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Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen
(VV-LHO)
Verwaltungsvorschrift des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413)
Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20.07.2021
Inhaltsübersicht
Teil I. | Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan | |
–Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Nutzen- | ||
–Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung) | ||
–Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt) | ||
Teil II. | Aufstellung des Haushaltsplans | |
–Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip) | ||
–Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan) | ||
–Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan) | ||
–Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel) | ||
–Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen) | ||
–Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan) | ||
–Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit) | ||
–Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit) | ||
–Zu § 21 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) | ||
–Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk) | ||
–Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen) | ||
–Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) | ||
–Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger) | ||
Teil III. | Ausführung des Haushaltsplans | |
–Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben) | ||
–Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis) | ||
–Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre) | ||
–Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben) | ||
–Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen) | ||
–Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen) | ||
–Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung) | ||
–Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen) | ||
–Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung) | ||
–Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit) | ||
–Zu § 47 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke) | ||
–Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten) | ||
–Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter) | ||
–Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Umsetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter) | ||
–Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge) | ||
–Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen) | ||
–Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben) | ||
–Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung) | ||
–Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen) | ||
–Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes) | ||
–Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche) | ||
–Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen) | ||
–Zu § 60 Landeshaushaltsordnung (Vorschüsse, Verwahrungen) | ||
–Zu § 61 Landeshaushaltsordnung (Interne Verrechnungen [Erstattungen]) | ||
–Zu § 63 Landeshaushaltsordnung (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen) | ||
–Zu § 64 Landeshaushaltsordnung (VwV Grundstücke) | ||
–Zu § 65 Landeshaushaltsordnung (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen) | ||
–Zu § 66 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes) | ||
–Zu § 67 Landeshaushaltsordnung (Prüfungsrecht durch Vereinbarung) | ||
–Zu § 68 Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsregelungen) | ||
–Zu § 69 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes) | ||
Teil IV. | Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung | |
–Zu § 70 Landeshaushaltsordnung (Zahlungen) | ||
–Zu § 71 Landeshaushaltsordnung (Buchführung) | ||
–Zu § 73 Landeshaushaltsordnung (Vermögensnachweis) | ||
–Zu § 75 Landeshaushaltsordnung (Belegpflicht) | ||
–Zu § 78 Landeshaushaltsordnung (Unvermutete Prüfungen) | ||
–Zu § 79 Landeshaushaltsordnung (Landeskassen, Verwaltungsvorschriften) | ||
–Zu § 80 Landeshaushaltsordnung (Rechnungslegung) | ||
Teil IX. | Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
–Zu § 115 Landeshaushaltsordnung (Öffentlich- | ||
–Zu § 118 Landeshaushaltsordnung (Geltung in den Gemeinden) |
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (§§ 7-9)
Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)
Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)
Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt)
Zu § 7 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)1
Inhaltsverzeichnis
1 | Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit |
2 | Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
2.1 | Allgemeines |
2.2 | Verfahren |
2.2.1 | Einzelwirtschaftliche Verfahren |
2.2.2 | Gesamtwirtschaftliche Verfahren |
2.3 | Methoden |
2.3.1 | Kostenvergleichsrechnung |
2.3.2 | Barwertmethode |
2.3.3 | Kosten- |
2.4 | Methoden |
2.4.1 | Nutzwertanalyse |
2.4.2 | Risikoanalyse für Öffentlich- |
2.4.3 | Sensitivitätsanalyse |
2.5 | Methoden |
2.5.1 | Planungsrechnung |
2.5.2 | Erfolgskontrollen |
3 | Ergänzende Verfahren |
Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken.
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben.
Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder
Unter Berücksichtigung von § 6 LHO steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.
Zur Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gehört auch eine Aufgabenkritik. Hierzu ist es notwendig zu prüfen:
Diese Verpflichtung gilt sinngemäß auch für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Dritte (vgl. §§ 23/44, 26, 105 LHO).
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen liefern Entscheidungsgrundlagen zur Umsetzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Sie sind in der Planungsphase und als Instrument der Erfolgskontrolle während und nach der Durchführung von Maßnahmen einzusetzen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind somit durchzuführen
In allen Phasen ist die gleiche Untersuchungsmethode einzusetzen.
Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind von der Organisationseinheit durchzuführen, die die Maßnahme verantwortet. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Die Organisationseinheit kann sich in begründeten Ausnahmefällen Dritter bedienen.
Bei Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und großen Entwicklungsvorhaben gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu den Unterlagen gemäß § 24 LHO.
Bedarf es vor und während der Planung und Durchführung einer Maßnahme einer gesonderten Gremienbefassung (hierzu gehören insbesondere Befassungen von parlamentarischen Ausschüssen, Deputationen), ist bei jeder Gremienbefassung der Vorlage eine Übersicht zu der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (WU-Übersicht, Anlage 3) beizufügen. Grundlage für die WU-Übersicht muss stets eine aktuelle Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sein.
Für Maßnahmen ohne oder mit zu vernachlässigendem gesamtwirtschaftlichen Nutzen und Kosten ist grundsätzlich als finanzmathematische Methode der Investitionsrechnung die Barwertmethode zu verwenden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch die Rentabilitätsrechnung bzw. Kostenvergleichsrechnung verwandt werden.
Bei Maßnahmen unter 5.000 € sind z.B. Angebotsvergleiche (vgl. § 55 LHO) als angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung anzusehen.
Für die Darstellung von nichtmonetären Effekten kann ergänzend die Nutzwertanalyse als Instrument genutzt werden. Liegen die Ergebnisse der einzelnen Alternativen nah beieinander ist ergänzend eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen. Für Maßnahmen, die durch Öffentlich-Private Partnerschaften (ÖPP/PPP) umgesetzt werden sollen, sind gesonderte Untersuchungen durchzuführen (s. Nr. 2.4.2). Im kommunalen Straßen- und Brückenbau gelten spezielle Vorschriften.
Die Wirtschaftlichkeit ist durch eine Untersuchung nach der Anleitung für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der bremischen Verwaltung (s. Anlage 1) nachzuweisen.
Sind gesamtwirtschaftliche Auswirkungen (regionale Einkommenserhöhung, Neuschaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen, Erhöhung von Steuereinnahmen) wesentliches Element einer Maßnahme, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß der „Anleitung für die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen“ (Anlage 2) durchzuführen. Einzelmaßnahmen sind einer gesonderten regionalwirtschaftlichen Bewertung nur zu unterziehen, wenn sie nicht vollständig einer geplanten oder bestehenden übergeordneten Gesamtmaßnahme zuzuordnen sind, für die eine gesamtwirtschaftliche Bewertung vorliegt. Doppelte Berücksichtigungen von gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen sind auszuschließen.
Bei der Berechnung von fiskalischen Effekten sind die Ergebnisse sowohl vor als auch nach dem bundesstaatlichen Finanzausgleich auszuweisen. Berechnungsgrundlagen sind plausibel darzulegen und soweit möglich an vergleichbaren Referenzwerten/-projekten auszurichten.
Sofern nicht quantifizierbare Zielsetzungen für die Begründung einer Maßnahme heran gezogen werden sollen (Imageeffekte, Komplementärcharakter, Realisierung eines Alleinstellungsmerkmals, fachpolitischer Schwerpunkt, gesetzliche Verpflichtungen, externe Mitfinanzierung, etc.), sind diese in den Gremienvorlagen neben den Ergebnissen der WU separat darzustellen.
Vorlagen sind hinsichtlich fiskalischer Effekte vor der Befassung in den Gremien mit dem Senator für Finanzen abzustimmen.
Bei Tiefbaumaßnahmen (ÖPNV, SPNV bzw. Straßen mit überregionaler Netzfunktion) ist gemäß Anlage 2, Punkt 3 bzw. Punkt 4 zu verfahren.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen angemessen sein. Bei der Auswahl der angemessenen Untersuchungsmethode sind vor allem zu berücksichtigen:
Die folgenden Methoden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung werden in Anlage 1 ausführlicher beschrieben.
Im statischen Verfahren einer Kostenvergleichsrechnung werden die Kosten der alternativen Lösungsvorschläge miteinander verglichen und die kostengünstigste Alternative bestimmt. Die Kostenvergleichsrechnung setzt voraus, dass die untersuchten Alternativen leistungsgleich sind. Dabei sind grundsätzlich die Kosten je Zeitabschnitt (z.B. Kalenderjahr) oder die Kosten je Leistungseinheit (z.B. pro Vorgang) zum Vergleich heranzuziehen.
Bei mehrjährigen Maßnahmen mit finanzieller Bedeutung ist die Kostenvergleichsrechnung unangemessen. Um eine Vergleichbarkeit von Maßnahmen, die unterschiedliche Termine für Zahlungen enthalten (z.B. Vergleich zwischen Kauf, Miete oder Leasing), herzustellen, ist es erforderlich, den Wert der Zahlungen zu einem einheitlichen Zeitpunkt (in der Regel der Beginn oder der Fertigstellung der Maßnahme) zu ermitteln. Mit dem dynamischen Verfahren der Barwertmethode werden die mit der Maßnahme verbundenen Ein- und Auszahlungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abgezinst. Die Notwendigkeit der Abzinsung ergibt sich daraus, dass ein bestimmter Geldbetrag, der heute ertragbringend angelegt, in einem zukünftigen Zeitpunkt zumindest nominell an Wert gewonnen haben wird und umgekehrt ein bestimmter Betrag, der in der Zukunft fällig wird, auf heute bezogen mit einem geringeren Wert zu berücksichtigen ist.
Die Kosten-Nutzen-Analyse ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung. Sie ist vorzunehmen, wenn alle positiven wie negativen Wirkungen von Maßnahmen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (z.B. bei großen Verkehrsinfrastruktur- oder Wirtschaftsförderungsmaßnahmen) in Ansatz zu bringen sind, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen (gesamtwirtschaftliche/volkswirtschaftliche Betrachtung). Die Kosten-Nutzen-Analyse soll helfen, die Vor- und Nachteile staatlicher Maßnahmen auch unter Einbeziehung der gesellschaftlichen Wirkungen möglichst genau zu berechnen. Es werden alle direkten und indirekten Kosten und Nutzen der Maßnahmen erfasst. Bewertet werden aber nur die monetär erfassbaren Kosten und Nutzen (in der Regel nach der Barwertmethode); die nicht monetär bewertbaren Vor- und Nachteile werden bei dieser Methode verbal beschrieben.
Die Nutzwertanalyse ergänzt eine monetäre Bewertung der Maßnahmen, wenn Alternativen in erheblichem Umfang nach qualitativen Kriterien zu bewerten sind. Bei dieser Methode werden die in Geld nicht erfassbaren Kriterien entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und mit Punkten bewertet.
Sollten Beschaffungen im Rahmen von ÖPP/PPP geplant sein, sind folgende Punkte zu beachten:
Wenn die Datenlage keine ausreichend sicheren Annahmen zulässt, sind alternative Berechnungen mit den jeweils schlechtesten, den wahrscheinlichsten und den günstigsten Annahmen zur Risikoabwägung durchzuführen. Mit diesen Sensitivitätsanalysen wird untersucht, wie stabil eine gefundene optimale Lösung (z.B. für ein Investitions- und Finanzierungsprogramm) bei Veränderungen der gewählten Annahmen ist.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen. Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt oder ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.
Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluss zu prüfen, welche Vertragsart für Verwaltungshandeln am wirtschaftlichsten ist; ein Mangel an Haushaltsmitteln für den Erwerb durch Kauf reicht als Rechtfertigungsgrund für die Begründung von Dauerschuldverhältnissen nicht aus. Bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.
In Fällen von finanzieller Bedeutung sind auch die Folgen auf die Einnahmen der Gebietskörperschaften einzubeziehen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase müssen mindestens zu folgenden Teilaspekten Aussagen enthalten:
Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme ausgehend von der Planung festzustellen, ob
Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.
Sonstige geeignete Fälle für eine begleitende Erfolgskontrolle liegen insbesondere dann vor, wenn die Wertgrenzen gemäß der VV zu § 54 LHO überschritten werden.
Sobald Indikatoren auf der Kosten- oder Nutzenseite darauf hinweisen, dass eine Maßnahme unwirtschaftlich wird, ist eine erneute Gremienbefassung erforderlich, bei der eine aktualisierte WU-Übersicht vorzulegen ist.
Neben der begleitenden Erfolgskontrolle steht die laufende Beobachtung. Sie ist eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.
Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.
Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied. Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:
Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.
Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.
Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich war (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).
Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Berechnungen oder die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend waren. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.
Über die Ergebnisse der Erfolgskontrollen gemäß der WU-Übersicht (Anlage 3) sind die genehmigenden Gremien zeitnah zu unterrichten. Dafür ist die Erfolgsübersicht (Anlage 4) zu nutzen.
Auf die Rahmenrichtlinien zur Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung (Haushaltsrecht der Freien Hansestadt Bremen – Band 2 –) wird hingewiesen.
Inhaltsverzeichnis
1 | Vorbemerkungen |
1.1 | Wirtschaftlichkeit |
1.2 | Sparsamkeit |
1.3 | Anlässe für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen |
1.3.1 | Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Planungsinstrument |
1.3.2 | Wirtschaftlichkeitsuntersuchung als Erfolgskontrolle |
1.3.2.1 | Anlässe für eine Erfolgskontrolle |
1.3.2.2 | Dokumentation/Empfänger der Erfolgskontrolle |
1.3.2.3 | Verhältnis der Erfolgskontrolle zu anderen Überprüfungsaktivitäten |
1.3.3 | Zuständigkeit |
2 | Einzelwirtschaftliche Methoden der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung |
2.1 | Allgemeines |
2.2 | Barwertmethode als dynamisches Verfahren |
2.3 | Statische Verfahren |
2.3.1 | Kostenvergleichsrechnung |
2.3.2 | Rentabilitätsrechnung |
3 | Ergänzende Verfahren |
3.1 | Nutzwertanalyse |
3.2 | Risikoanalyse für Öffentlich Private Partnerschaften (ÖPP/PPP) |
3.3 | Sensitivitätsanalyse |
4 | Annahmen |
4.1 | Grundbegriffe |
4.2 | Kostenberechnungen |
4.3 | Kostenarten |
4.3.1 | Personalkosten |
4.3.2 | Sachkosten |
4.3.2.1 | Sachkosten eines Arbeitsplatzes |
4.3.2.2 | Abschreibungen |
4.3.2.3 | Kalkulatorische Zinsen |
4.3.2.4 | Gemeinkosten/Overheadkosten |
4.3.2.5 | Sonstige Sachkosten |
4.4 | Erträge |
5 | Spezifische Vorgaben und Anwendungshilfen |
6 | Formelsammlung |
Die Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder (Bremen: § 7 Abs. 1 LHO) schreiben nahezu einheitlich für die Aufstellung und die Ausführung der Haushaltspläne die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit vor. Im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist auch auf § 24 Abs. 1 und 2 LHO hinzuweisen, wonach Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen erst veranschlagt werden dürfen, wenn die Planungen und Schätzungen incl. Ermittlung der jährlichen Folgekosten vorliegen. Ergänzend ist auch noch auf § 34 Abs. 2 LHO hinzuweisen, wonach Ausgaben nur soweit und nicht eher getätigt werden dürfen, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Durch diese Bestimmung sollen unnötige Zinsbelastungen der Haushalte vermieden werden.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (WU) in der öffentlichen Verwaltung sollen vorrangig dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel dienen. Die Anleitung zur Durchführung von WU soll insbesondere dem Praktiker eine leichtverständliche Hilfe zur Erfüllung seiner anspruchsvollen Aufgaben an die Hand geben. Anwendungsbereiche für WU sind z.B. Investitionsentscheidungen, Entscheidungen über die Art der Leistungserstellung (Einsatz eigenen Personals oder Fremdvergabe) oder auch Organisationsentscheidungen (Bildung eines neuen Referates oder Umstrukturierung bestehender Referate). Auch zur Beantwortung der Frage, ob eine Maßnahme überhaupt wirtschaftlich durchgeführt werden kann, gibt die WU Antworten.
Die Frage der Wirtschaftlichkeit ist in der Regel nur durch eine vergleichende Betrachtung mindestens zweier alternativer Möglichkeiten zu beantworten. Eine wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit ist, dass die WU zu den jeweiligen Alternativen nach derselben Methode und denselben Grundannahmen durchgeführt werden. Bei der WU muss beachtet werden, dass bei den Alternativen alle mit dem Vorhaben zusammenhängenden Kosten berücksichtigt werden. Neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten sind insbesondere die Planungs- und Folgekosten bei allen Berechnungsmethoden zwingend mit einzubeziehen.
Entscheidend für die Qualität und Aussagekraft einer WU sind die Zuverlässigkeit der Annahmen und die zutreffende Interpretation der Ergebnisse. Wenn die Datenlage keine sicheren Annahmen zulässt, sind alternative Berechnungen durchzuführen (Sensitivitätsanalyse).
Die Durchführung einer WU allein reicht nicht zur Problemlösung aus. Die Entscheidungsfindung ist anhand der folgenden Fragestellungen ausführlich zu dokumentieren, so dass sie auch für Dritte nachzuvollziehen ist:
Aufgabenstellung und Ziele:
Berechnung der Wirtschaftlichkeit:
Entscheidung:
Die Ergebnisse und Entscheidungskriterien der WU werden für die Entscheidungsträger in den verschiedenen Gremien im Rahmen der WU-Übersicht (Anlage 3) zusammengefasst und dokumentiert.
Für den Begriff der Wirtschaftlichkeit gibt es zwei alternative Definitionen:
Bei der WU sind sowohl die einmaligen Ausgaben (z.B. für die Beschaffung einer Maschine), als auch die laufenden Kosten (z.B. für Personal und Verbrauchsmaterial) zu untersuchen. Gerade die laufenden Kosten, die z.T. aufgrund einer Beschaffung über viele Jahre als Folgekosten unvermeidbar anfallen, können dazu führen, dass eine zunächst günstiger erscheinende Investition im laufenden Betrieb zur unwirtschaftlicheren Lösung wird.
Sparen kann z.B. bei Baumaßnahmen durch eine Reduzierung von Mengen und/oder Qualität erfolgen (z.B. eine schmalere Straße oder Betonplatten statt Naturstein) oder dadurch, dass eine beabsichtigte Maßnahme erst später oder überhaupt nicht durchgeführt wird.
Durch Sparen kann sich jedoch ein Konflikt zur Wirtschaftlichkeit ergeben, wenn z.B. eine alte und reparaturintensive Maschine weiterhin betrieben wird. Durch das Weiterbetreiben des alten Gerätes wird zwar das Geld für die Neubeschaffung gespart, die laufenden Reparatur- und Wartungskosten können jedoch diese Einsparung in kurzer Zeit weit übertreffen. Diese Sparmaßnahme wäre somit unwirtschaftlich. Gleiches gilt, wenn notwendige Erhaltungsmaßnahmen an Gebäuden, Hafeninfrastruktur, Straßen und an Bauwerken nicht rechtzeitig durchgeführt werden können.
Sparsamkeit bedeutet auch, dass vor allen Planungen die Frage nach dem Sinn und der Notwendigkeit beabsichtigter Maßnahmen zu klären ist. Die Frage nach der Notwendigkeit umfasst auch die Überlegung, ob diese Aufgabe von der öffentlichen Hand wahrgenommen werden muss.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen werden
Die Durchführung einer WU über undurchführbare Alternativen ist sinnlos und damit in sich bereits unwirtschaftlich.
Vor der WU muss der Anwender sich über die für die Berechnung notwendigen und verfügbaren Daten Klarheit verschaffen. Im Wesentlichen ist der Umfang der erforderlichen Daten aus den Formularen für die WU ersichtlich. Bei den Ausgaben für Investitionen ist besonders auf die Ausgaben für notwendige Anschlussarbeiten (z.B. für Strom, Wasser usw.) und Begleitmaßnahmen (z.B. Schulungskosten, Raumlüftung usw.) zu achten, da diese erfahrungsgemäß häufig nicht ausreichend berücksichtigt werden.
Ist der Anwender auf Schätzungen angewiesen, müssen diese sehr sorgfältig durchgeführt werden. Eine Datenerhebung vor Ort und Gespräche mit den Betroffenen sichern eine sachgerechte WU. Sind die Angaben nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit absehbar, muss zur Risikoabschätzung eine sogenannte Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden. Die Qualität der Daten ist zu dokumentieren.
Der Grundstein für eine sinnvolle und erkenntnisreiche Erfolgskontrolle muss in der Planungsphase gelegt werden. Während der Planung werden zwar in erster Linie Entscheidungsgrundlagen für die Frage erarbeitet, ob und in welcher Weise die Maßnahme realisiert werden soll, gleichzeitig soll sie aber auch Informationen und Maßstäbe liefern, mit deren Hilfe die Durchführung gesteuert und der Erfolg kontrolliert werden kann. Mindestens zu folgenden Punkten sind Festlegungen zu treffen und jeweils zu begründen:
Vorkehrungen für aussagefähige Erfolgsrechnungen sind bei organisatorischen Maßnahmen und komplexen Programmen besonders bedeutsam, weil in diesen Fällen die Zielsetzungen häufig nicht eindeutig beschrieben werden können. Insbesondere bei abstrakten Zielen sind Kriterien (z.B. Messzahlen oder zumindest Indizien) festzulegen, an denen der Erfolg messbar gemacht werden soll, und Verfahren der Erfolgsfeststellung präzise zu beschreiben.
Der Einsatz von externen Sachverständigen kommt nur in Betracht, wenn besonderer Sachverstand benötigt wird oder eigene Kapazitäten – trotz entsprechender Vorbereitung und Nutzung aller organisatorischen Möglichkeiten – nicht ausreichen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als begleitende und abschließende Erfolgskontrollen dienen dazu, eine Maßnahme ausgehend von der Planung danach zu beurteilen, ob
Erfolgskontrollen sind integrale Bestandteile der Aufgabenerledigung. Sie dürfen weder vom zufälligen Vorhandensein von Ressourcen noch von der gegebenen Interessenlage abhängig sein. Es ist sicherzustellen, dass die für die Erfolgskontrolle notwendigen Informationen über Zielerreichung und Ressourcenverbrauch über den Verlauf der Maßnahme gesichert und aufbereitet werden.
Erfolgskontrollen bestehen in der Regel aus einem Rechenwerk und einem Textteil, in dem die Parameter zu erläutern und die Ergebnisse zu beschreiben, auszuwerten und zu beurteilen sind.
Auch für die Erfolgskontrolle gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit, d.h. bei der Auswahl der Methode ist darauf zu achten, dass der Aufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg steht.
Kern der Erfolgskontrolle ist die Zielerreichungskontrolle. Es ist dafür dasselbe Verfahren anzuwenden, das bei der Planung der Maßnahme benutzt wurde. Nur so kann erkannt werden, wo die Abweichungen eingetreten sind. Bei dem Vergleich sind insbesondere die geplanten Ziele mit den erreichten Wirkungen zu vergleichen und die Gründe für die Abweichungen zwischen den beiden Vergleichsrechnungen zu analysieren.
Gemäß der in der WU-Übersicht (Anlage 3) festgelegten Kriterien ist die Zielerreichungskontrolle vorzunehmen, und zwar durch den Vergleich der Plan-Daten mit den Ist-Daten. Die Auswahl der Indikatoren ist abhängig von der Art der Investition bzw. Anschaffung. Es sollten möglichst quantifizierbare Indikatoren, ansonsten auch qualitative Indikatoren Anwendung finden. In den Empfehlungen für Kriteriensysteme für die Erfolgskontrolle sind mögliche einzelne Output-Indikatoren aufgelistet.
Bei Maßnahmen im Rahmen von EU-Programmen gelten die dort vorgeschriebenen Regelungen zur Erfolgskontrolle.
Es wird zwischen der begleitenden und der abschließenden Erfolgskontrolle unterschieden.
Allgemein sind begleitende Erfolgskontrollen mindestens einmal zur Hälfte des Betrachtungszeitraumes vorzunehmen. Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind sie nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, vorzunehmen.
Die abschließende Erfolgskontrolle findet statt, nachdem die Maßnahme vollständig abgeschlossen ist. Die in der WU-Übersicht (Anlage 3) festgelegten Zeitpunkte für die Erfolgskontrollen variieren in Abhängigkeit der Art der Investition bzw. Anschaffung. Z.B. ist die Dauer der Zielerreichung bei einer Gewerbegebietserschließung deutlich länger (15 Jahre) als bei einer PC-Beschaffung. In den Empfehlungen für Kriteriensysteme für die Erfolgskontrolle sind die Fristen aufgelistet.
Die vorgeschriebene Aktendokumentation stellt sicher, dass zur Unterstützung späterer Ergebnisbeurteilungen auf die Resultate der Vorjahre zurückgegriffen werden kann und die Kontrollen nachvollziehbar bleiben. Wesentlicher Inhalt des Vermerks ist eine durch Analyse und Bewertung gestützte Gesamtbeurteilung der Maßnahme. Die sich durch den Soll-Ist-Vergleich ergebenden Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. Auf der Basis der Beurteilung sind Vorschläge zum weiteren Vorgehen zu machen.
Bei begleitenden Untersuchungen sind unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten möglicherweise Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten oder ist sogar der Abbruch der Maßnahme vorzunehmen. Bei abschließenden Erfolgskontrollen können die Rücknahme der Maßnahme und/oder die Planung eines weiteren auf die Problemlösung ausgerichteten Vorgehens notwendig werden.
Über die Ergebnisse der Erfolgskontrollen gemäß der WU-Übersicht (Anlage 3) sind die genehmigenden Gremien zeitnah zu unterrichten.
Die förmliche, rechtliche und rechnerische Prüfung der Mittelverwendung, wie z.B. von Zuwendungen im Rahmen der Verwendungsprüfung, ersetzt nicht die an den Maßstäben Effektivität und Effizienz orientierte Erfolgskontrolle.
Ebenso wenig machen Controlling- und andere Berichte Erfolgskontrollen überflüssig, weil diese anderen Zwecken dienen und in der Systematik abweichen. Während das Controlling bereichsumfassend und zukunftsgerichtet ist, befasst sich die Erfolgskontrolle in erster Linie mit einzelnen Maßnahmen und hat ihren Schwerpunkt in der Betrachtung der Zielerreichung.
Planungsrechnungen und Erfolgskontrollen sind grundsätzlich vom fachlich zuständigen Aufgabenträger durchzuführen. Hier liegen die für Planung und Durchführung der Maßnahme notwendigen Kenntnisse vor, die ihn in die Lage versetzen, eine sachgerechte Beurteilung und Bewertung der Ergebnisse vorzunehmen.
Stabsstellen, insbesondere die Innenrevision, sollen grundsätzlich nicht mit der Wahrnehmung der mit der Fachaufgabe verbundenen Erfolgskontrolle betraut werden. Die Innenrevision hat allerdings zu überwachen, ob Erfolgskontrollen durchgeführt werden.
Die Entscheidung, externen Sachverstand einzusetzen, kann in den Fällen sinnvoll sein, in denen bereits die Untersuchung in der Planungsphase von ihnen vorgenommen wurde. Externer Sachverstand kann den zuständigen Aufgabenträger nur unterstützen, die Verantwortung verbleibt bei der Verwaltung.
Bei den Verfahren zur WU unterscheidet man statische und dynamische Verfahren. Statische Verfahren sind die Kostenvergleichsrechnung und die Rentabilitätsrechnung.
Oftmals handelt es sich um Maßnahmen, in denen Einnahmen und Ausgaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in unterschiedlicher Höhe anfallen. Deshalb ist in Bremen bei einzelwirtschaftlichen Verfahren grundsätzlich die Barwertmethode als dynamisches Verfahren für WU anzuwenden.
Ein dynamisches Verfahren untersucht die geplante Maßnahme nicht nur für eine kurze Periode, sondern bis zu dem Zeitraum, zu dem die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme bestimmt werden soll (Betrachtungszeitraum). Das kann die gesamte Lebensdauer einer Investition aber maximal ein Planungshorizont von dreißig Jahren sein.
In zu begründenden Ausnahmefällen kann auch als Hilfsverfahren die Kostenvergleichsrechnung bzw. Rentabilitätsrechnung verwandt werden.
Bei Investitionen unter 5.000 € reicht ein reiner Angebotsvergleich, wenn die verglichenen Alternativen die gleiche Nutzungsdauer und Zahlungsstruktur aufweisen und keine oder die gleichen Folgekosten entstehen.
Die Auswahl der Berechnungsmethode soll durch folgende Abfragen erleichtert werden:
Abfrage | Antwort | Folge |
Fallen durch eine Investition Einnahmen und Ausgaben in unterschiedlicher Höhe oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten an? | ja –> | dynamische WU durchführen (Barwertmethode) |
Kann von gleichbleibenden jährlichen Einnahmen und Ausgaben ausgegangen werden? | ja –> | statische WU durchführen |
Sollen durch eine Investition Einnahmen oder Einsparungen erzielt werden? | ja –> | Rentabilitätsrechnung durchführen |
nein–> | Kostenvergleichsrechnung durchführen | |
Handelt es sich um eine Organisationsänderung ohne nennenswerte Investitionen? | ja –> | Kostenvergleichsrechnung durchführen |
Für eine WU bei einzelwirtschaftlichen Verfahren sind zwingend die Barwertmethode, die Rentabilitäts- oder die Kostenvergleichsrechnung anzuwenden.
Die Nutzwertanalyse kann ergänzend zu einer Methode der statischen oder dynamischen Verfahren herangezogen werden, wenn ein deutlicher nichtmonetärer Nutzen erzielt wird und dadurch ggf. Mehrausgaben in Kauf genommen werden.
Beim dynamischen Verfahren kommt auch dem Zeitpunkt einer Geldbewegung (Einnahme oder Ausgabe) eine große Bedeutung zu. Einnahmen oder Ausgaben, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, dürfen nicht mit dem Wert wie zum Zeitpunkt ihres Anfalls in die Berechnung eingehen. Sie müssen auf einen gemeinsamen Zeitpunkt umgerechnet werden, damit sie verglichen werden können. Der Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme. Zahlungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, werden mit Hilfe der finanzmathematischen Instrumente der Rentenrechnung miteinander vergleichbar gemacht, indem die Zeitwerte der Zahlungen (Nominalwerte) durch Abzinsung (Diskontierung) auf einen gemeinsamen Bezugszeitpunkt (Basisjahr) umgerechnet werden. Das Ergebnis dieser Umrechnung sind die Barwerte der verschiedenen Zahlungen. Die Abzinsung erfolgt, indem die Zeitwerte der zukünftig fälligen Zahlungsbeträge mit dem entsprechenden Abzinsungsfaktor multipliziert werden (Barwert = Zeitwert × Abzinsungsfaktor).
Die jeweils aktuellen Zinssätze sind den Rahmendaten zu entnehmen. Die Abzinsung erfolgt mit dem Zinssatz, der der gewünschten Mindestverzinsung des Kapitals des Unternehmens entsprechen soll. Durch die besondere finanzielle Situation Bremens, das bekanntlich einen großen Teil seiner Ausgaben durch Kredite finanziert, werden Sollzinsen den Habenzinsen gleichgesetzt (Begründung: in Höhe der liquiden Eigenmittel brauchen keine Kredite aufgenommen zu werden).
Der Barwert einer Investition ergibt sich aus der Differenz der Summe aller Einnahmenbarwerte abzüglich der Summe aller Ausgabenbarwerte. Eine Investition ist danach vorteilhaft, wenn ihr Barwert null oder positiv ist. Mit dieser Methode ist auch ein Vergleich mehrerer Alternativen möglich; die Alternative mit dem höchsten Barwert ist die vorteilhafteste. Werden mit den verglichenen Alternativen identische Einnahmen erreicht, kann auch ohne Einbeziehung der Einnahmen gerechnet werden. Als Barwert wird dann ein negativer Wert erreicht.
Ergänzend zu den in den Vorbemerkungen genannten Grundsätzen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit sind bei dynamischen Berechnungen folgende zusätzliche Überlegungen anzustellen:
Hinweis:
Es darf nicht übersehen werden, dass Barwerte lediglich Vergleichsgrößen darstellen, die keine Aussagen über die tatsächliche Geldbewegung enthalten. Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Bezugszeitpunkt und der Geldbewegung ist, umso größer ist die Differenz zwischen dem Barwert und der tatsächlichen Geldbewegung.
Die Barwertmethode ist prinzipiell aussagefähiger als die statische Methode, da mit dieser Methode Entwicklungen über längere Zeiträume betrachtet werden. Hierdurch kommen aber auch Annahmen in die Berechnung, die dem Risiko einer Fehleinschätzung unterliegen. Zur Risikoabschätzung ist daher ggf. eine Sensitivitätsanalyse durchzuführen.
Die Verfahren werden statisch genannt, weil sie zeitliche Unterschiede im Auftreten von Einnahmen und Ausgaben nicht berücksichtigen. Einnahmen und Ausgaben werden bei den statischen Verfahren unabhängig von ihrer Fälligkeit als gleichwertig behandelt, womit gegen finanzmathematische Grundsätze verstoßen wird. Nach finanzmathematischen Grundsätzen sind zukünftige Zahlungsvorgänge als Ausgleich für Zinsen grundsätzlich durch Abzinsung auf die Gegenwart zurückzurechnen. Statische Verfahren sind daher in der Regel nur für Investitionen mit kurzer Nutzungsdauer und für Organisationsänderungen ohne größere Umstellungskosten geeignet.
Von den statischen Verfahren werden im Folgenden die Kostenvergleichsrechnung und die Rentabilitätsrechnung erläutert. Im Normalfall wird die Berechnung eines Jahres ausreichen, wenn die Kosten und die anderen Einflüsse gleich bleiben. Ist dies nicht der Fall, muss eine dynamische Berechnung durchgeführt werden.
Das Verfahren ist geeignet, unter zwei oder mehreren Alternativen das Verfahren mit den geringsten Kosten zu ermitteln. Es kann sich dabei auch um den Vergleich eines in Anwendung befindlichen Verfahrens mit einer Ersatzlösung handeln. Als Auswahlkriterium dient hauptsächlich die Kostenhöhe, der mit der Maßnahme verbundene Nutzen geht nicht in die Rechnung ein.
Ergeben die zu vergleichenden Alternativen in Qualität und Menge gleiche Leistungen, ist ein Periodenkostenvergleich durchzuführen, d.h. es wird von den geschätzten durchschnittlichen jährlichen Kosten während der Nutzungsdauer der Maßnahme ausgegangen. Sind die Kosten des ersten Nutzungsjahres repräsentativ für die folgenden Jahre, kann sich der Vergleich auf das erste Jahr beschränken. Sind die Leistungsmengen der Alternativen unterschiedlich hoch, ist der Kostenvergleich auf der Basis von Stückkosten durchzuführen. In diesem Fall werden die ermittelten jährlichen Gesamtkosten jeweils durch die Leistungsmenge geteilt (z.B. gefahrene Kilometer).
Bei der Rentabilitätsrechnung wird die Vorteilhaftigkeit einer Investition dadurch beurteilt, dass der erwartete Jahresgewinn ins Verhältnis zu dem durch die Investition durchschnittlich gebundenen Kapital gesetzt wird. Alternativ kann auch anstatt des Gewinns die durchschnittliche jährliche Kostenersparnis angesetzt werden. Durch Division des Gewinns bzw. der Kostenersparnis durch das durchschnittlich pro Jahr gebundene Kapital (Hälfte des Anschaffungswertes), multipliziert mit 100 ergibt sich ein Prozentwert (Rentabilitätszahl), der der Verzinsung des eingesetzten Kapitals entspricht.
Die Kostenermittlung erfolgt wie bei der Kostenvergleichsrechnung, wobei allerdings die Zinsen für das eingesetzte Eigenkapital außer Ansatz bleiben, da die tatsächliche Verzinsung des Eigenkapitals durch diese Berechnung ja erst ermittelt werden soll.
Der ermittelte Zinssatz muss unter dem Gesichtspunkt der Mindestverzinsung beurteilt werden. In der Regel wird eine Investition dann als vorteilhaft angesehen, wenn die Rentabilitätszahl über dem üblicherweise sonst für die Verzinsung des Eigenkapitals (in Bremen mit den Sollzinsen gleichgestellt) angesetzten Werts liegt.
Die Rentabilitätsberechnung kann sehr gut für die Prüfung von Ersatzinvestitionen Verwendung finden. In diesem Fall wird die durchschnittliche Kostenersparnis, die sich durch den Ersatz der vorhandenen Anlage durch eine neue ergibt, mit dem durchschnittlich für die neue Anlage gebundenen Kapital verglichen.
Die Nutzwertanalyse ergänzt in der Regel eine monetäre Bewertung von Maßnahmen, wenn in erheblichem Umfang weitere Kosten- und Nutzenaspekte zu berücksichtigen sind, die nicht monetär bewertet werden können (qualitative Kriterien, wie beispielsweise Sauberkeit, Arbeitsplatzsicherheit, Bürgerfreundlichkeit). Sie dient dazu, komplexe Entscheidungsalternativen hinsichtlich der Ziele des Entscheidungsträgers zu bewerten. Das Verfahren ist geeignet, zwischen mehreren in Frage kommenden Maßnahmen die beste auszuwählen oder eine Rangfolge zwischen ihnen festzulegen. Es ist dagegen ungeeignet zu beurteilen, ob eine Maßnahme überhaupt vorteilhaft ist oder nicht.
Die bei diesem Verfahren im Blickpunkt stehenden Aspekte sind zwar monetär nicht bewertbar, aber für Vergleichszwecke dennoch zu quantifizieren. Dies wird erreicht, indem Ziele und Teilziele der Maßnahme nach Punkten gewichtet werden.
Am Anfang einer Nutzwertanalyse steht eine Situationsanalyse (1) mit dem Ziel, ein allgemein formuliertes gesellschaftliches Oberziel (z.B. bürgernahe Verwaltung, Stärkung Attraktivität öffentlicher Personennahverkehr) zunächst durch Bildung von Teilzielen (2) (z.B. zum Oberziel „Bürgernahe Verwaltung“: Teilziele „Bürgerfreundlichkeit“, „Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandels“) zu präzisieren. Die Teilziele sollten vollständig und jeweils voneinander unabhängig sein, um Doppelzählungen auszuschließen und eine differenzierte Benotung zu ermöglichen. Die Teilziele werden entsprechend ihrer Bedeutung gegeneinander abgewogen und hierarchisch gewichtet (Summe der Gewichte = 100 %).
Im dritten Schritt werden die jeweiligen Teilziele konkretisiert, indem sie soweit möglich in Zielkriterien (3) aufgeteilt werden (z.B. Teilziel „Bürgerfreundlichkeit“: Zielkriterien „Wartezeiten“, „Bearbeitungsdauer“ und „Beratungsqualität“). Danach werden in einem vierten Schritt die Zielkriterien gewichtet (Summe der Gewichte eines Zielkriteriums = %-Punkte des Teilziels) (4) Die Summe der Gewichte aller Zielkriterien entspricht 100 %.
Im fünften Schritt wird der zu erwartende Zielerfüllungsgrad der Zielkriterien für die einzelnen Alternativen festgelegt (5). Die hierfür erforderliche Bewertungsskala ist für alle Zielkriterien gleich (z.B. Wert von 1 bis 10). Die hiernach vorzunehmende Beurteilung ist naturgemäß nicht frei von subjektiven Einschätzungen. Daher empfiehlt es sich, diesen Schritt von mindestens zwei Personen oder Personengruppen voneinander unabhängig durchführen zu lassen und die Ursachen von ggf. auftretenden Abweichungen zu ermitteln.
Die Summen der Zielerfüllungsgrade der jeweiligen Zielkriterien bilden die Teilnutzen (6), die Summen der Teilnutzen den Gesamtnutzen der Maßnahme (7).
In der Praxisanleitung zu diesem Thema finden sich Informationen über die gebräuchlichsten Modelle von ÖPP-Lösungen sowie ein Überblick über die Phasen der WU von ÖPP-Projekten.
Im Dokumentenpool ist der von der Finanzministerkonferenz der Länder als bundeseinheitlicher Rahmen verabschiedete Leitfaden „Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei PPP-Projekten“ vom September 2006 beigefügt.
Die erste Phase des ÖPP-Beschaffungsprozesses mit den beiden Stufen der ÖPP-Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (1. Bedarfsfeststellung, Finanzierbarkeit und Maßnahmenwirtschaftlichkeit 2. ÖPP-Eignungstest) sind mit dem Senator für Finanzen abzustimmen. Diese bezieht den Vertreter/die Vertreterin der Freien Hansestadt Bremen in der Bund-Länder-AG „Föderales Kompetenznetzwerk PPP“ ein.
Die Sensitivitätsanalyse ist keine zusätzliche Bewertungsmethode. Sie ist ergänzend zu den Bewertungsmethoden aus Punkt 2 durchzuführen, wenn die Datenlage keine sicheren Annahmen zulässt. In diesen Fällen ist zu prüfen, wie stabil eine angenommene optimale Lösung ist, wenn sich die gewählten Annahmen verändern.
Anhand von WU wird die Rangfolge verschiedener Planungsalternativen ermittelt. In die Berechnungen fließen verschiedene Annahmen über die zukünftige Entwicklung von Einflussgrößen ein (z.B. dem Restwert oder der Lebensdauer einer Anlage). Diese Einflussgrößen unterliegen einer gewissen Unsicherheit.
Bei der Sensitivitätsanalyse wird jeweils eine Einflussgröße verändert, während die anderen Annahmen unverändert in die Berechnung einfließen. Damit sollen vor allem die folgenden Fragestellungen beantwortet werden:
Einflussgrößen von WU entwickeln sich jedoch häufig abhängig voneinander. Die gleichzeitige Untersuchung von Veränderungen zweier oder mehrerer Einflussgrößen ist zwar grundsätzlich möglich, führt aber bei mehr als zwei Größen zu Interpretationsschwierigkeiten.
Die Sensitivitätsanalyse zeigt auch auf, welche Einflussfaktoren für die Wirtschaftlichkeit einer Investition besonders bedeutsam sind und daher im Projektverlauf sowie bei der Erfolgskontrolle besonders sorgfältig überwacht werden müssen.
Zu Beginn der Ausführungen über die WU sind einige Begriffserläuterungen erforderlich, da die Begriffe in der Umgangssprache häufig nicht in der notwendigen Genauigkeit benutzt werden. Die verwendeten Begriffe entstammen der Betriebswirtschaftslehre und werden z.T. auch im öffentlichen Recht benutzt (z.B. der Begriff „Kosten“ im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz).
Es handelt sich um folgende 4 Begriffspaare:
Einzahlung | Auszahlung |
Einnahme | Ausgabe |
Ertrag | Aufwand |
Leistung | Kosten |
Ein- und Auszahlungen
Als Ein- und Auszahlungen bezeichnet man die Vorgänge, die zu Veränderungen des Zahlungsmittelbestandes führen. Der Zahlungsmittelbestand ist die Summe aus Barmitteln (Kassenbeständen) und verfügbaren Sichtguthaben (Bankguthaben). Einzahlungen erhöhen den Bestand; Auszahlungen mindern den Zahlungsmittelbestand.
Beispiel:
Gehälter werden überwiesen (Auszahlung).
Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen und Ausgaben sind Vorgänge, die zu Veränderungen des Geldvermögens führen. Das Geldvermögen besteht aus dem Zahlungsmittelbestand und dem Bestand an Forderungen (Außenstände) abzüglich des Bestandes an Verbindlichkeiten (noch nicht beglichene Rechnungen von Lieferanten).
Ausgaben umfassen neben den Auszahlungen die Minderung von Forderung und den Zugang an Verbindlichkeiten. Ausgaben mindern das Geldvermögen.
Auszahlung Forderungsabgang Schuldenzugang
Ausgaben = Verminderung des Geldvermögens
Eine Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes ohne eine Änderung des Geldvermögens liegt zum Beispiel bei einer Kreditaufnahme vor. Beim Erhalt der Kreditsumme wird der Barmittelbestand erhöht. Da der Stand der Verbindlichkeiten in gleicher Höhe steigt, verändert sich das Geldvermögen nicht (Einzahlung, aber keine Einnahme). Ein Beispiel für die Erhöhung des Geldvermögens ohne Erhöhung des Zahlungsmittelbestandes wäre der Warenverkauf mit Zahlungsziel. Solange der Belieferte noch nicht bezahlt hat, erhöht sich der Zahlungsmittelbestand nicht, jedoch das Geldvermögen dadurch, dass eine Forderung entstanden ist (Einnahme, aber keine Einzahlung).
Ertrag und Aufwand
Als Ertrag und Aufwand bezeichnet man alle Veränderungen des Netto- oder Reinvermögens. (Im Folgenden wird zur Vereinfachung nur noch von Reinvermögen gesprochen). Unter dem Reinvermögen versteht man die Summe aus Geld- und Sachvermögen. Der Bestand an Sachvermögen ergibt sich nach Abzug der Abschreibungen. Eine für z.B. 70.000 € gekaufte Geschäftsausstattung verschleißt nicht in einem Jahr. Deshalb ist hier – wie bei allen langlebigen Anlagegütern – der jährliche Werteverzehr zu ermitteln, die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA).
Veränderungen des Reinvermögens sind mit und ohne Veränderung des Geldvermögens möglich, ebenso umgekehrt. Eine Erhöhung des Geldvermögens ohne Veränderungen des Reinvermögens liegt vor, wenn in Höhe der Einnahme gleichzeitig eine Verminderung des Sachvermögens erfolgt (Einnahme, kein Ertrag), wie z.B. bei einem Verkauf eines Fahrzeuges zum buchhalterischen Restwert.
Ein Beispiel für die Erhöhung des Reinvermögens ohne Erhöhung des Geldvermögens wäre eine Sachspende (z.B. ein Altentagesheim erhält einen Fernseher geschenkt). Hierdurch erhöht sich das Sachvermögen, ohne dass gleichzeitig das Geldvermögen erhöht wird (Ertrag, keine Einnahme).
Beispiel:
Ein durch Brandstiftung zerstörtes Büro muss mit erheblichem Reparaturaufwand wieder instand gesetzt werden. Die Möbel müssen ersetzt werden. Der Verlust der Möbel mindert das Sachvermögen, die Reparatur das Geldvermögen (Ausgabe und Aufwand).
Kosten und Leistungen
Kosten und Leistungen sind Begriffe aus der Betriebsabrechnung. Während eine Verminderung des Reinvermögens grundsätzlich als Aufwand bezeichnet wird, liegen Kosten nur dann vor, wenn sich das betriebsnotwendige Gesamtvermögen vermindert. Der Aufwand, der nicht der Betriebsleistung dient, wird als neutraler Aufwand bezeichnet.
Ist die Vermögensminderung
Dem Aufwand werden andererseits noch kalkulatorische Elemente (Zusatzkosten = kalkulatorische Kosten), denen kein Aufwand oder nicht in voller Höhe Aufwand gegenübersteht, zugeschlagen. Als kalkulatorische Kosten kommen z.B. Risikozuschläge, kalkulatorische Zinsen oder eine kalkulatorische Miete in Frage. Diese Positionen sollen eventuelle Verluste aus Risiken über einen längeren Zeitraum verteilen und einen Ausgleich für mögliche, aber nicht realisierte andere Geldeinsätze geben. Beispielsweise hätte der Unternehmer sein Geld auch in Wertpapieren anlegen können, statt es in den Betrieb zu stecken.
Für Leistung und Ertrag gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Leistung in diesem Sinne ist das Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit, die sich in Waren oder Dienstleistungen niederschlägt.
Bei den WU ist grundsätzlich die sogenannte Vollkostenrechnung anzuwenden. Die Vollkostenrechnung schließt alle mit der Maßnahme direkt oder indirekt in Zusammenhang stehenden Kosten mit ein. So sind z.B. für jeden Arbeitsplatz durch einen Zuschlag anteilig Kosten für die Personalverwaltung zu berücksichtigen, obwohl natürlich durch eine einzelne Einstellung kein messbarer Mehrbedarf in der Personalverwaltung entsteht. Unstrittig ist aber auch, dass die Größe einer Personalverwaltung von der Anzahl der Beschäftigten abhängig ist.
Die Personalkosten schließen alle Kosten ein, die durch den Einsatz von Arbeitskräften (Beamte und Arbeitnehmer) entstehen. Die Personalkosten bestehen aus den Personalhauptkosten (PHK) und den Personalnebenkosten (PNK). Die Werte werden jährlich aktualisiert und von dem Senator für Finanzen im Internet veröffentlicht.
Die PHK enthalten folgende Bestandteile:
Zur Vereinfachung gibt der Senator für Finanzen jährlich für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe einen Durchschnittswert heraus, der für die WU anzuwenden ist. Sofern in einzelnen Bereichen besondere Bedingungen vorliegen, können von dem Senator für Finanzen – Personal-Referat – behördenindividuelle Durchschnittswerte zur Verfügung gestellt werden.
In die von dem Senator für Finanzen veröffentlichen Durchschnittswerte fließen – z.T. verfahrensbedingt – bestimmte Kosten nicht ein oder können dem einzelnen Beschäftigten nicht zugeordnet werden. Diese Personalnebenkosten sind jedoch für die WU von Bedeutung und müssen zu den PHK addiert werden.
Bei den PNK handelt es sich um folgende Kosten:
Die Versorgungsumlage und der Versorgungszuschlag werden als prozentuale Zuschläge auf die Personalkosten für Beamte, Richter und Arbeitnehmer berechnet. Die gesetzliche Unfallversicherung wird als prozentualer Zuschlag auf die Gehälter der Arbeitnehmer berechnet. Für Beihilfen und sonstige PNK werden Jahrespauschalen angesetzt. Die hierfür anzusetzenden Werte werden ebenfalls jährlich von dem Senator für Finanzen bekanntgegeben.
Sachkosten werden entweder pauschal arbeitsplatzbezogen, im Detail oder in einer Mischform berechnet. Zu den Sachkosten gehören auch Planungs-, Finanzierungs- und Folgekosten.
Jeder Arbeitsplatz verursacht nicht nur Personalkosten, sondern durch ihn entstehen auch arbeitsplatzbezogene Sachkosten. Diese Kosten bestehen aus:
Eine individuelle Berechnung ist ohne eine zuverlässige Kosten- und Leistungsrechnung sehr arbeitsintensiv. Zur Vereinfachung werden daher die Arbeitsplätze für WU in drei verschiedene Gruppen unterteilt, für die jeweils ein pauschaler Wert vorgegeben wird, der alle vorgenannten Kosten einschließt:
Zu den Gruppen 1 und 2 werden jährlich mit den Personalkosten aktualisierte Werte bekanntgegeben, die in Anlehnung an die von der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) herausgegebenen Werte ermittelt werden. Für die Gruppe 3 ist ein pauschaler Zuschlag von 10 % der Personalhauptkosten zu verwenden, für eventuell vorhandene TUI in dieser Gruppe sind die Sachkosten nach demselben Schema wie von der KGSt vorgeschlagen, zu ermitteln.
Für alle Arbeitsplatzkosten gelten die folgenden Grundsätze:
In der Mehrzahl der Fälle wird sicher die pauschale Berechnung Anwendung finden, die folgenden Erläuterungen zu den Abschreibungen, Gemein- und sonstige Sachkosten sind daher nur für bestimmte eigene Berechnungen zu berücksichtigen.
Anlagegüter, mit Ausnahme von Grundstücken, verlieren im Laufe der Zeit ihren Wert, da sie sich durch Verschleiß, Überalterung und andere Einflüsse verbrauchen. Dieser Wertverlust muss in Form der sogenannten Absetzung für Abnutzung in die Kostenberechnungen einfließen.
Es wurden in der betrieblichen Praxis unterschiedliche Abschreibungsmodalitäten entwickelt. Im Rahmen der WU in der Verwaltung wird stets die lineare Abschreibungsmethode, d.h. mit jährlich gleichbleibenden Abschreibungsraten, verwendet.
Durch die Abschreibungen soll das Unternehmen bzw. die Verwaltung in der Lage sein, nach Ende der Nutzungsdauer für das „verbrauchte“ Anlagegut ein entsprechendes neues Anlagegut anzuschaffen. Grundsätzlich ist hierbei von dem Wederbeschaffungszeitwert auszugehen, da Preissteigerungen aufgefangen und der Anschluss an den technischen Fortschritt gehalten werden soll. Bei vorausschauenden WU (Vorschau- oder Planungsrechnung) sind diese Steigerungen in der Regel nicht greifbar, bei rückgerichteten Betrachtungen (Nachschau- oder Kontrollrechnungen) ist dieser Grundsatz aber auf jeden Fall zu beachten. Zur Vereinfachung der WU wird die AfA in der Vorausschau generell auf den Anschaffungswert bzw. die Herstellungskosten abgestellt.
In der Betriebswirtschaft und im Steuerrecht sind über die Höhe dieser Abnutzungen aus der durchschnittlichen Nutzungsdauer verschiedener Anlagegüter Maßstäbe entwickelt worden, die für die WU zu benutzen sind. Die tatsächlich erreichte Nutzungsdauer eines Anlagegutes ist dabei grundsätzlich unerheblich. Soweit allerdings im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände eine kürzere Nutzung erfolgen wird, ist diese für die Berechnung der Abschreibungen zu Grunde zu legen.
Für die bremische Verwaltung gelten zurzeit die im Dokument „Anlagenklassen und Abschreibungszeiten“ angegebenen Nutzungsdauern, veröffentlicht im Mitarbeiterportal (MiP) unter Dienststelle Senator für Finanzen, Integriertes öffentliches Rechnungswesen, Bereich Anlagenbuchhaltung. Zurzeit wird dieses Dokument überarbeitet, da in den Standards öffentliche Doppik für den Bereich Abschreibung folgende Festlegung getroffen wurde, die auch für die bremische Verwaltung übernommen werden soll:
Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs-/Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten des abzuschreibenden Vermögensgegenstandes werden linear auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstandes vermindert sich für dieses Jahr die Abschreibung um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Die Nutzungsdauer hat sich dabei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, die sich aufgrund der Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstandes bestimmt. Zur Bestimmung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von einzelnen Anlagegütern sind die amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen* anzuwenden.
Hyperlink: www.bundesfinanzministerium.de Stichwortsuche: Abschreibungstabelle
Der in der WU zu verwendende Abschreibungssatz ermittelt sich wie folgt:
jährlicher Abschreibungssatz in % =: | 100% |
Nutzungsdauer_in_Jahren |
Beispiel:
PKW: Nutzungsdauer 6 Jahre (gem. BMF-Abschreibungstabelle)
jährlicher AfA-Satz: 100/6 Jahre = 16,7 % jährlich
Hinweis:
Bei dynamischen WU (Barwertmethode) dürfen keine Abschreibungen angesetzt werden, da nur liquiditätswirksame Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung eingehen.
Im Gegensatz zu Kreditzinsen, die für aufgenommene Kredite zu zahlen sind, werden kalkulatorische Zinsen nicht tatsächlich gezahlt. Sie werden auf das gesamte betriebsnotwendige Kapital berechnet und sollen ein Ausgleich für die entgangenen Zinsen sein, die bei einer anderen Verwendung des Geldes, z.B. als Geldanlage, hätten erzielt werden können. In der WU werden die kalkulatorischen Zinsen wie Kosten behandelt. Durch die Abschreibungen sinkt allerdings der Wert des Kapitals ständig linear, daher wird zur Vereinfachung und zur gleichmäßigen Verteilung der Zinsen von der Hälfte der Anschaffungskosten ausgegangen.
Aufgrund des ständigen Wechsels am Kapitalmarkt wird der Zinssatz jedes Jahr neu festgelegt und ist den Rahmendaten zu entnehmen. Als Habenzinsen werden die gleichen Werte unterstellt wie für Sollzinsen, da aufgrund der Inanspruchnahme von Krediten durch Bremen davon ausgegangen wird, dass Kreditaufnahmen in der Höhe des Guthabens nicht erforderlich sind.
Bei Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 20 Mio. € muss der jeweils zu verwendende Zinssatz bei dem Senator für Finanzen – Kredit-Referat – telefonisch erfragt werden.
Wurden bei der WU die Arbeitsplatzpauschalen verwendet, sind hierfür keine Zinsen zu berücksichtigen, da diese bereits enthalten sind.
Hinweis:
Bei der Barwertmethode (dynamische WU) darf kein kalkulatorischer Zins angesetzt werden, da nur liquiditätswirksame Einnahmen und Ausgaben in die Berechnung eingehen.
Neben den jedem Arbeitsplatz einzeln zurechenbaren Kosten (z.B. Personalkosten) entstehen noch erhebliche Kosten, die bei einer Vollkostenrechnung mangels genauerer Ermittlung über einen sogenannten Gemeinkostenzuschlag berücksichtigt werden müssen. Hier wird unterschieden zwischen den amtsinternen und den übrigen Gemeinkosten.
Zu den amtsinternen Gemeinkosten gehören alle Kosten der Verwaltung und Ressort- bzw. Amtsführung z.B. mit den Bereichen Personalwesen, Haushalt und Beschaffungswesen, Rechtsvertretung, Aktenverwaltung, Personalvertretung usw.
Die übrigen Gemeinkosten betreffen Gemeinschaftsdienste durch andere Organisationseinheiten wie z.B. Zentralbehörden (wie Senatskanzlei), oberste Landes- und Gemeindeorgane, Betriebsarzt, Gesamtpersonalvertretung usw.
Erhebungen der KGSt haben zu sehr stark voneinander abweichenden Zuschlägen geführt. Zur Vereinfachung werden daher, analog zu einer Empfehlung der KGSt, für die amtsinternen und übrigen Gemeinkosten folgende Zuschläge auf die Personalhauptkosten festgelegt:
• | bei Büroarbeitsplätzen: | 20 % |
• | bei Nicht- | 15 %. |
Hinweis:
Der Ansatz eines Gemeinkostenzuschlags ist auch bei dynamischen WU vorzunehmen, da es sich nicht um kalkulatorische Kosten, sondern um eine pauschalierte Größe zur Ermittlung der Vollkosten handelt.
Mit der untersuchten Maßnahme werden häufig noch weitere Sachkosten zusammenhängen, wie z.B. Schulungen, Versicherungen oder Wartungsverträge. Diese müssen sorgfältig ermittelt und in ihrer voraussichtlichen Höhe in die WU einbezogen werden.
Den ermittelten Kosten sind die aufgrund der beabsichtigten Maßnahme erwarteten Erträge gegenüberzustellen. Auch in den Fällen, in denen das Ziel der Maßnahme nicht in der Erzielung von Erträgen besteht, ergeben sich häufig durch den Verkauf von Abfall- oder Nebenprodukten Möglichkeiten, Erträge zu erzielen.
Einleuchtend ist diese Möglichkeit z.B. im Bereich der Abfallwirtschaft bei der Kompostierung von Gartenabfällen oder in anderen Bereichen beim Verkauf ausgesonderter Anlagegüter wie z.B. alter Maschinen. Es liegt nahe, dass die Einbeziehung dieser Einnahmen das Ergebnis der WU stark beeinflussen kann. Alle Möglichkeiten sind sorgfältig zu prüfen und in den Berechnungen zu berücksichtigen.
Um die Anwendung von WU zu erleichtern bzw. spezifische Vorgaben zu berücksichtigen werden Praxisanleitungen bereit gestellt, die von Zeit zu Zeit erweitert und aktualisiert werden. Im Einzelnen gliedern sich diese Anwendungshilfen wie folgt:
1 | Allgemeinfall | |
1 | IT- | |
2 | Einfache Maßnahmen (Kostenvergleichsrechnung) | |
3 | Komplexe Maßnahmen (Barwertmethode) | |
4 | Excel- | |
2 | Hochbau | |
3 | Tiefbau | |
4 | Öffentlich- | |
5 | Maßnahmen mit gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen | |
1 | Bereich Wissenschaft (Infrastruktur, Forschung und Lehre) | |
2 | Bereich Gewerbeflächen, Tourismus |
zu 2.3.1 Kostenvergleichsrechnung
Die Kosten der Kostenvergleichsrechnung werden wie folgt ermittelt:
Kosten = Betriebskosten + kalkulatorische Abschreibungen + kalkulatorische Zinsen
Die Betriebskosten errechnen sich aus den Fixkosten und den variablen Kosten.
Bei den kalkulatorischen Abschreibungen pro Jahr sind die Anschaffungskosten (A) abzüglich des möglichen Resterlöses (R) in das Verhältnis zur Nutzungsdauer (n) zu setzen.
Formel: | A – R | |
n |
Der jährliche kalkulatorische Zins errechnet sich aus dem durchschnittlich gebundenen Kapital und dem Zinssatz (i).
Formel: | ( | A – R | + R | ) | × i | |
2 |
Bsp.:
Kauf eines PKW für 50.000 €, Verkauf nach 4 Jahren für 10.000 €, Zinssatz 4,5 %
kalk. Abschreibung: | 50.000 – 10.000 | = | 40.000 | = 10.000 |
4 | 4 |
kalk. Zins: | ( | 50.000 – 10.000 | + 10.000 | ) | × 4,5% = 30.000 × 4,5% = 1.350 |
2 |
zu 2.3.2 Rentabilitätsrechnung
Formel:
Rent (%) = | durchschnittlicher Jahresgewinn oder durchschnittliche Kostenersparnis | x 100 |
durchschnittlich gebundenes Kapital |
Rent = | G | × 100 | ||
A – R | + R | |||
2 |
G = Gewinn (€) oder durchschnittliche Kostenersparnis (€)
R = Resterlös am Ende der Nutzungsdauer
n = Nutzungsdauer (Jahre)
Rent = Rentabilität (%)
A = Anschaffungskosten
i = kalkulatorischer Zins
Anleitung für die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen
In Zeiten zunehmend knapper Kassen der öffentlichen Haushalte wird eine sorgfältig abgewogene Entscheidungsfindung zur möglichst effizienten Verteilung von Investitionsmitteln immer bedeutsamer. Dies gilt im besonderen Maße für das Haushaltsnotlageland Bremen.
Bei WU, mit denen gesamtwirtschaftliche Auswirkungen als wesentliches Element einer Maßnahme nachgewiesen werden sollen, werden über einen bestimmten Zeitraum erwartete kumulierte Nutzen den entsprechenden Kosten gegenüber gestellt. Auf der Nutzenseite werden vorrangig Arbeitsplatz- und Einwohnereffekte bewertet. Dabei kommen komplexe Rechenmodelle zum Einsatz, die teilweise bundeseinheitlich angewendet werden.
Hinsichtlich der allgemein gültigen Vorschriften über WU, Methoden, Annahmen und Praxisbeispiele wird auf Anlage 1 zur VV zu § 7 LHO verwiesen.
Die Investitionen in den Bereichen
werden mithilfe eines standardisierten Bewertungs-Tools aus dem Blickwinkel der regionalen Wirksamkeit, gemessen in Einwohner- und Beschäftigungseffekten, bewertet. Für Bremen ist die Entwicklung von regionalwirtschaftlichen Kennziffern von großer Bedeutung. Deshalb spielen regionalwirtschaftliche Effekte bei der Entscheidungsfindung eine maßgebliche Rolle. Zudem wird zugunsten einer höheren Transparenz bei Investitionsentscheidungen angestrebt, die Vergleichbarkeit unterschiedlicher Projekte, und – sofern inhaltlich-methodisch vertretbar – auch unterschiedlicher Wirkungsbereiche und Ressortzuständigkeiten zu verbessern.
Ziel ist es, dem Nutzer möglichst umfassend die Wirkungszusammenhänge zu verdeutlichen, die helfen, eine rationale und transparente Entscheidung über Investitionen und deren Priorisierung vorzubereiten.
Bei Maßnahmen des Verkehrsbereiches kommen spezielle Verfahren und ggf. die Prognos-Anleitung „Ex-ante Bewertung regionalwirtschaftlicher Effekte von Investitionen und nachhaltigen Ausgaben im Verkehrsbereich“ zum Einsatz.
Neben den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten sind insbesondere die Planungs- und Folgekosten bei allen nachfolgenden Berechnungsmethoden zwingend mit einzubeziehen.
Für die Bereiche Wissenschaft, Gewerbeflächen und Tourismus werden die regionalwirtschaftlichen und fiskalischen Effekte in Bremen mit einem eigens dafür entwickelten Bewertungs-Tool berechnet.
Mit dem Bewertungs-Tool lassen sich die regionalwirtschaftlichen Effekte von Investitionen und nachhaltigen Ausgaben ex-ante berechnen. Darin werden vom Nutzer verschiedene Angaben über Art und Umfang der Investitionen sowie (bspw. in Zielvereinbarungen festgelegte) geplante Outputs abgefragt, anhand derer im Bewertungs-Tool die regionalwirtschaftlichen und fiskalischen Effekte im Zeitverlauf berechnet werden. Allerdings sind bei weitem nicht alle Effekte und Wirkungen von Investitionen in den Bereichen Wissenschaft sowie Gewerbeflächen und Tourismus „hart“ quantifizierbar. Daher sind neben den quantifizierbaren Wirkungen auch nachrichtlich qualitative Effekte (vgl. Nr. 2.2.2 der VV) darzustellen und in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen. In den „Praxisanleitungen“ werden die Nutzer schrittweise durch die unbedingt notwendigen und z.T. ergänzend möglichen Bewertungsbestandteile geführt. Es wird dabei soweit möglich sowohl auf die Quantifizierungsmöglichkeiten anhand des Bewertungs-Tools, als auch auf die notwendigen qualitativ zu analysierenden Wirkungselemente hingewiesen. Anhand der Identifizierung der für die regionalen Effekte relevanten Themenfelder und Wirkungsketten sowie der Verknüpfung der Argumentationsketten mit den Projektarten und Kriterien, wird der Nutzer in die Lage versetzt, die zur Entscheidung stehenden Investitionen möglichst umfassend quantitativ und qualitativ in ihrer regionalen Wirkungsweise zu beurteilen.
Die Berechnungsparameter für das Bewertungs-Tool werden auf der Internetseite des Senators für Finanzen regelmäßig aktualisiert veröffentlicht.
Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfolgt bei großen Projekten anhand der Standardisierten Bewertung2.
Die Standardisierte Bewertung ist ein bei Großvorhaben nach Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom Bund vorgeschriebenes Verfahren zur gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Untersuchung von ÖPNV-Projekten, die vom Bund gefördert werden sollen. Das Verfahren besteht aus einer „mehrstufigen Bewertung“: Alle Wirkungen eines Projektes werden zunächst danach unterteilt, ob sie in Zahlen ausdrückbar sind oder nicht. Nicht messbare Wirkungen können in einer ergänzenden Darstellung gewürdigt werden. Die in Zahlen ausdrückbaren Wirkungen werden danach unterteilt, ob sie
sind. Daraus werden gebildet:
Für die Förderung nach dem GVFG ist der Indikator E1 maßgeblich. Sein Wert gibt das Nutzen-Kosten-Verhältnis an, so bedeutet „1,4“ z.B., dass der Nutzen das 1,4-fache der Kosten beträgt. Nur Projekte mit einem Wert größer als 1 (d.h. die Nutzen sind größer als die Kosten) kommen für eine Förderung durch den Bund in Betracht.
Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit erfolgt anhand des jeweils im Bund geltenden Bewertungsverfahrens. Hinsichtlich des kommunalen Straßen- und Brückenbaus ohne gesamtwirtschaftliche Auswirkungen sind die für die Bundesfernstraßen zu beachtenden Bundesvorschriften mit kostenreduzierenden Standards anzuwenden.
Eine Kosten-Nutzen-Analyse ist zu erstellen, wenn die Verfahren nach 2., 3. oder 4. gesellschaftliche Wirkungen einer staatlichen Maßnahme nicht berücksichtigen. Mit ihr werden soweit möglich alle betrieblichen und gesellschaftlichen Zielerreichungsgrade in Geldeinheiten bewertet. Wesentliche Prämisse ist, dass alle Ziele gleich gewichtet werden, d.h., keine Unterschiede gemacht werden, ob Einnahmen- oder Ausgaben bei der öffentlichen Verwaltung oder beispielsweise bei Privatpersonen entstehen. Mit einem auf Basis der Barwertmethode vorgenommenem Vergleich aller monetär bewertbaren Vor- und Nachteile soll festgestellt werden,
Eine Maßnahme ist vorteilhaft, wenn ihr Nutzen die Kosten übersteigt oder zumindest gleich den Kosten ist. Werden mehrere Maßnahmen miteinander verglichen, ist jene vorzuziehen, bei der die Nutzen die Kosten am meisten überwiegen.
Die Vorgabe, Vor- und Nachteile so weit wie möglich in Geldeinheiten zu bewerten, darf nicht überstrapaziert werden. Fragwürdige Quantifizierungsversuche müssen unterbleiben, da sie das Ergebnis der Analyse in ihrer Aussagekraft beeinträchtigen würden. Monetär nicht bewertbare Vor- und Nachteile (z.B. Umweltverträglichkeit) fließen daher nicht als Rechengröße in die Kosten-Nutzen-Analyse, sollten aber verbal beschrieben werden.
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse werden die Effekte einer Maßnahme in drei Bereiche unterteilt:
Die Kosten-Nutzen-Analyse kommt nur bei Maßnahmen mit erheblichen Kosten und erheblichen Außenwirkungen zum Einsatz. Sie ist mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden und sollte grundsätzlich durch eine bremische Hochschule bzw. Forschungseinrichtung oder einen externen Gutachter durchgeführt werden. Dieses Vorgehen ist auch wegen deren i.d.R. höheren Professionalität und Objektivität zu empfehlen.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungs-Übersicht (WU-Übersicht)
Anlage zur Vorlage: | ||||||||||||
Datum: | ||||||||||||
Stand: 10.2.15 | ||||||||||||
Benennung der(s) Maßnahme/- | ||||||||||||
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für Projekte mit | [ ] einzelwirtschaftlichen | |||||||||||
[ ] gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen | ||||||||||||
Methode der Berechnung (siehe Anlage) | ||||||||||||
[ ] Rentabilitäts/Kostenvergleichsrechnung | [ ] Barwertberechnung | [ ] Kosten- | ||||||||||
[ ] Bewertung mit standardisiertem gesamtwirtschaftlichen Berechnungstool | ||||||||||||
Ggf. ergänzende Bewertungen (siehe Anlage) | ||||||||||||
[ ] Nutzwertanalyse | [ ] ÖPP/PPP Eignungstest | [ ] Sensitivitätsanalyse | [ ] Sonstige (Erläuterung) | |||||||||
Anfangsjahr der Berechnung: | ||||||||||||
Betrachtungszeitraum (Jahre): | Unterstellter Kalkulationszinssatz: | |||||||||||
Geprüfte Alternativen (siehe auch beigefügte Berechnung) | ||||||||||||
Nr. | Benennung der Alternativen | Rang | ||||||||||
1 | ||||||||||||
2 | ||||||||||||
n | ||||||||||||
Ergebnis | ||||||||||||
Weitergehende Erläuterungen | ||||||||||||
Zeitpunkte der Erfolgskontrolle: | ||||||||||||
1. | 2. | n. | ||||||||||
Kriterien für die Erfolgsmessung (Zielkennzahlen) | ||||||||||||
Nr. | Bezeichnung | Maßeinheit | Zielkennzahl | |||||||||
1 | ||||||||||||
2 | ||||||||||||
n | ||||||||||||
Baumaßnahmen mit Zuwendungen gem. VV 7 zu § 44 LHO: [ ] die Schwellenwerte werden nicht überschritten / | ||||||||||||
[ ] | die Schwellenwerte werden überschritten, die frühzeitige Beteiligung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung gem. RLBau 4.2 ist am erfolgt. | |||||||||||
[ ] | Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nicht durchgeführt, weil: | |||||||||||
Ausführliche Begründung | ||||||||||||
Bezug zur Vorlage: | |||||||||||||
Datum: | |||||||||||||
Stand: 02.03.2015 | |||||||||||||
Benennung der(s) Maßnahme/- | |||||||||||||
Ressort / Projektansprechpartner: | / | ||||||||||||
[ ] Projekt beendet | [ ] Projekt läuft noch (projektbegleitende Erfolgskontrolle) | ||||||||||||
Projektabrechnung: | |||||||||||||
Projektgesamtbudget: | T€ | ||||||||||||
bereits verausgabt: | ./. | T€ | |||||||||||
bereits verpflichtet (Obligo): | ./. | T€ | |||||||||||
frei verfügbare Projektrestmittel: | = | T€ | HH- | ||||||||||
Zeitpunkte der Erfolgskontrolle: | |||||||||||||
1. | 2. | n. | |||||||||||
Kriterien für die Erfolgsmessung | Planwert | 1.Erfolgs- | 2.Erfolgs- | ||||||||||
N | Bezeichnung | Maßeinheit | Zielkennzahl | Zielkennzahl | Zielkennzahl | ||||||||
1 | |||||||||||||
2 | |||||||||||||
n | |||||||||||||
Das geplante Ziel wurde erreicht: | [ ] ja / nein | [ ] | |||||||||||
Ergebnis der Erfolgskontrolle / Kommentierung | |||||||||||||
Hinweis: | Die Erfolgskontrolle ist mit der gleichen Methodik wie die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (Planungsrechnung) vor Projektbeginn durchzuführen. |
Zu § 8 Landeshaushaltsordnung (Grundsatz der Gesamtdeckung)
Inhalt
Nr. 1 | [Zweckbindung] |
Nr. 2 | [Ausgaben bei Zweckbindung] |
Nr. 3 | [Einsatz von Haushaltsmitteln, Folgekosten] |
Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt nur vor, wenn im Gesetz eine Zweckbindung ausdrücklich vorgeschrieben ist.
1Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden. 2Können überplanmäßige Einnahmen eingehen, kann bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk ausgebracht werden.
Ist mit der Annahme von Mitteln, die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, der Einsatz von Haushaltsmitteln der Freien Hansestadt Bremen verbunden oder entstehen Folgekosten für den Haushalt der Freien Hansestadt Bremen, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabemittel der Freien Hansestadt Bremen zur Verfügung stehen oder gestellt werden; der Senator für Finanzen ist zu beteiligen.
Zu § 9 Landeshaushaltsordnung (Beauftragter für den Haushalt)
Nr. 1 | Bestellung des Beauftragten für den Haushalt |
Nr. 2 | Rechte und Pflichten des Beauftragten für den Haushalt |
Nr. 3 | Rechte und Pflichten des Produktbereichs- und Produktgruppenverantwortlichen |
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans (§§ 11-26)
Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip)
Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan)
Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan)
Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel)
Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)
Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan)
Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit)
Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)
Zu § 21 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)
Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk)
Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen)
Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)
Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger)
Zu § 11 Landeshaushaltsordnung (Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip)
Inhalt
Nr. 1 | Fälligkeitsprinzip |
Nr. 2 | Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen |
1.1
Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.
1.2
Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.
Wegen der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen siehe § 16 und die VV dazu.
Zu § 13 Landeshaushaltsordnung (Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan)
Der Gruppierungsplan (§ 13 Abs. 3) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) enthalten.
Zu § 14 Landeshaushaltsordnung (Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan)
Inhalt
Nr. 1 | [Durchlaufende Posten] |
Nr. 2 | [Funktionenplan] |
Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind Beträge, die im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen für einen anderen vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet werden, ohne dass die Freie Hansestadt Bremen an der Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist.
Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) enthalten.
Zu § 15 Landeshaushaltsordnung (Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel)
Inhalt
Nr. 1 | [Grundsatz der Bruttoveranschlagung] |
Nr. 2 | [Tauschgeschäfte] |
Nr. 3 | [Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung] |
1Nach dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden. 2Hiervon ausgenommen ist die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.
Die Vorschriften für die Bruttoveranschlagung gelten auch für den Tausch, insbesondere für den Tausch von Grundstücken.
Ausgaben zur Selbstbewirtschaftung sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.
Zu § 16 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)
Inhalt
Nr. 1 | [Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen] |
Nr. 2 | [Frühere Verpflichtungen] |
Nr. 3 | [Entbehrliche Veranschlagung] |
Nr. 4 | [Obergruppen- |
Nr. 5 | [Anrechnung] |
Nr. 6 | [Sonstige Normen] |
Nr. 7 | [Gesonderte Veranschlagung] |
Nr. 8 | [Jahresbeträge] |
Nr. 9 | [Zweijahreshaushalte] |
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn durch ihn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren begründet werden soll (§ 38 Abs. 1 Satz 1).
Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.
Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht
3.1
bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 5 und Nr. 3 zu § 38),
3.2
bei Maßnahmen nach § 40,
3.3
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 4),
3.4
in den Fällen des § 18 Abs. 2 und des § 39 Abs. 1.
Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans abzusehen.
1Werden im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen und würden sie deshalb verfallen, so sind sie, soweit notwendig, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. 2Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen Haushaltsgesetzes in Anspruch genommen, sind sie auf die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen. 3Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2.
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) in Verbindung mit § 14 StWG zu beachten.
Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 in den Haushaltsplan aufzunehmenden Verpflichtungsermächtigungen sind bei der nach der Zweckbestimmung in Betracht kommenden Ausgabe gesondert zu veranschlagen.
Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag der benötigten Verpflichtungsermächtigungen auszubringen; außerdem sind die voraussichtlich fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen betragsmäßig nach Jahren getrennt in den Erläuterungen anzugeben (Jahresbeträge).
1Bei einem Zweijahreshaushalt (§ 12) sind Ermächtigungen für Verpflichtungen, die im ersten Haushaltsjahr zu Lasten des zweiten Haushaltsjahres eingegangen werden können, bereits im ersten Haushaltsjahr zu veranschlagen. 2Der bewilligte Ausgabeanschlag des zweiten Haushaltsjahres ermächtigt nicht, schon im ersten Jahr Verpflichtungen zu Lasten des Anschlages für das zweite Jahr einzugehen.
Zu § 17 Landeshaushaltsordnung (Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Stellenplan)
Inhalt
Nr. 1 | Einzelveranschlagung |
Nr. 2 | Erläuterungen |
Nr. 3 | Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörenden Ausgaben |
Nr. 4 | Stellenplan |
1.1
Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik der Freien Hansestadt Bremen (VV-HS) und den jeweiligen Richtlinien des Senators für Finanzen über die Aufstellung des Haushalts.
1.2
1Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. 2Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. 3Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.
1.3
1Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. 2Nicht übertragbare Mittel sowie übertragbare Mittel, die aus zweckgebundenen Einnahmen resultieren, dürfen nicht bei derselben Haushaltsstelle veranschlagt werden.
2.1
1Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. 2Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.
2.2
1Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile von Erläuterungen für verbindlich zu erklären. 2Zu der Zweckbestimmung ist ein Verbindlichkeitsvermerk (Haushaltsvermerk) auszubringen.
Eine Zweckbindung im Haushaltsplan ist durch Haushaltsvermerk kenntlich zu machen.
4.1
1Der Stellenplan ist einzelplanweise nach Kapiteln unterteilt, nach Planstellen, Stellen für Angestellte und Stellen für Arbeiter zu gliedern. 2Außerdem ist für jedes Kapitel die Zahl der sonstigen Stellen nachrichtlich anzugeben. 3Die Gesamtzahl der Stellen aus Satz 1 ist in einer Übersicht nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen und in einer Übersicht nach Personalgruppen einzelplanweise zusammenzufassen. 4Die sonstigen Stellen sind einzelplanweise zusammenzufassen. 5Dem Stellenplan ist ferner eine nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliederte Funktionenübersicht beizufügen. 6Für die Einteilung nach Funktionen ist der Funktionenplan maßgebend.
4.2
1Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen im Stellenplan ausgebracht werden, die in den als Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz oder zum Bremischen Besoldungsgesetz enthaltenen Besoldungsordnungen oder durch den Senat festgesetzt worden sind. 2Sofern eine Amtsbezeichnung noch nicht vorhanden ist, ist die entsprechende Planstelle mit dem Vermerk „Amtsbezeichnung vorbehalten“ zu versehen. 3Für die Dienstbezeichnung der Stellen für Angestellte und Arbeiter sind die wahrgenommenen Funktionen unter Berücksichtigung des Tarifrechts maßgebend.
4.3
1Insbesondere für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der bremischen Verwaltung abgeordnete Bedienstete können Leerstellen ausgebracht werden. 2Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen. 3Leerstellen für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen getrennt von den übrigen Stellen auszuweisen. 4Der Verwendungszweck der Leerstellen ist nach Anzahl und Dotierung durch Haushaltsvermerke festzulegen (z.B. 5 Leerstellen A 9/A 10 für im Rahmen der Entwicklungshilfe beurlaubte Bedienstete).
4.4
1Neue Stellen gemäß Nr. 4.1 dürfen nur aus zwingenden Gründen beantragt werden. 2Kann ein Mehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen oder durch innerbehördlichen Ausgleich nicht aufgefangen werden, ist zu prüfen, ob und wieweit der zusätzliche Bedarf aus dem Kontingent der Personalausgleichsstelle (Senatsbeschluss vom 3. Oktober 1972, Brem.ABl. S. 565 sowie Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 (Brem. Abl. S. 479)) oder durch die Umsetzung von Stellen aus anderen Kapiteln befriedigt werden kann.
4.5
1Dauernd entbehrliche Stellen gemäß Nr. 4.1 sind, sofern sie nicht für eine Umsetzung in Betracht kommen, nicht mehr zu besetzen; ihr Fortfall ist zum nächsten Haushaltsjahr zu beantragen. 2Entsprechendes gilt für Stellen, die dauernd nicht besetzt werden können.
Zu § 19 Landeshaushaltsordnung (Übertragbarkeit)
Inhalt
Nr. 1 | [Übertragbarkeit] |
Nr. 2 | [Übertragbarkeitsvermerk bei Ausgaben] |
Nr. 3 | [Verpflichtungsermächtigungen] |
Übertragbarkeit ist die Möglichkeit, Ausgaben, die am Ende des Haushaltsjahres noch nicht geleistet worden sind, für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus nach Maßgabe des § 45 als Ausgabereste verfügbar zu halten.
Bei Ausgaben für Investitionen (Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans) sowie bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen ist ein Übertragbarkeitsvermerk im Haushaltsplan nicht auszubringen.
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht übertragbar (Nr. 5 zu § 16 sowie § 45 Abs. 1 Satz 2).
Zu § 20 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)
Inhalt
Nr. 1 | [Begriffsdefinitionen] |
Nr. 2 | [Weitere Ausgaben] |
Nr. 3 | [Gegenseitig deckungsfähige Ausgaben] |
Nr. 4 | [Deckungsumfang] |
Nr. 5 | [Deckungsfähigkeit zwischen Personalausgaben] |
Nr. 6 | [Ausschluss der Deckungsfähigkeit] |
Nr. 7 | [Verpflichtungsermächtigungen] |
1.1
Deckungsfähigkeit ist die durch § 20 Abs. 1, durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsvermerk gem. § 20 Abs. 2 begründete Möglichkeit, bei einem Titel höhere Ausgaben als veranschlagt aufgrund von Einsparungen bei einem oder mehreren anderen Ausgabetiteln zu leisten.
1.2
Gegenseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn die Ausgabetitel wechselseitig zur Verstärkung der jeweiligen Anschläge herangezogen werden dürfen.
1.3
Einseitige Deckungsfähigkeit liegt vor, wenn der eine Anschlag (deckungsberechtiger Anschlag) verstärkt und der andere Anschlag (deckungspflichtiger Anschlag) nur für die Verstärkung des ersten (deckungsberechtigten) Anschlages herangezogen werden darf.
Verpflichtungsermächtigungen sind nicht deckungsfähig.
Zu § 22 Landeshaushaltsordnung (Sperrvermerk)
Inhalt
Nr. 1 | [Anwendungsbereich] |
Nr. 2 | [Zurückstellbare Ausgaben] |
Nr. 3 | [Sonstiges] |
Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte, die aus besonderen Gründen zunächst nicht besetzt werden sollen, entsprechend anzuwenden.
1Ausgaben, die für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden können, dürfen nicht, auch nicht mit Sperrvermerk, veranschlagt werden. 2Dies gilt entsprechend für Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte.
1Wegen des Begriffs „Baumaßnahmen“ siehe Nr. 1.1 zu § 24. 2Für die Sperre nach § 22 Abs. 2 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.
Zu § 23 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen)
Inhalt
Nr. 1 | Zum Begriff der Zuwendung |
Nr. 2 | Zuwendungsarten |
Nr. 3 | Grundsätze der Veranschlagung |
Anlage 1 (zu Nr. 1.2.4 zu § 23) Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen | |
Anlage 2 (zu Nr. 3.4 zu § 23) Anlage für die Aufnahme von Zuwendungen für institutionelle Förderungen im Haushaltsaufstellungsverfahren |
Anlage 1 (zu Nr. 1.2.4 zu § 23)
Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von zivilrechtlichen Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen
Anlage für die Aufnahme von Zuwendungen für institutionelle Förderungen im Haushaltsaufstellungsverfahren
Haushaltsjahr:
Haushaltsstelle:
Haushaltsanschlag:
Name der Einrichtung:
Ich bestätige, dass der Zuwendungsempfänger einen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmenden Wirtschafts- bzw. Haushaltsplan entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (VV Nr. 3.2.2 zu § 44 LHO) vorgelegt hat, den ich auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft habe. Die Übersicht über den Wirtschaftsplan/ Haushaltsplan der o. a. Verwaltungsvorschrift ist zur Veröffentlichung im Haushaltsplan beigefügt.
Bremen: |
(Datum / Stempel / Unterschrift) |
Anlage zum Testat nach § 23 LHO
Übersicht über den Wirtschaftsplan/ Haushaltsplan | ||||
(Name der Einrichtung) | ||||
Erfolgsplan/Haushaltsplan | ||||
lfd. Nr. Bezeichnung | € Planjahr | |||
Einnahmen | ||||
1. | eigene Einnahmen | |||
2. | Zuwendungen Bremens | |||
3. | Zuwendungen anderer öffentlicher Stellen | |||
Summe der Einnahmen | 0 | |||
Ausgaben | ||||
1. | Personalausgaben | |||
2. | Übrige lfd. Ausgaben (Haushaltsplan lfd. Nr. 5, 6) | |||
3. | Investitionsausgaben (Haushaltsplan lfd. Nr. 7, 8) | |||
Summe der Ausgaben | 0 |
Zu § 24 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)
Inhalt
Nr. 1 | Baumaßnahmen, Bauunterlagen |
Nr. 2 | Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben |
Nr. 3 | Einzeln veranschlagte Zuwendungen |
Nr. 4 | Bereitstellung der Unterlagen |
1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.
1.2
Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die vom Senat der Freien Hansestadt Bremen erlassenen Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RL Bau) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.
1.3
Ausgaben für Baumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 250.000 Euro im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass der Senator für Finanzen etwas anderes bestimmt.
2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.
2.3
Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann der Senator für Finanzen in begründeten Fällen Ausnahmen von der Wertgrenze zulassen.
2.4
Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und gegebenenfalls eine Darlegung der Finanzierung enthalten.
3.1
Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nr. 3.3 zu § 23.
3.2
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben, wenn diese 250.000 Euro im Einzelfall übersteigen.
Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung der Entwürfe der Einzelpläne oder Kapitel (§ 27) vorliegen.
Zu § 26 Landeshaushaltsordnung (Betriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger)
Inhalt
Nr. 1 | Betriebe der Freien Hansestadt Bremen |
Nr. 2 | Sondervermögen |
Nr. 3 | Juristische Personen des öffentlichen Rechts |
Nr. 4 | Zuwendungsempfänger |
Nr. 5 | Form der Unterlagen |
1.1
Betriebe der Freien Hansestadt Bremen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Verwaltung der Freien Hansestadt Bremen.
1.2
Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist in der Regel nicht zweckmäßig, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der sich den Erfordernissen des freien Wettbewerbs anzupassen hat oder dessen Kostendeckung nach den Regeln der Kaufmännischen Buchführung überwacht werden soll.
1.3
1Der Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Vermögensplan. 2Im Erfolgsplan sind die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen. 3Im Vermögensplan sind die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführung sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Abschreibungen, Gewinne, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) darzustellen.
1.4
Zu den Zuführungen zählen die Zuweisungen zur Deckung von Betriebsverlusten und die rückzahlbaren und nicht rückzahlbaren Zuweisungen zur Kapitalausstattung; zu den Ablieferungen zählen die Gewinnablieferungen und die Kapitalrückzahlungen.
1.5
Die zuständige senatorische Behörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen, nach welchen Grundsätzen die Zuführungen und die Ablieferungen zu ermitteln sind.
2.1
1Sondervermögen sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile des Vermögens der Freien Hansestadt Bremen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen bestimmt sind. 2Den Sondervermögen stehen unselbständige Stiftungen und Vermächtnisse gleich.
2.2
Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zählen solche, die von der Freien Hansestadt Bremen aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
Zu den Zuwendungsempfängern im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 zählen die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 zu § 23), soweit die Zuwendungen einzeln veranschlagt werden.
für Zuwendungen: | s. VV Nr. 3.4 zu § 23 |
für Betriebe: | s. die Richtlinien für die Aufstellung und Ausführung von Wirtschaftsplänen der Betriebe nach § 26 Abs. 1 und der Eigenbetriebe (RLWiPl) (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 65 vom 6. September 1994). |
Teil III Ausführung des Haushaltsplans (§§ 34-69)
Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)
Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis)
Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre)
Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)
Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen)
Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung)
Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)
Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung)
Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)
Zu § 47 Landeshaushaltsordnung (Wegfall- und Umwandlungsvermerke)
Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten)
Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)
Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Umsetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter)
Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge)
Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen)
Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)
Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung)
Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen)
Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes)
Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche)
Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen)
Zu § 60 Landeshaushaltsordnung (Vorschüsse, Verwahrungen)
Zu § 61 Landeshaushaltsordnung (Interne Verrechnungen [Erstattungen])
Zu § 63 Landeshaushaltsordnung (Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen)
Zu § 64 Landeshaushaltsordnung (VwV Grundstücke)
Zu § 65 Landeshaushaltsordnung (Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen)
Zu § 66 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)
Zu § 67 Landeshaushaltsordnung (Prüfungsrecht durch Vereinbarung)
Zu § 68 Landeshaushaltsordnung (Zuständigkeitsregelungen)
Zu § 69 Landeshaushaltsordnung (Unterrichtung des Rechnungshofes)
Zu § 34 Landeshaushaltsordnung (Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben)
Inhalt
Nr. 1 | Übertragung zur Bewirtschaftung |
Nr. 2 | Anordnungsbefugnis |
Nr. 3 | Grundsätze der Erhebung von Einnahmen |
Nr. 4 | Erhebung von Verzugszinsen |
Nr. 5 | Sicherung von Ansprüchen |
Nr. 6 | Kleinbeträge und Niederschlagung |
Nr. 7 | Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL- |
Nr. 8 | Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL- |
Nr. 9 | Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL- |
Nr. 10 | Aufbewahren von Haushaltsüberwachungslisten |
Nr. 11 | Meldeverfahren zur Erfassung der konjunkturpolitisch bedeutsamen Verpflichtungen |
Nr. 12 | Verwendung von ADV- |
1Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist jeweils die bei jedem Titel des Haushaltsplanes durch die Behördenkennzahl (BKZ) bezeichnete Behörde zuständig. 2Jede Veränderung in der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel ist von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen, dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen und der Landeshauptkasse unverzüglich mitzuteilen.
1Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). 2Im Übrigen ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.
3.1
1Die der Freien Hansestadt Bremen zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. 2Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.
3.2
1Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. 2In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
4.1
Bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen der Freien Hansestadt Bremen sind zugunsten der Freien Hansestadt Bremen die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu erheben. Ist bei Rechtsgeschäften des Landes der Vertragspartner kein Verbraucher (§ 13 BGB) beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können (vgl. § 288 Abs. 3 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB).
Sofern der Schuldner kein Verbraucher ist, soll bei Verzug zudem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro erhoben werden. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet (§ 288 Abs. 5 BGB). Eine Anrechnung findet nicht statt, soweit sie durch Vertrag wirksam ausgeschlossen wurde.
Um Zinsnachteile für das Land zu vermeiden, sind beim Abschluss oder bei der Änderung von Verzugsregelungen in privat-rechtlichen Schuldverhältnissen, die eine Forderung des Landes begründen, grundsätzlich Reglungen zu treffen, nach denen die Fälligkeit an einem nach dem Kalender bestimmten Tag eintritt.
4.2
Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 4 BGB geltend zu machen, der unter Zugrundelegung des zur Zeit des Verzugs maßgebenden Zinssatzes für Kredite der Freien Hansestadt Bremen zur Deckung von Ausgaben zu ermitteln ist.
4.3
1Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen zu verlangen. 2Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.
4.4
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 15 v.H. eintragen zu lassen.
4.5
1Wird einem nach Eintritt des Verzuges (§ 286 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrages festzulegen. 2Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
4.6
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen; § 59 Nrn. 1 und 3 bleiben unberührt.
4.7
1Der Betrag der zu zahlenden Verzugszinsen ist grundsätzlich von der anordnenden Stelle und erst nach der Erfüllung der Hauptforderung zu berechnen, gleichzeitig ist der Kasse eine entsprechende Annahmeanordnung zu erteilen. 2Die Erteilung einer besonderen Annahmeanordnung durch die anordnende Stelle unterbleibt, wenn die Zinsen im Wege des automatisierten Verfahrens der Landeshauptkasse berechnet werden.
4.8
Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
1Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen der Freien Hansestadt Bremen notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. 2Als Sicherheitsleistungen kommen die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. 3Im Übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch zu machen.
6.1
Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.
6.2
Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3.1 zu § 59.
1Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt. 2Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse ist zu unterrichten.
8.1
1Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt. 2Für auf Rechtsvorschriften und Tarifvertrag beruhende Personalausgaben braucht die HÜL-A nicht geführt zu werden. 3Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass für bestimmte Ausgaben von der Führung der HÜL-A abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Ausgaben möglich ist. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist die zuständige Kasse zu unterrichten.
8.2
In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen
8.2.1
am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bestehenden Verpflichtungen,
8.2.2
die Verpflichtungen, die zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres eingegangen werden, und
8.2.3
die Abwicklung der Verpflichtungen nach den Nrn. 8.2.1 und 8.2.2 (Festlegungen) durch Leistung der Ausgaben, wozu auch Abschlagszahlungen zählen.
8.3
Ergibt sich bei der Leistung der Ausgabe ein Unterschied gegenüber der Festlegung, so ist er in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen.
8.4
1Fällt eine Festlegung weg oder verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr, so ist die Eintragung in der HÜL-A durch Gegenbuchung auszugleichen; im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung in ein späteres Haushaltsjahr, ist die Festlegung in die Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen einzutragen (Nr. 9) oder bei laufenden Geschäften in die HÜL-A des späteren Haushaltsjahres zu übernehmen. 2Wird die Festlegung im laufenden Haushaltsjahr nicht mehr abgewickelt und besteht sie zu Lasten eines Ausgaberestes weiter, so ist sie in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen.
8.5
1Für Vorschusskonten sind gesonderte Haushaltsüberwachungslisten zu führen. 2Auf die Führung gesonderter Haushaltsüberwachungslisten kann verzichtet werden, soweit dies nach der Natur der Vorschüsse möglich ist; in diesen Fällen sind die Vorschüsse in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. 3Werden solche Vorschüsse abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen.
8.6
1Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. 2Beträge, die in eine HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr aufgenommen sind, aber erst nach Abschluss der Bücher ausgezahlt werden und in der Rechnung des laufenden Haushaltsjahres nachgewiesen werden, sind in der HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr wieder abzusetzen und in die HÜL-A für das laufende Haushaltsjahr zu übertragen. 3Die zuständige Kasse ist zu unterrichten.
8.7
Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen und abzustimmen.
9.1
Für Verpflichtungsermächtigungen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-VE) zu führen, deren Mindestangaben der Senator für Finanzen bestimmt.
9.2
1Ändert sich der Betrag einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung, so ist der Unterschiedsbetrag in der HÜL-VE unter Hinweis auf die Eintragung der Verpflichtung auszugleichen. 2Verschiebt sich bei einer in Anspruch genommenen Verpflichtungsermächtigung der Zeitpunkt, zu dem die Ausgabe geleistet werden soll, in ein anderes Haushaltsjahr, so ist die Änderung in die HÜL-VE einzutragen. 3Soll die Ausgabe im laufenden Haushaltsjahr geleistet werden, so ist sie in die HÜL-A zu übertragen.
9.3
Wegen der Verschiebung des Zeitpunktes der Abwicklung bei einer zu Lasten einer Ausgabe des laufenden Haushaltsjahres eingegangenen Verpflichtung vergleiche Nr. 8.4.
Für die Aufbewahrung der Haushaltsüberwachungslisten nach Nrn. 7 bis 9 gelten die in Nr. 3.3 der AufbewBest (Anlage zu Nr. 21.1 zu § 71) für sonstige Rechnungsunterlagen getroffenen Bestimmungen.
1Für konjunkturpolitisch bedeutsame Verpflichtungen kann ein Meldeverfahren angeordnet werden. 2Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.
Werden für die Erhebung der Einnahmen und die Bewirtschaftung der Ausgaben ADV-Anlagen verwendet oder Daten auf Bildträger übernommen, so gelten die Bestimmungen der Anlagen 3 und 4 zu den VV zu § 79.
Zu § 35 Landeshaushaltsordnung (Bruttonachweis, Einzelnachweis)
Inhalt
Nr. 1 | [Bruttoprinzip] |
Nr. 2 | [Rückzahlungen zuviel vereinnahmter Beträge] |
Das Bruttoprinzip verbietet als Folge von § 15 grundsätzlich, dass Ausgaben von Einnahmen abgesetzt oder dass Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden; das gilt auch für den Tausch, insbesondere für den Tausch von Grundstücken.
Rückzahlungen zuviel vereinnahmter Beträge sind von den entsprechenden Einnahmen abzusetzen, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt.
Rückzahlungen zuviel gezahlter Personalausgaben sind von den entsprechenden Ausgaben abzusetzen.
1Rückzahlungen anderer zuviel gezahlter Ausgaben sind von den entsprechenden Ausgaben nur abzusetzen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt. 2Nach Abschluss der Bücher sind Rückzahlungen, sofern diesen keine übertragbaren Ausgaben zugrundeliegen, als Einnahme bei dem Titel 119 99 zu buchen.
Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechselungen) sind, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchung zu berichtigen.
Nach Abschluss der Bücher ist eine Berichtigung nur herbeizuführen, wenn durch die Titelverwechslung bei mindestens einem Titel mit übertragbaren Ausgaben (§ 19) die Verwechslung oder mehrere Verwechslungen den Betrag von 2.500 Euro übersteigen, und zwar wie folgt:
4.2.1
Sind bei einer Titelverwechslung nur Titel mit übertragbaren Ausgaben beteiligt, so ist eine Berichtigung durch Umbuchung vorzunehmen.
4.2.2
1Ist bei einer Titelverwechslung nur ein Titel mit übertragbaren Ausgaben beteiligt, so ist der Betrag bei diesem Titel zu vereinnahmen bzw. zu verausgaben. 2Bei dem anderen Titel ist eine Vereinnahmung bzw. Verausgabung nicht vorzunehmen; statt dessen ist der Betrag als Einnahme bzw. Ausgabe aus Anlass von Titelverwechslungen bei den Festtiteln 119 08 oder 539 08 zu buchen.
4.2.3
Nr. 4.2.1 und Nr. 4.2.2 sind nicht anzuwenden, wenn bei den beteiligten Titeln mit übertragbaren Ausgaben sowohl Ausgabemittel nicht mehr zur Verfügung stehen als auch die Maßnahmen vollständig abgerechnet sind.
Zu § 36 Landeshaushaltsordnung (Aufhebung der Sperre)
Inhalt
Nr. 1 | [Anwendungsbereich] |
Nr. 2 | [Anträge auf Aufhebung einer Ausgaben- |
Nr. 3 | [Anträge auf Aufhebung einer Stellensperre] |
Die Vorschrift ist auf die Besetzung von Planstellen und Stellen für Angestellte und Arbeiter, die durch Gesetz oder im Stellenplan als gesperrt bezeichnet sind, entsprechend anzuwenden.
1Anträge auf Aufhebung einer Ausgaben-Sperre sind beim Senator für Finanzen unter Verwendung der von ihm festzulegenden Vordrucke einzureichen. 2Der Senator für Finanzen kann die Vorlage der in § 54 genannten und weitere Unterlagen (Baupläne, Kostenberechnungen, Zeitpläne, Bestätigungen über die technische und wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, Schätzungen der jährlich entstehenden Folgekosten u.dergl.) fordern. 3Der Senator für Finanzen leitet diese Unterlagen an den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen weiter.
Anträge auf Aufhebung einer Sperre von Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte sind bei der Senatskommission für das Personalwesen einzureichen, die sie mit ihrer Stellungnahme dem Senator für Finanzen vorlegt.
Zu § 37 Landeshaushaltsordnung (Über- und außerplanmäßige Ausgaben)
Inhalt
Nr. 1 | Über- und außerplanmäßige Ausgaben |
Nr. 2 | Vorgriffe |
1.1
Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Anschlag unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Haushaltsvorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten deckungspflichtigen Ausgaben überschritten werden muss.
1.2
Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Anschlag enthält und auch keine Ausgabereste vorhanden sind.
1.3
1Anträge auf Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sind auf den vom Senator für Finanzen festzulegenden Vordrucken einzureichen. 2Der Senator für Finanzen kann die Vorlage von Unterlagen (siehe Nr. 2 zu § 36), insbesondere auch Nachweise zur Begründung eines unabweisbaren Bedürfnisses fordern. 3Die Anträge sollen die genaue Bezeichnung der einzusparenden Beträge (§ 37 Abs. 3) enthalten.
1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind stets Vorgriffe. 2Sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. 3Die Ausnahmeermächtigung für den Senator für Finanzen nach § 37 Abs. 5 Satz 2 beschränkt sich auf das Jahr der Anrechnung des Vorgriffs.
Zu § 38 Landeshaushaltsordnung (Verpflichtungsermächtigungen)
Inhalt
Nr. 1 | Anträge nach § 38 Abs. 1 bis 3 |
Nr. 2 | Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung (§ 38 Abs. 4) |
Nr. 3 | Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 5) |
1.1
1Anträge auf Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 3 und auf Erteilung von über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen nach § 38 Abs. 1 Satz 2 und § 38 Abs. 2 sind auf den vom Senator für Finanzen festzulegenden Vordrucken zu stellen; entsprechendes gilt für Anträge auf Bewilligung von Vorgriffen nach § 38 Abs. 2. 2Wenn sich in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge geändert haben, so sind die nunmehr für erforderlich gehaltenen Beträge anzugeben.
1.2
Soweit der Senator für Finanzen eine Ausnahme zugelassen oder der Haushalts- und Finanzausschuss eine Umsetzung oder einen Vorgriff bewilligt hat, gilt die Einwilligung nach § 38 Abs. 3 allgemein als erteilt.
1.3
Der Senator für Finanzen teilt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 zugelassene Ausnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 4 dem Haushalts- und Finanzausschuss mit.
2.1
Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, so umfassend zu unterrichten, dass er die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.
2.2
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.
2.3
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen; der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle Wertgrenzen festsetzen.
2.4
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 4 zählen auch Vorverhandlungen.
3.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind solche, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und
3.1.1
sich auf Verwaltungsausgaben der folgenden Gruppen beziehen:
441 | – | Beihilfen, soweit nicht für Versorgungsempfänger und dergl. |
443 | – | Fürsorgeleistungen und Unterstützungen |
446 | – | Beihilfen für Versorgungsempfänger und dergl. |
451 | – | Zuschüsse zur Gemeinschaftsverpflegung und zu Gemeinschaftsveranstaltungen sowie für soziale Einrichtungen |
453 | – | Trennungsgeld, Umzugskostenvergütungen |
459 | – | Sonstiges |
511 | – | Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände |
514 | – | Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und dergl. |
517 | – | Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume |
518 | – | Mieten und Pachten – jedoch nur, wenn der vorgesehene qm- |
1.die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 50.000 Euro beträgt und | ||
2.der Miet- oder Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist | ||
519 | – | Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall |
521 | – | Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall |
523 | – | Kunst- und wissenschaftliche Sammlungen und Bibliotheken – jedoch nur bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall |
525 | – | Aus- und Fortbildung, |
526 | – | Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten |
527 | – | Dienstreisen |
529 | – | Verfügungsmittel |
531, | ||
539 | – | Sonstiges – soweit die Ausgaben Zwecken vorgenannter Gruppen entsprechen, gelten die dort vorgesehenen Zweckbestimmungen |
und
3.1.2
sich im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle halten.
3.2
In begründeten Fällen kann der Senator für Finanzen bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519, 521 und 523 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsfrist bei der Gruppe 518 Ausnahmen zulassen.
3.3
1Leasingverträge sind keine laufenden Geschäfte nach § 38 Abs. 5, wenn sie nach Art und Inhalt Investitionsmaßnahmen der Hauptgruppen 7 oder 8 ersetzen oder auslösen können. 2Leasingverträge in diesem Sinne sind Verträge über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder einer Sachgesamtheit, wenn der Leasing-Nehmer die Gefahr des Unterganges und der Beschädigung der Sache trägt und der Leasing-Geber von der Haftung für ihre Instandhaltung freigestellt ist oder wenn dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption eingeräumt ist. 3Leasingverträge dieser Art sind deshalb nur zulässig, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt.
Zu § 39 Landeshaushaltsordnung (Gewährleistungen, Kreditzusagen)
Inhalt
Nr. 1 | [Bürgschaften] |
Nr. 2 | [Garantien] |
Nr. 3 | [Sonstige Gewährleistungen] |
Nr. 4 | [Risikoübernahme] |
Nr. 5 | [Eventualverbindlichkeiten] |
Nr. 6 | [Kreditzusagen] |
Nr. 7 | [Entbehrlichkeit der Einwilligung] |
Nr. 8 | [Prüfungsrecht, Auskunftsrecht] |
Nr. 9 | [Unterrichtungspflicht] |
Nr. 10 | [Führung eines Nachweises] |
Die Bürgschaften regeln sich nach den §§ 765ff. BGB.
Garantien sind selbständige Verträge, mit denen die Freie Hansestadt Bremen ein vermögenswertes Interesse des Garantieempfängers dadurch sichert, dass er/sie verspricht, für ein bestimmtes Ergebnis einzustehen, insbesondere die Gefahr eines künftigen, noch ungewissen Schadens ganz oder teilweise zu übernehmen.
Sonstige Gewährleistungen sind Verträge, die ähnlichen wirtschaftlichen Zwecken wie Bürgschaften und Garantien dienen.
In den Fällen der Nrn. 2 und 3 muss die Risikoübernahme die Hauptverpflichtung des Vertrages sein.
1Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sind Eventualverbindlichkeiten der Freien Hansestadt Bremen und können nur zur Absicherung ungewisser, in der Zukunft liegender Risiken übernommen werden. 2Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen dürfen nicht übernommen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen gerechnet werden muss. 3In diesem Fall sind Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.
1Kreditzusagen im Sinne des § 39 Abs. 2 sind vertragliche oder sonstige Zusagen, in denen die Hingabe eines Darlehens zu einem späteren Zeitpunkt versprochen wird. 2Nicht zu den Kreditzusagen zählen die Fälle, in denen der Darlehensbetrag schon bei Vertragsabschluss geleistet wird.
Der Einwilligung des Senators für Finanzen und seiner Beteiligung an den Verhandlungen bedarf es nicht, wenn die Kreditzusage
1Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass der Beteiligte ihnen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen hat (Auskunftsrecht). 2Im Falle des § 39 Abs. 3 letzter Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. 3Von der Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden.
1Bei Kreditzusagen unterrichten die zuständigen Dienststellen den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Nr. 7. 3Bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen unterichtet die für die Errichtung der Urkunde zuständige Dienststelle den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. 4Der Rechnungshof kann auf die Unterrichtung verzichten.
Die zuständige Stelle für den Einzelplan, in dem die Mittel für etwaige Inanspruchnahmen aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führt über die übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis.
Zu § 40 Landeshaushaltsordnung (Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung)
Inhalt
Nr. 1 | [Finanzwirksame Tatbestände] |
Nr. 2 | [Verwaltungsleistungen] |
§ 40 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.
1Maßnahmen nach § 40 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1. 2Können solche Maßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben führen, so sind die Voraussetzungen des § 37 zu berücksichtigen.
Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung erbracht werden.
Zu § 44 Landeshaushaltsordnung (Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen)
Inhalt
Zu § 44 Absatz 1: Zuwendungen | |
Nr. 1 | Bewilligungsvoraussetzungen |
Nr. 2 | Finanzierungsarten, Höhe der Zuwendung |
Nr. 3 | Antragsverfahren |
Nr. 4 | Bewilligung |
Nr. 5 | Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid |
Nr. 6 | Zuwendungen für Baumaßnahmen |
Nr. 7 | Auszahlung der Zuwendung |
Nr. 8 | Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung |
Nr. 9 | Überwachung der Verwendung |
Nr. 10 | Nachweis der Verwendung |
Nr. 11 | Prüfung des Verwendungsnachweises |
Nr. 11a | Erfolgskontrolle |
Nr. 12 | Weitergabe von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger |
Nr. 13 | Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften |
Nr. 14 | Zuwendungen auf Kostenbasis |
Nr. 15 | Fälle von geringer finanzieller Bedeutung |
Nr. 16 | Besondere Regelungen |
Nr. 17 | Sondervermögen |
Zu § 44 Absatz 2: Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen | |
Nr. 18 | Zum Begriff |
Nr. 19 | Voraussetzungen |
Nr. 20 | Verfahren |
(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest- | |
(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest- | |
(zu Nummer 5.1 zu § 44) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest- | |
(zu Nummer 7 zu § 44) Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest- | |
(zu Nummer 16.2 zu § 44) Grundsätze für Förderrichtlinien |
Weitergabe in öffentlich-rechtlicher Form
Weitergabe in privatrechtlicher Form
Zu § 44 Absatz 2 Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen
Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzesbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 | Anforderung und Verwendung der Zuwendung |
Nr. 2 | Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung |
Nr. 3 | Vergabe von Aufträgen |
Nr. 4 | Inventarisierungspflicht |
Nr. 5 | Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers |
Nr. 6 | Buchführung |
Nr. 7 | Nachweis der Verwendung |
Nr. 8 | Prüfung der Verwendung |
Nr. 9 | Erstattung der Zuwendung, Verzinsung |
Nr. 10 | Haushaltswirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt |
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 | Anforderung und Verwendung der Zuwendung |
Nr. 2 | Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung |
Nr. 3 | Vergabe von Aufträgen |
Nr. 4 | Inventarisierungspflicht |
Nr. 5 | Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers |
Nr. 6 | Nachweis der Verwendung |
Nr. 7 | Prüfung der Verwendung |
Nr. 8 | Erstattung der Zuwendung, Verzinsung |
Nr. 9 | Haushaltswirtschaftlicher Widerrufsvorbehalt |
Die ANBest-Gk enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 | Anforderung der Verwendung der Zuwendung |
Nr. 2 | Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung |
Nr. 3 | Vergabe von Aufträgen |
Nr. 4 | Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers |
Nr. 5 | Nachweis der Verwendung |
Nr. 6 | Prüfung der Verwendung |
Nr. 7 | Erstattung der Zuwendung, Verzinsung |
Anlage 4 (zu Nr. 7 zu § 44)
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
Die NBest-Bau ergänzen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung. Sie enthalten Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 36 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BremVwVfG) bzw. § 32 des Sozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X). Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 | Termin, Ausschreibung, Vergabe und Ausführung |
Nr. 2 | Baurechnung |
Nr. 3 | Verwendungsnachweis |
Nr. 4 | Zwischennachweis |
Anlage 5 (zu Nr. 16.2 zu § 44)
Grundsätze für Förderrichtlinien
Nr. 1. | Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage |
Nr. 2 | Gegenstand der Förderung |
Nr. 3 | Zuwendungsempfänger |
Nr. 4 | Zuwendungsvoraussetzungen |
Nr. 5 | Art und Umfang, Höhe der Zuwendung |
Nr. 6 | Sonstige Zuwendungsbestimmungen |
Nr. 7 | Verfahren |
Nr. 8 | Geltungsdauer |
Die Förderrichtlinien müssen sich grundsätzlich im Rahmen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO halten. Demgemäß sind regelmäßig nur förderungsspezifische Besonderheiten, insbesondere Anweisungen zum Verfahren, notwendige Ergänzungen zu den VV und - soweit zwingend erforderlich - von den VV abweichende Vorschriften, in den Richtlinien zu regeln. Durch die Vorgabe eines Gliederungsschemas sollen die Richtlinien vereinheitlicht, gestrafft und Aufstellung, Überprüfung und gegebenenfalls Berichtigung vereinfacht werden.
Zu 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Da die im Haushaltsplan ausgewiesene Zweckbestimmung einschließlich der Erläuterung die Zielsetzung, die mit dem Einsatz von Landesmitteln verfolgt wird, nicht selten unvollständig umschreibt, ist es erforderlich, dass der Zuwendungszweck präzisiert und erläutert wird. Die Erläuterung sollte knapp und aussagefähig sein, d. h. die an die Förderung geknüpften Zielvorstellungen müssen so eindeutig bestimmt werden, dass sie im Rahmen späterer Erfolgskontrollen als Vergleichsbasis für die Messung und Bewertung des Programmerfolgs geeignet sind. Soweit die Zuwendung dem Grunde nach auf Rechtsvorschriften beruht, ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
Beispiel:
„Das Land gewährt (nach ... des Gesetzes ... sowie) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für ... (konkrete Ziele).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
Zu 2. Gegenstand der Förderung
Hier ist anzugeben, welche Maßnahmen im Einzelnen gefördert werden sollen. Da Förderungsgegenstand und Förderungsziel nicht selten übereinstimmen, kann dieser Abschnitt entfallen, wenn die Maßnahmen bereits unter Nummer 1 erfasst werden können. Negativabgrenzungen sollten nach Möglichkeit vermieden werden.
Zu 3. Zuwendungsempfänger
Jede Förderrichtlinie muss den Kreis der Zuwendungsempfänger abschließend bezeichnen. Der Zuwendungsempfänger ist der Begünstigte der Zuwendung. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Soll der Zuwendungsempfänger die Zuwendung an Dritte weiterleiten (Nummer 12 VV zu § 44 LHO), sind die von der Bewilligungsbehörde zu beachtenden Verfahrensvorschriften in der Förderrichtlinie näher auszugestalten.
Zu 4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nummer 1 VV zu § 44 LHO geregelt und vom Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung nachzuweisen. In die Förderrichtlinien sind grundsätzlich nur die Voraussetzungen aufzunehmen, die zusätzlich zu beachten sind. Bei der Aufnahme von zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen, um ein Übermaß an Detailregelungen zu vermeiden. Zu den speziellen Bewilligungsvoraussetzungen gehört auch die Aufnahme einer Bagatellgrenze. Die Einführung einer Bagatellgrenze ist Bestandteil der im Rahmen des NdAW-Projekts „Verbesserung der Zuwendungssteuerung“ beschlossenen Eckpunkte. Soweit der Verwaltungsaufwand und die Höhe der Zuwendung nicht im Verhältnis zueinander stehen, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein erhebliches öffentliches Interesse für die Zuwendung im Sinne von § 23 LHO nicht gegeben ist. Ausgehend von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand ist eine Bagatellgrenze von 500 Euro als angemessen zu beurteilen.
Zu 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Hier sind festzulegen:
Zu § 45 Landeshaushaltsordnung (Sachliche und zeitliche Bindung)
Inhalt
Nr. 1 | [Zweck] |
Nr. 2 | [§ 45 Abs. 1 Satz 2] |
Nr. 3 | [Bildung von Ausgaberesten] |
Nr. 4 | [Geltungsbereich] |
Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17 LHO.
Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16 LHO.
1Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein sachliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. 2Werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßiger, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen. 3Nr. 3.4.4 zu § 9 LHO ist zu beachten.
§ 45 Abs. 2 Satz 2 gilt nur für die der Hauptgruppe 7 zuzuordnenden Maßnahmen, nicht dagegen für die unter Hauptgruppe 8 auszuweisende Erstausstattung.
Zu § 46 Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeit)
Ein deckungsberechtigter Anschlag darf aus einem deckungsfähigen Anschlag nur verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Anschlag keine Verfügungsbeschränkungen bestehen und über die Mittel voll verfügt ist.
Zu § 48 Landeshaushaltsordnung (Einstellung und Versetzung von Beamten)
Inhalt
Nr. 1 | [Notwendige Einwilligung des Senators] |
Nr. 2 | [Zustimmungsvoraussetzungen] |
[Notwendige Einwilligung des Senators]
1Als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Senators für Finanzen bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis notwendig ist, wird das vollendete 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das vollendete 55. Lebensjahr festgesetzt. 2Das 45. Lebensjahr gilt nach § 115 auch für die Übernahme als Richter in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen.
1Der Übernahme eines Bewerbers in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen, der das 45. Lebensjahr vollendet hat, kann im Hinblick auf die entstehenden Versorgungslasten nur dann zugestimmt werden, wenn die Übernahme einen erheblichen Vorteil für Bremen bedeutet oder wenn ein dringendes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht. 2Entsprechendes gilt für Hochschullehrer nach Vollendung des 55. Lebensjahres.
Zu § 49 Landeshaushaltsordnung (Einweisung in eine Planstelle, Besetzung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer)
Inhalt
Nr. 1 | Einweisung und Besetzung |
Nr. 2 | Überwachung |
Anlage (zu Nr. 1.3 zu § 49) Fachrichtungen
1.1
Besoldungsgruppe und Amtsbezeichnung einer besetzbaren Planstelle müssen grundsätzlich der übertragenen Funktion entsprechen.
1.2
Über die in Nr. 1.1 getroffene Regelung hinaus ist eine Nutzung von Planstellen für die Anstellung oder Beförderung von Beamten nur nach Maßgabe der folgenden Grundsätze zulässig:
1.2.1
Planstellen für Beamte, die gegenüber der übrigen Verwaltung einer besonderen Fachrichtung zugeordnet sind, dürfen nur für Beamte dieser Fachrichtung in Anspruch genommen werden; die Fachrichtungen ergeben sich aus der Anlage.
1.2.2
Planstellen für Beamte der übrigen Verwaltung dürfen nur für Beamte aus diesem Bereich genutzt werden.
Ausnahmen von den Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen.
1.3
Planstellen dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (§ 115), soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist.
1.4
1Eine Planstelle darf nicht besetzt werden, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge von einer außerbremischen Behörde gezahlt werden, oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte in eine entsprechende Leerstelle übernommen werden kann.
1.5
1Bei der Besetzung freier bzw. freiwerdender Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ist, sofern aus dem Personal der Beschäftigungsbehörde geeignete Bedienstete nicht zur Verfügung stehen, auf die bei der Personalausgleichsstelle der bremischen Verwaltung geführten Bewerber zurückzugreifen. 2Nur wenn dort geeignete Bewerber nicht vorhanden sind, können andere berücksichtigt werden.
1.6
1Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung für einen bisher in einer Leerstelle geführten Beamten (Nr. 4.3 zu § 17 LHO) bei seiner früheren Beschäftigungsbehörde eine besetzbare Planstelle mindestens derselben Besoldungsgruppe und derselben Fachrichtung zur Verfügung, ist der Beamte in diese Planstelle zu übernehmen. 2Steht eine besetzbare Planstelle der genannten Art nicht zur Verfügung, wird der Beamte auf der Leerstelle weitergeführt. 3Er erhält Bezüge aus dem Kapitel seiner früheren Beschäftigungsbehörde und ist in die nächste dort freiwerdende Planstelle mindestens derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu übernehmen.
Absatz 1 gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
1.7.1
Nicht besetzte Planstellen dürfen vorübergehend für Arbeitnehmer vergleichbarer oder niedrigerer Vergütungs- und Lohngruppen in Anspruch genommen werden.
1.7.2
1.7.3
Vorübergehend für Arbeitnehmer in Anspruch genommene Planstellen sowie Stellen für Arbeitnehmer dürfen aus tarifrechtlichen Gründen überbesetzt werden.
1.8
§ 49 Abs. 1 und 2 sind auf die einer Beförderung gleichstehenden Fälle des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 der bremischen Laufbahnverordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.
1.9
1In den Fällen des § 49 Abs. 2 Satz 2 (rückwirkende Einweisung) kann der Beamte innerhalb der Dreimonatsfrist frühestens mit Wirkung vom Ersten des Monats in eine besetzbare Planstelle des Beförderungsamtes eingewiesen werden, in dem die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt sind. 2Voraussetzung ist, dass die Obliegenheiten dieser oder einer gleichwertigen Stelle mindestens seit Beginn des Einweisungsmonats wahrgenommen wurden.
1.10
Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt und sodann befördert, ist die rückwirkende Einweisung in den Grenzen des § 49 Abs. 2 Satz 2 frühestens auf den Zeitpunkt zulässig, zu dem die Versetzung oder eine vorhergehende Abordnung wirksam geworden ist.
1.11
Ist für die Beförderung eines Beamten eine Abweichung von den laufbahnrechtlichen Vorschriften durch den Landesbeamtenausschuss erforderlich, ist eine rückwirkende Einweisung über den Ersten des Monats hinaus, in dem der Abweichungsbeschluss wirksam geworden ist, unzulässig.
1Zur Überwachung der Planstellen und der Stellen für Arbeitnehmer sind gesondert für Beamte, Arbeitnehmer für jedes Haushaltsjahr kapitelweise gegliederte Stellenverzeichnisse zu führen. 2Der Senator für Finanzen führt als bewirtschaftende Stelle die Stellenverzeichnisse für die Freie Hansestadt Bremen.
1In die Stellenverzeichnisse sind die zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung stehenden Planstellen und Stellen, getrennt nach Besoldungs- und Entgeltgruppen mit Namen und Amts- bzw. Dienstbezeichnung des Stelleninhabers einzutragen. 2Die Verzeichnisse müssen hinsichtlich der aufgeführten Stellen einschließlich der Haushaltsvermerke und Zulagen dem Stellenplan entsprechen. 3In die Verzeichnisse sind sämtliche Änderungen bezüglich der Planstellen und Stellen und ihrer Besetzung aufzunehmen, so dass die Zahl der zur Verfügung stehenden besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen und der freien Planstellen und Stellen jederzeit festgestellt werden kann.
Fachrichtungen
Zu § 50 Landeshaushaltsordnung (Personalbewirtschaftung)
Auf die Dienstvereinbarung zur Sicherung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter/-innen bei einem Personalausgleich vom 9. September 1986 (Brem.ABl. S. 479) wird hingewiesen.
Zu § 52 Landeshaushaltsordnung (Nutzungen und Sachbezüge)
Inhalt
Nr. 1 | [Entgelt] |
Nr. 2 | [Dienstkraftfahrzeugnutzung] |
Nr. 3 | [Kosten] |
Nr. 4 | [Nebentätigkeit eines Beamten] |
Nr. 5 | [Dienstwohnungsvergütung] |
Das Entgelt muss dem Wert der Nutzung oder des Sachbezugs entsprechen (§ 63 und VV zu § 63).
1Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft, die Mitglieder des Senats, der Chef der Senatskanzlei und der Bevollmächtigte beim Bund und für Europa haben das Recht, das ihnen zur Verfügung stehende Dienstkraftfahrzeug ohne Kostenerstattung auch für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten zu nutzen. 2Eine private Nutzung durch Familienmitglieder ist ausgeschlossen. 3Eine private Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs bei Auslandsreisen ist grundsätzlich ausgeschlossen. 4Sollte sie in begründeten Ausnahmefällen erforderlich sein, ist das Dienstkraftfahrzeug vom Nutzer zusätzlich „Vollkasko“ zu versichern. 5Außerdem ist ein Kilometergeld für die im Ausland zurückgelegten Kilometer zu entrichten, dessen Höhe der reisekostenrechtlichen Wegstreckenentschädigung für die dienstliche Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen entspricht. 6Bei Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und für sonstige Privatfahrten entstehende geldwerte Vorteile sind nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts steuerpflichtig. 7Die Berechtigten können das Dienstkraftfahrzeug auch anderen Personen ihrer Verwaltung zur dienstlichen Nutzung überlassen.
1Mit Einwilligung des Dienststellenleiters dürfen Selbstfahrer, denen ein Dienstkraftfahrzeug zur alleinigen dienstlichen Nutzung zugewiesen ist, mit diesem gegen Kostenerstattung auch Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte und sonstige Privatfahrten durchführen. 2Der Dienststellenleiter hat das dienstliche Interesse an dieser außerdienstlichen Mitbenutzung zu begründen. 3Die privat gefahrene Strecke darf einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte 10.000 km im Jahr nicht übersteigen. 4Von der Dienststelle ist sicherzustellen, dass die außerdienstliche Mitbenutzung kostendeckend ist. 5Die Höhe des Entgelts für Privatfahrten beträgt monatlich mindestens 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. 6Ferner sind monatlich mindestens 0,03 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Dienststätte zu zahlen. 7Listenpreis in diesem Sinne ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung inklusive Mehrwertsteuer und Mehrkosten für Sonderausstattungen.
1Für die Festsetzung eines Entgelts für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen bei Ausübung einer Nebentätigkeit eines Beamten sind die in §§ 9–11 der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung (Brem.GBl. S. 459 – 20040-b-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 12. 2001 (Brem.GBl. S. 393), getroffenen Regelungen maßgebend. 2Für Angestellte (§ 11 BAT) und Arbeiter sind die Vorschriften der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung entsprechend anzuwenden.
1Für die Festsetzung von Dienstwohnungsvergütungen gelten die Bremischen Dienstwohnungsvorschriften vom 22. 4. 1997 (Brem.ABl. S. 225), zuletzt geändert am 13. 07. 2000 (Brem.ABl. S. 283). 2Das unentgeltliche Überlassen einer Dienstwohnung ist unzulässig.
Zu § 53 Landeshaushaltsordnung (Billigkeitsleistungen)
Für die Gewährung von Billigkeitsleistungen an Bedienstete der Freien Hansestadt Bremen sind die VV über die Erstattung von Sachschäden für Beamtinnen und Beamte, sowie andere Beschäftigte der FHB vom 26.04.2011 (Brem ABI. S. 438), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Zu § 54 Landeshaushaltsordnung (Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben)
Inhalt
Nr. 1 | Baumaßnahmen |
Nr. 2 | Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben |
1.1
Soweit Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben der Freien Hansestadt Bremen ergangen sind, sind diese anzuwenden.
1.2
1Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme, zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt. 2Kostenüberschreitungen von mehr als 50.000 Euro sind stets erheblich. 3Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37, § 38 Abs. 1 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden.
2.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der Nr. 2.4 zu § 24 LHO erfüllen.
2.2
1Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes, zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 10 v.H. oder zu zusätzlichen, über die Schätzungen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt. 2Kostenüberschreitungen von mehr als 50.000 Euro sind stets erheblich. 3Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37, § 38 Abs. 1 Satz 2 oder § 38 Abs. 2 anzuwenden.
Zu § 55 Landeshaushaltsordnung (Öffentliche Ausschreibung)
Inhalt
Nr. 1 | Grundsätze der Vergabe | |
Nr. 2 | Vergabevorschriften | |
Nr. 3 | Vergaben von IT- | |
Anlage I | Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von externen Beratungen, Gutachten und Untersuchungen in der Bremer Verwaltung (Freie Hansestadt Bremen und Stadtgemeinde Bremen) | |
Nr. 1 | Anwendungsbereich | |
Nr. 2 | Problem- und Zielbeschreibung | |
Nr. 3 | Notwendigkeit externer Beauftragungen | |
Nr. 4 | Bedarfsbeschreibung | |
Nr. 5 | Finanz- | |
Nr. 6 | Einholung erforderlicher Beschlüsse bzgl. des Haushaltsvollzugs | |
Nr. 7 | Dokumentation | |
Anlage II | In der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassende Informationen |
Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen sind insbesondere anzuwenden:
Allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der obigen Vorschriften sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe sind vor ihrem Erlass von dem Senator für Finanzen mit den fachlich zuständigen Senatoren abzustimmen.
3.6 Vergaben von IT-Leistungen
Bei der Vergabe von IT-Leistungen sind die Vorgaben der Richtlinien für IT-Auftragsvergaben – IT-Beschaffung – zu beachten. Für die entsprechenden Vertragsbedingungen sind die Regelungen der EVB-IT verbindlich zu vereinbaren.
Ausnahmen hiervon sind vom Zentralen IT-Management bei dem Senator für Finanzen zu genehmigen.
Anlage I7 Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von externen Beratungen, Gutachten und Untersuchungen in der Bremer Verwaltung (Freie Hansestadt Bremen und Stadtgemeinde Bremen)8
Die federführende Stelle hat folgende Punkte zu prüfen:9
Die Aufgabe ist nachvollziehbar zu beschreiben und abzugrenzen:
Analyse des Ist-Zustandes:
• Welches Problem ist aufgetreten, welche Anpassung ist erforderlich?
• Welche Rahmenbedingungen herrschen vor (z.B. rechtliche, zeitliche oder finanzielle Restriktionen)?
• Wie ist die aktuelle Situation zu bewerten?
Beschreibung des angestrebten Soll-Zustandes:
• Was soll erreicht werden?
• In welchem Zeitrahmen soll es erreicht werden?
• Welche messbaren Kriterien kennzeichnen diesen Soll-Zustand?
Jeder einzelne Schritt des oben beschriebenen Entscheidungsverfahrens ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
Zudem sind alle zu vergebenden Aufträge bis auf die sachlichen Ausnahmen gemäß Punkt 2 zu Nr. 1. unabhängig vom Auftragswert in der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassen. Dies ist Voraussetzung für eine Senatsbefassung im Rahmen der vorstehenden Nr. 6.
Anlage II13 In der Datenbank für externe Beauftragungen zu erfassende Informationen
Haushaltsdaten | ||||||||||||
Ansprechpartner mit OKZ und Telefonnummer (einschließlich „Standort der Beratungsleistung“) | ||||||||||||
Auftragnehmerin/Auftragnehmer | ||||||||||||
Ausschreibungsart | ||||||||||||
Nähere Bezeichnung des Themas | ||||||||||||
Themengebiet | ||||||||||||
Vorherige Ressourcenanfrage beim Wissenschaftsressort (vgl. § 16 BremHG) oder anderer Ressorts, wenn nein -warum nicht? | ||||||||||||
War der Auftrag im Haushaltsplan veranschlagt? | ||||||||||||
Titel | ||||||||||||
Kapitel | ||||||||||||
Einzelplan | ||||||||||||
Auftragssumme in Tausend Euro (ohne Umsatzsteuer) | ||||||||||||
Auftraggebende Stelle | ||||||||||||
Datum der Auftragsvergabe | ||||||||||||
Nummer Tischvorlage |
Zu § 56 Landeshaushaltsordnung (Vorleistungen)
Inhalt
Nr. 1 | [Vorleistungen] |
Nr. 2 | [Besondere Umstände] |
Nr. 3 | [Ausschluss] |
Nr. 4 | [Zinsen, Preisermäßigungen] |
Nr. 5 | [Vorleistung nach Vertragsabschluss] |
Nr. 6 | [Abschlagszahlungen] |
Nr. 7 | [Bestehende Sonderregelungen] |
Als allgemein üblich sind Vorleistungen anzusehen, wenn in einem Wirtschaftszweig regelmäßig, also auch bei nichtöffentlichen Auftraggebern, Vorleistungen vereinbart werden.
1Besondere Umstände, die Vorleistungen rechtfertigen können, liegen insbesondere vor, wenn die Ausführung der Leistungen infolge ihres Umfangs oder ihrer Eigenart mit einer für den Auftragnehmer nicht zumutbaren Kapitalinanspruchnahme verbunden ist oder wenn ein Vertragsabschluss, dessen Zustandekommen im dringenden Interesse der Freien Hansestadt Bremen liegt, ohne Vorleistungen nicht erreicht werden kann. 2Ein besonderer Umstand ist nicht gegeben, wenn am Ende des Haushaltsjahres Ausgaben vor Fälligkeit geleistet werden, um zu verhindern, dass die Ausgaben sonst verfallen.
Vorleistungen sind nicht zulässig, wenn ungewiss ist, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen wird.
1Nach Lage des Einzelfalles sollen für Vorleistungen Sicherheiten (Nr. 1.5.1 zu § 59 LHO) und angemessene Zinsen oder Preisermäßigungen vereinbart werden. 2Als angemessen ist in der Regel ein Zinssatz von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen.
Bei Vereinbarung einer Vorleistung nach Vertragsabschluss ist § 58 anzuwenden.
Keine Vorleistungen sind Abschlagszahlungen, die nach Fertigstellung oder Lieferung von Teilen eines Auftrags gewährt werden.
Bestehende Sonderregelungen bleiben unberührt.
Zu § 57 Landeshaushaltsordnung (Verträge mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes)
Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Bediensteten aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.
Zu § 58 Landeshaushaltsordnung (Änderung von Verträgen, Vergleiche)
Inhalt
Nr. 1 | Änderung von Verträgen |
Nr. 2 | Vergleiche |
Nr. 3 | Fälle von grundsätzlicher Bedeutung |
1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er regelt nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB).
1.2
Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder in dem Erlass eines Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.
1.3
1Die Frage, ob ein Nachteil der Freien Hansestadt Bremen vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. 2Danach liegt ein Nachteil nicht vor, wenn die Freie Hansestadt Bremen durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.
1.4
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn nach Prüfung der Behörde der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalles unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.
1.5
Einer Einwilligung des Senators für Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es nicht, soweit der Nachteil der Freien Hansestadt Bremen einmalig oder jährlich nicht mehr als 10.000 Euro beträgt und die Maßnahme nicht über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen erfordert.
1.6
Die zuständige senatorische Behörde kann ohne Einwilligung des Senators für Finanzen seine Befugnisse auf ihm unterstellte Dienststellen übertragen, soweit der Nachteil der Freien Hansestadt Bremen einmalig oder jährlich nicht mehr als 2.000 Euro beträgt.
2.1
1Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). 2Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO).
2.2
Sofern der Vergleichsinhalt im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass einer strittigen Forderung besteht, so sind die Regelungen über die Einwilligungsvorbehalte des Senators für Finanzen nach Nr. 5.2 der VV zu § 59 anzuwenden. Einer Einwilligung des Senators für Finanzen zum Abschluss eines Vergleichs bedarf es nicht, wenn der Abschluss des Vergleichs nicht über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen erfordert.
2.3
Die zuständige senatorische Behörde kann ohne Einwilligung des Senators für Finanzen seine Befugnisse auf ihm unterstellte Dienststellen übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen.
1Die Nrn. 1.3 bis 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. 2Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
Zu § 59 Landeshaushaltsordnung (Veränderung von Ansprüchen)
Nr. 1 | Stundung |
Nr. 2 | Niederschlagung |
Nr. 3 | Erlass |
Nr. 4 | Unterrichtung der zuständigen Kasse |
Nr. 5 | Befugnisse |
Nr. 6 | Sonderregelungen |
Anlage 1 | (Zu Nr. 2.6 zu § 59) Kleinbeträge |
Nr. 1 | Festsetzung von Einnahmen und Ausgaben bei Kleinbeträgen |
Nr. 1.1 | Einnahmen |
Nr. 1.2 | Ausgaben |
Nr. 2 | Erhebung und Auszahlung von Kleinbeträgen |
Nr. 2.1 | Erhebung von Einnahmen |
Nr. 2.2 | Leistung von Auszahlungen |
Nr. 3 | Einziehung von Kleinbeträgen |
Nr. 3.1 | Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide |
Nr. 3.2 | Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen |
Nr. 4 | Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge |
Nr. 5 | Nebenansprüche |
Nr. 6 | Ausnahmen |
Anlage 2 | (Zu Nr. 5.3 zu § 59) |
1.1
1Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. 2Stundung wird nur auf Antrag gewährt. 3Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. 4Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes gewährt werden.
1.2
Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
1.3
1Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei aufeinanderfolgenden Raten um eine Woche überschritten ist, oder wenn die Höhe des Rückstandes den Betrag von zwei Raten erreicht. 2Die einzelnen Teilbeträge sind in gleicher Höhe und Spitzenbeträge zum Schluss als gesonderte Rate festzusetzen. 3Die einzelne Rate soll mindestens 10 Euro betragen.
1.4.1
1Als angemessene Verzinsung ist regelmäßig 2 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB anzusehen. 2Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechtes ein Höchstzinssatz von 15 v.H. eintragen zu lassen.
1.4.2
1Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. 2Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn
1.4.2.1
der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder
1.4.2.2
der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10 Euro belaufen würde.
1.4.3
1Der Betrag der zu zahlenden Zinsen ist grundsätzlich von der anordnenden Stelle und erst nach der Erfüllung des gestundeten Anspruchs zu berechnen und beim Schuldner anzufordern. 2Die Berechnung und Anforderung durch die anordnende Stelle entfällt, wenn die Zinsen im Wege des automatisierten Verfahrens der Landeshauptkasse berechnet werden.
1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,
1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch
1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),
1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),
1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff, 1191 ff BGB),
1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),
1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),
1.5.1.6
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB),
1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),
1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),
1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB),
1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.
1.5.3
1Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. 2Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
1.5.4
Kann eine der in Nr. 1.5.1 genannten Sicherheiten nicht erbracht werden und erscheint eine Stundung mit Sicherheitsleistung geboten, so kommen auch andere Sicherheiten in Betracht (z.B. Verpfändung von dinglichen Rechten an ausländischen Grundstücken, Bürgschaften gem. § 765 BGB).
2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen wird.
2.2
1Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. 2Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. 3Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. 4