabschnitte) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis nach
Muster 2 aufzustellen.
4.
Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis über die Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P bzw. Nummer 5.1 ANBest-Gk nach Muster 1 vorzulegen.

Anlage 5 (zu Nr. 16.2 zu § 44)
Grundsätze für Förderrichtlinien

I.

Nr. 1.

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Nr. 2

Gegenstand der Förderung

Nr. 3

Zuwendungsempfänger

Nr. 4

Zuwendungsvoraussetzungen

Nr. 5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Nr. 6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nr. 7

Verfahren

Nr. 8

Geltungsdauer

II.

Die Förderrichtlinien müssen sich grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO halten. Demgemäß sind regelmäßig nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und - soweit zwingend erforderlich - von den VV abweichende Vorschriften, in den Richtlinien zu regeln. Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung vereinfacht werden.

Zu 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck präzisiert und erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein, d. h. die an die Förderung geknüpften Zielvorstellungen müssen so eindeutig bestimmt werden, dass sie im Rahmen späterer Erfolgskontrollen als Vergleichsbasis für die Messung und Bewertung des Programmerfolgs geeignet sind. Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.

Beispiel:

„Das Land gewährt (nach ... des Gesetzes ... sowie) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ... (konkrete Ziele).

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“

Zu 2. Gegenstand der Förderung

Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nummer 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.

Zu 3. Zuwendungsempfänger

Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (Nummer 12 VV zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.

Zu 4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. In die Förderrichtlinien sind grundsätzlich nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden. Zu den speziellen Bewilligungsvoraussetzungen gehört auch die Aufnahme einer Bagatellgrenze. Die Einführung einer Bagatellgrenze ist Bestandteil der im Rahmen des NdAW-Projekts „Verbesserung der Zuwendungssteuerung“ beschlossenen Eckpunkte. Soweit der Verwaltungsaufwand und die Höhe der Zuwendung nicht im Verhältnis zueinander stehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse für die Zuwendung im Sinne von § 23 LHO nicht gegeben ist. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ist eine Bagatellgrenze von 500 Euro als angemessen zu beurteilen.

Zu 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Hier sind festzulegen:

5.1
Zuwendungsart
Institutionelle Förderung, Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
5.2.1
Teilfinanzierung
5.2.1.1
Anteilfinanzierung
5.2.1.2
Fehlbedarfsfinanzierung
5.2.1.3
Festbetragsfinanzierung
5.2.2
Vollfinanzierung
Im Interesse einer einheitlichen Entscheidungspraxis ist die Finanzierungsart in der Richtlinie konkret zu bezeichnen. Hierbei sollte im Bereich der Projektförderung für Investitionsförderung die Anteilfinanzierung und für Betriebskostenförderung die Festbetragsfinanzierung gewählt werden. Im Bereich der institutionellen Förderung sollte im Regelfall die Fehlbedarfsfinanzierung Verwendung finden.
5.3
Form der Zuwendung
Hier ist festzulegen, ob die Zuwendung als
-
Zuschuss/Zuweisung oder
-
Darlehen (bedingt oder unbedingt rückzahlbar) gewährt werden soll.
Die Darlehenskonditionen sollten so weit wie möglich in der Förderrichtlinie festgelegt werden.
5.4
Bemessungsgrundlage
Um eine einheitliche Entscheidungspraxis sicherzustellen, sind in der Förderrichtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben möglichst konkret zu bezeichnen. Negativkataloge sollen nur dann Aufnahme finden, wenn dies unumgänglich ist. Bei der Förderung von Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 der Bemessung zugrunde zu legen; einzelne Kostengruppen können von der Förderung ausgeschlossen werden.
Zu 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Unter diesem Abschnitt sind vornehmlich die Nebenbestimmungen zu konkretisieren, die förderungsspezifischer Natur sind und als besondere Nebenbestimmungen (vgl. zum Beispiel Nummer 5.3 VV zu § 44 LHO) in den jeweiligen Zuwendungsbescheid aufzunehmen sind.
Insbesondere ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, eine spätere Erfolgsmessung und -bewertung zu ermöglichen.
Soweit in manchen Förderbereichen die Erbringung eines bestimmten prozentualen Anteils an eigenen Mitteln zur Auflage gemacht wird, ist zu regeln, inwieweit bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten dabei einbezogen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unbare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (Nummer 2.7 VV zu § 44 LHO). Bei Eigenleistungen entstehen gerade keine Ausgaben. Ihr Wert kann grundsätzlich auch nicht fiktiv als zuwendungsfähige Ausgabe angesetzt werden. Bei der Berechnung der Eigenanteilsquote können bewertbare Eigenleistungen jedoch einbezogen werden. Für die Berechnung der Eigenanteilsquote sind neben den Einnahmen die Eigenleistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zzgl. der Eigenleistungen gegenüberzustellen. Die Eigenleistungen sind in einem Verwendungsnachweis zu belegen und seitens des Zuwendungsgebers zu überprüfen.
Zu 7. Verfahren
Die Förderrichtlinien sollten das Verfahren wie folgt regeln:
7.1
Antragsverfahren
-
Antragstellung (zum Beispiel Muster, Termine)
-
Antragsweg (zum Beispiel fachliche Beteiligung anderer Stellen)
-
Antragsunterlagen (zum Beispiel Umfang der Antragsunterlagen); sofern die zu fördernde Maßnahme mit finanziellen Folgen für Dritte verbunden ist (zum Beispiel Kostenerstattungs- oder Beitragspflichten), sollten als Antragsunterlagen auch Alternativ- oder Wirtschaftlichkeitsrechnungen verlangt werden.
7.2
Bewilligungsverfahren
In den Förderrichtlinien sind nur die von den VV zu § 44 LHO abweichenden oder sie ergänzenden Regelungen aufzunehmen (zum Beispiel Bewilligungsbehörde, Muster für Zuwendungsbescheide, förderungsspezifische Maßnahmen zur Erfolgskontrolle).
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichungen von den VV zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Abweichungen von den VV zu § 44 LHO können nur in begründeten Fällen zugelassen werden. Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung zu treffen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Hier ist folgende „Standardklausel“ aufzunehmen:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“
Zu 8. Geltungsdauer
Förderprogramme sind zur Überprüfung des Programmerfolgs grundsätzlich zu befristen. Daher sind in der Förderrichtlinie die Zeitpunkte anzugeben, zu denen die Förderrichtlinie in Kraft und außer Kraft treten soll. Die Geltungsdauer sollte fünf Jahre nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Laufzeit ist nur möglich, wenn zugleich das Ergebnis der Überprüfung vorgelegt wird. Bei Fördermitteln aus EU-Programmen kann die Laufzeit der Richtlinie den Gesamtzeitraum einer Förderperiode umfassen; eine Überprüfung nach der Hälfte der Förderperiode sollte erfolgen.

Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung)

Inhalt

Nr. 1

[Zweck]

Nr. 2

[§ 45 Abs. 1 Satz 2]

Nr. 3

[Bildung von Ausgaberesten]

Nr. 4

[Geltungsbereich]

1.

Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17 LHO.

2.

Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16 LHO.

3.

1Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein sachliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. 2Werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßiger, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen. 3Nr. 3.4.4 zu § 9 LHO ist zu beachten.

4.

§ 45 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für die der Hauptgruppe 7 zuzuordnenden Maßnahmen, nicht dagegen für die unter Hauptgruppe 8 auszuweisende Erstausstattung.

Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)

Ein deckungsberechtigter Anschlag darf aus einem deckungsfähigen Anschlag nur verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Anschlag keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über die Mittel voll verfügt ist.

Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten)

Inhalt

Nr. 1

[Notwendige Einwilligung des Senators]

Nr. 2

[Zustimmungsvoraussetzungen]

[Notwendige Einwilligung des Senators]

1Als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Senators für Finanzen bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis notwendig ist, wird das vollendete 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das vollendete 55. Lebensjahr festgesetzt. 2Das 45. Lebensjahr gilt nach § 115 auch für die Übernahme als Richter in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen.

[Zustimmungsvoraussetzungen]

1Der Übernahme eines Bewerbers in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, kann im Hinblick auf die entstehenden Versorgungslasten nur dann zugestimmt werden, wenn die Übernahme einen erheblichen Vorteil für Bremen bedeutet oder wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht. 2Entsprechendes gilt für Hochschullehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres.

Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer)

Inhalt

Nr. 1

Einweisung und Besetzung

Nr. 2

Überwachung

Anlage (zu Nr. 1.3 zu § 49) Fachrichtungen

1.

1.1

Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung einer besetzbaren Planstelle müssen grundsätzlich der übertragenen Funktion entsprechen.

1.2

Über die in Nr. 1.1 getroffene Regelung hinaus ist eine Nutzung von Planstellen für die Anstellung oder Beförderung von Beamten nur nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zulässig:

1.2.1

Planstellen für Beamte, die gegenüber der übrigen Verwaltung einer besonderen Fachrichtung zugeordnet sind, dürfen nur für Beamte dieser Fachrichtung in Anspruch genommen werden; die Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage.

1.2.2

Planstellen für Beamte der übrigen Verwaltung dürfen nur für Beamte aus diesem Bereich genutzt werden.

Ausnahmen von den Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen.

1.3

Planstellen dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (§ 115), soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist.

1.4

1Eine Planstelle darf nicht besetzt werden, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge von einer außerbremischen Behörde gezahlt werden, oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte in eine entsprechende Leerstelle übernommen werden kann.

1.5

1Bei der Besetzung freier bzw. freiwerdender Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ist, sofern aus dem Personal der Beschäftigungsbehörde geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, auf die bei der Personalausgleichsstelle der bremischen Verwaltung geführten Bewerber zurückzugreifen. 2Nur wenn dort geeignete Bewerber nicht vorhanden sind, können andere berücksichtigt werden.

1.6

1Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung für einen bisher in einer Leerstelle geführten Beamten (Nr. 4.3 zu § 17 LHO) bei seiner früheren Beschäftigungsbehörde eine besetzbare Planstelle mindestens derselben Besoldungsgruppe und derselben Fachrichtung zur Verfügung, ist der Beamte in diese Planstelle zu übernehmen. 2Steht eine besetzbare Planstelle der genannten Art nicht zur Verfügung, wird der Beamte auf der Leerstelle weitergeführt. 3Er erhält Bezüge aus dem Kapitel seiner früheren Beschäftigungsbehörde und ist in die nächste dort freiwerdende Planstelle mindestens derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu übernehmen.

Absatz 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

1.7.1

Nicht besetzte Planstellen dürfen vorübergehend für Arbeitnehmer vergleichbarer oder niedrigerer Vergütungs- und Lohngruppen in Anspruch genommen werden.

1.7.2

1.7.3

Vorübergehend für Arbeitnehmer in Anspruch genommene Planstellen sowie Stellen für Arbeitnehmer dürfen aus tarifrechtlichen Gründen überbesetzt werden.

1.8

§ 49 Abs. 1 und 2 sind auf die einer Beförderung gleichstehenden Fälle des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der bremischen Laufbahnverordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

1.9

1In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 (rückwirkende Einweisung) kann der Beamte innerhalb der Dreimonatsfrist frühestens mit Wirkung vom Ersten des Monats in eine besetzbare Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen werden, in dem die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sind. 2Voraussetzung ist, dass die Obliegenheiten dieser oder einer gleichwertigen Stelle mindestens seit Beginn des Einweisungsmonats wahrgenommen wurden.

1.10

Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt und sodann befördert, ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 frühestens auf den Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.

1.11

Ist für die Beförderung eines Beamten eine Abweichung von den laufbahnrechtlichen Vorschriften durch den Landesbeamtenausschuss erforderlich, ist eine rückwirkende Einweisung über den Ersten des Monats hinaus, in dem der Abweichungsbeschluss wirksam geworden ist, unzulässig.

2.

1Zur Überwachung der Planstellen und der Stellen für Arbeitnehmer sind gesondert für Beamte, Arbeitnehmer für jedes Haushaltsjahr kapitelweise gegliederte Stellenverzeichnisse zu führen. 2Der Senator für Finanzen führt als bewirtschaftende Stelle die Stellenverzeichnisse für die Freie Hansestadt Bremen.

1In die Stellenverzeichnisse sind die zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung stehenden Planstellen und Stellen, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen mit Namen und Amts- bzw. Dienstbezeichnung des Stelleninhabers einzutragen. 2Die Verzeichnisse müssen hinsichtlich der aufgeführten Stellen einschließlich der Haushaltsvermerke und Zulagen dem Stellenplan entsprechen. 3In die Verzeichnisse sind sämtliche Änderungen bezüglich der Planstellen und Stellen und ihrer Besetzung aufzunehmen, so dass die Zahl der zur Verfügung stehenden besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen und der freien Planstellen und Stellen jederzeit festgestellt werden kann.

Anlage (zu Nr. 1.3 zu § 49)

Fachrichtungen

a)
Bedienstetengruppen, deren Stellen aufgrund schlüsselmäßiger Berechnungen zugewiesen werden:
1.
Ärzte (nicht: Tierärzte), Apotheker, Chemiker u.ä. wissenschaftlich vorgebildetes Personal,
2.
med.-techn. und chem.-techn. Personal (auch Bademeister, Masseure, Krankengymnasten, Therapeuten usw.),
3.
Pflegepersonal einschließlich Funktionskräfte,
4.
Lehrkräfte und andere Erziehungsberufe,
5.
Personal der Gerichte und des Strafvollzugs,
6.
Fachpersonal der Heime und Kindergärten,
7.
Fachpersonal des Archivs, der Bibliotheken und der Büchereien,
8.
Haus-, Reinigungs- und Wirtschaftspersonal.
b)
Weitere Bedienstetengruppen, die gegenüber der übrigen Verwaltung einer besonderen Fachrichtung zuzuordnen sind:
1.
Wissenschaftlich vorgebildetes Personal an Instituten und dergleichen (soweit nicht unter a) aufgeführt),
2.
Polizeibeamte,
3.
Feuerwehrbeamte,
4.
fürsorgerisches Personal,
5.
Personal der Steuerverwaltung,
6.
bautechnisches Personal (auch Zeichner, Bauaufseher, Modelleure, Plankammerverwalter),
7.
fernmeldetechnisches Personal,
8.
vermessungstechnisches Personal,
9.
nautisches und maschinentechnisches Personal (auch Schiffsbesichtiger),
10.
Orchestermusiker,
11.
 

Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Personalbewirtschaftung)

Auf die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/-innen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 (Brem.ABl. S. 479) wird hingewiesen.

Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge)

Inhalt

Nr. 1

[Entgelt]

Nr. 2

[Dienstkraftfahrzeugnutzung]

Nr. 3

[Kosten]

Nr. 4

[Nebentätigkeit eines Beamten]

Nr. 5

[Dienstwohnungsvergütung]

1.

Das Entgelt muss dem Wert der Nutzung oder des Sachbezugs entsprechen (§ 63 und VV zu § 63).

2.

1Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft, die Mitglieder des Senats, der Chef der Senatskanzlei und der Bevollmächtigte beim Bund und für Europa haben das Recht, das ihnen zur Verfügung stehende Dienstkraftfahrzeug ohne Kostenerstattung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten zu nutzen. 2Eine private Nutzung durch Familienmitglieder ist ausgeschlossen. 3Eine private Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs bei Auslandsreisen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4Sollte sie in begründeten Ausnahmefällen erforderlich sein, ist das Dienstkraftfahrzeug vom Nutzer zusätzlich „Vollkasko“ zu versichern. 5Außerdem ist ein Kilometergeld für die im Ausland zurückgelegten Kilometer zu entrichten, dessen Höhe der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung für die dienstliche Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen entspricht. 6Bei Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten entstehende geldwerte Vorteile sind nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts steuerpflichtig. 7Die Berechtigten können das Dienstkraftfahrzeug auch anderen Personen ihrer Verwaltung zur dienstlichen Nutzung überlassen.

3.

1Mit Einwilligung des Dienststellenleiters dürfen Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und sonstige Privatfahrten durchführen. 2Der Dienststellenleiter hat das dienstliche Interesse an dieser außerdienstlichen Mitbenutzung zu begründen. 3Die privat gefahrene Strecke darf einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte 10.000 km im Jahr nicht übersteigen. 4Von der Dienststelle ist sicherzustellen, dass die außerdienstliche Mitbenutzung kostendeckend ist. 5Die Höhe des Entgelts für Privatfahrten beträgt monatlich mindestens 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. 6Ferner sind monatlich mindestens 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte zu zahlen. 7Listenpreis in diesem Sinne ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung inklusive Mehrwertsteuer und Mehrkosten für Sonderausstattungen.

4.

1Für die Festsetzung eines Entgelts für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer Nebentätigkeit eines Beamten sind die in §§ 911 der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung (Brem.GBl. S. 459 – 20040-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 393), getroffenen Regelungen maßgebend. 2Für Angestellte (§ 11 BAT) und Arbeiter sind die Vorschriften der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung entsprechend anzuwenden.

5.

1Für die Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen gelten die Bremischen Dienstwohnungsvorschriften vom 22. 4. 1997 (Brem.ABl. S. 225), zuletzt geändert am 13. 07. 2000 (Brem.ABl. S. 283). 2Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist unzulässig.

Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen)

Für die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen sind die VV über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte, sowie andere Beschäftigte der FHB vom 26.04.2011 (Brem ABI. S. 438), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)

Inhalt

Nr. 1

Baumaßnahmen

Nr. 2

Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

1.

1.1

Soweit Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben der Freien Hansestadt Bremen ergangen sind, sind diese anzuwenden.

1.2

1Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme, zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt. 2Kostenüberschreitungen von mehr als 50.000 Euro sind stets erheblich. 3Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37, § 38 Abs. 1 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden.

2.

2.1

Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der Nr. 2.4 zu § 24 LHO erfüllen.

2.2

1Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes, zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. oder zu zusätzlichen, über die Schätzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt. 2Kostenüberschreitungen von mehr als 50.000 Euro sind stets erheblich. 3Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37, § 38 Abs. 1 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden.

Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung)

Inhalt

Nr. 1

Grundsätze der Vergabe

Nr. 2

Vergabevorschriften

Nr. 3

Vergaben von IT-Leistungen

Anlage I

Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von externen Beratungen, Gutachten und Untersuchungen in der Bremer Verwaltung (Freie Hansestadt Bremen und Stadtgemeinde Bremen)


Nr. 1

Anwendungsbereich

Nr. 2

Problem- und Zielbeschreibung

Nr. 3

Notwendigkeit externer Beauftragungen

Nr. 4

Bedarfsbeschreibung

Nr. 5

Finanz-, Sach- und Personalaufwandplanung

Nr. 6

Einholung erforderlicher Beschlüsse bzgl. des Haushaltsvollzugs

Nr. 7

Dokumentation

Anlage II

In der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassende Informationen

1.4 Grundsätze der Vergabe

1.1
Lieferungen und Leistungen sind öffentlich auszuschreiben oder im Wege einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu vergeben, damit die verfügbaren Haushaltsmittel im Rahmen des Wettbewerbs wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
1.2
Eine öffentliche Ausschreibung liegt vor, wenn im vorgeschriebenen Verfahren eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen aufgefordert wird, Angebote für Lieferungen und Leistungen einzureichen.
1.3
In welchen Fällen von einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach der Natur des Geschäfts oder wegen besonderer Umstände abgesehen werden soll, ist in den nachfolgend unter Nr. 2 („Vergabevorschriften“) aufgeführten Vorschriften geregelt.

2.5 Vergabevorschriften

Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind insbesondere anzuwenden:

2.1
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB – Vierter Teil)
2.2
Vergabeverordnung (VgV)
2.3
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
2.4
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)
2.5
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung – KonzVgV)
2.6
Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
2.7
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil A (VOB/A), Abschnitte 2 und 3
2.8
Bremisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz)
2.9
Bremische Verordnung über die Berücksichtigung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Bremische Kernarbeitsnormenverordnung - BremKernV)
2.10
Verordnung zur Durchführung des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Vergabeverordnung - BremVergV)
2.11
Bremische Verordnung über die Organisation der Vergabe von Bau- und Dienstleistungen durch die zentrale Service- und Koordinierungsstelle (Bremische Vergabeorganisationsverordnung – BremVergabeOrgV) und die auf dieser Grundlage erlassenen einheitlichen Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften
2.12
Verwaltungsvorschrift für die Beschaffung der Freien Hansestadt Bremen - Land und Stadtgemeinde Bremen (VVBesch)
2.13
2.14
Erlass über die bevorzugte Berücksichtigung präqualifizierter Unternehmen bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe bei beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und bei freihändiger Vergabe im Land Bremen (PQ-Erlass) v. 24.03.2009

Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der obigen Vorschriften sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe sind vor ihrem Erlass von dem Senator für Finanzen mit den fachlich zuständigen Senatoren abzustimmen.

3.6 Vergaben von IT-Leistungen

Bei der Vergabe von IT-Leistungen sind die Vorgaben der Richtlinien für IT-Auftragsvergaben – IT-Beschaffung – zu beachten. Für die entsprechenden Vertragsbedingungen sind die Regelungen der EVB-IT verbindlich zu vereinbaren.

Ausnahmen hiervon sind vom Zentralen IT-Management bei dem Senator für Finanzen zu genehmigen.

Anlage I7 Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von externen Beratungen, Gutachten und Untersuchungen in der Bremer Verwaltung (Freie Hansestadt Bremen und Stadtgemeinde Bremen)8

Die federführende Stelle hat folgende Punkte zu prüfen:9

1.
Diese Prüfliste findet Anwendung auf die verwaltungsinterne Vorbereitung für die Beauftragung von Auftragnehmern außerhalb der Bremer Verwaltung mit folgenden Inhalten: Beratungen, persönliche Management-Beratungsleistungen, Gutachten und Untersuchungen (im Folgenden „externe Beauftragungen).
Nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Prüfliste fallen: Gutachten und Untersuchungen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, Ingenieur-, Architekten- und Dolmetscherleistungen, Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Planung oder Leitung von Baumaßnahmen, persönliche Beratungsleistungen soweit sie primär der Entwicklung von (Führungs-)Kompetenzen dienen, Mandatierungen von Rechtsanwälten, soweit eine Vertretung gesetzlich vorgeschrieben ist, Gutachten im Zusammenhang mit Berufungen von Hochschullehrern, Gutachten und Evaluierungen von Fördermaßnahmen, soweit sie vom Fördergeber verfahrensmäßig und personell vorgegeben sind.
Unabhängig vom Vertragsinhalt findet die Prüfliste mit Ausnahme von Ziffer 7. (Dokumentation) keine Anwendung auf externe Beauftragungen, bei denen Aufwendungen von Haushaltsmitteln von weniger als 5.000 Euro erforderlich sind.
2.

Die Aufgabe ist nachvollziehbar zu beschreiben und abzugrenzen:

Analyse des Ist-Zustandes:

• Welches Problem ist aufgetreten, welche Anpassung ist erforderlich?

• Welche Rahmenbedingungen herrschen vor (z.B. rechtliche, zeitliche oder finanzielle Restriktionen)?

• Wie ist die aktuelle Situation zu bewerten?

Beschreibung des angestrebten Soll-Zustandes:

• Was soll erreicht werden?

• In welchem Zeitrahmen soll es erreicht werden?

• Welche messbaren Kriterien kennzeichnen diesen Soll-Zustand?

3.
• Notwendigkeit der verwaltungsexternen Beauftragungen (vgl. § 6 LHO) prüfen.
• Handlungsalternativen (z.B. Leistung durch verwaltungsinternes Personal, Verwendung von Ergebnissen zurückliegender und vergleichbarer Fälle im Geschäftsbereich bzw. von anderen Ressorts, Übernahme von Teilleistungen durch die Verwaltung) mittels Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen darstellen und bewerten (vgl. § 7 II LHO).
• Vor Vergabe ist zu prüfen, ob in bremischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder sonstigen staatlich finanzierten Einrichtungen Kapazitäten hierfür bestehen, sofern eine Direktbeauftragung dieser Einrichtungen vergaberechtlich zulässig ist (vgl. § 16 III BremHG).
• Unter Beteiligung des Statistischen Landesamtes ist zu prüfen, ob gemäß § 10 Landesstatistikgesetz (LStatG), welches die Vergabe statistischer Arbeiten regelt, entsprechende Aufgabenstellungen durch das Statistische Landesamt bearbeitet werden können.
4.
• Eindeutige und umfassende Beschreibung des konkreten Bedarfs (Beauftragungsgegenstand und -umfang mit entsprechenden Kriterien, ggf. unter Einschluss geschlechtsspezifischer Auswirkungen, welche die Leistungserbringung kontrollierbar machen; Terminplan).
5.
• Bei Planungen des externen Finanzaufwands ist die Einbindung der jeweiligen Haushaltsverantwortlichen nach § 9 LHO sicherzustellen.
• Der interne Aufwand betrifft die Sicherstellung der verwaltungsinternen Rahmenbedingungen, wie die Sachmittel (z.B. IT, technische Geräte, Bereitstellen von Räumen) sowie das notwendige Personal für die Erfüllung der im Vertrag für die externe Beauftragung festgehaltenen Eigenleistung.
6.
10 Einholung erforderlicher Beschlüsse bzgl. des Haushaltsvollzugs
• Einhaltung geltender haushaltsrechtlicher Vorschriften (insb. Haushaltsgesetz, Landeshaushaltsordnung [vgl. § 7 – Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit u. a. –], Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung und die allgemeinen Haushaltsvollzugsregelungen).
• Für den Fall, dass kein Anschlag im Haushaltsplan vorgesehen ist, sind nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Nachbewilligungen vorzunehmen. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung durch den parlamentarischen Haushalts- und Finanzausschuss erforderlich.
• Für alle externen Beratungen, Gutachten oder Untersuchungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften fallen, gilt zudem speziell:
• Beauftragungen ab einem Volumen von 5.000 Euro (brutto) erfordern vor der Auftragsvergabe einen Senatsbeschluss. Spätestens zwei Wochen vor der anvisierten Senatssitzung ist dazu die Beschreibung und Begründung des extern zu vergebenden Auftrags der Geschäftsstelle Beratungsaufträge (beratungsauftraege@finanzen.bremen.de), auf dem von ihr veröffentlichten Antragsformular11 zuzusenden.
• Beauftragungen ab einem Volumen von 45.000 Euro (brutto) erfordern vor der Auftragsvergabe zusätzlich die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschuss (vgl. Senatsbeschluss 6. September 1994 sowie VV zur Durchführung der Haushalte)12. Zum Zweck der Erstellung der HaFA-Vorlage wird die Beschreibung und Begründung des extern zu vergebenden Auftrags (Antragsformular) von der Geschäftsstelle Beratungsaufträge an den jeweils zuständigen Spiegel im Finanzressort weitergeleitet.
7.

Jeder einzelne Schritt des oben beschriebenen Entscheidungsverfahrens ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

Zudem sind alle zu vergebenden Aufträge bis auf die sachlichen Ausnahmen gemäß Punkt 2 zu Nr. 1. unabhängig vom Auftragswert in der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassen. Dies ist Voraussetzung für eine Senatsbefassung im Rahmen der vorstehenden Nr. 6.

Anlage II13 In der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassende Informationen

Haushaltsdaten

Ansprechpartner mit OKZ und Telefonnummer (einschließlich „Standort der Beratungsleistung“)

Auftragnehmerin/Auftragnehmer

Ausschreibungsart

Nähere Bezeichnung des Themas

Themengebiet

Vorherige Ressourcenanfrage beim Wissenschaftsressort (vgl. § 16 BremHG) oder anderer Ressorts, wenn nein -warum nicht?

War der Auftrag im Haushaltsplan veranschlagt?

Titel

Kapitel

Einzelplan

Auftragssumme in Tausend Euro (ohne Umsatzsteuer)

Auftraggebende Stelle

Datum der Auftragsvergabe

Nummer Tischvorlage

Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen)

Inhalt

Nr. 1

[Vorleistungen]

Nr. 2

[Besondere Umstände]

Nr. 3

[Ausschluss]

Nr. 4

[Zinsen, Preisermäßigungen]

Nr. 5

[Vorleistung nach Vertragsabschluss]

Nr. 6

[Abschlagszahlungen]

Nr. 7

[Bestehende Sonderregelungen]

1.

Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.

2.

1Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistungen infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Interesse der Freien Hansestadt Bremen liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. 2Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgaben sonst verfallen.

3.

Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird.

4.

1Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5.1 zu § 59 LHO) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden. 2Als angemessen ist in der Regel ein Zinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen.

5.

Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluss ist § 58 anzuwenden.

6.

Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags gewährt werden.

7.

Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.

Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes)

Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.

Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche)

Inhalt

Nr. 1

Änderung von Verträgen

Nr. 2

Vergleiche

Nr. 3

Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

1.

1.1

§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB).

1.2

Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder in dem Erlass eines Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.

1.3

1Die Frage, ob ein Nachteil der Freien Hansestadt Bremen vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 2Danach liegt ein Nachteil nicht vor, wenn die Freie Hansestadt Bremen durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.

1.4

Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Behörde der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.

1.5

Einer Einwilligung des Senators für Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es nicht, soweit der Nachteil der Freien Hansestadt Bremen einmalig oder jährlich nicht mehr als 10.000 Euro beträgt und die Maßnahme nicht über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen erfordert.

1.6

Die zuständige senatorische Behörde kann ohne Einwilligung des Senators für Finanzen seine Befugnisse auf ihm unterstellte Dienststellen übertragen, soweit der Nachteil der Freien Hansestadt Bremen einmalig oder jährlich nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.

2.

2.1

1Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). 2Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO).

2.2

Sofern der Vergleichsinhalt im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass einer strittigen Forderung besteht, so sind die Regelungen über die Einwilligungsvorbehalte des Senators für Finanzen nach Nr. 5.2 der VV zu § 59 anzuwenden. Einer Einwilligung des Senators für Finanzen zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es nicht, wenn der Abschluss des Vergleichs nicht über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen erfordert.

2.3

Die zuständige senatorische Behörde kann ohne Einwilligung des Senators für Finanzen seine Befugnisse auf ihm unterstellte Dienststellen übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen.

3.

1Die Nrn. 1.3 bis 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 2Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen)

Inhalt14

Nr. 1

Stundung

Nr. 2

Niederschlagung

Nr. 3

Erlass

Nr. 4

Unterrichtung der zuständigen Kasse

Nr. 5

Befugnisse

Nr. 6

Sonderregelungen

Anlage 1

(Zu Nr. 2.6 zu § 59) Kleinbeträge

Nr. 1

Festsetzung von Einnahmen und Ausgaben bei Kleinbeträgen

Nr. 1.1

Einnahmen

Nr. 1.2

Ausgaben

Nr. 2

Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen

Nr. 2.1

Erhebung von Einnahmen

Nr. 2.2

Leistung von Auszahlungen

Nr. 3

Einziehung von Kleinbeträgen

Nr. 3.1

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide

Nr. 3.2

Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen

Nr. 4

Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge

Nr. 5

Nebenansprüche

Nr. 6

Ausnahmen

Anlage 2

(Zu Nr. 5.3 zu § 59)

1.

1.1

1Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. 2Stundung wird nur auf Antrag gewährt. 3Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. 4Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes gewährt werden.

1.2

Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

1.3

1Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Raten um eine Woche überschritten ist, oder wenn die Höhe des Rückstandes den Betrag von zwei Raten erreicht. 2Die einzelnen Teilbeträge sind in gleicher Höhe und Spitzenbeträge zum Schluss als gesonderte Rate festzusetzen. 3Die einzelne Rate soll mindestens 10 Euro betragen.

1.4
Verzinsung

1.4.1

1Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. 2Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechtes ein Höchstzinssatz von 15 v.H. eintragen zu lassen.

1.4.2

1Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. 2Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn

1.4.2.1

der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder

1.4.2.2

der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10 Euro belaufen würde.

1.4.3

1Der Betrag der zu zahlenden Zinsen ist grundsätzlich von der anordnenden Stelle und erst nach der Erfüllung des gestundeten Anspruchs zu berechnen und beim Schuldner anzufordern. 2Die Berechnung und Anforderung durch die anordnende Stelle entfällt, wenn die Zinsen im Wege des automatisierten Verfahrens der Landeshauptkasse berechnet werden.

1.5

Wird Sicherheitsleistung verlangt,

1.5.1

so kann Sicherheit geleistet werden durch

1.5.1.1

Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),

1.5.1.2

Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),

1.5.1.3

Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff, 1191 ff BGB),

1.5.1.4

Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),

1.5.1.5

Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),

1.5.1.6

Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),

1.5.1.7

Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),

1.5.1.8

Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),

1.5.1.9

Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB),

1.5.2

Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.

1.5.3

1Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. 2Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.

1.5.4

Kann eine der in Nr. 1.5.1 genannten Sicherheiten nicht erbracht werden und erscheint eine Stundung mit Sicherheitsleistung geboten, so kommen auch andere Sicherheiten in Betracht (z.B. Verpfändung von dinglichen Rechten an ausländischen Grundstücken, Bürgschaften gem. § 765 BGB).

1.615 [aufgehoben]

1.716 [aufgehoben]

1.817 [aufgehoben]

1.918 [aufgehoben]

2.

2.1

Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.

2.2

1Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. 2Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. 3Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. 4