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Vorkaufsortsgesetz „Alte Süßwarenfabrik“

Veröffentlichungsdatum:27.09.2021 Inkrafttreten28.09.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 990
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Alte Süßwarenfabrik“ vom 21. September 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 990)"

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juris-Abkürzung: AlteSüßwVorkROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:AlteSüßwVorkROG BR
Ausfertigungsdatum:21.09.2021
Gültig ab:28.09.2021
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 990
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Alte Süßwarenfabrik“
Vom 21. September 2021
Zum 22.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen, Hemelingen, im Ortsteil Sebaldsbrück zwischen Vahrer Straße, Ludwig-Roselius-Allee und Vahrer Feldweg sowie der Kleingartenanlage und umfasst die Gemarkung VR 212 Flur 212 Flurstücke 17/73, 22/3, 23/6, 24/5 und 27/22. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 2 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. September 2021

Der Senat

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden

a)

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

b)

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Anlage:

Lageplan

Link auf Abbildung

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