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Vorabwidersprüche bei StreetView und vergleichbaren Diensten

Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder - 12.05.2020 -

Kurzbeschreibung

Für die Veröffentlichung von Straßenansichten, einschließlich teilweiser Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, kann im Rahmen von StreetView und ähnlichen Diensten Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Dabei dürfen nur die personenbezogenen Daten veröffentlicht werden, die für die Zweckerreichung zwingend erforderlich sind, so sind Merkmale, die die Identifizierung einer Person ermöglichen, insbesondere Gesichter und KFZ-Kennzeichen, unkenntlich zu machen. Dies ergibt sich bereits aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO (Grundsatz der Datenminimierung). Zudem hat der Anbieter vor Beginn der Aufnahmen die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu informieren.

Ressort
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Verantwortliche Stelle
Die Landesbeauftragte für Datenschutz
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